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Beschluss

19 A 1847/00.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0108.19A1847.00A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beteiligte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt sind. Die vom Beteiligten aufgeworfene Frage, "lässt sich die Ausweisung eritreischer Volkszugehöriger aus Äthiopien als gruppengerichtete politische Verfolgung in dem Sinne begreifen, dass sie zum einen in asylerheblicher Intensität unveränderliche Persönlichkeitsmerkmale der Ausgewiesenen treffen soll und zum anderen jedes einzelne Gruppenmitglied nach Intensität und Häufigkeit der Ausweisungsverfügungen befürchten muss, selbst jederzeit ein Opfer dieser Deportationen zu werden," hat aus den von ihm vorgetragenen Gründen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Der Beteiligte trägt selbst vor, dass durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass nicht nur bei Abschiebungsmaßnahmen eines Staates, sondern bei allen Fällen von Repressionsformen, in denen der Herkunftsstaat den unter seiner Obhut stehenden Personen zwangsweise den Aufenthaltsschutz versagt und den Betroffenen staaten- und schutzlos macht, eine politische Verfolgung sowohl im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG als auch des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt, wenn die Maßnahmen wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen, d. h. wenn sie auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung des Betroffenen zielen. Das wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn die Maßnahmen Staatsangehörige des Herkunftsstaates betreffen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3/95 -, NVwZ-RR 1996, 602 (602 f.), vom 24. Oktober 1994 - 9 C 75/95 -, NVwZ-RR 1996, 471 (471), vom 15. Oktober 1985 - 9 C 30/85 -, NVwZ 1986, 759 (759), und vom 12. Februar 1985 - 9 C 45/84 -, NVwZ 1985, 589 (589 f.). Klärungsbedürftige Zweifel bei der Beurteilung der Frage, ob in Anwendung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Deportationen eritreischer Volkszugehöriger aus Äthiopien in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine politische Verfolgung erfüllen, hat der Beteiligte nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG aufgezeigt. Er hat nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts und den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln dargetan, dass die Bewertung der tatsächlichen Verfolgungssituation durch das Verwaltungsgericht klärungsbedürftige Zweifel offen lässt. Der Beteiligte referiert in seinem Zulassungsantrag lediglich die in den von ihm angeführten Auskünften des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. März und 9. Februar 1999 dargestellte Begründung der äthiopischen Regierung für die Ausweisung eritreischer Volkszugehöriger aus Äthiopien. Nach diesen Angaben der äthiopischen Regierung seien vorrangig Personen ausgewiesen worden, die nicht nur äthiopische Staatsangehörige, sondern zugleich eritreische Staatsangehörige seien und am Referendum zur Unabhängigkeit Eritreas teilgenommen hätten. Vorrangiges Ziel der Abschiebungen sei deshalb, Doppelstaatlichkeit zu vermeiden und Personen ohne äthiopische Staatsangehörigkeit in ihr ursprüngliches Heimatland Eritrea zurückzuschicken. Mit der bloßen Wiedergabe der - vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil berücksichtigten - Begründung der äthiopischen Regierung für die Ausweisung eritreischer Volkszugehöriger aus Äthiopien und der - die eingeschränkte Problemsicht offen legenden - Schlussfolgerung in dem mit "soweit" eingeleiteten 3. Absatz auf S. 3 des Zulassungsantrags genügen die Ausführungen des Beteiligten nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG , weil er zu dem eigentlichen Problemkern nicht durchdringt, nämlich der Frage, ob die in den Auskünften und Lageberichten des Auswärtigen Amtes dargestellte Begründung der äthiopischen Regierung vordergründig ist, weil es ihr in Wahrheit darum geht, die eritreischen Volkszugehörigen in Äthiopien wegen ihrer Volkszugehörigkeit und damit in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal aus Äthiopien auszuweisen. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage bejaht und sich dabei - zutreffend - auf die umfangreiche und in dem angefochtenen Urteil weit gehend unverändert übernommene Stellungnahme des UNHCR zu Staatsangehörigkeits- und Statusfragen im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea aus August 1999 gestützt. Zitiert bei Peter Hunziker, Länderanalyse Schweizerische Flüchtlingshilfe, Deportation ethnischer Minderheiten aus Äthiopien und Eritrea, November 2000. Danach spricht für eine asylerhebliche Zielrichtung der Maßnahmen der äthiopischen Regierung, dass nach dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht in Äthiopien wohnende eritreische Staatsangehörige ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht mit der Teilnahme am Volksentscheid über die Unabhängigkeit Eritreas verloren hätten, dass die