Beschluss
13 A 4839/01.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0108.13A4839.01A.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. G r ü n d e : Der vor dem Hintergrund eines Asylfolgeantrags zu sehende Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben und rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Dies gilt auch bezüglich des Vorbringens der Kläger im Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht habe seine Ermittlungspflichten verletzt und gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Die Kläger greifen damit unter dem "Mantel einer Verfahrensrüge" die materiellrechtliche Würdigung ihres Asyl- und Abschiebungsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht an. Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers. Ein in einem Asylrechtsstreit relevanter Verfahrensmangel ist nämlich ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, "ein Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht dessen Inhalt betrifft (error in procedendo), nicht ein Mangel der sachlichen Entscheidung (error in judicando)". Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710/94 -, NVwZ-RR 1996, 359 und vom 7. Mai 2001 - 6 B 55.00 , NVwZ 2001, 1170; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2001 - 13 A 3685/00.A -, vom 4. Mai 2001 - 13 A 1604/01.A - und vom 29. Januar 2001 - 13 A 5076/00.A -; GK- AsylVfG, Stand: März 2001, § 78 Rn. 72 ff. Nicht zum Verfahrensrecht in diesem Sinne gehören demnach die Regeln und Grundsätze, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung bestimmen. Von dieser Art sind auch (vermeintliche) Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) ist ebenfalls nicht gegeben. Die Divergenzzulassung dient der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, nicht aber der Einzelfallgerechtigkeit bzw. der im Einzelfall "richtigen" Entscheidung. Eine zulassungsbegründende Abweichung i.S.d. Vorschrift liegt deshalb erst und nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage prinzipiell anderer Auffassung ist als eines der in der Bestimmung genannten Gerichte. Das Verwaltungsgericht muss seiner Entscheidung ausdrücklich oder doch hinreichend erkennbar einen abstrakten, fallübergreifenden Rechts- oder Tatsachensatz (verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellung oder - bewertung) zu Grunde gelegt haben, der objektiv mit einem in der Rechtsprechung des Gerichts, von dessen Entscheidung abgewichen worden sein soll, aufgestellten, die gleiche Rechts- oder Tatsachenfrage betreffenden und dessen Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz nicht übereinstimmt. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet nämlich die Zulassung der Berufung wegen Abweichung. Vom Zulassungsgrund der Divergenz werden dementsprechend nur besonders augenfällige und gewichtige Abweichungen erfasst, die im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung der Korrektur bedürfen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1995 - 9 B 377.95 -; GK-AsylVfG, Stand: März 2001, § 78 RdNr. 156 ff., m.w.N. Einen derartigen im Grundsätzlichen von den im Zulassungsantrag genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht aber nicht aufgestellt. Die Kläger monieren insoweit wiederum die Würdigung ihres Begehrens durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf § 53 Abs. 6 AuslG. Eine Abweichung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt darin nicht. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Maßstäbe für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG sind in der Rechtsprechung geklärt. Ob ein Abschiebungshindernis im Sinne einer andernfalls anzunehmenden extremen Gefahrensituation für den Rückkehrpflichtigen besteht, ist zudem eine Frage des konkreten Einzelfalles und daher einer generellen Aussage nicht zugänglich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht im Übrigen der ständigen Entscheidungspraxis des Senats. Der Senat erkennt - in Übereinstimmung mit dem für Asylbegehren von Kosovo-Albanern ebenfalls zuständigen 14. Senat des Gerichts - in ständiger Rechtsprechung und unter Berücksichtigung auch der von den Klägern im Zulassungsantrag geltend gemachten Umstände, dass Kosovo-Albaner bei Rückkehr in den Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrechtserheblichen Verfolgung in individueller oder gruppengerichteter Form nicht ausgesetzt sind und dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 und 6 AuslG mit Blick auf die Lage im Kosovo nicht bestehen. Vgl. beispielsweise Beschlüsse vom 2. November 2001 - 13 A 3458/01.A -, vom 4. September 2001 - 13 A 3685/00.A -, vom 13. August 2001 - 13 A 3217/01.A -,vom 20. April 2001 - 13 A 1512/01.A - und vom 8. November 2000 - 13 A 5075/00.A -. Der Zulassungsantrag gibt insoweit keine Veranlassung zu einer anderen Wertung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.