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Beschluss

4 A 4927/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0128.4A4927.99.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 22. August 1996 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 22. August 1996 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin beantragte beim damaligen Bundesministerium für Wirtschaft (Ministerium) mit Schreiben vom 17. Juni 1991 einen Zuschuss aus Fördermitteln des Bundes für Beratungsleistungen zur Anpassung von Unternehmen in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) an marktwirtschaftliche Verhältnisse. Der Zuschuss sollte für Beratungsleistungen zu Gunsten der T T Sportartikel GmbH verwendet werden. Die Ausgaben für das Projekt, das in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 abgewickelt werden sollte, bezifferte sie mit 68.000,-- DM. Diese setzten sich zusammen aus den Tageshonoraren für den Projektleiter und einen Assistenten. Bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden ergaben sich 320 Projektleiterstunden á 187,50 DM und 80 Assistentenstunden á 100,-- DM. Nach dem vorgelegten Finanzierungsplan sollten die Ausgaben zu 50 % (34.000,-- DM) durch den Bundeszuschuss, zu 42 % (28.560,-- DM) durch Mittel des beratenen Unternehmens und zu 8 % (5.440,-- DM) durch einen Eigenbeitrag der Klägerin gedeckt werden. Dem Projekt lag ein Beratungsvertrag zwischen der Klägerin und der vom 19. Juni 1991 mit einer Laufzeit vom 19. August 1991 bis zum 31. Dezember 1991 zu Grunde. Durch Bescheid vom 17. Oktober 1991 bewilligte das Ministerium der Klägerin eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von bis zu 30.600,-- DM (50% der zuwendungsfähigen Ausgaben) als Anteilfinanzierung. Dabei erkannte es 320 Stunden für den Projektleiter mit einem Stundensatz von 168,75 DM und 80 Stunden für den Assistenten mit einem Stundensatz von 90,-- DM, jeweils ohne MwSt., als zuwendungsfähig an. Die zuwendungsfähigen Ausgaben betrugen mithin höchstens 61.200,-- DM. Gegenstand des Bescheides waren nach dessen Nr. 2 die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ANBest- P". Nachdem die Klägerin unter dem 4. November 1991 schriftlich erklärt hatte, die vorgesehenen Arbeiten würden auf der Grundlage des geänderten Finanzierungsplanes durchgeführt, wurde der Förderbetrag in voller Höhe ausgezahlt. Auf Anforderung des Ministeriums übersandte die Klägerin mit Kurzbrief vom 26. Oktober 1992 Unterlagen zum Verwendungsnachweis. Dabei handelte es sich unter anderem um einen zwischen ihr und der abgeschlossenen Beratungsvertrag vom 22. August/2. Oktober 1990, einen Stundennachweis, der Beratungsstunden in der Zeit vom 13. Mai bis 18. November 1991 ausweist, Erklärungen, die den Ergebnisbericht ersetzen sollten, sowie eine von dem im Dezember 1991 verstorbenen früheren Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete Leistungsübersicht, die den Zeitraum vom 13. Mai bis zum 8. November 1991 erfasst und auf zwei Rechnungen vom 30. Juni und 18. November 1991 Bezug nimmt. Das Ministerium wies die Klägerin mit Schreiben vom 6. November 1992 darauf hin, dass diese Unterlagen nicht ausreichten und bat unter Fristsetzung bis zum 7. Dezember 1992 um Vorlage weiterer Nachweise. Daraufhin übersandte die Klägerin unter dem 6. Januar 1993 erneut Stundenaufzeichnungen sowie eine Erklärung des jetzigen Geschäftsführers der , dass die Leistungen entsprechend dem Stundennachweis erbracht worden seien und bestätigt würden. Mit weiterem Schreiben vom 9. März 1994 wies das Ministerium darauf hin, dass der Verwendungsnachweis u.a. hinsichtlich des zahlenmäßigen Nachweises gemäß Nr. 6.4 ANBest-P noch immer unvollständig sei und gab der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 30. April 1994 Gelegenheit, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Da dies nicht geschah, sondern die Klägerin lediglich