Urteil
7A D 6/00.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0111.7A.D6.00NE.00
5Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 428 - "W. -straße/M. Straße/H. " - der Stadt M. ist unwirksam.
Der weiter gehende Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 428 - "W. -straße/M. Straße/H. " - der Stadt M. ist unwirksam. Der weiter gehende Antrag wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks H. Weg 33 in M. . Er wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 428 - "W. straße/M. Straße/H. " - der Antragsgegnerin, dessen Geltungsbereich südlich seines Grundstücks beginnt. Der Bebauungsplan Nr. 428 erfasst einen Teilbereich des durch die M. Straße im Süden, die W. straße im Osten, den H. weg im Norden und die Straße H. im Westen gebildeten Straßenkarrees. Innerhalb dieses Straßenkarrees liegt nördlich des Bebauungsplanbereichs die aus dem B. Weg und dem H. Weg gebildete Straßenschleife, die einen Teil des Blockinnenbereichs erschließt und mit Wohnhäusern angebaut ist. Südlich des H. Wegs befand sich im Inneren des Straßengevierts nördlich der M. Straße früher eine Kaserne, später verschiedene gewerbliche Nutzungen. Mit Ausnahme von Teilbereichen der straßennahen Bebauung entlang der W. straße im Osten, des H. Wegs im Norden und der Straße H. im Westen überplant der Bebauungsplan den aus den vorgenannten Straßen und der M. Straße im Süden gebildeten Teil des Straßenkarrees. Der Bebauungsplan sieht entlang der M. Straße im Südwesten des Bebauungsplanbereichs ein allgemeines Wohngebiet, sodann östlich anschließend ein Mischgebiet vor, das bis zum äußersten Südosten des Bebauungsplangebiets reicht, wo die M. Straße platzartig erweitert ist; der Platz soll auf Grundlage des Bebauungsplans nochmals vergrößert werden. Entlang der W. straße werden vorhandene Gebäude der J. Unfallhilfe ebenso einem allgemeinen Wohngebiet zugeordnet wie die rückwärtig der vorhandenen Gebäude vorgesehenen Erweiterungsmöglichkeiten in einer zweiten Bauzeile. Im Inneren des Plangebiets sieht der Bebauungsplan ein reines Wohngebiet vor, das er durch den Zusatz "Wohnen ohne (eigenes) Auto" ergänzend beschreibt. Das reine Wohngebiet erstreckt sich in Nordsüdrichtung über etwa 190 m, in Westostrichtung über grob 150 m. Durch Baugrenzen, teilweise auch durch Baulinien sind im reinen Wohngebiet insgesamt 14 überbaubare Grundstücksflächen (im Folgenden auch: Baufenster) festgelegt, für die zwingend drei- und vier-, auf Teilflächen der Baufenster zum Teil auch zweigeschossige Bebauung vorgeschrieben ist. Die Baufenster sind in geschlossener Bauweise bebaubar. Sie werden über ein Netz von Flächen erschlossen, die mit Gehrechten zu Gunsten der Öffentlichkeit, ferner mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Erschließungsträger belastet werden sollen. Fahrrechte zu Gunsten der Anlieger eröffnet der Bebauungsplan lediglich auf Teilbereichen der an das reine Wohngebiet im Inneren des Straßenkarrees heranführenden, als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzten Parzellenteilen. Das Plangebiet ist über sechs Wegeflächen mit den umgebenden Straßen verknüpft, von denen drei mit Fahrrechten belastet sind, und zwar zwei Anbindungen zur Straße H. und eine Anbindung zur W. straße. Über die nördlich des allgemeinen Wohngebiets zur W. straße vorgesehene Zufahrt zum Planbereich ist eine im äußersten Nordosten vorgesehene Fläche erreichbar, auf der Gemeinschaftsstellplätze und ferner ein "Carsharing"-Platz vorgesehen sind. Diese Zufahrt dient zugleich als Zufahrt zu den Stellplätzen nebst Tiefgarage, die der J. Unfallhilfe dienen sollen. Der "Carsharing"-Platz nebst Gemeinschaftsstellplätzen wird zur nördlich entlang des H. Wegs und nordöstlich entlang der W. straße bestehenden Wohnbebauung durch eine Lärmschutzwand abgetrennt. Über die nördliche der beiden Anbindungen zur Straße H. ist eine dem reinen Wohngebiet westlich vorgelagerte, mit Nebenanlagen bebaute Fläche einer Größe von etwa 40 m x 50 m erreichbar, auf der Garagen und Stellplätze zulässig sind. In den allgemeinen Wohngebieten und dem Mischgebiet ist je nach Baufenster(teil) ein- bis viergeschossige Bebauung zulässig. Eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz sieht der Bebauungsplan ebenso vor wie zwei kleinere saumartige Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Er fordert den Erhalt von vier Bäumen. Durch textliche Festsetzungen bestimmt der Bebauungsplan, dass im reinen Wohngebiet nicht störende Handwerksbetriebe, (kleine) Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke unzulässig sind. In den allgemeinen Wohngebieten sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig, nicht störende Handwerksbetriebe nur ausnahmsweise zulässig. Im Mischgebiet sind ausgeschlossen Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten; in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Gebietsteilen des Mischgebiets sind Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig. Die textlichen Festsetzungen regeln ferner Einzelheiten zur Höhe baulicher Anlagen, zur Geschossigkeit, zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, zu Maßnahmen passiven Schallschutzes innerhalb gekennzeichneter Lärmpegelbereiche, zur Höhe der Lärmschutzwand und zur Begrünung. Garagen und Carports sind außerhalb der dafür festgesetzten Flächen auch innerhalb überbaubarer Grundstücksflächen unzulässig. Das Gleiche gilt für Stellplätze im reinen Wohngebiet sowie in den allgemeinen Wohngebieten an der W. straße. Im reinen Wohngebiet sind ferner Tiefgaragenstellplätze ausgeschlossen, während sie in den anderen Baugebieten innerhalb der überbaubaren oder der gesondert festgesetzten Grundstücksflächen zulässig sind. Der Bebauungsplan umfasst Gestaltungsregelungen. Nachrichtlich weist der Bebauungsplan u.a. darauf hin, dass die Unzulässigkeit der Errichtung von Stellplätzen, Garagen oder Carports durch die Verwaltungsvorschriften zur Bauordnung abgedeckt sei (Stellplatzschlüssel 0,2 je Wohneinheit) und durch mit den Eigentümern abzuschließende städtebauliche Verträge sowie mit den zukünftigen Bewohnern zu vereinbarende Miet- und Kaufverträge gestützt werde. Infolge der handwerklichen und produzierenden gewerblichen Nutzung auf dem ehemaligen Kasernengelände sei mit Boden- und/oder Grundwasserverunreinigungen, ferner mit Bom-ben und sonstigen Munitionsresten zu rechnen. Der Bebauungsplan setzt weder Grundflächenzahlen noch Geschossflächenzahlen fest. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 2. Mai 1990 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aufzustellen. Träger öffentlicher Belange wurden 1998 beteiligt. Im Auftrag der Antragsgegnerin erarbeitete die Rechtsanwältin Hastrich ein Rechtsgutachten ("Die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für autofreies Wohnen in Neubaugebieten im Allgemeinen und in konkreter Ausformung für das Projekt "Gartensiedlung W. - Wohnen PLUS..." im G. /M. auf dem Gelände der ehemaligen H. /W. straße"). Das Gutachten wurde im Oktober 1998 vorgelegt. Am 3. Februar 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin erneut die Aufstellung und ferner die Offenlage des überarbeiteten Bebauungsplanentwurfs sowie den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit dem Investor. Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 22. Februar bis 22. März 1999 wurde am 12. Februar 1999 öffentlich bekannt gemacht. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Bürger brachten Bedenken und Anregungen vor, so der Antragsteller mit Schreiben vom 17. März und 27. April 1999. Am 9. Juni 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin einzelne Änderungen des Bebauungsplanentwurfs. Er beschloss den geänderten, mit einer Begründung versehenen Bebauungsplan sodann als Satzung. Am selben Tag beschloss er ferner eine Satzung über den teilweisen Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen im Bereich des Bebauungsplans. Am 10./13. September 1999 schloss die Stadt mit der J. Unfallhilfe und ferner am 10. September 1999 mit dem Investor, der den Bereich des durch den Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiets bebauen soll, jeweils einen städtebaulichen Vertrag. Der Bebauungsplanbeschluss wurde am 14. Oktober 1999 öffentlich bekannt gemacht. Der Antragsteller hat am 7. Januar 2000 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er ausführt: Er sei antragsbefugt, denn sein Interesse an der Beibehaltung der Verkehrsverhältnisse auf der Straße, deren Anlieger er ist, sei abwägungsrelevant. Sein Antrag sei auch begründet, da der Bebauungsplan an einem Abwägungsfehler leide, nämlich gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung verstoße. Die Eigentümer der an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke seien nur dann vor den Auswirkungen eines erhöhten Parkdrucks geschützt, wenn durch den Bebauungsplan selbst oder durch nachfolgende Regelungen sichergestellt sei, dass jeder künftige Bewohner des Wohngebiets tatsächlich kein Auto besitze. Das von der Antragsgegnerin zur Verwirklichung dieses Ziels vorgesehene Instrumentarium - Bauordnung, Bebauungsplan, städtebaulicher Vertrag, privatrechtliche Bindung der Mieter und Eigentümer sowie deren Mitbewohner, Kontrolle durch den Investor, Spruch