OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 929/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0114.7B929.01.00
9mal zitiert
10Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilten Teil-Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 4. Mai 2001 und 29. Mai 2001 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilten Teil-Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 4. Mai 2001 und 29. Mai 2001 wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Der zulässige Antrag ist begründet. Die im Verfahren nach § 80 a, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an einer unverzüglichen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller, die Ausführung der Bauvorhaben vor einer abschließenden Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Teil-Baugenehmigungen zu verhindern, geht zu Gunsten der Antragsteller aus. Mit den streitigen Teil-Baugenehmigungen ist der Beigeladenen die Errichtung zweier "Flügelbauten" (Ruheräume, Warmluftbäder, Garderobe) und eines Solebeckens in ihrem Thermenbetrieb genehmigt worden. Ob es sich bei den erteilten Genehmigungen um Teilbaugenehmigungen im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW oder um zwei selbständige Baugenehmigungen gemäß § 75 BauO NRW handelt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Auch wenn fraglich ist, welche das jeweilige Bauvorhaben abschließend erfassende Baugenehmigung nach Fertigstellung der Bauvorhaben der Beigeladenen noch erteilt werden sollte - die vom Antragsgegner angesprochene noch ausstehende Genehmigung der Nutzung der Außenanlage und Terrasse dürfte ein anderes Bauvorhaben betreffen - , können die Antragsteller als Nachbarn diese Genehmigungen nur angreifen, wenn sie durch die Teil-Baugeneh-migungen in nachbarschützenden Rechten verletzt werden. Für das Ergebnis der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache dann maßgeblich, wenn sie nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Die summarische Püfung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, ob die angegriffenen Baugenehmigungen geschützte Nachbarrechte der Antragsteller verletzen. In diesem Fall hat das Gericht eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen, nach der das Interesse der Antragsteller, die Ausnutzung der erteilten Baugenehmigungen zu verhindern, überwiegt. Dass die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 4. und 29. Mai 2001 gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, insbesondere gegen die Vorschriften des Abstandflächenrechts verstoßen, ist allerdings nicht ersichtlich. Nach dem amtlichen Lageplan, der Gegenstand der Baugenehmigung ist, hält der nordwestliche Flügelbau mit einer Wandhöhe von 3,75 m den Mindestabstand gemäß § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW von 3 m zur Grundstücksgrenze der Antragsteller ein. Soweit die Antragsteller auf grenzständige Bausubstanz hinweisen, die den nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstand nicht einhält, handelt es sich nach dem amtlichen Lageplan um eine 10 m lange Grenzgarage, die nicht Gegenstand der Baugenehmigungen ist und deren abstandflächenrechtliche Überprüfung durch die streitgegenständlichen Baugenehmigungen nicht erneut aufgeworfen wird. Ob und inwieweit die angegriffenen Baugenehmigungen gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoßen, kann nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hingegen nicht abschließend beurteilt werden. Insoweit bedarf es noch weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Das Baugrundstück der Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des am 30. Januar 2001 vom Rat der Gemeinde Roetgen als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 3 - R. Therme -. Eine Veröffentlichung des Beschlusses des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 3 BauGB erfolgte bislang nicht. Die Baugenehmigungen erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 BauGB. § 33 BauGB vermittelt für die Antragsteller Nachbarschutz allenfalls in dem Umfang, in dem die vorweg angewandten künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes ihrerseits dem Drittschutz dienen. Entspricht das genehmigte Vorhaben den vorab angewandten Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans, kommt Nachbarschutz darüber hinaus entsprechend § 15 Abs. 1 BauNVO nach Maßgabe des dort verankerten planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme in Betracht. Ist die Baugenehmigung wegen mangelnder materieller Planreife (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) objektiv rechtswidrig, richtet sich der Nachbarschutz