äthiopische Regierung eine etwaige - nach dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht prinzipiell unzulässige - Doppelstaatlichkeit der eritreischen Volkszugehörigen bis zum Ausbruch des Grenzkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea im Mai 1998 hingenommen habe, dass Anlass für die Ausweisungen der Ausbruch des Grenzkrieges gewesen sei, dass eine in sich stimmige und schlüssige Begründung der äthiopischen Regierung für die Ausweisungen der eritreischen Volkszugehörigen fehle, dass die Abschiebungen in äußerst inhumaner Weise durchgeführt worden und durch ein hohes Maß an Willkür geprägt gewesen seien, vgl. hierzu auch die vom Verwaltungsgericht angeführten Stellungnahmen von amnesty international an das VG Gießen vom 9. November 1999 und an das VG Wiesbaden vom 14. Juni 1999, und dass von ihr nahezu alle in Äthiopien lebenden eritreischen Volkszugehörigen betroffen gewesen seien. Mit diesen Argumenten des UNHCR und ihm folgend des Verwaltungsgerichts hat sich der Beteiligte im Zulassungsverfahren nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG auseinander gesetzt. Er macht insbesondere nicht geltend, dass das Auswärtige Amt entgegen den tatsächlichen Annahmen in dem angefochtenen Urteil die von der äthiopischen Regierung angeführte Begründung für zutreffend hält. Eine dahingehende Einschätzung des Auswärtigen Amtes lässt sich auch seinen Auskünften und Lageberichten nicht entnehmen. Es hat vielmehr nicht nur in den vom Beteiligten angeführten Auskünften an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. März und 9. Februar 1999, sondern auch in der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Auskunft an das VG Gießen vom 16. Februar 1999 und dem vom Verwaltungsgericht angeführten Lagebericht Äthiopien vom 20. Mai 1999 die Begründung der äthiopischen Regierung im Konjunktiv dargestellt und auch sonst keine Bewertung dieser referierten Begründung vorgenommen. Der Hinweis in dem Lagebericht vom 20. Mai 1999, Kritiker sähen das Verhalten der äthiopischen Regierung im Widerspruch zu der - nach Ansicht der Kritiker - jahrelangen stillschweigenden Duldung der Doppelstaatlichkeit durch die äthiopische Regierung, lässt vielmehr erkennen, dass das Auswärtige Amt der Begründung der äthiopischen Regierung skeptisch gegenübersteht. Dafür spricht auch die Aussage des Auswärtigen Amtes in der vom Beteiligten angeführten Auskunft an das VG Wiesbaden vom 6. Juli 1999, es sei nicht Aufgabe des Auswärtigen Amtes, die Logik oder rechtliche Zulässigkeit des Staatsangehörigkeitsrechts anderer Staaten zu bewerten. In dem nach Erlass des angefochtenen Urteils erstellten Lagebericht Äthiopien vom 10. Januar 2001 hat das Auswärtige Amt im Übrigen die Begründung der äthiopischen Regierung sogar als "kaum haltbar" bezeichnet. Aufklärungsbedürftige Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, den Deportationen eritreischer Volkszugehöriger aus Äthiopien liege eine asylerhebliche Gerichtetheit zu Grunde, ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Beteiligten, dem äthiopischen Staat gehe es nicht darum, ausgewiesene Personen recht- und schutzlos zu stellen, weil sie in Eritrea generell Aufnahme fänden. Die asylerhebliche Zielrichtung der Maßnahmen des äthiopischen Staates wird mit diesem Vortrag des Beteiligten nicht in Frage gestellt. Entscheidend ist allein, ob es dem äthiopischen Staat, wie vom Verwaltungsgericht festgestellt, letztlich darum geht, die eritreischen Volkszugehörigen wegen ihrer Volkszugehörigkeit aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit Äthiopiens auszugrenzen. Diese - beabsichtigte - Wirkung der Ausweisung endet nicht mit der Aufnahme des Betroffenen in Eritrea. Vielmehr liegt eine asylerhebliche fortdauernde erhebliche Beeinträchtigung des Betroffenen darin, dass er existenziell in seinem rechtlichen Grundverhältnis zum äthiopischen Staat erschüttert ist, weil ihm durch die Ausweisung das asylrechtlich geschützte "staatsangehörigkeitsrechtliche Minimum" entzogen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3/95 -, a. a. O. Eine andere, vom Beteiligten in diesem Zusammenhang nicht aufgeworfene, aber unten noch zu erörternde Frage ist dagegen, ob wegen der Möglichkeit, in Eritrea Aufnahme zu finden, der vom Verwaltungsgericht bejahte Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG entfällt, weil sowohl diese Vorschrift als auch Art. 16 a Abs. 1 GG die Schutzlosigkeit des Asylsuchenden voraussetzt. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172/95 -, NVwZ 1997, 194 (196). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich entgegen der Auffassung des Beteiligten weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht aus seinem Vortrag, es sei zweifelhaft, ob die Deportationen eritreischer Volkszugehöriger in der nötigen "Verfolgungsdichte" durchgeführt würden. Über den Umfang der Deportationen lägen widersprüchliche Zahlen vor. In Prozentzahlen ausgedrückt bewege sich die Quote der Ausgewiesenen unter den schätzungsweise 150.000 bis 300.000 in Äthiopien lebenden eritreischen Volkszugehörigen zwischen 10 Prozent im unteren bis etwa 30 Prozent im oberen Bereich. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die asylerhebliche Gefahr einer Gruppenverfolgung unter anderem eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraussetzt. Hierfür muss eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter festgestellt sein, dass sich daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten lässt. Um zu beurteilen, ob das Verfolgungsgeschehen die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auch zu der Größe der betroffenen Gruppe in Relation gesetzt werden. Bei unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung bedarf es der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge jedoch nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, NVwZ 1996, 1110 (1111), und 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, DVBl 1994, 1409 (1410); OVG NRW, Beschluss vom 30. August 1999 - 19 A 724/99.A -. Danach bestehen aus den vom Beteiligten angeführten Gründen keine aufklärungsbedürftigen (tatsächlichen) Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die "mehr oder weniger generelle, nahezu ausnahmslose Ausbürgerung und Deportation eritreischer Volkszugehöriger eine klassische gruppengerichtete politische Verfolgung mit einer ausreichenden Verfolgungsdichte" darstellt. Der Beteiligte verkennt mit seinem Vortrag im Zulassungsverfahren, dass das Verwaltungsgericht die beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Gruppenverfolgung der eritreischen Volkszugehörigen nicht (allein) aus der Zahl der seit Mai 1998 erfolgten Deportationen hergeleitet, sondern letztlich ein staatliches Verfolgungsprogramm angenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht nur ausgeführt, dass 60.000 eritreische Volkszugehörige seit dem Ausbruch des Grenzkrieges im Mai 1998 nach Eritrea abgeschoben worden seien (Urteilsabdruck S. 16), sondern weiter gehend darauf abgestellt, dass "zurzeit", d. h. im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, die äthiopische Regierung die Registrierung "aller" in Äthiopien lebenden Eritreer fortsetze und davon auszugehen sei, dass diese Maßnahmen "kurz über lang" die Deportation der Eritreer vorbereiten sollten. Zudem seien alle außerhalb Äthiopiens lebenden Eritreer aufgefordert worden, früher ausgestellte äthiopische Pässe bei der nächstgelegenen äthiopischen Auslandsvertretung abzuliefern (Urteilsabdruck S. 18). Gegen diese Feststellungen hat der Beteiligte keine den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden aufklärungsbedürftige Zweifel vorgetragen. Sein Hinweis darauf, dass nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 19. November 1998 und 9. Februar 1999 eine Ausweisung aller Äthiopier eritreischen Ursprungs nicht stattfinde, genügt den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht, weil der Beteiligte nicht substantiiert dargelegt hat, dass diese frühere Einschätzung des Auswärtigen Amtes auch noch in dem vom Verwaltungsgericht maßgeblich zugrundegelegten Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils fortgalt. Zweifel daran ergeben sich im Übrigen aus dem bereits angeführten Lagebericht Äthiopien vom 10. Januar 2001, in dem das Auswärtige Amt ausführt, dass die äthiopische Regierung im August/September 1999 die ausländerrechtliche Registrierung der im Lande lebenden Personen eritreischer Volkszugehörigkeit durchgeführt hat. Darüber hinaus teilt das Auswärtige Amt in dem Lagebericht mit, dass die Aufenthaltserlaubnis für ausländerrechtlich registrierte Eritreer dabei auf zunächst 6 Wochen begrenzt worden sei, eine Arbeitserlaubnis mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht verbunden sei und die Ausweiskarten für Eritreer auffällig markiert seien. Damit hat das Auswärtige Amt die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestätigt. Ob das vom Verwaltungsgericht im Ergebnis angenommene Verfolgungsprogramm eventuell asylrechtlich unbeachtlich ist, weil der äthiopische Staat angesichts der Abspaltung Eritreas möglicherweise berechtigt eritreische Volkszugehörige nach Eritrea abschiebt, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Erörterung, weil der Beteiligte diesen Gesichtspunkt nicht angesprochen hat. Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1996 - 9 C 172/95 -, a. a. O., ab. Danach setzen sowohl Art. 16 a Abs. 1 GG als auch § 51 Abs. 1 GG voraus, dass der Asylsuchende schutzlos ist, weil er anderweitig keinen wirksamen Schutz genießt. Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, sind deshalb nur dann politisch Verfolgte im Sinne der genannten Vorschriften, wenn sie des Schutzes desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören. Eine Divergenz von diesen Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Beteiligte nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Seine diesbezüglichen Ausführungen beruhen auf der Prämisse, dass die Klägerin in Eritrea Schutz erlangen könne, weil sie materiell-rechtlich eritreische Staatsangehörige sei und weil der nach dem eritreischen Staatsangehörigkeitsrecht erforderliche Antrag auf Verleihung der eritreischen Staatsangehörigkeit "offenbar" allein formellen Charakter und damit nur deklaratorische, nicht aber konstitutive Wirkung habe. Der Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil der Beteiligte ohne nähere Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts und der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Stellungnahme des UNHCR aus August 1999 unterstellt, dass der Antrag auf Verleihung der eritreischen Volkszugehörigkeit lediglich deklaratorische Wirkung habe. Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber auf S. 10 und 11 des Abdrucks des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass der "förmliche" Antrag auf Verleihung der eritreischen Staatsangehörigkeit konstitutive Bedeutung habe, weil er gestellt werden "müsse" und deshalb eine zwingende Voraussetzung für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit sei. Dies entspricht der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil angeführten Stellungnahme des UNHCR. Dort heißt es unter anderem, der Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit für nicht in Eritrea lebende Personen sei "nur" auf Antrag "in einem förmlichen Verfahren" möglich. Hierauf ist der Beteiligte im Zulassungsverfahren nicht näher eingegangen. Die vom Beteiligten aufgeworfene Frage, "ob eine Person des Schutzes vor politischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG durch den Herkunftsstaat bedarf, wenn sie die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erfüllt und dort sicher vor Verfolgung ist, diese zweite Staatsangehörigkeit aber noch in einem formellen Antragsverfahren im deklaratorischen Sinne festgestellt werden muss," stellt sich so im vorliegenden Verfahren nicht. Nach den nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Antrag auf Verleihung der eritreischen Staatsangehörigkeit, wie ausgeführt, eine zwingende Voraussetzung für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit, soweit der Antragsteller - wie die Klägerin - nicht in Eritrea lebt. Im Übrigen ist die aufgeworfene Frage auch nicht klärungsbedürftig. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ist nicht zweifelhaft, dass Ansprüche nach Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG nicht bestehen, wenn der Asylsuchende Schutz in einem Drittstaat erlangen kann, dessen Staatsangehörigkeit er in zumutbarer Weise, etwa durch Stellung eines erforderlichen förmlichen Antrags, erwerben kann. Schutz vor politischer Verfolgung bedarf nämlich (auch) derjenige nicht, der durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (155). Dass das Verwaltungsgericht diesen Rechtssatz nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat, rechtfertigt für sich allein keine Zulassung der Berufung. Nach § 78 Abs. 3 AsylVfG kann im Asylrechtsstreit die Berufung nur aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen zugelassen werden. Soweit das Verwaltungsgericht die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge teilweise aufgehoben hat, hat der Beteiligte nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1996 - 9 C 172/95 -, a. a. O., vorliegt. Der Beteiligte verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf seine vorhergehenden Ausführungen in dem Zulassungsantrag, mit denen er hinsichtlich der in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1996 - 9 C 172/95 - eine Divergenz und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht hat. Damit fehlt die nach § 78 Abs. 4 AsylVfG erforderliche Darlegung des Beteiligten, dass und aus welchen Gründen die von ihm angeführten Rechtssätze in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG beziehen, auch für die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung gelten. Die vom Beteiligten aufgeworfene Frage, "ob eine Person, die zwar nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden darf, die aber die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erfüllt, auch in diesen anderen Staat nicht abgeschoben werden darf, wenn die zweite Staatsangehörigkeit noch in einem formellen Antragsverfahren festgestellt werden muss," hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 50 Abs. 2 AuslG iVm § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Abschiebungsandrohung in Bezug auf die Bezeichnung des Zielstaates - hier Eritrea - nicht bereits deshalb aufzuheben ist, weil der Ausländer die Staatsangehörigkeit des Zielstaates noch nicht besitzt, weil sie nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des Zielstaates etwa noch eines förmlichen Antrags des Ausländers bedarf. BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 1998 - 1 B 41.98 -, InfAuslR 1999, 73 (74), und vom 29. Juni 1998 - 9 B 604.98 -. Der Senat weist auch in diesem Zusammenhang darauf hin, dass allein eine fehlerhafte Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG rechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).