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Beschluss

21 A 5820/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0121.21A5820.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.662,83 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.662,83 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen, das den Rahmen der gerichtlichen Überprüfung absteckt, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das gilt zunächst für die mit einem Beweisangebot untermauerte Behauptung des Klägers, entgegen den tatbestandlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts habe es sich nicht um 35, sondern nur um 28 Wärmespeicheröfen gehandelt, von denen zudem nicht alle, sondern lediglich die größeren - etwa 1 bis 2 pro Wohnung - in den Wohnräumen zerlegt worden seien. Der Senat geht der Frage, inwieweit neuer Tatsachenvortrag und erstmalige Beweisangebote im Zulassungsverfahren einer Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO überhaupt zum Erfolg verhelfen können, nicht weiter nach. Selbst wenn der Kläger mit diesem neuen Vorbringen nicht von vornherein ausgeschlossen sein sollte, begründet die in Rede stehende Behauptung keine Zweifel an der entscheidungstragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme zu Recht davon ausgegangen, die nicht fachgerechte Demontage vom Wärmespeicheröfen habe zu einer gesundheitsgefährdenden Asbestfaserbelastung im Hause des Klägers geführt. Das Verwaltungsgericht hat für diese Feststellung nämlich nicht entscheidend auf die genaue Gesamtzahl und die Zahl der in den Wohnungen geöffneten Speicheröfen, sondern darauf abgestellt, dass in jeder Wohnung unstreitig asbesthaltige Wärmespeicheröfen demontiert worden waren, dass mehrere Mieter gegenüber dem Kreisgesundheitsamt über einschlägige gesundheitliche Beschwerden geklagt hatten und dass zudem die erste, zunächst auf drei Wohnungen beschränkte Untersuchung durch die Dr. W. GmbH für eine der Wohnungen (Mieter S. ) eine "sehr hohe Asbestbelastung" ergeben hatte. Das weitere Vorbringen des Klägers, die Entfernung der Wärmespeicheröfen habe zu keiner Asbestbelastung geführt und die für eine Kontamination sprechenden Anhaltspunkte beruhten auf einem Racheakt des Mieters S. , ist bereits vom Verwaltungsgericht gewürdigt worden (UA S. 11, 2. Absatz). Es ist diesen Mutmaßungen des Klägers im Hinblick auf die oben genannten Umstände und im Hinblick auf das Ergebnis der zweiten Asbestuntersuchung durch die Dr. W. GmbH (Auftrag vom 15./16. Juli 1998, Bericht vom 22. Juli 1998) nicht gefolgt. Durch die bloße Wiederholung der klägerischen Behauptungen im Zulassungsantrag, die dem gesetzlichen Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. i.V.m. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3978) nicht genügt, wird diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt. Die vom Kläger in den Vordergrund seines Antragsvorbringens gestellte Kritik an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die zweite - die hier streitigen Kosten auslösende - Untersuchung durch die Dr. W. GmbH (Auftrag vom 15./16. Juli 1998) habe nicht der dem Beklagten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 24 VwVfG NRW obliegenden Gefahrerforschung gedient, sondern sei bereits eine - an sich vom Kläger zu treffende - Maßnahme der Gefahrenabwehr gewesen, durch welche die für eine Sanierung erforderlichen Erkenntnisse über das Ausmaß der Asbestbelastung ermittelt werden sollten, verhilft der Rüge ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht zum Erfolg. Selbst wenn man unterstellt, der zweite Untersuchungsauftrag habe jedenfalls hinsichtlich der bei der ersten, stichprobenhaften Untersuchung nicht als asbestbelastet erkannten Wohnungen der Mieter R. -W. und D. der Abklärung der Frage des Vorliegens einer Gefahr gedient (Gefahrerforschungseingriff), vgl. zu