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Beschluss

21 A 1590/01.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0123.21A1590.01A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag hat insgesamt keinen Erfolg. 1. Die Grundsatzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Aus dem Vorbringen des Asylbewerbers muss sich nach ständiger Rechtsprechung insoweit ergeben, dass und aus welchen Gründen eine bezeichnete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung obergerichtlicher Klärung bedarf, weil ihre Beantwortung mit jedenfalls beachtlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann, eine Klärung in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung (noch) nicht erfolgt ist oder wegen Zweifeln an gegebenen Antworten bzw. wegen neuer Argumente oder Entwicklungen in einem Berufungsverfahren Erkenntnisse zu erwarten sind, die über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung hinausgehen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2000 - 21 A 4800/99.A, 21 A 4837/99.A und 21 A 4838/99.A - und vom 15. Januar 2002 - 21 A 157/02.A -; vgl. auch GK-AsylVfG, § 78 Rz. 607 m.w.N. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsbegehren nicht im Ansatz gerecht. Die Ausführungen zur "Frage ungeklärter Tatsachenfragen" erschöpfen sich darin, dass die Klägerin die Aufklärung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht in ihrem Einzelfall angreift. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass ihre Anregungen dazu, zu welcher Thematik ihr älterer Sohn noch als Zeuge hätte befragt werden sollen und wie in diesem Zusammenhang die behauptete Tätigkeit ihres jüngeren Sohns bei der LTTE noch weiter hätte abgeklärt werden können, keine Tatsachenfragen von allgemeiner Bedeutung aufzeigen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die Klägerin ohnehin - selbst wenn die angeblichen "Defizite" beständen und wenn sie in geeigneter Weise dargelegt worden wären - entgegenhalten lassen müsste, dass die damalige Unterbevollmächtigte ausweislich des Terminprotokolls der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, "an den Zeugen keine weiteren Fragen zu haben". 2. Soweit die Klägerin aus ihrer fehlerhaften Bezeichnung im Rubrum des angefochtenen Urteils als "Kläger" und aus der Verwendung von Textbausteinen eine Befangenheit des Einzelrichters ableitet und offenkundig einen nicht näher bezeichneten Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG geltend machen will, liegt ein solcher Mangel unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt vor. Ein Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 2 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil der Einzelrichter nicht an einer Entscheidung mitgewirkt hat, bei der er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 - VIII CB 129 und 130.67 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 5; Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4; Beschluss vom 6. Oktober 1989 - 4 CB 23.89 -, NVwZ 1990, 460 f. Im Übrigen liegt eine Fallkonstellation, in der mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - ausnahmsweise - auch nachträglich die Mitwirkung eines befangenen Richters in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO gerügt werden könnte, ersichtlich nicht vor. Weder die versehentliche Bezeichnung der Klägerin im Rubrum als "Kläger" (die gemäß § 118 Abs. 1 VwGO jederzeit vom Gericht berichtigt werden könnte) noch die zulässige und in der Praxis gebräuchliche Verwendung von Textbausteinen in Asylverfahren, die sich etwa bei der Wiedergabe der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland geradezu aufdrängt, vgl. Kuntze in: Bader u.a., VwGO, 1999, § 117 Rdnr. 11, geben irgendetwas für eine Befangenheit des Einzelrichters her, geschweige denn sind dies Umstände, die offenkundig und zwingend zur Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters führen müssten. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 -, DVBl. 1997, 1235. 3. Schließlich dringt auch die von der Klägerin erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht durch. Sie scheitert insgesamt schon daran, dass für eine schlüssige Gehörsrüge nicht allein der Vortrag eines Gehörsverstoßes genügt, sondern darüber hinaus substantiiert darzulegen ist, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 300, 302; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28, und vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, NJW 2001, 841 (842); OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 21 A 5779/00.A - und vom 22. Januar 2002 - 21 A 426/01.A -. Dazu lässt sich der Antragsschrift nichts entnehmen. Abgesehen hiervon hat die Gehörsrüge auch aus den nachfolgenden Gründen keinen Erfolg. Mit der Rüge, die Beiakte - gemeint ist offensichtlich die vom Gericht beigezogene, den Zeugen K. B. betreffende Verwaltungsakte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Beiakte Heft 2) - sei "der den Anwalt im Prozeß vertretenen Rechtsanwältin kurz vor dem Termin zur Einsicht überlassen" worden, ist die Klägerin schon deshalb ausgeschlossen, weil eben diese Verfahrensweise vom Gericht mit ihrem Prozessbevollmächtigten am 28. März 2001 fernmündlich abgesprochen worden war. Ausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerks (Bl. 46 R der Gerichtsakte) hatte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass ihm das Anhörungsprotokoll des Zeugen vorab per Fax übermittelt wurde und dass er die Beiakte vor der Sitzung einsehen konnte. Im Übrigen wäre es Sache der den Termin wahrnehmenden Unterbevollmächtigten gewesen, sich gegebenenfalls in geeigneter Weise Gehör und (weitere) Zeit für die Durchsicht der Akte zu verschaffen, falls sich dies aus ihrer Sicht nachträglich als erforderlich erwiesen hätte. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht. Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht vor, soweit die Klägerin geltend macht, die Übersendung der 22 Seiten langen Erkenntnisquellenliste erscheine "problematisch". Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gebietet den Gerichten, nur solche Erkenntnismittel zu verwerten, die ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sind. Dies bedeutet, dass ein Gericht auch im Asylprozess nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten darf, die von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 1985 - 2 BvR 414/84 -, NJW 1986, 371, 372, vom 19. Mai 1988 - 2 BvR 1048/87 -, NVwZ-RR 1988, 122, vom 2. Mai 1995 - 2 BvR 611/95 -, NVwZ-Beilage Nr. 8/1995, 57, vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92 -, NVwZ 1993, 769 und vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 982/00 -, AuAS 2001, 201; BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1982 - 9 C 69.82 -, InfAuslR 1982, 250, 251; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Dezember 2000 - 14 A 4529/99.A - AuAS 2001, 83, und vom 19. November 2001 - 8 A 2152/01.A. - jeweils mit weiteren Nachweisen. Dem hat das Verwaltungsgericht in der üblichen Verfahrenspraxis mit der Übersendung der "Erkenntnisliste Sri Lanka (Stand 18.01.2001)" als Anlage zur Ladung Rechnung getragen. Die geordnete, strukturierte und mit Stichworten versehene Liste, die insgesamt 546 Erkenntnisquellen enthält, vgl. zu den Anforderungen an Erkenntnislisten im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, AuAS 1993, 249; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 1998 - 1 A 2296/98.A -, NVwZ-Beilage I 1/1999, S. 2, und die sich in der Art der Darstellung weitgehend an entsprechende Listen des Senats anlehnt, genügt auch im Übrigen den Anforderungen an die Bezeichnung der Erkenntnisse "im Einzelnen". Dass sie eine große Anzahl von Erkenntnisquellen enthält, ist Folge der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur erschöpfenden Aufklärung des asylrechtsrelevanten Sachverhalts, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 -, DVBl. 2000, 1048, 1049; BVerwG, Urteile vom 20. März 1990 - 9 C 91.89 -, BVerwGE 85, 92, 94, und vom 9. April 1991 - 9 C 91.90 u.a. -, NVwZ 1992, 270, 272, und deshalb unvermeidlich. In diesem Zusammenhang verbietet sich zum einen jede Selektion von Beweismitteln. Zum anderen kommt es wegen der Relevanz einer etwaigen Vorverfolgung nicht nur auf die Erkenntnisquellen an, die sich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beziehen, sondern auch auf diejenigen, die sich auf den Zeitraum vor der Ausreise des Asylklägers erstrecken. Schließlich können die Gerichte die Frage der Verfolgung der Tamilen in Sri Lanka in ihrer Komplexität nur dann verlässlich beurteilen, wenn sie durch Auswertung einer hinreichenden Anzahl von Erkenntnissen in die Lage versetzt werden, eine zumindest mehrjährige Entwicklung nachzuzeichnen. Dies alles bedingt die Berücksichtigung zahlreicher Erkenntnisse, über die sich ein Überblick zu verschaffen den Prozessbevollmächtigten der Asylbewerber in gleicher Weise zuzumuten ist wie den Verwaltungsgerichten. Die Liste des Verwaltungsgerichts, die zeitlich chronologisch geordnet ist, die die Quelle und den Adressaten der einzelnen Erkenntnisquellen benennt und die insbesondere Stichworte zum jeweiligen Inhalt anführt, leistet hierbei die gebotene, die Grenzen der Zumutbarkeit nicht überschreitende Hilfestellung. Im Übrigen hätte die anwaltlich vertretene Klägerin auch insoweit in jedem Fall ihr Rügerecht gemäß §§ 173 VwGO, 295 Abs. 1 ZPO verloren. Ihr Prozessbevollmächtigter oder die Unterbevollmächtigte hätten gegebenenfalls umgehend nach Erhalt darauf hinweisen müssen, dass die Liste - aus ihrer Sicht - in einer Weise abgefasst sei, die ihnen die Wahrnehmung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht ermögliche, um sich auf diese Weise um die Konkretisierung der angegebenen Quellen zu bemühen. Das ist nicht geschehen. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 3 der Antragsschrift sind schließlich schon deshalb nicht geeignet, einen Gehörsverstoß schlüssig darzulegen, weil sie lediglich auf "die bereits zuvor genannte Passage, auf die sich das Gericht in seiner Entscheidung stützt", Bezug nehmen, ohne dass hinreichend deutlich wird, was damit gemeint sein soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.