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Beschluss

21 A 1550/01.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0201.21A1550.01A.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus D. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus D. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus D. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie nachstehend unter Ziffer 2. ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist wegen Fortfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden). Für alle verwaltungsgerichtlichen Verfahrensarten gilt gleichermaßen, dass nur derjenige einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jede gerichtliche Anrufung regelmäßig von einem entsprechenden (allgemeinen) Rechtsschutzbedürfnis getragen ist. Nur in Ausnahmefällen ist es im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG gerechtfertigt, eine Sachentscheidung des Gerichts wegen Missbrauchs des Justizgewährungsanspruchs auszuschließen. Vgl. dazu Stein, Die Sachentscheidungsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses im Verwaltungsprozess, 2000, S. 31 ff. Weiterhin besteht ein breiter Konsens darin, dass das erforderliche Rechtsschutzinteresse - ausnahmsweise - auch im Laufe des Verfahrens entfallen kann, wenn im Einzelfall das Verhalten des Rechtsschutzsuchenden Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 92 Rdnr. 9 b. Ein solcher Fall kann in asylrechtlichen Streitigkeiten dann vorliegen, wenn der Asylsuchende "untergetaucht" ist; dies kann ein typisches Anzeichen dafür sein, dass das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, NVwZ-Beilage Nr. I 3/1999, S. 17, 18; BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 169.95 -, 1136, 1137; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Dezember 1997 - A 12 S 3426/95 -, VBlBW 1998, 273; VGH Kassel, Urteil vom 18. August 2000 - 12 UE 420/97.A -, AuAS 2000, 211 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 21 A 1679/99.A -. So liegen die Dinge hier. Das Verhalten des Klägers, der seinen Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zu seinem "Untertauchen" durch den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestritten hatte, dessen letztmalig erteilte Aufenthaltsgestattung nur bis zum 19. Juni 2001 gültig war, der wegen unbekannten Aufenthaltes am 12. Juli 2001 "nach unbekannt" abgemeldet wurde, und der seitdem - seit mehr als 6 Monaten - "untergetaucht" und für seinen Prozessbevollmächtigten wie das Gericht unerreichbar ist, lässt insgesamt nur den Schluss zu, dass er an einer Sachentscheidung über seinen im April 2001 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung kein Interesse mehr hat. Sämtliche Nachforschungen sind ergebnislos verlaufen. Der Landrat des Kreises N. - Ordnungsamt/Ausländeramt - hatte durch Schreiben vom 22. August 2001 aktenkundig gemacht, dass der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt und eine entsprechende Registerbereinigung am 12. Juli 2001 erfolgt ist. Auf die gerichtlichen Verfügungen vom 30. August und 16. November 2001 mit der Bitte um Mitteilung der aktuellen ladungsfähigen Anschrift hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2001 offenbart, dass seine Bemühungen einer Kontaktaufnahme fruchtlos geblieben sind. Auch das Anhörungsschreiben vom 10. Dezember 2001 sowie nochmalige Nachforschungen des Senats vom 7. Januar 2002 beim Landrat des Kreises N. - Ordnungsamt/Ausländeramt - und bei der Stadtverwaltung K. - Einwohnermeldeamt - haben keine Erkenntnisse zum gegenwärtigen Aufenthaltsort des Klägers erbracht. Bei dieser Sachlage rechtfertigen die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 4. Januar 2002 keine andere Bewertung. An der Verwerfung des Antrages wegen Fortfalls des Rechtsschutzbedürfnisses ist der Senat nicht durch die Regelung des § 81 AsylVfG (in einer entsprechenden Anwendung auf das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung) und die dort vorgesehene Möglichkeit einer Betreibensaufforderung gehindert. Diese Vorschrift, der ebenso wie § 92 Abs. 2 und § 126 Abs. 2 VwGO die an das Verhalten des Rechtsschutzsuchenden anknüpfende Vermutung eines Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses zugrunde liegt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998, a.a.O., S. 18; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand Januar 2001, § 92 Rdnr. 46, und die an das Nichtbetreiben des Verfahrens die Fiktion der Klagerücknahme (hier: Antragsrücknahme) knüpft, schließt eine Entscheidung des Gerichts unter Berücksichtigung und Würdigung des fortgefallenen Rechtsschutzbedürfnisses - nach entsprechender Anhörung - nicht aus. Die gegenteilige Auffassung, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2001, Vorb. § 40 Rdnr. 54 und § 92 Rdnr. 18 für den Anwendungsbereich des § 92; Stein, a.a.O., S. 62 f., die aus den genannten Vorschriften abschließende Sonderregelungen herleiten will, überzeugt schon allgemein nicht, geschweige denn für den Fall des "untergetauchten" Asylbewerbers. Ihrem Wortlaut lässt sich eine derartige Spezialität des § 81 AsylVfG und der §§ 92 Abs. 2, 126 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Insbesondere würde eine solche Auslegung der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bei Einführung dieser Bestimmungen zuwiderlaufen, für die Bewältigung bestimmter Verfahrenskonstellationen im Interesse einer beschleunigten Erledigung ein zusätzliches, alternatives prozessrechtliches Instrumentarium zur Verfügung zu stellen. Schließlich führt die Verwerfung des Antrages auf Zulassung der Berufung wegen Fortfalls des Rechtsschutzbedürfnisses, die endgültige Rechtsklarheit schafft und eventuelle Folgestreitigkeiten vermeidet, in denen das Nichtvorliegen der Fiktionsvoraussetzungen geltend gemacht werden könnte, nicht zu einer Verkürzung der Verfahrensrechte des Betroffenen, wenn ihm vor der Entscheidung - wie zwingend geboten -, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998, a.a.O., S. 18 -, und hier geschehen unter Darlegung des konkreten prozessrechtlichen Defizits rechtliches Gehör gewährt wird und er Gelegenheit erhält, den Mangel auszuräumen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.