der einzurichtenden Schieds- und Schlichtungsstelle, gerichtliche Überprüfung - könne die Zielverwirklichung jedoch nicht sicherstellen. Im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses habe ein städtebaulicher Vertrag mit dem Investor noch nicht vorgelegen; eine Absichtserklärung genüge nicht. Selbst wenn ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen worden wäre, beruhte die Konfliktbewältigung auf vom Rat der Antragsgegnerin vorausgesetzten privatrechtlichen Bindungen der Mieter, Eigentümer und Mitbewohner. Es sei sehr unsicher, ob solche privatrechtlichen Bindungen umsetzbar seien. Die dahingehende Prognose der Antragsgegnerin sei fehlerhaft. Rechtsprechung gebe es zur Frage wirksamer zivilrechtlicher Verpflichtung, kein (eigenes) Auto zu halten, nicht, weshalb sich die Antragsgegnerin allein auf ein Rechtsgutachten stütze, das sich mit der rechtlichen Problematik nicht objektiv auseinander gesetzt habe. Die Zivilgerichte würden den vom Gutachter vorgeschlagenen Weg voraussichtlich nicht billigen. Der Privatautonomie seien gewisse Grenzen gesetzt. Wohnungen seien ein knappes Gut. Es könne daher nicht erwartet werden, dass jeder völlig freiwillig in das Wohngebiet ziehe. Für den Fall des Weiterverkaufs einer Wohnung oder eines Grundstücks solle ein Wiederkaufsrecht zu Gunsten des Erstverkäufers vereinbart werden; das Wiederkaufsrecht habe jedoch ausschließlich eine schuldrechtliche Grundlage. Zu den Folgen eines Erwerbs im Wege der Zwangsvollstreckung verhalte sich das Gutachten nicht. Die Einhaltung der privatrechtlichen Verpflichtungen sei nicht sichergestellt. Gemeinsinn und Sozialkontrolle genügten für eine wirksame Kontrolle nicht. Eine fristlose Kündigung wegen Autobesitzes werde vor Gericht keinen Bestand haben. Offen sei auch, wie die Antragsgegnerin die privatrechtliche Verpflichtung durchsetzen könnte. Wie sie bei Scheitern der Planung stadtplanerisch sowie gegebenenfalls parkraumbewirtschaftend reagieren wolle, sei ebenfalls unklar, zumal sie unter Vorgabe der besonderen Zielrichtung der Autofreiheit nur sehr bedingt und stark eingeschränkt Nachrüstmöglichkeiten für Stellplätze innerhalb des Plangebiets ermöglicht habe. Der Bebauungsplan setze entgegen den sich aus § 16 BauNVO ergebenden Anforderungen keine Grundflächenzahlen fest. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 428 - "W. - ße/M. Straße/H. " - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Eine 100 %ige Umsetzung des Konzepts autofreien Wohnens könne wegen vielfältiger Missbrauchstatbestände nicht gewährleistet werden. Einzelne Verstöße würden nachbarliche Belange jedoch lediglich geringfügig beeinträchtigen und stellten das Abwägungsergebnis daher nicht in Frage. Anders als bei einem Durchführungsvertrag für einen Vorhaben- und Erschließungsplan habe zur Sicherung des Planungsziels auf einen nach Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag abgestellt werden dürfen. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses seien die wesentlichen Vertragsinhalte mit den Investoren bereits abgestimmt gewesen. Möglicherweise werde es mit den privatrechtlichen Sicherungsinstrumenten rechtliche Probleme geben. Jedoch bestehe ein großer Bedarf für eine entsprechende (autofreie) Wohnform. Für Besitzer eines Pkw sei das Plangebiet ohnehin nicht sonderlich attraktiv, da in unmittelbarer Nähe keine Parkplätze vorhanden seien und der Parkraum im weiteren Umfeld knapp bemessen sei. Die "Carsharing"-Station sei sicherlich einfacher zu erreichen als ein eigener Pkw im weiter entfernten Straßenraum. Auf die Festsetzung von Geschossflächenzahlen und Grundflächenzahlen sei verzichtet worden, da - wie Punkt 7.2.2 der Bebauungsplanbegründung verdeutliche - die maximal mögliche Baumasse durch die Baufenster, die Geschossigkeit sowie die textlichen Festsetzungen 1.5 und 1.6 in Verbindung mit den zeichnerischen Festsetzungen zur Abgrenzung von Tiefgarage und Stellplätzen konkret bestimmt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten über das Bebauungsplanverfahren Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Als ein die Antragsbefugnis begründendes Recht i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, welches dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend abgearbeitet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48. Macht der Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Nicht alle privaten Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O. Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich dem tatsächlichen - im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags zu Gunsten des Antragstellers zu unterstellenden - Vorbringen des Antragstellers die hinreichende Möglichkeit einer Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots entnehmen. Wirft ein Bebauungsplan Probleme auf, die gegebenenfalls - wenn überhaupt - erst durch nachfolgendes Verwaltungshandeln gelöst werden können, gehören zu den abwägungsbeachtlichen Belangen auch die Probleme, deren Lösung erst einem nachfolgenden Verfahren zugeordnet sind. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Bebauungsplanbegründung erwogen, dass Bewohner des reinen Wohngebiets entgegen den von ihr vorausgesetzten zivilrechtlichen Vereinbarungen ein (eigenes) Auto halten könnten. Wenn ein erheblicher Teil der Bewohner des Plangebiets ein (eigenes) Auto halten sollte, kann allerdings mit Parksuchverkehr zu rechnen sein, der sich auf die das Plangebiet umgebenden Straßen und damit auch auf den H. Weg erstrecken kann. Schlägt das Projekt fehl, erwägt die Antragsgegnerin daher Maßnahmen der Parkraumbewirtschaftung und Maßnahmen der Stadtplanung. Ob mit derartigen Maßnahmen dem vom Antragsteller erwarteten Konflikt begegnet werden kann, ist danach auch auf Grundlage der Erwägungen der Antragsgegnerin nicht von vornherein abwägungsunbeachtlich. Der Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich wären. Rügepflichtige Form- oder Verfahrensfehler sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden. Der Bebauungsplan ist ferner im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen oder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird. Die städtebauliche Rechtfertigung im vorgenannten Sinne ergibt sich ohne Weiteres unmittelbar aus der Bebauungsplanbegründung. Die Bebauungsplanung soll dazu dienen, Wohnbedarf unter Inanspruchnahme einer innerstädtischen Fläche abzudecken, die sich für eine solche Entwicklung im Hinblick auf die umgebende Nutzungsstruktur durchaus anbietet. Sie dient ferner der Sicherung und Fortentwicklung des Standorts der J. Unfallhilfe. Die städtebauliche Rechtfertigung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das die Planung des reinen Wohngebiets tragende Konzept - Wohnen ohne eigenes Auto - gar nicht umsetzbar wäre. Zunächst steht die städtebauliche Rechtfertigung eines Bebauungsplans grundsätzlich nicht schon dann in Frage, wenn eine Bedarfsanalyse nicht erstellt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 BN 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86. Dennoch fehlt die städtebauliche Erforderlichkeit, wenn eine Planung zwangsläufig an dauerhaften tatsächlichen oder rechtlichen Hindernissen scheitern würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 - 4 CN 9.00 -. Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse stehen der Verwirklichung des Bebauungsplans jedoch nicht entgegen. Zunächst steht außer Frage, dass die Bebauungsplanfestsetzungen selbst verwirklicht werden können, insbesondere der Errichtung der im reinen Wohngebiet zulässigen Wohnhäuser keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Dass auf dem jeweiligen Baugrundstück oder in seiner unmittelbaren Nähe keine Stellplätze angelegt werden können, könnte das mit der Bebauungsplanung verfolgte städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin allerdings dann in Frage stellen, wenn überhaupt nicht mit Interessenten zu rechnen wäre, die das durch den Bebauungsplan eröffnete Angebot ausnutzen wollen, Wohnhäuser zu errichten, die nicht über eigene Stellplätze verfügen und deren künftige Bewohner sich vertraglich verpflichten sollen, kein (eigenes) Auto zu halten. Von einem entsprechenden Bedarf durfte die Antragsgegnerin allerdings ohne nähere Analyse ausgehen. Die Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, der Bebauungsplan werde durch einen Investor auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrages umgesetzt (vgl. etwa Bebauungsplanbegründung Nr. 9). Dass ein entsprechender städtebaulicher Vertrag im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vorlag, ist unschädlich. Die Antragsgegnerin hat keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschlossen, der gemäß § 12 Abs. 1 BauGB voraussetzen würde, dass sich der Vorhabenträger vor Satzungsbeschluss zur Durchführung des Vorhabens in einem Durchführungsvertrag verpflichtet. Diese Anforderung des § 12 BauGB ist entgegen den Erwägungen des Antragstellers auf den hier beschlossenen qualifizierten Bebauungsplan nicht entsprechend anzuwenden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ermöglicht der Gemeinde, die Zulässigkeit eines Vorhabens ohne Bindung an die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung zu bestimmen (vgl. §§ 30 Abs. 2, 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Realisierung eines derart spezifischen Vorhabens soll vertraglich vor Satzungsbeschluss gesichert sein. Demgegenüber hat sich die Antragsgegnerin zum Erlass eines Bebauungsplans entschlossen, der sich mit allen seinen Festsetzungen im Rahmen der durch § 9 BauGB und die Baunutzungsverordnung vorgegebenen Festsetzungsmöglichkeiten hält. Die plankonforme Verwirklichung der Bebauungsplanfestsetzungen setzte keine vertragliche Bindung des Investors voraus. Die Antragsgegnerin durfte sich demnach auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen für den Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans beschränken, zu denen der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags vor Satzungsbeschluss nicht gehört. Auch kann nicht festgestellt werden, dass mit einem Bedarf an Wohnungen, die nur an solche Bewohner vergeben werden, die sich zivilrechtlich verpflichten, kein (eigenes) Auto zu halten, nicht hätte gerechnet werden können. Eine entsprechende zivilrechtliche Verpflichtung ist den Bewohnern nicht nur nachteilig, sondern hat für das unmittelbare Wohnumfeld auch Auswirkungen, die beispielsweise für Familien mit Kindern, für Personen, die ökologischen Gesichtspunkten besonders nahe stehen, oder für Personen, die etwa altersbedingt oder aus finanziellen Gründen kein (eigenes) Auto nutzen wollen oder können, attraktiv erscheinen können. So wird ein Anliegerverkehr im Planbereich weitgehend nicht stattfinden. Das überplante Gebiet eignet sich nach seiner Lage im Hinblick auf die Zentrumsnähe, die hervorragende Infrastruktur seiner Umgebung, die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr darüber hinaus durchaus für ein Modellprojekt des autofreien Wohnens. Schließlich war bei der Antragsgegnerin ein Bedarf an Wohnungen, denen keine eigenen Stellplätze zugeordnet sind, zu verzeichnen. Nach den in der Bebauungsplanbegründung wiedergegebenen Umständen hat sich bei der Antragsgegnerin bereits vor Satzungsbeschluss eine Vielzahl von Wohnungsinteressenten gemeldet, denen das mit dem Bebauungsplan verfolgte Konzept, Wohnen ohne (eignes) Auto, bekannt war. Es liegt durchaus im Rahmen der der Antragsgegnerin obliegenden Entwicklung stadtpolitischer Konzepte, auch für den Bevölkerungsteil, der an "autofreien" Wohnformen interessiert ist, ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Der in Betracht zu ziehende Bevölkerungsteil mag zahlenmäßig von verhältnismäßig geringem Gewicht sein. In einer Großstadt wie M. ist die Erwartung der Antragsgegnerin, für ein Gebiet der hier in Rede stehenden Größenordnung entsprechenden Wohnbedarf vorzufinden, jedoch nicht offenkundig fehlerhaft. Der nach Satzungsbeschluss mit der WohnungsGesellschaft M. mbH geschlossene städtebauliche Vertrag bestätigt, dass der Planverwirklichung keine dauerhaften tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Es mag zu erwägen sein, die städtebauliche Erforderlichkeit der Bebauungsplanung in Frage zu stellen, weil die der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin zu Grunde liegende Erwartung, die zukünftigen Bewohner des Gebiets würden den vorausgesetzten zivilrechtlichen Vereinbarungen gemäß kein (eigenes) Auto halten, auf Dauer unrealistisch sei und eine entsprechende Lebensführung letztlich nicht sicher gestellt werden könne. Auch unter diesen Gesichtspunkten steht die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans nicht in Frage. Die Antragsgegnerin durfte grundsätzlich von einem vertragstreuen Verhalten der künftigen Bewohner des reinen Wohngebiets ausgehen. Auch der Antragsteller stellt die Verträglichkeit des Wohngebiets mit der umliegenden Wohnnutzung für den Fall nicht in Abrede, dass das Konzept autofreien Wohnens (vertragsgemäß) realisiert werden kann. Die Antragsgegnerin hat auf die Freiwilligkeit der vertragsgemäß beschränkten Wohnnutzung im Bebauungsplanbereich abgestellt. Der Antragsteller zieht in Zweifel, ob etwa im jeweiligen Einzelfall ein freiwilliger Verzicht auf ein Auto erwartet werden könne. Er wirft ferner die Frage auf, ob die vorausgesetzte Verpflichtung, kein (eigenes) Auto zu halten, im jeweiligen Einzelfall zivilrechtlich erfolgversprechend durchgesetzt werden kann. Das von der Antragsgegnerin eingeholte Rechtsgutachten mag gewisse Zweifel offen lassen. Es erfasst, worauf die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zutreffend hingewiesen haben, auch nicht alle denkbaren Fallgestaltungen. Auf den Einzelfall kommt es jedoch ersichtlich nicht an. Das Plankonzept der Antragsgegnerin wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich einzelne Bewohner nicht dem Plankonzept unterwerfen. Einzelne Autohalter lösen keinen Parksuchverkehr aus, der in einer Großstadt nicht ohne weiteres hingenommen werden müsste. Ein nicht unproblematischer Parksuchverkehr mag dann zu befürchten sein, wenn eine nennenswerte Bewohnerzahl ein (eigenes) Auto hält (und hiergegen zivilrechtlich nicht wirksam vorgegangen werden kann). Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin hätte eine Prognose erarbeiten müssen, ob mit einer solchen Entwicklung zu rechnen sei. Das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Rechtsgutachten leide an methodischen Mängeln und werde den Anforderungen an eine Prognose nicht gerecht. Der Antragsteller übersieht, dass eine verlässliche Prognose der zu erwartenden Entwicklung schon deshalb nicht möglich ist, weil bereits eine Prognosegrundlage nicht ermittelt werden kann. Langjährig bestehende Vergleichsmodelle, aus denen verallgemeinerungsfähige Erfahrungswerte für eine Prognose abgeleitet werden könnten, sind dem Senat nicht bekannt. In Nordrhein- Westfalen handelt es sich um ein Modellvorhaben. Zivilrechtliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Verpflichtungen, kein (eigenes) Auto zu halten, liegt ebenfalls nicht vor. Bei dieser Ausgangslage durfte die Antragsgegnerin den ihr zustehenden politischen Gestaltungsspielraum dahin ausschöpfen, ein Modellprojekt zu verfolgen, das nicht offenkundig verfehlt ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine nennenswerte Zahl künftiger Bewohner des reinen Wohngebiets der vertraglich eingegangenen Verpflichtung, kein (eigenes) Auto zu halten, von vornherein keine Beachtung schenken wollte. Dass sich in Einzelfällen die Lebensumstände nach Vertragsschluss dahin ändern können, dass die Forderung, weiterhin auf ein (eigenes) Auto zu verzichten, ebenso unzumutbar sein kann wie das Verlangen, dennoch aus den geänderten Lebensumständen die ansonsten erwartete Konsequenz zu ziehen (und umzuziehen), stellt das Modellprojekt ebenfalls nicht in Frage. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die mit dem Modellprojekt verbundenen Risiken erkannt. Sie hat erkannt, dass rechtlich nicht in jeder Hinsicht als geklärt angesehen werden kann, ob die zivilrechtliche Verpflichtung, kein (eigenes) Auto zu halten, durchgesetzt werden kann. Sie hat dem Rechnung getragen und zum Ausdruck gebracht, auf etwaige Änderungen der Nutzungsverhältnisse durch städtebauliche Maßnahmen reagieren zu wollen. Ob die städtebauliche Rechtfertigung eines Bebauungsplans auch dann in Frage steht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Modellprojekt - für dessen Realisierbarkeit eine plausible Prognose weder in der einen noch in der anderen Richtung möglich ist - fehlschlägt, die Gemeinde für diesen Fall jedoch keine Möglichkeit hat, der dann etwaig drohenden städtebaulichen Fehlentwicklung zu begegnen, kann dahinstehen. Die Antragsgegnerin jedenfalls kann städtebaulich in einer Weise reagieren, um städtebauliche Missstände, die hier nur hinsichtlich der vom Antragsteller befürchteten Auswirkungen fehlender Stellplätze im Plangebiet ersichtlich sind, zu beheben. Der Antragsteller vermisst die konkrete Aussage, wie die Antragsgegnerin im Falle des Scheiterns des Projekts städtebaulich reagieren wolle. Die Antwort hierauf liegt jedoch auf der Hand und bedurfte keiner gesonderten Ausführungen der Antragsgegnerin. Einem für den Fall des Scheiterns des Modellprojekts erforderlichen Stellplatzbedarf kann die Antragsgegnerin beispielsweise durch entsprechende Festsetzungen innerhalb des Bebauungsplangebiets begegnen. Etwa könnte die Antragsgegnerin den im Nordwesten des Bebauungsplangebiets festgesetzten Platz für Stellplätze und Garagen (ggfls. unter Berücksichtigung entsprechender Schallschutzmaßnahmen entlang der Zufahrt) für eine Tiefgaragennutzung oder andere Parkanlagen freigeben. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Der Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Abwägungsmängel im vorgenannten Sinne, die bei vorausgesetzter Nutzung des Plangebiets eintreten könnten, sind vom Antragsteller nicht benannt und auch nicht ersichtlich. Halten die Bewohner des reinen Wohngebiets selbst kein (eigenes) Kraftfahrzeug, sind keine Nutzungskonflikte zu erwarten. Zwar ist ein gewisser Besucherverkehr in Rechnung zu stellen. Der Besucherverkehr findet jedoch ausreichende Parkmöglichkeiten auf der Gemeinschaftsstellfläche im Nordosten des Plangebiets. Den Stellplatzbedarf, den die Antragsgegnerin ihrer Planung zugrunde gelegt hat, nimmt sie mit 0,2 je Wohneinheit an. Dies ist der Sache nach nicht zu beanstanden. Dass etwaig überschießender Besucherverkehr zu solchen Unzuträglichkeiten führen kann, die Konfliktlösungen erfordern, ist nicht ersichtlich. Mit einer gewissen Belastung des öffentlichen Verkehrsraums durch Besucher eines Wohngebiets muss wie allenthalben in Großstadtlagen gerechnet werden. Der Antragsteller hält den Nutzungskonflikt für abwägungsbeachtlich, der sich dann ergibt, wenn die Bewohner des reinen Wohngebiets nicht auf ein (eigenes) Auto verzichten. Er unterstellt damit, dass das mit dem Bebauungsplan verfolgte städtebauliche Ziel, Wohnen ohne (eigenes) Auto, nicht erreicht wird. Dieser in der Tat nicht völlig ausgeschlossene Fall der Zielverfehlung war nach Ansicht des Senats nicht abwägungsrelevant. Die Antragsgegnerin musste nicht bereits Maßnahmen der Bewältigung eines Nutzungskonflikts abwägen, der bei zielentsprechender Nutzung des reinen Wohngebiets nicht auftreten wird. Sie durfte sich vielmehr darauf beschränken, sich für ein Modellprojekt zu entscheiden und darauf abzustellen, für den Fall eines von ihr nicht erwarteten Misserfolgs die zur Bewältigung etwaiger Konflikte dann und nicht bereits jetzt erforderlichen Maßnahmen auch städtebaupolitischer Art zu ergreifen. Die Antragsgegnerin hat sich demgemäß mit der Frage befasst, ob alle künftigen Bewohner des reinen Wohngebiets vertragsgemäß auf die Haltung eines Autos verzichten werden. Sie hat gewisse Unsicherheiten der rechtlichen Beurteilung erkannt. Dass sie dennoch von der grundsätzlichen Realisierbarkeit ihrer Planung ausgegangen ist, ist nicht offenkundig fehlerhaft. Die Antragsgegnerin durfte vom grundsätzlich vertragsgemäßen Verhalten der Bewohner ausgehen. Es gibt keine Erkenntnis darüber, dass in der sozialen Wirklichkeit der Stadt M. Verträge in einem beachtlichen Umfang nicht beachtet würden. Die von der Antragsgegnerin begutachteten Sicherungsmöglichkeiten erfassen darüber hinaus nur den Fall, dass die Vertragsparteien sich an die vereinbarten Verpflichtungen, hier an die Verpflichtung, auf ein (eigenes) Auto zu verzichten, nicht halten. Dem Antragsteller ist einzuräumen, dass nach den jeweiligen persönlichen Lebensumständen der Bewohner des reinen Wohngebiets die zunächst eingegangene freiwillige Verpflichtung zum Verzicht auf ein Kraftfahrzeug in einen Zwang umschlagen kann. Dies mag auch dazu führen, dass vertragswidrig tatsächlich Kraftfahrzeuge genutzt werden. Dass dies aber in einer nennenswerten Zahl von Fällen eintreten wird, also in einer Größenordnung, die im umliegenden Straßensystem zwangsläufig zu Nutzungskonflikten führen wird, ist nicht von vornherein zu erwarten. Der Bebauungsplan leidet jedoch an einem Mangel, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Der Rat hat keine Grundflächenzahl (und auch keine Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen) festgesetzt. Der Rat meinte, auf eine entsprechende Festsetzung verzichten zu können, da die baulichen Nutzbarkeiten durch Baugrenzen und Baulinien derart bestimmt seien, dass ein bestimmtes Maß baulicher Nutzung nicht überschritten werden könne, sich etwa im reinen Wohngebiet westlich des allgemeinen Wohngebiets entlang der W. straße keine größere Geschossflächenzahl als faktisch 1,0 ergebe. Die Erwägungen des Rates werden den sich aus dem Gesetz ergebenden Anforderungen nicht gerecht. § 16 BauNVO bestimmt, wie das Maß baulicher Nutzung im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, nämlich durch Festsetzungen zur Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, zur Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse, der Zahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung müssen den Anforderungen der auf Grundlage des § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung entsprechen. Diese geben der Gemeinde gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zwingend vor, dass bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan stets die Grundflächenzahl (oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen) festzusetzen ist. Die Festsetzung ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Rat der Antragsgegnerin die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen eingegrenzt hat. Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (§ 19 Abs. 1 BauNVO). Die Berechnung der Grundfläche wird in § 19 Abs. 4 BauNVO geregelt. Sie weicht von den Nutzungsmöglichkeiten ab, die im Falle der Festsetzung einer überbaubaren Fläche bestehen. Während Nebenanlagen nach § 14 BauNVO auf die Berechnung der Grundfläche anzurechnen sind, ist dies - wie § 23 Abs. 5 BauNVO verdeutlicht - bei festgesetzten Baugrenzen oder Baulinien gerade nicht der Fall. Die Festsetzung einer Grundflächenzahl oder der Größe einer Grundfläche regelt nicht, an welcher Stelle des Baugrundstücks die bauliche Nutzung zugelassen werden soll. Maßgebend ist hier in erster Linie der Gesichtspunkt, eine übermäßige Nutzung zugunsten des Bodenschutzes insgesamt zu vermeiden. Welches Nutzungsmaß allenfalls zugelassen werden soll, ist durch die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen jedenfalls dann nicht entschieden, wenn die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen bestimmt wird, die ausgeschöpft werden können, aber nicht müssen. Festsetzungen der Baugrenzen regeln - durchweg unter Berücksichtigung eines auch die Nachbargrundstücke in den Blick nehmenden, städtebaulich ausgewogenen Erscheinungsbildes - die Position von Gebäuden auf den Grundstücken und den Verlauf der Gebäudegrenzen. Hierfür sind nicht in erster Linie Erwägungen des Bodenschutzes maßgebend. Baugrenzen dürfen darüber hinaus in bestimmtem Umfang überschritten werden. Ökologische Gesichtspunkte des Bodenschutzes sind mit ihnen nicht in den Blick genommen. Diese bei Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans abzuwägen, fordert jedoch § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Aus diesem Grunde kann, mag das Ergebnis ähnlich sein, nicht die eine Festsetzung zur Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen oder der Grundflächenzahl durch die andere zur durch Baugrenzen und Baulinien bestimmten überbaubaren Grundstücksfläche substituiert werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 4 NB 36.95 -, BRS 57 Nr. 25. Hinzu kommt Folgendes: Die Antragsgegnerin hat das Maß faktisch erwarteter Baudichte für das reine Wohngebiet insgesamt (allerdings ohnehin nicht auf eine Grundflächenzahl bezogen) abgeschätzt. Die Grundflächenzahl bezieht sich jedoch auf das Maß baulicher Nutzung auf dem jeweiligen Baugrundstück. Für jedes Baugrundstück ist in Betracht zu ziehen, ob das Maß dort erreichter baulicher Dichte noch als auch unter ökologischen Gesichtspunkten vertretbar angesehen werden kann. Dieser Gesichtspunkt ist hier deshalb herauszuheben, weil die Umsetzung des Bebauungsplans eine Neuparzellierung der überplanten Flächen voraussetzen dürfte. In einzelnen Bereichen treten die Baukörper derart dicht aneinander heran, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandbestimmungen voraussichtlich nicht eingehalten werden können und der Plangeber deshalb in diesen Bereichen durch Baulinien zu erreichen suchte, dass die Gebäude dort auch in bauordnungsrechtlich zulässiger Weise errichtet werden können. Ob das auf den jeweiligen Grundstücken zu erwartende Maß baulicher Verdichtung noch städtebaulich vertretbar ist, hat die Antragsgegnerin nicht, wie dies jedoch zu fordern war, grundstücksbezogen in den Abwägungsvorgang eingestellt. Die Bestimmung der Zahl zulässiger Vollgeschosse hat entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keine die Festsetzung der Grundflächenzahl bzw. der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen ersetzende Funktion. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 16 Abs. 3 BauNVO, denn danach kann die entsprechende Festsetzung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zusätzlich erforderlich sein. Nrn. 1.5 und 1.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans führen ebenfalls nicht weiter, bestätigen vielmehr, dass dort im Einzelnen bestimmte Nebenanlagen (überdachte Fahrradabstellplätze, Sammelstellen zur Abfallentsorgung, Gartenhäuschen) außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Der vorstehend beschriebene Mangel des Bebauungsplans kann in einem ergänzenden Verfahren im Sinne des § 215 a BauGB behoben werden. Der Mangel wiegt nicht so schwer, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen würde. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass der Satzungsgeber unter Berücksichtigung der den Festsetzungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zukommenden ökologischen Bedeutung zur Festsetzung einer Grundflächenzahl kommt, die das mit der Bebauungsplanung verfolgte städtebauliche Konzept im Wesentlichen bestätigt und zu Änderungen - vorbehaltlich gewisser Detailabweichungen, etwa Verkleinerung der jeweiligen Baufenster - über die Aufnahme der durch § 16 Abs. 3 BauNVO zwingend vorgegebenen Festsetzungen hinaus keine Veranlassung gibt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung: Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 M. , innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.