entsprechenden Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit dem Betrieb asbesthaltiger Nachtstromspeicheröfen auch OVG Hamburg, Beschluss vom 21. August 1991 - Bs II 67/91 -, NJW 1992, 524, wäre die Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzuges rechtmäßig gewesen. Auch in diesem Fall hätte der Beklagte dem Kläger die Einholung des umstrittenen Gutachtens durch einen auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützten Grundverwaltungsakt aufgeben können und damit innerhalb seiner Befugnisse im Sinne von § 55 Abs. 2 VwVG NRW gehandelt. Es entspricht, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung, ganz herrschender Auffassung, dass die Behörde in Situationen, in denen aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass der Zustand einer Sache oder das Verhalten einer Person zu einem Schaden an einem polizeilich geschützten Rechtsgut führen kann oder schon geführt hat, auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die erforderlichen Maßnahmen anordnen darf, um den Gefahrenverdacht weiter abzuklären. Überwiegend wird insoweit angenommen, dass auch (schon) der Gefahrenverdacht eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne darstellt, und zwar insbesondere dann, wenn wegen der Größe und der Folgenschwere des möglichen Schadens nur geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen sind. Vgl. etwa Schink, Amtsermittlung und Gefahrerforschung, DVBl. 1989, 1182 (1186 f.); Martensen, Materielle Polizeipflicht und polizeiliche Verpflichtbarkeit des Bürgers in Anscheins- und Verdachtslagen, DVBl. 1996, 286 (290); Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., § 13 Anm. 2.c) jeweils mit weiteren Nachweisen auch aus der Rspr.; eingehend - auch zu anderen Begründungsansätzen: Weiß, Der Gefahrerforschungseingriff bei Altlasten - Versuch einer Neubestimmung - NVwZ 1997, 737. Ein verbreiteter Konsens besteht zudem inzwischen darüber, dass die Behörde zumindest in den Fällen, in denen der Gefahrenverdacht vom sogenannten Verdachtsstörer durch rechtswidriges Verhalten herbeigeführt worden ist, nicht auf den Erlass einer Duldungsverfügung - zur Ermöglichung eigener Gefahr- erforschungsmaßnahmen - beschränkt ist, sondern dass sie den Verdachtsstörer zur Vornahme von Gefahrerforschungsmaßnahmen heranziehen und ihn im Falle der Ersatzvornahme mit den hierdurch entstandenen Kosten belasten kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 5 A 95/00 -, NVwZ 2001, 1314; BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - III ZR 54/93 -, NJW 1994, 2355; Breuer, Rechtsprobleme der Altlasten, NVwZ 1987, 751 (754); Martensen, a.a.O., S. 289 und 291; Schenke/Ruthig, Rechtsscheinhaftung im Polizei- und Ordnungsrecht, VerwArch 87, 329 (339 f.); Weiß, a.a.O., S 740 ff. (Fn. 105) jeweils mit weiteren Nachweisen. In verschiedenen umweltrechtlichen Regelungen aus jüngerer Zeit hat der Landesgesetzgeber dieses "Verursacherprinzip" ausdrücklich verankert, namentlich in § 118 LWG und in § 36 LAbfG. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28. November 1996 - 20 A 1791/95 -, Urteil vom 30. Juli 1998 - 20 A 5664/96 - und Urteil des beschließenden Senats vom 11. August 1999 - 21 A 6409/96 -. Der Senat sieht sich durch diese gesetzlichen Regelungen in seiner Auffassung bestätigt, dass es auch im Bereich des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts grundsätzlich nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist, bei der Ermessensausübung über die zu treffenden Gefahrerforschungsmaßnahmen dem Gesichtspunkt der objektiv vorwerfbaren Provokation des Gefahrenverdachts stärkeres Gewicht beizumessen als dem in § 24 Abs. 1 VwVfG NRW verankerten Grundsatz, dass es in erster Linie Aufgabe der Behörde ist, den Sachverhalt auf eigene Kosten selbst zu ermitteln. Hiervon ausgehend stellt sich der Auftrag des Beklagten an die Dr. W. GmbH vom 15./16. Juli 