nach den Vorschriften, die durch die objektiv rechtswidrige Vorweggenehmigung in unzulässiger Weise übergangen worden sind, die also - anders gewendet - ohne die unzulässige Vorweggenehmigung zugunsten des Nachbarn anzuwenden gewesen wären. Im Rahmen der nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB vorausgesetzten materiellen Planreife des Bebauungsplanes kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, ob der Bebauungsplan einen möglichen Nutzungskonflikt zwischen dem Bauvorhaben der Beigeladenen und der Umgebungsbebauung, namentlich zu dem Wohngrundstück der Antragsteller, hinreichend in der Abwägung berücksichtigt hat. Ob eine materielle Planreife des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 3 - R. Therme - vorliegt, kann im summarischen Verfahren nicht abschließend beurteilt werden. An die materielle Planreife eines Bebauungsplans sind nach ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen. Es muss hinreichend voraussehbar und mit gebotener Sicherheit beurteilbar sein, dass der Inhalt des Entwurfs mit der Qualität des § 10 BauGB festgesetzt werden wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 1978 - 4 B 26.78 -, BRS 33 Nr. 34; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2001 - 7 B 355/01 - NVwZ-RR 2001, 568. Eine materielle Planreife liegt mithin nur vor, wenn die sichere Prognose gerechtfertigt ist, der vorliegende Planentwurf mit seinem konkret vorgesehenen Inhalt werde gültiges Ortsrecht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2001, a.a.O., Dies lässt sich vorliegend nicht abschließend beurteilen. Der Planungsgeber hat in seine Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen unter anderem einzustellen, ob die Ausnutzung der durch den Bebauungsplan eröffneten Nutzungsmöglichkeiten des festgesetzten Thermenbetriebes Konflikte eröffnen wird, denen nicht durch Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung begegnet werden kann. Ein abwägungserheblicher Nutzungskonflikt kann dann zu befürchten sein, wenn durch Bebauungsplan eine bauliche Nutzung vorgegeben wird, die zu einer mit dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme nicht zu vereinbarenden Lärmbeeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller führen würde. Vor diesem Hintergrund hat die Beigeladene ein Lärmgutachten für die von ihrem Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen eingeholt, welches die Gemeinde bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt hat. Ob das Lärmgutachten des W. -Instituts vom 29. Mai 2000 in der Fassung seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. September 2000 allerdings der Lärmbewertung ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann, kann nach summarischer Prüfung nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Einerseits ist fraglich, ob das Lärmgutachten des W. -Instituts von der zutreffenden Bewertungsgrundlage ausgegangen ist. Es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Beurteilung der Lärmimmissionen der vom Bebauungsplan umfassten R. -Therme der Beigeladenen anhand des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein- Westfalen betreffend Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen vom 11. Oktober 1997, MBl. NW 1997, S. 1352, (im Folgenden: Freizeitlärm-Richt-linie) erfolgen muss und nicht auf der Grundlage der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –) oder der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV), wie dies das W. -Institut getan hat. Welches technische Regelwerk bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen zugrundezulegen ist, richtet sich nach dem "Anlagenbezug" des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), wie er in § 22 Abs. 1 BImSchG zum Ausdruck kommt, und den daran ausgerichteten, nach Anlagenarten differenzierenden Verordnungen und Regelwerken. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167 ff. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, kommt es für den Anlagenbezug nicht auf eine segmentierende Betrachtung einzelner Anlagenteile an, wenn mehrere in räumlichem Zusammenhang stehende Anlagen trotz ihrer organisatorischen Trennung vom Betreiber im Sinne eines integrativen Konzepts zu einer Einheit zusammengefasst worden sind. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001, a.a.O. Dementsprechend waren nicht die verschiedenen Funktionselemente des Betriebs der Beigeladenen wie das Hotel, das Restaurant, der Saunabetrieb oder die Massagepraxis als einzelne Anlagen zu sehen, sondern der Thermen-Betrieb als Ganzes. Betrachtet man den Betrieb der Beigeladenen in seiner Gesamtheit, handelt es sich nicht um eine Sportanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Auch die TA-Lärm dürfte nicht einschlägig sein. Zwar gilt die TA Lärm nach ihrer Nr. 1 Abs. 2 auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG, doch werden Sportanlagen und sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen von ihrem Anwendungsbereich gerade ausgenommen (Nr. 1 Abs. 2 Buchstaben a) und b)). Die Anlage der Beigeladenen ist von ihrer Art und ihrem Charakter als sonstige nach § 22 BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlage im Sinne der Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) der TA Lärm zu bewerten. Thermen bzw. Saunaanlagen dienen nicht nur - wie von der Beigeladenen dargelegt - Gesundheitsaspekten. Sie haben vor allem einen großen Freizeit- und Erholungswert. Dies zeigt sich zum einen daran, dass die Besucher solche Einrichtungen in der Regel ohne zuvor festgestellte medizinische Indikationslage nutzen und zum anderen solche Anlagen vorwiegend in ihrer Freizeit und nicht während der allgemeinen Arbeitszeiten zur Revitalisierung und Entspannung aufsuchen. Handelt es sich bei dem Betrieb der Beigeladenen somit um eine Freizeitanlage, hätte - jedenfalls grundsätzlich - die Freizeitlärm-Richt-linie als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden müssen und zwar ungeachtet des Umstandes, dass sie der Sache nach nur eine Entscheidungshilfe mit Indizcharakter darstellt. Das Gutachten des W. -Instituts basiert aber auf den technischen Regelwerken der 18. BImSchV und der TA-Lärm. Im Unterschied zu der TA-Lärm, auf die nach Nr. 3 der Freizeitlärm-Richtlinie zwar zurückgegriffen werden kann, geht die Freizeitlärm-Richtlinie aber grundsätzlich von anderen Beurteilungszeiten (Nr. 3.4 der Freizeitlärm-Richtlinie) und von anderen Mittelungspegeln (Nr. 3) aus. Anders als bei der TA-Lärm (Nr. 6.4) wird für die Ermittlung des Tageswerts nicht von einer Beurteilungszeit von 06.00 bis 22.00 Uhr ausgegangen, sondern es wird nach der Freizeitlärm-Richtlinie an Werktagen eine Beurteilungszeit von 12 Stunden von 08.00 bis 20.00 Uhr zugrundegelegt; die Beurteilungszeit ist an Sonn- und Feiertagen nochmals verkürzt. Das vom W. - Institut erstellte Lärmgutachten hat aber für die Berechnung der vom Betrieb der Beigeladenen tagsüber ausgehenden Immissionspegel einen Zeitraum von 06.00 bis 22.00 Uhr zugrundegelegt (S. 4 des Gutachtens). Es ist nicht auszuschließen, dass gerade die Stunden, die außerhalb der Betriebszeiten der Beigeladenen liegen (06.00 Uhr bis 10.00 Uhr), zu einer Reduzierung des Beurteilungspegels und damit zu einer Verschiebung des tatsächlich maßgeblichen Beurteilungspegels führen. Entsprechendes gilt für die Ansetzung der Ruhezeiten nach Nr. 3.4 der Freizeit- Richtlinie. Das Lärmgutachten des W. -Instituts legt insoweit die Ruhezeiten (tagsüber von 06.00 bis 8.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr) nach der 18. BImSchV zugrunde. Im Gegensatz zur 18. BImSchV berücksichtigt die Freizeitlärm-Richtlinie aber nicht 4 Stunden, sondern setzt innerhalb dieses Zeitraums nur eine Beurteilungszeit von 2 Stunden an (Nr. 3.4 der Freizeitlärm- Richtlinie). Auf welchem Beurteilungszeitraum die Berechnungen des Gutachtens konkret basieren, lässt sich den Ausführungen des W. -Instituts (S. 5 des Gutachtens) und der Berechnungsmethode (Beiblatt S. 3) nicht zweifelsfrei entnehmen. Unabhängig von den unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen ist das dem Bebauungsplan und damit den erteilten Baugenehmigungen zugrundeliegende W. - Gutachten auch hinsichtlich der Berechnung der Beurteilungspegel nicht eindeutig nachvollziehbar. Das W. -Institut errechnet für die Ruhezeiten einen gegenüber dem "normalen" Beurteilungspegel des Thermen-Betriebes der Beigeladenen lediglich um 2 dB (A) geringeren Wert. Dies ist deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Berechnung die gleichen Bedingungen zugrunde gelegt wurden wie der Ermittlung der Lärmwerte außerhalb der Ruhezeiten (S. 5 des Gutachtens). Auch die berechneten Lärmimmissionswerte für die Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) sind nicht plausibel. Es ist nicht einleuchtend, dass der für den hier maßgeblichen Immissionsort I 1 für die Nachtzeit ermittelte Lärmwert lediglich um 2 dB (A) unterhalb des für die Tageszeit berechneten Beurteilungspegels von 41 dB (A) liegen soll. Wie es zu diesem Beurteilungspegel kommt, lässt sich der Berechnungsmethode des Gutachtens nicht nachvollziehbar entnehmen. Die vorstehenden Zweifel lassen sich auch nicht mit den vom Verwaltungsgericht angenommen Toleranzwerten ausräumen. Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung anführt, dass nach den vom W. -Institut ermittelten Lärmwerten ein Spielraum von 10 bis 11 dB (A) bis zum Erreichen des Höchstwertes bestehe, bezieht sich diese Aussage allein auf den nach der Freizeitlärm-Richtlinie für allgemeine Wohngebiete an Werktagen und innerhalb der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen festgesetzten Immissionsrichtwert "Außen". Hinsichtlich des vom W. -Institut ermittelten Nacht-Lärmwerts besteht demgegenüber nur eine Lärmwerttoleranz von 1 dB (A). Soweit wegen der Impuls- und/oder Tonhaltigkeit und/oder Informationshaltigkeit der Geräusche ein Zuschlag von 3 dB (A) oder mehr vorzunehmen ist (vgl. Nr. 3.1 und 3.2 der Freizeitlärm-Richtlinie), ist nicht auszuschließen, dass der an sich zulässige Immissionsrichtwert für Nachts überschritten wird. Zwar hat auch das Gutachten Pegelzuschläge berücksichtigt (Beiblatt S. 3), doch lassen die Angaben von 3/6 dB (A) offen, ob nur 3 dB (A) Pegelzuschlag für Impulshaltigkeit oder für einzelton- oder informationshaltige Geräusche eingestellt worden sind. Ferner sollen 6 dB (A) für sog. "Einwirkzeiten" berücksichtigt worden sein, die sich aber nicht auf die Nachtzeit beziehen. Insofern ist ebenfalls nicht auszuschließen, dass es bei ihrer Berücksichtigung zur Nachtzeit zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes kommen kann (39 dB (A) plus 3/6 dB (A) gegenüber einem zulässigen Immissionsrichtwert von 40 dB (A) nachts). Die dargelegten Zweifel - nicht nur hinsichtlich der Ermittlung der Lärmwerte zur Nachtzeit - stellen insoweit die Verwertbarkeit des Gutachtens für die Bewältigung des Nutzungskonflikts im Rahmen der Abwägung in Frage. Ob die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Abwägungsentscheidung fehlerhaft ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der Plangeber kann nämlich dann von einer Regelung des durch die Planung ausgelösten Nutzungskonflikts absehen, wenn er als sicher davon ausgehen kann, dass der Nutzungskonflikt auf der Stufe der Verwirklichung der Planung zuverlässig und sicher gelöst werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6. Unabhängig davon, ob die Planung umsetzbar ist und die Gemeinde R. davon ausgehen konnte, dass sich der Nutzungskonflikt im Baugenehmigungsverfahren lösen lässt, müsste die nach § 33 BauGB genehmigte bauliche Anlage des Beigeladenen jedenfalls auch das drittschützende Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berücksichtigen. Im Rahmen der Prüfung, ob von dem Bauvorhaben der Beigeladenen unzumutbare Störungen oder Belästigungen für das Grundstück der Antragsteller ausgehen, käme es aber ebenfalls darauf an, ob eine unzumutbare Lärmbelästigung für das Grundstück der Antragsteller auszuschließen ist. Hierfür ist wiederum entscheidend, ob die zulässigen Lärmwerte eingehalten werden, was nach dem vorliegenden Gutachten nicht beurteilt werden kann. Eine andere Bewertung ergibt sich auch dann nicht, wenn die erteilten Baugenehmigungen nach den planungsrechtlichen Vorschriften beurteilt werden, die anstelle einer auf § 33 BauGB gestützten Vorweggenehmigung anzuwenden wären. Für den Fall fehlender materieller Planreife des Bebauungsplans würde die planungsrechtliche Beurteilung des genehmigten Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 34 BauGB erfolgen, den der Senat bereits in früheren zwischen den Beteiligten anhängigen Verfahren (7 B 2482/95 und 7 B 224/00) zugrunde gelegt hat. § 34 BauGB ist als solche jedoch keine nachbarschützende Vorschrift. § 34 BauGB vermittelt für den Nachbarn einen unterschiedlichen Schutzmaßstab, je nachdem, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO genannten Baugebiete zugeordnet werden kann (dann § 34 Abs. 2 BauGB) oder nicht (dann § 34 Abs. 1 BauGB). Unter Umständen kann sich nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO für die Antragsteller über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus ein Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110. Eine Einordnung der Umgebungsbebauung, die zwischen den Beteiligten streitig ist, ist dem Gericht ohne nähere Besichtigung der Örtlichkeiten nicht möglich. Während die Antragsteller die Umgebungsbebauung als allgemeines Wohngebiet einstufen, soll es sich nach Auffassung der Beigeladenen um ein Mischgebiet handeln. Das W. -Institut ist in seinem Lärmgutachten für den rückwärtigen, nach Nordwesten gerichteten Gebietsteil von einem allgemeinen Wohngebiet und für den zum Postweg hin gewandten Gebietsteil von einem Mischgebiet ausgegangen. Da eine Zuordnung im summarischen Verfahren nicht möglich ist, ist der