OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 1564/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0128.6B1564.01.00
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.045,64 Euro (4.000,-- DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.045,64 Euro (4.000,-- DM) festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Die von dem Antragsgegner geltend gemachten Zulassungsgründe des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § 194 Abs. 2 VwGO) greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hat, die Beförderungsplanstelle eines Referenten der Besoldungsgruppe A 16 BBesO (Ministerialrat) beim M. für S. und W. , K. und S. des Landes Nordrhein-Westfalen (M. ) mit dem Beigeladenen zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch bejaht und zu Letzterem ausgeführt: Der Antragsgegner habe den Antragsteller (der wie der Beigeladene Referent beim M. ist) zu Unrecht bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt. Nach der Bildung des M. aus Teilen des ehemaligen M. für A. , S. , S. , K. und S. (M. ) und dem ehemaligen M. für B. und W. (MBW) würden beim M. ressortintern zwei "Unterstellenpläne", getrennt nach Beförderungsstellen aus den beiden ehemaligen Ministerien, geführt. Die Beförderungsstelle, um die es gehe, sei dem Unterstellenplan für das M. , welchem der Beigeladene angehört habe, zugeordnet. Der Antragsteller habe hingegen beim M. gearbeitet. Die Entscheidung, den Antragsteller deshalb von vornherein von der Beförderung auszuschließen, lasse sich nicht mit dem Leistungsprinzip vereinbaren. Das Bestreben des Antragsgegners, den Beamten aus dem ehemaligen M. "ihre Beförderungschancen" zu erhalten, ändere daran nichts. Es sei mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht in Einklang zu bringen, einen Beamten des neu gebildeten M. in der Konkurrenz um eine Beförderungsstelle allein deshalb nicht an dem Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen, weil er früher in einem anderen M. als die in die Auswahlentscheidung einbezogenen Beamten tätig gewesen sei. Zu einer anderen Bewertung führe auch nicht das Argument des Antragsgegners, im M. seien die Beurteilungsmaßstäbe "moderater" als im M. gewesen. Zu vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen habe der Antragsgegner durch Anlassbeurteilungen oder eine vorgezogene Beurteilungsrunde für sämtliche Beamte des neu gegründeten M. gelangen können. Außerdem könne er die Beurteilungen der Beamten des ehemaligen M. an strengeren Maßstäben ausrichten. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens befördert werde. Er sei mit 5 Punkten, der Beigeladene hingegen lediglich mit 4 Punkten beurteilt. Es erscheine als ausgeschlossen, dass die Beurteilung des Antragstellers bei Anlegung strengerer Maßstäben auf unter 4 Punkte herabgesenkt werde. Bei einer Anlassbeurteilung oder einer vorgezogenen Beurteilungsrunde habe er ebenfalls realistische Aussichten auf eine Beförderung. Der Antragsgegner macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe die behördliche Dispositionsfreiheit im Vorfeld der Auswahlentscheidung nicht beachtet. Dort gelte das Prinzip der Bestenauslese nicht. Der Dienstherr habe einen Handlungsrahmen nach Maßgabe seiner insoweit vorrangigen organisatorischen Belange. Davon sei mit der Schaffung der beiden hausinternen Unterstellenpläne rechtlich einwandfrei Gebrauch gemacht worden. Begrenzungen des Bewerberkreises seien im Rahmen der Stellenplanbewirtschaftung zulässig. Es gehe hier nicht um die Besetzung einer freien Planstelle, sondern "nur" um die Beförderung von bereits auf einer A 16-Stelle geführten Beamten, im vorliegenden Falle des Beigeladenen. Dieser habe im M. wegen der Auflösung von Referaten nicht mehr zum Referatsleiter - damals Voraussetzung für eine Ernennung zum Ministerialrat der Besoldungsgruppe A 16 BBesO - ernannt werden können. Der Antragsteller als Beamter im M. , in welchem die Zahl der Referate nicht entsprechend verringert worden sei, habe nicht beanspruchen können, in das ehemalige M. versetzt und dort befördert zu werden. Im M. hätten keine freien A 16-Planstellen zur Verfügung gestanden. Dem Dienstherrn müsse zugebilligt werden, in einer zeitlich begrenzten Übergangsphase noch "getrennte Unterstellenpläne" für ehemalige Behördenteile weiter bewirtschaften und insbesondere die dort vorhandenen Stellenwertigkeiten zwecks Wahrung der Beförderungschancen der jeweiligen Beschäftigten nutzen zu können. Durch diese Argumente wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt. Dem Dienstherrn kommt zwar im Rahmen der Stellenplanbewirtschaftung eine Dispositionsfreiheit gemessen an den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung zu. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Band 101, 112 (114); Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. September 2000 - 2 B 11408/00 -. Zu der organisatorischen Gestaltungsfreiheit gehört auch die Bestimmung des Kreises der für eine Beförderungsplanstelle in Betracht kommenden Beamten gemäß den Verwaltungserfordernissen. Das schließt jedoch nicht die Befugnis ein, ursprünglich beabsichtigte Beförderungen, die wegen des Wegfalls von Planstellen nicht mehr vorgenommen werden konnten, durch eine Fortschreibung inzwischen weggefallener Verwaltungsstrukturen mittels hausinterner Unterstellenplänen im Nachhinein doch noch zu ermöglichen. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners beruhte die Verringerung der Zahl der Referate und damit der A 16-Stellen für Referatsleiter bei dem M. auf einer bei allen obersten Landesbehörden vorgenommenen Untersuchung der Behördenorganisation. Wenn, wie der Antragsgegner des Weiteren vorträgt, das M. entsprechende Organisationsvorschläge nicht umgesetzt und zudem anders als das M. "moderatere" Beurteilungsmaßstäbe angewendet hatte, ist es zwar ein gerechtfertigtes Anliegen des Dienstherrn, daraus entstandene Verwerfungen bei künftigen Beförderungen von Beamten in dem neu gebildeten M. zu berücksichtigen. Das kann - in den Grenzen der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien - durch Anlassbeurteilungen oder bei den anstehenden Regelbeurteilungen geschehen. Ob ein geeigneter Weg dahin auch die "Ausrichtung" der nach der moderateren Beurteilungspraxis erstellten Beurteilung an der strengeren Praxis des nunmehr zuständigen M. sein kann, wie dies das Verwaltungsgericht meint, erscheint hingegen zweifelhaft. Das bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil der Antragsgegner die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht mit dem Zulassungsantrag angegriffen hat. Bei alledem geht es nicht um organisatorische Belange des Dienstherrn, sondern um die Durchsetzung des bei Beförderungen maßgeblichen Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn hatte sich hier gerade in der Neueinrichtung des M. aus dem M. und aus Teilen des M. niedergeschlagen. Die Erhaltung von Beförderungschancen durch Schaffung zweier verschiedener "Bewerberkreise" anhand der früheren Organisationsstrukturen hatte mit der Organisation des neu gebildeten M. nichts zu tun. Soweit der Antragsgegner sich unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 26. September 1988 - 6 B 961/88 - darauf beruft, der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf gehabt, an das M. versetzt und dort befördert zu werden, mag dies zutreffen. Auch das rechtfertigt aber nicht die nach der Umstrukturierung der Ministerien getroffene Beförderungsentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen anhand der sich an vormaligen Beförderungschancen ausrichtenden Unterstellenpläne. Außerdem geht es hier im Unterschied zu dem Sachverhalt der o.a. Senatsentscheidung nicht um eine Beförderung, die eine Versetzung einschließt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Verfahrensweise der Beförderungen nach den Unterstellenplänen ist eine Übergangslösung. Die nächste - innerhalb des M. einheitliche - Beurteilungsrunde anhand neuer Beurteilungsrichtlinien ist für März 2002 vorgesehen und soll das übergangsweise praktizierte Verfahren, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, ablösen. Schon deshalb besteht kein Grund für eine Zulassung der Beschwerde unter dem Aspekt des Bedarfs an einer obergerichtlichen Klärung. Schließlich hat der Antragsgegner nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gegeben sind. Er macht geltend, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von einer Entscheidung des OVG NRW ab und beruhe darauf. In diesem Zusammenhang spricht er jedoch lediglich den erwähnten Beschluss des Senats vom 26. September 1988 sowie einen weiteren Beschluss des Senats vom 26. April 1991 - 6 B 744/91 - NWVBl. 1992, 24, an, ohne deutlich zu machen, welchen dieser Beschlüsse er mit der Divergenzrüge meint. Zudem fehlt es an der erforderlichen Darlegung, welchen abweichenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht gebildet haben soll; für die Darlegung einer Divergenz reicht das Vorbringen, die angefochtene Entscheidung stimme mit obergerichtlicher Rechtsprechung nicht überein, nicht aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.