1998 zur Durchführung weiterer Untersuchungen auch dann als rechtmäßige Ersatzvornahme i.S. von §§ 55 Abs. 2, 59 Abs. 1 VwVG NRW dar, wenn sie nicht insgesamt der Gefahrenabwehr, sondern bezüglich eines Teils der Wohnungen zunächst der Feststellung gedient hat, ob dort überhaupt eine Gefahr bestand. Der - zudem als früherer Projektleiter für größere öffentliche Bauten in Bausachen kundige - Kläger hat den Verdacht, dass Wohnungen und Treppenhaus seines Mietshauses in gesundheitsgefährdender Weise mit Asbest belastet waren, in objektiv vorwerfbarer Weise verursacht. Mit der Demontage der in den einzelnen Wohnungen vorhandenen Wärmespeicheröfen unter Heranziehung seines (ehemaligen) Hauswarts S. hat der Kläger gegen § 39 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verstoßen, wonach Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, nur von Unternehmen durchgeführt werden dürfen, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind. Als schwach gebunden sind Asbestprodukte einzustufen, die Asbest in lockerer Matrix enthalten und in der Regel eine Rohdichte von nicht mehr als 1000 kg/cbm haben. Insbesondere asbesthaltige Schaumstoffe - die häufig als Brand- und Hitzeschutz in Nachtstromspeichergeräten Verwendung gefunden haben - zählen zu den schwach gebundenen Asbestprodukten. Vgl. Löwinger u.a., Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten bei Asbestzementprodukten in und an Gebäuden, Renningen-Malzheim 1995, S. 10 und 17 f.; Weinmann/Thomas/Klein, Gefahrstoffverordnung mit Chemikaliengesetz, Loseblatt, Stand: November 1999, § 39 GefStoffV Anm. 2; vgl. auch Abschnitt 1 2. Absatz der - als Technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 Bau NRW eingeführten - Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäude (Asbest-Richtlinie), MBl.NRW. 1997, 1067. Nach Angaben des Klägers, denen das Verwaltungsgericht gefolgt ist, enthielten die Wärmespeicheröfen jeweils eine 4 cm starke Bodenplatte aus asbesthaltigem Hartstyropor. Da dieser Schaumstoff jedenfalls eine Rohdichte von unter 1000 kg/cbm hat, handelte es sich um ein schwach gebundenes Asbesterzeugnis. Dementsprechend hatte der Kläger - eigenen Angaben in seinem Schreiben vom 29. März 1999 an den Beklagten zufolge - vom Hersteller der 1971 installierten Wärmespeicheröfen ebenfalls die Information erhalten, dass dieser Asbest sich nach 20 bis 30 Jahren aus der eingebundenen Isolierung in der Bodenplatte lösen und somit gesundheitsschädigend wirken könne. Durch den Verstoß gegen § 39 Abs. 1 GefStoffV hat der Kläger in vorwerfbarer Weise den konkreten Verdacht erregt, dass die Wohnungen und das Treppenhaus seines Mietshauses in gesundheitsgefährdender Weise mit Asbest belastet sind. Denn das Erfordernis der behördlichen Zulassung dient nicht nur dem Arbeitnehmerschutz im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Asbestsanierungsarbeiten, sondern soll auch und gerade Gesundheitsschäden Dritter sowie sonstigen Umweltschäden vorbeugen (vgl. auch § 1 GefStoffV), die typischer Weise entstehen können, wenn schwach gebundener Asbest nicht fachgerecht entfernt wird und sich frei werdende Asbestfasern in der Umgebung verteilen. So auch Weinman/Thomas/Klein, a.a.O. Zu derartigen Folgen hatte die Demontage der Öfen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch tatsächlich geführt. Hiernach hatten einige Bewohner des Hauses H. straße 59 im Anschluss an die Arbeiten über Gesundheitsbeschwerden geklagt, die für eine Asbestfaserbelastung der Atemluft charakteristisch sind; auch hatten die ersten stichprobenhaften Untersuchungen eine Asbestbelastung der Wohnung S. ergeben. An der Tatsache, dass der Kläger in vorwerfbarer Weise den Verdacht einer Asbestkontamination seines Hauses hervorgerufen hat, ändert der Umstand nichts, dass sich dieser Verdacht nachträglich nur mit Einschränkungen bestätigt hat, indem