vorliegende Rechtsstreit auch in dieser Hinsicht als offen zu bezeichnen. Soweit es allerdings auf das in § 34 Abs. 1 BauGB im Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ankommen sollte, ergeben sich - ungeachtet der Berücksichtigung möglicher weiterer Belange - wiederum die zuvor dargelegten Bedenken hinsichtlich der Lärmwertermittlung. Im Hauptsacheverfahren wird es voraussichtlich weiterer Sachverhaltsermittlungen zu den angesprochenen Punkten, möglicherweise auch der Einholung eines weiteren Lärmgutachtens, bedürfen. Derartige Ermittlungen und Beweiserhebungen durchzuführen, ist nicht Aufgabe eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. Lässt sich demnach die Frage der Nachbarrechtswidrigkeit der genehmigten Vorhaben und damit die Frage nach deren planungsrechtlicher Rechtmäßigkeit derzeit nicht schlüssig beantworten, muss eine nicht an den Erfolgsaussichten orientierte allgemeine Interessenabwägung über den Ausgang des Verfahrens entscheiden. Diese Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren die ihr erteilten Baugenehmigungen nicht ausnutzen darf. Die Antragsteller haben ein schutzwürdiges Interesse daran, in ihrer Wohnruhe nicht durch Geräusche des Thermenbetriebes, insbesondere durch bei Nutzung der genehmigten baulichen Anlagen entstehende Geräusche wie Reden, Rufen, Lachen etc. gestört zu werden. Dies gilt insbesondere für die Wohnruhe in den Abend- und Nachstunden sowie am Wochenende. Diesem Interesse tragen die Baugenehmigungen nicht hinreichend Rechnung. Es ist nicht sichergestellt, dass die Antragsteller durch die Nutzung der genehmigten baulichen Anlagen (Solebecken und Warmluftbäder mit Ruheräumen und Garderoben) nicht unzumutbar belastet werden. Hierzu kommt der Senat aufgrund folgender Überlegungen: Zum einen ist nicht auszuschließen, dass die von der Nutzung - nicht nur der genehmigten Anlagen - sondern der R. -Therme als Gesamtanlage ausgehenden Lärmimmissionen das verträgliche Maß übersteigen. Dass die nach der Freizeitlärm- Richtlinie einzuhaltenden Immissionsrichtwerte "Aussen" gewahrt werden, ist jedenfalls nach den obigen Ausführungen nicht hinreichend gewährleistet. Zum anderen ist nicht auszuschließen, dass von der Nutzung der genehmigten Außenanlagen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen der Antragsteller zur Nachtzeit ausgehen. Zwar sind nach Nr. 9 der Betriebsbeschreibung, die zum Bauantrag und damit zur Baugenehmigung gehört, nach 22.00 Uhr das Solebecken mit einer Plane abzudecken und der Liege- und Ruhegarten abzusperren, doch ist damit eine Nutzung der genehmigten Außenanlagen zur Nachtzeit nicht gänzlich ausgeschlossen. Es ist nach der Betriebsbeschreibung jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Außenanlage genutzt wird, um zu den in den genehmigten "Flügelbauten" untergebrachten Garderoben, Ruheräumen und Saunen sowie der dem südwestlichen "Flügelbau" vorgelagerten Blocksauna zu gelangen. Es liegt nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit, dass es bei Nutzung dieser Anlagen zu tonhaltigen Geräuschentwicklungen kommt, die einen entsprechenden Zuschlag erfordern. So ist nicht auszuschließen, dass sich die Nutzer der Saunen nach erfolgtem Saunagang zunächst an die frische Luft begeben, um sich in der Außenanlage abzukühlen. Hierbei kann es zu Geräuschentwicklungen kommen, sei es durch Entspannungsbekundungen ("Aah") oder Gespräche zwischen mehreren Saunabesuchern, die die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte überschreiten. Angesichts dieser Umstände sind die privaten Interessen der Antragsteller, von unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen verschont zu bleiben, höher zu bewerten als das Interesse der Beigeladenen, einstweilen die ihr erteilten Baugenehmigungen auszunutzen. Soweit die Beigeladene auf die von ihr getätigten erheblichen Investitionen in die "Flügelbauten" und das Solebecken hinweist, hat die Beigeladene den mit dem Bauvorhaben verbundenen Kostenaufwand auf eigenes Risiko unternommen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 - 4 B 117.96 - NVwZ-RR 1997, 273; OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1999 - 7 A 998/98 -; Beschluss vom 9. November 2001 - 7 B 1414/01 -. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Betrieb für die Gemeinde R. nach Angaben der Beigeladenen einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor darstellt. Das von der Beigeladenen unter diesem Gesichtspunkt reklamierte öffentliche Interesse an der Betriebsführung rechtfertigt es nicht, beachtliche Nachbarinteressen hinten an zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.