Beschluss
7 E 650/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0124.7E650.01.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die Zwangsvollstreckung gegen die Vollstreckungsschuldnerin aus der Auflage Nr. 1 der Baugenehmigung des Vollstreckungsgläubigers vom 25. November 1992 wird ohne Sicherheitsleistung bis zum Erlaß des Urteils im Verfahren 5 K 986/01 - Verwaltungsgericht Aachen - eingestellt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Zwangsvollstreckung gegen die Vollstreckungsschuldnerin aus der Auflage Nr. 1 der Baugenehmigung des Vollstreckungsgläubigers vom 25. November 1992 wird ohne Sicherheitsleistung bis zum Erlaß des Urteils im Verfahren 5 K 986/01 - Verwaltungsgericht Aachen - eingestellt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der Auflage Nr. 1 der bestandskräftigen Baugenehmigung des Vollstreckungsgläubigers vom 25. November 1992 bis zum Erlass eines (vollstreckbaren) Urteils über die im Verfahren 5 K 986/01 - Verwaltungsgericht Aachen - gegen den zu vollstreckenden Anspruch gerichteten Einwendungen der Vollstreckungsschuldnerin einzustellen, hat Erfolg. Der Antrag der Vollstreckungsschuldnerin gemäß § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 769, 767 ZPO ist zulässig und begründet. Es ist sachgerecht, die vom Vollstreckungsgläubiger eingeleitete Zwangsvollstreckung einzustellen, weil nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung viel dafür spricht, dass der in der Auflage Nr. 1 der Baugenehmigung des Vollstreckungsgläubigers vom 25. November 1992 enthaltene Anspruch auf Zahlung eines Ablösungsbetrages von insgesamt 75.000,- DM, dessen der Vollstreckungsgläubiger sich in dem in Rede stehenden Zusammenhang berühmt, erloschen ist. Der Vollstreckungsabwehrklage kann daher die für die gerichtliche Ermessensausübung wesentliche Erfolgsaussicht - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 1987 - 11 B 43/87 -, NJW 1987, 3029; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 59. Aufl., § 769 Rdnr. 6 - nicht abgesprochen werden. Zwar liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVG NW vor. Die Auflage Nr. 1 in der der Vollstreckungsschuldnerin erteilten Baugenehmigung vom 25. November 1992 stellt einen Leistungsbescheid im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NW dar. Die Auflage genügt den Anforderungen der vorgenannten Vorschrift, denn durch die Auflage ist die Vollstreckungsschuldnerin zur Zahlung von 75.000,- DM zwecks Ablösung von 15 Stellplätzen zu einem Betrag von je 5000,- DM binnen eines Monats nach Zustellung der Baugenehmigung an die Stadtkasse der Stadt Aachen aufgefordert worden. Vgl. zur Eigenschaft einer derartigen Auflage als Leistungsbescheid BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1979 - 4 C 67.76 -, BRS 35, Nr. 126 sowie OVG NRW, Urteil vom 7. April 1986 - 7 A 819/86 - BRS 46, Nr. 118, Urteil vom 13. Februar 1998 - 7 A 637/96 - . Die Auflage ist unanfechtbar geworden und rechtswirksam. Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor, denn ein offenkundiger besonders schwerwiegender Rechtsverstoß im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NW ist nicht zu erkennen. Auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen wie Fälligkeit der Leistung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NW) sowie der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides bzw. nach Eintritt der Fälligkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NW) sind gegeben. Die Vollstreckungsschuldnerin war aufgrund der Baugenehmigung vom 25. November 1992 verpflichtet, den Betrag von 75.000,- DM einen Monat nach Zustellung der Baugenehmigung an die Stadtkasse der Stadt Aachen zu zahlen. Die Baugenehmigung ist der Vollstreckungsschuldnerin am 26. November 1992 zugegangen, wie sich aus dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Zustellnachweis ergibt (§ 5 Abs. 1 VwZG). Demnach war die Zahlung der Ablösesumme ab dem 26. Dezember 1992 fällig. Gleichwohl erweist sich die Zwangsvollstreckung aus der Auflage Nr. 1 in der Baugenehmigung vom 25. November 1992 als unzulässig. Die Vollstreckungsschuldnerin berühmt sich einer Einwendung im Sinne des § 767 ZPO, die den durch den Titel bestandskräftig zuerkannten sachlich rechtlichen Anspruch des Vollstreckungsgläubigers erlöschen lässt. Es spricht viel, wenn nicht gar alles dafür, dass der Anspruch auf Zahlung der Ablösesumme aus der Auflage Nr. 1 der Baugenehmigung vom 25. November 1992 im Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung durch den Vollstreckungsgläubiger mit Schreiben vom 3. August 1998 bzw. vom 22. Januar 1999 gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a) KAG NRW in Verbindung mit § 228 Satz 2 AO verjährt war, so dass der Anspruch des Vollstreckungsgläubigers und die von ihm abhängigen Zinsen nach §§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a) KAG NRW, 232 AO erloschen sind. Hierauf hat sich die Vollstreckungsschuldnerin - wenn auch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - berufen. Bei dem Ablösebetrag für Stellplätze handelt es sich um eine Sonderabgabe, BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 10.81 -, BRS 44 Nr. 114, die als sonstige Abgabe unter § 1 Abs. 3 KAG NRW fällt. Mit der Festsetzung des Ablösebetrages hat der Vollstreckungsgläubiger als Bauaufsichtsbehörde zugunsten der Gemeinde eine abgabenrechtliche Entscheidung getroffen, an der der Bauherr als Abgabenschuldner und die Gemeinde als Abgabengläubigerin beteiligt sind. OVG NRW, Urteil vom 12. September 1996 - 7 A 3131/95 -, BRS 58 Nr. 125. Nach § 1 Abs. 3 KAG NRW finden die Vorschriften der §§ 12 bis 22 a KAG NRW auf das Abgabenschuldverhältnis Anwendung. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a) KAG NRW in Verbindung mit § 228 Satz 2 AO beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem solchen Abgabenschuldverhältnis fünf Jahre. Die Verjährung beginnt nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a) KAG NRW in Verbindung mit § 229 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung des Ablösebetrages begann mit Ablauf des Kalenderjahres 1992, da der Anspruch nach den obigen Ausführungen ab dem 26. Dezember 1992 fällig war. Dementsprechend war der Anspruch mit Ablauf des Jahres 1997 verjährt, so dass die Zahlungsaufforderungen des Vollstreckungsgläubigers an die Vollstreckungsschuldnerin vom 3. August 1998 bzw. vom 22. Januar 1999 bereits verspätet waren. Gründe, die die Verjährung gemäß § 231 AO unterbrochen oder nach § 230 AO gehemmt hätten, sind nicht ersichtlich. Zwar kann nach § 231 AO die Verjährung durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen werden, doch hat der Vollstreckungsgläubiger nach summarischer Prüfung der Verwaltungsvorgänge erstmals mit Schreiben vom 3. August 1998 seine Forderung auf Zahlung der Ablösesumme nebst Zinsen gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung jedoch bereits verjährt. Dies gilt selbst dann, wenn - wie der Vollstreckungsgläubiger meint - auf seine unter dem 17. Februar 1998 erfolgte Anfrage, ob die Vollstreckungsschuldnerin zum Ausgleich der Schuld bereit sei, abzustellen sein sollte. Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsgläubigers ergibt sich eine andere Bewertung nicht aus der Tatsache, dass dem Vollstreckungsgläubiger durch Erteilung zweier inhaltsgleicher Baugenehmigungen zwei Vollstreckungsschuldner als Gesamtschuldner gegenüberstanden hatten. Aus der Entscheidung des Senats lässt sich nicht entnehmen, dass zwischen den beiden Vollstreckungsschuldnern eine Gesamtschuldnerschaft besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1998 - 7 A 637/96 -. Unabhängig davon, ob - wie der Vollstreckungsgläubiger meint - zwischen den verschiedenen Bauherren ein gesamtschuldnerisches Verhältnis bestand, schließt dies jedenfalls die Verjährung allein in der Person der Vollstreckungsschuldnerin nach § 425 Abs. 2 BGB nicht aus, so dass auch danach der Anspruch gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin erloschen ist. Soweit der Vollstreckungsgläubiger einwendet, er habe erst mit Bescheid vom 22. Januar 1999 sein Auswahlermessen gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin ausgeübt, übersieht er, dass der Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt und nach § 232 AO erloschen war. Wie ausgeführt beginnt die Verjährungsfrist nach § 229 AO bereits mit der Fälligkeit des Anspruchs und nicht - wie der Vollstreckungsgläubiger meint - mit dessen erstmaliger konkretisierten Geltendmachung gegenüber dem jeweiligen vom Vollstreckungsgläubiger angenommenen Gesamtschuldner. Eine Kostenentscheidung unterbleibt, weil es sich um eine begründete Beschwerde in einem Zwischenverfahren handelt, deren erstinstanzliche Kosten solche des Rechtsstreits, also des Hauptverfahrens - Vollstreckungsabwehrklage - sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2000 - 20 B 1093/00 -; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart- mann, Zivilprozessordnung, 59. Aufl., § 769 Rn. 15.