Asbest nur in wenigen Räumen gefunden wurde und nicht jeder "Fundort" sich ohne weiteres erklären lässt (Abstellkammer der Wohnung S. ). Denn für die Frage, ob eine Gefahr bzw. ein Gefahrenverdacht vorliegt, die bzw. der ein behördliches Einschreiten erfordert, kommt es auf den Kenntnisstand der Behörde im Zeitpunkt des Einschreitens an. Bei Erteilung des umstrittenen Gutachtenauftrags an die Dr. W. GmbH zur Entnahme und Analyse weiterer Staubproben konnte und musste der Beklagte aber davon ausgehen, dass die unsachgemäße, unter Verstoß gegen § 39 Abs. 1 GefStoffV vorgenommene Demontage der Wärmespeicheröfen zu einer noch andauernden, die Gesundheit der Bewohner gefährdenden Asbestkontamination des Hauses H. straße 59 geführt hat bzw. geführt haben konnte. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zum Schutzzweck des § 39 Abs. 1 GefStoffV verwiesen; darüber hinaus nimmt der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 10 und 11 des Urteilsabdrucks Bezug. Der hiergegen in der Antragsschrift sinngemäß erhobene Einwand, hinsichlich der Wohnungen der Mieter K. , R. /W. und D. habe schon bei Erteilung des umstrittenen Gutachtenauftrags am 15./16. Juli 1998 keine Gefahr bzw. kein Gefahrenverdacht mehr vorgelegen, weil im Rahmen der ersten Begutachtung am 3. Juli 1998 lediglich in der Wohnung des Hauswarts S. Asbest nachgewiesen worden sei, geht fehl. Über die Wohnung des Mieters K. lagen dem Beklagten bei Erteilung des zweiten Gutachtenauftrags noch keine Erkenntnisse vor, weil in dieser Wohnung bei der Erstbegutachtung keine Proben genommen worden waren. In den Wohnungen der Mieter D. und R. /W. war die Zahl der zunächst genommenen Staubproben - mit 2 bzw. 3 - zu gering, als dass sie - zumal nach den positiven Befunden in der Wohnung S. - mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen ließen, dass es in diesen Wohnungen zu keiner Freisetzung von Asbest gekommen war oder eine vorhanden gewesene Kontamination in den seit der Demontage der Öfen verstrichenen Wochen überall beseitigt worden war. Auch der Umstand, dass die bei der Erstbegutachtung ebenfalls genommenen Raumluftproben jeweils negativ waren, schloss es nicht aus, dass bei der Demontage freigesetzter Asbeststaub sich inzwischen auf den Möbeln und den Fußböden abgesetzt hatte und damit weiterhin ein erhebliches Gefährdungspotential darstellte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass bei der Zweitbegutachtung in den genannten Wohnungen jeweils noch einmal 13 Staubproben genommen worden sind. Die im Wege der Ersatzvornahme durch Erteilung des umstrittenen Gutachtenauftrags an die Dr. W. GmbH durchgeführte Gefahrerforschungsmaßnahme (Entnahme und Analyse weiterer Staubproben), die der Beklagte - nach dem Gesagten - im gestreckten Verfahren grundsätzlich dem Kläger hätte aufgeben können, erweist sich auch nicht unter den anderen in der Antragsschrift angeführten Punkten als unverhältnismäßig. Der mit Schreiben des Beklagten vom 16. Juli 1998 im Anschluss an den Ortstermin vom 15. Juli 1998 erteilte Gutachtenauftrag war geeignet, die Frage, ob und in welchem Ausmaß das Wohnhaus H. straße 59 in E. infolge der unsachgemäßen Entfernung der Wärmespeicheröfen mit Asbest belastet war, weiter abzuklären. Die Behauptungen des Klägers, die Analyse von Staubproben sei als solche nicht geeignet, um "nach ca. 11 Wochen Asbestbelastungen als mögliche Folge der Entfernung von Speicheröfen feststellen zu wollen ", und es sei "ohne Erkenntniswert, wenn nach solanger Zeit in der Raumluft wie im Staub noch Fasern gefunden werden", wecken hieran keine Zweifel. Der Kläger hat weder plausible Umstände aufgezeigt, noch sind sonstige Gründe ersichtlich, die für die positiven Proben die Annahme eines anderen Ursachenzusammenhangs nahelegen könnten, zumal nach den mit dem Antragsvorbringen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts einige Mieter im unmittelbaren Anschluss an die Entfernung der Speicheröfen Gesundheitsbeschwerden hatten, die für eine seinerzeit gegebene Belastung der Raumluft mit Asbest sprechen. Die vom Kläger darüber hinaus herangezogene Aussage aus einer Broschüre der Verbraucherberatung, wonach die Untersuchung von Hausstaub auf Asbest gegenüber einer Raumluftuntersuchung ungenauer und vor Gericht nicht verwertbar sei, mag zwar insoweit zutreffen, als Staubanalysen keine exakten Rückschlüsse auf das Maß der Belastung der Innenraumluft mit Asbestfasern infolge des Betriebs von Wärmespeicheröfen zulassen. Staubanalysen sind aber ersichtlich nicht ungeeignet zur Klärung der Frage, ob durch eine wenige Wochen zuvor erfolgte unsachgemäße Demontage von Wärmespeicheröfen Asbeststaub freigesetzt worden ist, der sich in den Räumlichkeiten abgelagert hat und jeder Zeit neu aufgewirbelt werden kann. Soweit der Kläger diesbezüglich weiter bemängelt, dass der Untersuchungsbericht vom 22. Juli 1998 eine Analyse und Dokumentation der sonstigen Bestandteile des untersuchten Staubes vermissen lasse, wie sie die VDI-Richtlinie 3492 für entsprechende Untersuchungen bezogen auf Raumluft vorsehe, ändert dieser etwaige Mangel jedenfalls nichts daran, dass der Untersuchungsbericht dem Beklagten hinreichend klar die für sein weiteres Vorgehen entscheidende Frage beantwortete, ob und welche Bereiche des Hauses H. straße 59 mit Asbest belastet waren. Die Entnahme und Analyse der weiteren Staubproben inbesondere in den Wohnungen der Mieter D. , K. , R. /W. und S. war auch zur weiteren Abklärung des Bestehens einer Gefahr bzw. des Umfangs und des Ausmaßes der Gefahr erforderlich. Denn nur auf der Grundlage der damit gewonnenen Erkenntnisse über das Bestehen und das Ausmaß einer Asbestbelastung im Hause des Klägers, vor allem in den einzelnen Wohnungen, konnte der Beklagte - wie durch Ordnungsverfügung vom 23. Juli 1998 geschehen - die Entscheidung über den Fortgang der Gefahrabwehrmaßnahmen treffen, namentlich über die Frage, ob und inwieweit Anordnungen mit dem Ziel der Sanierung des Hauses bzw. der Wohnungen ergehen mussten. Entgegen der Auffassung des Klägers hätten nicht schon die Ergebnisse der Erstbegutachtung vom 3. Juli 1998 es gerechtfertigt, ihm aufzugeben, ein zugelassenes Fachunternehmen mit der Asbestsanierung zu beauftragen, das dann in Erfüllung der Pflichten aus § 39 Abs. 2 GefStoffV und unter Beachtung der TRGS 519 die umstrittenen Untersuchungen möglicherweise selbst veranlasst hätte. Der - wegen dessen Uneinsichtigkeit - gegen den Kläger erlassenen Ordnungsverfügung vom 23. Juli 1998, ein Fachunternehmen mit den dort beschriebenen Sanierungsmaßnahmen zu beauftragen, musste zunächst die Feststellung vorausgehen, in welchen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten des Hauses H. straße 59 überhaupt eine Asbestkontamination bestand, die Sanierungsmaßnahmen erforderte. Die Ergebnisse der Erstbegutachtung reichten insoweit nicht aus. Dass mit den darauf gerichteten, die hier streitigen Kosten auslösenden Untersuchungen zugleich Feststellungen getroffen wurden, die teilweise auch Grundlage eines - vom Sanierungsunternehmen zu erstellenden - Arbeitsplans gemäß § 39 Abs. 2 GefStoffV hätten sein können, ändert hieran im Ergebnis nichts. Lediglich am Rande sei angemerkt, dass die vom Kläger für allein rechtmäßig erachtete Verfahrensweise ihm ohnehin wohl keinen Kostenvorteil verschafft hätte, weil ihm die Kosten der erforderlichen Untersuchungen dann vom Fachunternehmen ebenfalls in Rechnung gestellt worden wären. Dementsprechend hat das vom Kläger in der Folgezeit beauftragte Reinigungsunternehmen ausweislich der vorgelegten Bestätigung auf die Ergebnisse der Begutachtung zurückgegriffen. Auch die Einwendungen des Klägers gegen die Höhe der auf die Probennahme und Analyse entfallenden