darauf verwies, sie habe die Unterlagen bereits im Januar und Februar 1994 übersandt, hörte das Ministerium sie unter dem 15. Dezember 1995 zu der beabsichtigten Rücknahme bzw. dem beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 17. Oktober 1991 an. Die Klägerin legte darauf mit Schreiben vom 18. Januar 1996 den Vertrag vom 19. Juni 1991 vor und reichte mit Schreiben vom 27. Juni 1996 eine Bestätigung ihres Geschäftsführers über die sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel sowie eine an die adressierte Rechnung vom 27. September 1991 nach. Darin wurden 291 Projektleiterstunden á 168,75 DM und 80 Assistentenstunden á 90,-- DM, insgesamt also 56.306,25 DM angesetzt. Hiervon brachte die Klägerin einen Bundeszuschuss in Höhe von 50 %, also 28.153,13 DM in Abzug, so dass für die TSL ein Rechnungsbetrag in Höhe von 28.153,13 DM zuzüglich Mehrwertsteuer verblieb. Als Nachweis für die Zahlung der übergab die Klägerin dem Ministerium verschiedene Belege. Durch Bescheid vom 22. August 1996 widerrief das Ministerium, gestützt auf § 49 Abs. 3 VwVfG, den Zuwendungsbescheid vom 17. Oktober 1991 mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte die Klägerin auf, die geleistete Zuwendung nebst Zinsen zurückzuzahlen. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe gegen die sich aus den ANBest-P ergebende und mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflage zur fristgerechten Vorlage eines Verwendungsnachweises verstoßen. Sie sei verpflichtet gewesen, die Finanzierung von Gesamtkosten in Höhe von 68.000,-- DM zu belegen. Tatsächlich sei jedoch ein Betrag in Höhe von 11.693,74 DM nicht belegt worden. Der zahlenmäßige Nachweis gemäß Nr. 6.4 ANBest-P sei mithin unvollständig. Außerdem fehlten weitere Rechnungen und Zahlungsnachweise über ihren Eigenbeitrag einschließlich der Verrechnung/Gutschrift des Zuwendungsbetrages. Nach ständiger Verwaltungspraxis erfolge in derartigen Fällen ein Widerruf. Nachdem die Klägerin diesen Bescheid erhalten hatte, teilte sie mit Schreiben vom 12. September 1996 mit, entsprechend dem geänderten Finanzierungsplan seien aufgrund der niedrigeren Stundensätze Kosten nicht in Höhe von 68.000,-- DM, sondern nur in Höhe von 61.200,-- DM angefallen. Tatsächlich habe sie insgesamt 400 Beratungsstunden erbracht. Allerdings seien nur 291 Projektleiter- und 80 Assistentenstunden berechnet worden. 29 Projektleiterstunden habe sie nicht in Ansatz gebracht; die Kosten hierfür entsprächen ihrem Eigenbetrag in Höhe von 8 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Gesamtkosten in Höhe von 61.200,-- DM seien demnach durch eine Zahlung der in Höhe von 28.153,13 DM, einen Eigenbeitrag in Höhe von 4.893,75 DM und Fördermittel in Höhe von 28.153,13 DM finanziert worden. Diesem Schreiben fügte die Klägerin nochmals die bereits vorgelegten Stundennachweise bei, die durch ein weiteres Blatt ergänzt wurden, das 29 Projektleiterstunden als Eigenleistung ausweist. Die Klägerin hat Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Das Ministerium habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Gesamtausgaben wegen der im Zuwendungsbescheid zu Grunde gelegten niedrigeren Stundensätze (168,75 DM bzw. 90,-- DM) lediglich 61.200,-- DM ausmachten. Deshalb sei auch der Verwendungsnachweis über die Finanzierung dieser Ausgaben nur in Höhe dieses Betrages zu führen. Insoweit sei sie ihren Nachweispflichten nachgekommen. Außerdem könne sie sich auf Vertrauensschutz berufen. Das Ministerium habe von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Sollte tatsächlich hinsichtlich eines geringen Teilbetrages ein Nachweis nicht geführt worden sein, so sei ein vollständiger Widerruf des Zuwendungsbescheides deshalb jedenfalls nicht gerechtfertigt. Im Übrigen habe das Ministerium die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG versäumt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 