Beschluss
18 B 1587/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0107.18B1587.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1000,-- Euro (Wertstufe bis 2.400,-- DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1000,-- Euro (Wertstufe bis 2.400,-- DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3987) anzuwenden ist, nicht vorliegen. Der Antragsteller hat mit seinem Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. "Weisungen" an das Verwaltungsgericht hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 19. November 2001 - 18 B 1458/01 - entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht ausgesprochen. Der Antragsteller hat auch in seinem Zulassungsantrag einen auf Schutz vor Abschiebung bzw. die Erteilung einer Duldung gerichteten Anordnunganspruch nicht glaubhaft gemacht. Zum einen scheidet die vom Antragsteller begehrte Erteilung einer Duldung für die Dauer des nunmehr vorrangig auf § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - (auf den der im Zulassungsantrag angeführte Runderlass aus dem Jahre 1991 nur verweist) gestützten Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens nach der Rechtsprechung des Senats aus gesetzessystematischen Gründen regelmäßig aus. Vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 21. September 2000 - 18 B 1364/00 - m.w.N. Zum anderen liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 AuslG für die Erteilung einer Duldung nicht vor. Diese Norm ist einschlägig in dem - hier vorliegenden - Fall der rechtskräftigen Entscheidung, dass die Abschiebung des Antragstellers zulässig ist. Eine solche rechtskräftige Entscheidung liegt nach der Rechtsprechung des Senats vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2000 - 18 B 2497/98 -, InfAuslR 2001, 16 = NWVBl. 2001, 61 unter anderem vor, wenn - wie hier durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 1999 - eine asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung - hier in dem Bundesamtsbescheid vom 21. November 1995 - rechtskräftig bestätigt worden ist. In einem solchen Fall kann eine - wie hier - in der Abschiebungsandrohung nicht vorbehaltende Duldung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 AuslG nur erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Mit seinem Hinweis auf seine familiäre Verbundenheit mit den in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern hat der inzwischen 25 Jahre alte Antragsteller eine solche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht begründet. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller entgegen seiner in dem Zulassungsantrag geäußerten Ansicht keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus § 31 Abs. 1 AuslG hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteile vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 -, InfAuslR 1998, 161 und vom 30. April 1998 - 1 C 12.96 -, InfAuslR 1998, 382 m.w.N. ist bei der Anwendung von Vorschriften des Ausländergesetzes, die - wie unter anderem § 31 Abs. 1 - den Zweck verfolgen, minderjährigen ausländischen Kindern unter bestimmten Voraussetzungen die Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet zu ermöglichen, für die Feststellung des Merkmals der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Bei Beantragung der Aufenthaltsbefugnis war der Antragsteller aber längst volljährig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.