Kostenforderung wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Ordnungspflichtige muss grundsätzlich den Betrag erstatten, den die mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte, ordnungsgemäß ausgewählte - also auch fachlich qualifizierte - Firma der Behörde in Rechnung gestellt hat, sofern dabei keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind. Vgl. OVG Berlin, Urteile vom 25. August 1989 - 2 B 4.88 -, BRS 49 Nr. 235 und vom 3. November 1995 - 2 B 17.93 -, NuR 1996, 430 (433); OVG NRW, Urteil vom 27. November 1996 - 11 A 2005/93 - . Der Kläger bezweifelt zwar die grundsätzliche Aussagekraft von Staubanalysen für die Frage des Vorliegens bzw. der Ursache einer Asbestbelastung und hält die Untersuchungsergebnisse im Untersuchungsbericht für unzureichend dokumentiert. Diese Zweifel sind aber, wie oben ausgeführt, hier nicht berechtigt, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Gutachten ungeeignet war, dem Beklagten die allein entscheidende Frage nach dem räumlichen Umfang der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu beantworten. Gegen die fachliche Qualifikation der Dr. W. GmbH zur ordnungsgemäßen Durchführung des Gutachtenauftrags - so wie ihn der Beklagte erteilt hatte - hat der Kläger ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken geltend gemacht. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers erschöpft sich letztlich in der durch nichts untermauerten Behauptung, die Kosten für die Begutachtung seien überhöht. Anhaltspunkte dafür, dass die Dr. W. GmbH für die von ihr erbrachten Leistungen (deutlich) mehr als das hierfür marktübliche Honorar berechnet hat, sind jedoch weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Soweit es um die Kosten für die Entnahme und Analyse der Staubproben geht, kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in Betracht. Besondere, über das gewöhnliche Maß hinausgehende rechtliche Schwierigkeiten hat der Kläger nicht konkret aufgezeigt; sie sind auch nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verwiesen. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Die am Ende der Antragsschrift aufgestellten Behauptungen und Fragen sind teils in dieser Allgemeinheit schon nicht entscheidungsrelevant und im Übrigen ohne besondere Schwierigkeiten zu beantworten bzw. zu entkräften. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zur Zweifelsrüge verwiesen. Ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit könnte das angefochtene Urteil allerdings hinsichtlich der mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom Beklagten eingeforderten Kosten für die Erstellung eines Sanierungskonzepts mit Kostenschätzung begegnen. Diese Maßnahme diente weder unmittelbar der Gefahrerforschung noch der Gefahrenabwehr, sondern sollte dem Beklagten eine Entscheidungshilfe für die Frage geben, durch welche konkreten Anordnungen eine - gegebenenfalls festgestellte - Gefahr bekämpft werden sollte. Es dürfte aber allein Sache der Behörde sein, aus festgestellten Tatsachen in eigener Sachkunde oder durch Einschaltung entsprechender Fachbehörden die notwendigen Folgerungen zu ziehen, namentlich zu entscheiden, welche Maßnahmen nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich und verhältnismäßig sind. Demgegenüber ist es wohl nicht Aufgabe des Ordnungspflichtigen, der Behörde Vorschläge zu unterbreiten, wie eine festgestellte, von ihm zu verantwortende Gefahr zu beseitigen ist. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 1990 - 20 A 2617/88 - und Urteil vom 12. Dezember 1991 - 20 A 704/90 -. Dieser Frage braucht der Senat aber nicht weiter nachzugehen, weil der Kläger sich hieraus ergebende Zweifel selbst nicht geltend macht, geschweige denn dargelegt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3, 73 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht 14.987,20 DM.