22. August 1996 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Auffassung vertieft, die Klägerin habe einen Nachweis über die Finanzierung von Ausgaben in Höhe von 68.000,-- DM zu führen. Nicht belegt seien aber der auf sie entfallende Eigenanteil von 5.440,-- DM sowie weitere 6.253,75 DM. Außerdem sei die Klägerin ihrer Verpflichtung, die Zuwendung an die weiterzuleiten, nicht nachgekommen, weil sie nur einen Teilbetrag in Höhe von 28.153,13 DM an das beratene Unternehmen weitergegeben habe. Schließlich habe sie im Verwendungsnachweis zahlreiche Projektleiterstunden aus der Zeit vor Antragstellung in Ansatz gebracht. Diese könnten nicht abgerechnet werden. Die für den nachfolgenden Zeitraum geltend gemachten Stunden seien nicht nachvollziehbar. In welchem Umfange konkret Kürzungen vorzunehmen seien, lasse sich nicht feststellen, da die eingereichten Unterlagen lückenhaft seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe entgegen der Auflage zum Zuwendungsbescheid einen zahlenmäßigen Nachweis im Sinne von Nr. 6.4 ANBest-P nicht erbracht. Ihr Schreiben vom 12. September 1996, das detaillierte Hinweise über die zahlenmäßige Verwendung der Mittel enthalte, könne nicht berücksichtigt werden, da bei der gerichtlichen Überprüfung des Widerrufs auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen sei. Ermessensfehler seien dem Ministerium nicht unterlaufen. Die Rückforderung einschließlich der Zinsforderung sei nicht zu beanstanden und die Jahresfrist für den Widerruf sei eingehalten. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und zur Begründung erneut darauf hingewiesen, dass Ausgaben lediglich in Höhe von 61.200,-- DM entstanden seien und sie deshalb die Finanzierung nur dieses Betrages nachzuweisen habe. Diesen Nachweis habe sie geführt, wobei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch ihr Schreiben vom 12. September 1996 zu berücksichtigen sei, das lediglich klarstellenden Charakter habe. Entgegen der Auffassung des Ministeriums könnten auch die bis zur Antragstellung geleisteten Projektleiterstunden abgerechnet werden. Denn in Nr. 8 des Bewilligungsbescheides sei festgelegt, dass bereits in der Vergangenheit erbrachte Leistungen - sofern sie Gegenstand des Zuwendungsbescheides seien - bei der ersten Mittelanforderung berücksichtigt werden könnten. Der frühere Projektleiter habe seinerzeit das Ministerium darüber informiert, dass mit dem Projekt bereits im Mai 1991 begonnen worden sei. Das Ministerium habe deutlich gemacht, dass auch die vor Antragstellung durchgeführten Arbeiten bezuschusst würden. Im Übrigen habe das Ministerium sein Recht zum Widerruf des Zuwendungsbescheides verwirkt, weil es über Monate hinweg untätig geblieben sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Klägerin die Finanzierung von Ausgaben in Höhe von 68.000,-- DM entsprechend dem dem Zuwendungsantrag beigefügten Ausgabenplan nachzuweisen habe. Die im Bewilligungsbescheid erfolgte Herabsetzung der beantragten Stundensätze sei darauf zurückzuführen, dass in ständiger Verwaltungspraxis die beantragten Stundensätze um 10 % (fiktive Gewinnmarge) vermindert und auf dieser Basis die zuwendungsfähigen Ausgaben und die Zuwendung berechnet worden seien. Demgemäß seien die von der Klägerin im Antrag aufgeführten Stundensätze nur in Höhe von 90 % als zuwendungsfähig anerkannt worden. Dadurch sei eine Finanzierungslücke entstanden; der Differenzbetrag habe demgemäß entweder von der Klägerin selbst oder von der getragen werden müssen. Diese Verwaltungspraxis sei dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn S , noch vor Erlass des Zuwendungsbescheides anlässlich eines Gesprächs am 11. Oktober 1991 erläutert worden. Im Übrigen sei der Widerruf des Bewilligungsbescheides auch deshalb gerechtfertigt, weil Widersprüche zwischen dem vorgelegten Stundenachweis und der Rechnung an die Firma beständen. Es sei davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der von der Klägerin geltend gemachten Projektleiterstunden nicht dem geförderten Vorhaben zuzurechnen sei. Nach der Verwaltungspraxis des Ministeriums und dem Wortlaut des Bewilligungsbescheides seien lediglich die seit Antragstellung erfolgten Beratungstätigkeiten, nicht aber frühere Tätigkeiten zuschussfähig. Es sei unzutreffend, dass der damalige Projektleiter der Klägerin in den Verhandlungen anlässlich der Antragstellung auf einen im Mai 1991 erfolgten Projektbeginn hingewiesen habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen; denn der angefochtene Bescheid vom 22. August 1996 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die gerichtliche Prüfung des Widerrufs ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgebend. Denn der Widerruf als rechtsgestaltender Verwaltungsakt bedarf keiner besonderen Vollziehungshandlung, sondern entfaltet seine Gestaltungswirkung voll sogleich mit seinem Erlass. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1973 - I C 36.71 -, Buchholz 451.40 § 2 GastG Nr. 23 zum Widerruf einer Gaststättenerlaubnis sowie Senatsbeschluss vom 19. März 1997 - 4 A 2498/95 - . Zu diesem Zeitpunkt lagen zwar die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG vor, das Ministerium hat aber von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Nach der genannten Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 17. Oktober 1991 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes, nämlich für die Beratung der Firma , gewährt. Dieser Bescheid ist auch rechtmäßig ergangen. Nach der Förderpraxis des Ministeriums (vgl. Schriftsatz vom 22. September 2001, S. 3) wäre die Bewilligung wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG allerdings dann zu Unrecht erfolgt, wenn die Klägerin vor Antragstellung (17. Juni 1991) einen Beratungsvertrag abgeschlossen oder die Beratungstätigkeit aufgenommen hätte. Denn die Verwaltungsübung ging nach Angaben des Ministeriums dahin, in derartigen Fällen grundsätzlich keine Mittel zu bewilligen. So liegt der Fall hier aber nicht. Der dem Zuwendungsantrag zu Grunde liegende Vertrag zwischen der Klägerin und wurde erst am 19. Juni 1991 abgeschlossen und die von der Klägerin vor der Antragstellung erbrachten Beratungsleistungen bezogen sich nicht auf das hier in Rede stehende Förderprojekt. Sie dienten vielmehr der Umsetzung des schon früher abgeschlossenen Beratungsvertrags vom 22. August/2. Oktober 1990. Die Tätigkeiten der Klägerin im Mai und Juni 1991 betrafen ausweislich der vorgelegten Leistungsübersicht die Entwicklung einer Unternehmenskonzeption. Dies aber war Gegenstand des Vertrages aus dem Jahre 1990. Die vom Ministerium geförderte Beratungstätigkeit sollte hingegen auf diese Konzeption erst aufbauen. Das ergibt sich zum einen aus der Anlage zum Zuschussantrag (S. 1), zum anderen aber auch aus dem zu Grunde liegenden Vertrag zwischen der Klägerin und der vom Juni 1991, der u.a. die begleitende Beratung und Realisierung der Unternehmenskonzeption umfasste. Das Ministerium hatte mit dem Bewilligungsbescheid (vgl. dort Nrn. 2 und 9) die Auflage verbunden, dass nach näherer Maßgabe der zum Gegenstand des Bescheides gemachten Nebenbestimmungen ANBest-P ein Verwendungsnachweis vorzulegen war. Diese Auflage hat die Klägerin innerhalb der ihr vom Ministerium gesetzten Frist, die gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG mehrfach, zuletzt bis zum 30. April 1994, verlängert worden ist, und im Übrigen auch bis zum Erlass des Widerrufsbescheides nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin bis zum letztgenannten Zeitpunkt diverse Unterlagen vorgelegt, in denen als Ausgaben zahlreiche Beratungsstunden für den Projektleiter à 168,75 DM und den Assistenten à 90,--DM aufgelistet waren. Die Finanzierung der von ihr geltend gemachten Ausgaben war aber zumindest insofern nicht belegt, als nicht erkennbar war, ob und ggfls. in welcher Höhe die Klägerin ihren nach dem Bewilligungsbescheid vorgesehenen Eigenanteil erbracht hatte. Das Ministerium vertritt im gerichtlichen Verfahren die Auffassung, die Klägerin habe außerdem gegen eine weitere Auflage verstoßen. Sie sei gehalten gewesen, die ausgezahlten Mittel vollständig an die Firma weiterzuleiten. Dem ist nicht zu folgen. Zwar hatte die Klägerin sich im Zuschussantrag (vgl. dort Nr. 4.7) verpflichtet, die Mittel vollständig an den Beratenen weiterzuleiten. Eine damit korrespondierende Auflage, also eine selbstständig erzwingbare hoheitliche Anordnung, enthält der Bewilligungsbescheid diesbezüglich aber nicht. Er verlangt unter Nr. 9 lediglich den Nachweis, dass der bewilligte Zuschuss dem beratenen Unternehmen zu Gute gekommen ist. Das Ministerium trägt im gerichtlichen Verfahren weiter vor, die Voraussetzungen für einen Widerruf seien auch deshalb erfüllt, weil die Ausgaben der Klägerin, also die Zahl der auf das Förderprojekt entfallenen Beratungsstunden, kaum nachvollziehbar und jedenfalls deutlich niedriger seien als von der Klägerin angegeben. Welcher Widerrufsgrund insoweit eingreifen soll, legt sie allerdings nicht dar. Dies ist aber schon deshalb erforderlich, weil der Senat nur so prüfen kann, ob von der Behörde angestellte ergänzende Ermessenserwägungen sich am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung orientieren. Möglicherweise will das Ministerium mit seinem Hinweis geltend machen, die Ausgaben der Klägerin seien deutlich niedriger als von ihr angegeben und die Fördermittel deshalb jedenfalls teilweise nicht zweckentsprechend verwendet worden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG wären aber dennoch nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Ein Widerruf wegen nicht zweckentsprechender Mittelverwendung kommt danach nur insoweit in Betracht, als der Bewilligungsbescheid noch Bestand hat, die Mittel also noch der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Zweckbestimmung unterliegen. Ist der Bewilligungsbescheid hingegen wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung schon (teilweise) weggefallen, geht insoweit ein Widerruf wegen Zweckverfehlung ins Leere. Letzteres wäre hier der Fall, wenn die Zahl der Beratungsstunden tatsächlich niedriger läge, als die Klägerin angegeben hat. Eine Verminderung der Ausgaben gegenüber den bei der Antragstellung im Ausgabenplan angesetzten Kosten hätte nach Nr. 2.1 ANBest-P nämlich zur Folge, dass sich auch der bewilligte Höchstbetrag von 30.600,-- DM anteilig ermäßigt. Insofern enthält Nr. 2.1 ANBest-P - auch nach Auffassung des Ministeriums (vgl. Nr. 8.2.1 ANBest-P) - eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Ihr Eintritt bewirkt, dass der Bewilligungsbescheid und damit der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Fördermittel anteilig in dem Umfang wegfällt, in dem sich die Ausgaben gegenüber der ursprünglichen Planung vermindern. Das hat zur Folge, dass die Fördermittel (teilweise) zu erstatten sind (s.u.); ein Widerruf wegen nicht zweckentsprechender Verwendung ist aber weder möglich noch notwendig. Die Widerrufsentscheidung des Ministeriums weist jedoch Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO auf, weil das Ministerium von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Seine Entscheidung beruht auf der Annahme, die Klägerin habe die Finanzierung von Ausgaben in Höhe von 68.000,-- DM zu belegen und davon sei ein Betrag in Höhe von 11.693,74 DM nicht belegt worden. Das ist jedoch nicht richtig. Die Klägerin hatte lediglich die Finanzierung von Ausgaben in Höhe von 61.200,-- DM nachzuweisen. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob aus den im gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 30. Januar 2001, S. 3, angeführten Gründen die Klägerin ihre Ausgabenplanung mit Zustimmung des Bundesministeriums dahingehend geändert hat, dass die veranschlagten Kosten anstelle von 68.000,-- DM nur noch 61.200,-- DM betragen. Auch wenn dies nicht der Fall wäre, haben sich die Ausgaben der Klägerin tatsächlich auf mindestens diesen Betrag ermäßigt. Denn sie hat ausweislich der Rechnung vom 27. September 1991 für die nach dem Bewillligungsbescheid zuwendungsfähigen 320 bzw. 80 Beratungsstunden niedrigere Stundensätze als in der Ausgabenplanung vorgesehen, nämlich lediglich 168,75 DM für den Projektleiter bzw. 90,-- DM für den Assistenten, in Ansatz gebracht. Ihre Nachweispflicht kann sich deshalb auch nur auf die geltend gemachten niedrigeren Ausgaben beziehen. Nr. 6.4 ANBest-P verlangt die Ausweisung und entsprechende Nachweise hinsichtlich aller Einnahmen und Ausgaben, nicht aber hinsichtlich solcher Ausgaben, die nach Angaben der Klägerin überhaupt nicht entstanden sind. Nach der im Widerrufsbescheid zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Ministeriums ist die Finanzierung der Ausgaben in Höhe von 56.306,25 DM belegt (Zahlung der Firma und anteiliger Bundeszuschuss in Höhe von jeweils 28.153,13 DM). Es fehlen demnach Verwendungsnachweise über einen Teilbetrag in Höhe von 4.893,74 DM. Dieser Betrag ist deutlich niedriger als der im Bescheid zu Grunde gelegte Betrag von 11.693,74 DM. Der Unterschied ist für die Ermessensbetätigung von wesentlicher Bedeutung. Denn angesichts der Tatsache, dass der nach Auffassung des Ministeriums nicht belegte Betrag lediglich knapp 8 % der Gesamtausgaben ausmacht, musste sich mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Frage aufdrängen, ob nicht anstelle des vollständigen Widerrufs lediglich ein Teilwiderruf ausgereicht hätte. In derartige Überlegungen ist die Beklagte aber gar nicht eingetreten, weil sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Entgegen der vom Ministerium offenbar vertretenen Auffassung ist es für die Widerrufsentscheidung ohne Bedeutung, ob die von der Klägerin zum Nachweis ihrer Ausgaben und Einnahmen vorgelegten Belege sachlich richtig sind. Dies folgt aus der Eigenart des Bewilligungsverfahrens: Durch den Zuwendungsbescheid vom 17. Oktober 1991 wurde der Klägerin eine prozentuale Anteilfinanzierung bewilligt, deren Höhe einen absoluten Höchstbetrag keinesfalls übersteigen durfte, sich innerhalb dieses Rahmens aber nach den tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen zuschussfähigen Ausgaben richten sollte. Damit ist der Klägerin bereits endgültig eine Förderung bewilligt worden, deren genaue Höhe sich aber nach Maßgabe der in der Bewilligung festgelegten Kriterien aus den von der Klägerin für das Förderprojekt aufgewandten Ausgaben ergeben sollte. Der Umfang der Förderung muss deshalb durch eine dem Zuwendungsbescheid nachfolgende Abrechnung festgestellt werden; dabei wird der der Klägerin zustehende Förderungsbetrag auf der Grundlage ihrer nachgewiesenen zuschussfähigen Ausgaben errechnet und die sich ergebende Überzahlung zurückgefordert. So die ständige Senatsrechtsprechung zu vergleichbar ausgestalteten Bewilligungsverfahren; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 3 B 19.90 -, n.v. Die Prüfung der sachlichen Richtigkeit muss deshalb dem Abrechnungsverfahren vorbehalten bleiben. Wegen der Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung kann das Ministerium nicht gemäß § 49 a Abs. 1 VwVfG (vgl. auch Nr. 8.2.1 ANBest-P) die Erstattung der gesamten Fördermittel in Höhe von 30.600,-- DM verlangen. Ob die Zuwendung teilweise zu erstatten ist, weil der Bewilligungsbescheid möglicherweise in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung teilweise unwirksam geworden ist (s.o.), hat der Senat nicht zu prüfen. Denn nach der Ausgestaltung des Bewilligungsverfahrens bedarf es zunächst der Festsetzung der zu erstattenden Leistung in einem entsprechenden Bescheid. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.