Beschluss
1 A 144/00.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0206.1A144.00PVL.00
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Tenor
Auf die Anschlussbeschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert und außerdem wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Herausnahme von 25 Personalwohnungen in dem Gebäude 11.75 ("Alte Küche") aus dem Gesamtkontingent der von dem Beteiligten für die Beschäftigten des Universitätsklinikums D. vorgehaltenen Personalunterkünfte dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW unterliegt.
Die Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Anschlussbeschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert und außerdem wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Herausnahme von 25 Personalwohnungen in dem Gebäude 11.75 ("Alte Küche") aus dem Gesamtkontingent der von dem Beteiligten für die Beschäftigten des Universitätsklinikums D. vorgehaltenen Personalunterkünfte dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW unterliegt. Die Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der Beteiligte hält für die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten des Universitätsklinikums D. (früher: Medizinische Einrichtungen der H. -H. - Universität D. ) in verschiedenen Objekten Personalunterkünfte vor. Nach dem Stand 31. Juli 1994 gab es in 16 Objekten insgesamt 770 Zimmer mit 880 Betten. Nach dem Stand 14. Oktober 1999 waren davon die Gebäude "Kesselhaus" und "Alte Küche" mit insgesamt 36 Zimmern wegen Aufgabe der Nutzung sowie die Unterkünfte in den Schwesterheimen I und II mit insgesamt 70 Zimmern vorübergehend wegen Umbaus entfallen. Ab März 2000 wurden - bezogen auf die genannten Schwesternheime - jedoch 38 Apartments wieder in den Bestand, welcher sich nunmehr insgesamt auf ca. 700 Zimmer beläuft, aufgenommen. Der Bestand an Personalwohnungen wird von dem Beteiligten zentral verwaltet. Er ist in einer besonderen Kostenstelle im Haushalt der Dienststelle ausgewiesen; besondere Haushalte für einzelne Unterkunftsgebäude gibt es nicht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Nutzungsaufgabe von 25 in dem Gebäude 11.75 "Alte Küche" verbliebenen Zimmern Anfang des Jahres 1998. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit des Vorgangs. Bei einer Besichtigung des Gebäudes "Alte Küche", eines in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmals, durch die Berufsfeuerwehr der Stadt D. am 10. Oktober 1997 wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung der feuerschutzrechtlichen Bestimmungen von den 25 Zimmern nur noch 4 zulässigerweise als Personalunterkünfte nutzbar waren. Bei den übrigen Zimmern fehlte es wegen zu kleiner Fenster oder fehlender Anleiterungsmöglichkeit an dem erforderlichen zweiten Rettungsweg. Eine weitere Begehung mit dem Staatlichen Bauamt am 2. Dezember 1997 bestätigte diesen Befund. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 wies das Staatliche Bauamt den Rechtsvorgänger des Beteiligten darauf hin, dass die betreffenden Räume nicht (mehr) als Aufenthaltsräume genutzt werden dürften. Mit Schreiben vom 19. Januar 1998 teilte der Rechtsvorgänger des Beteiligten dem Rechtsvorgänger des Antragstellers mit, dass wegen der Nichteinhaltung der brandschutzrechtlichen Vorschriften durch die überwiegende Zahl der Personalunterkünfte in dem Gebäude 11.75 die dort untergebrachten Auszubildenden (Diätschülerinnen) in andere Wohnanlagen umziehen müssten. Weiter war in dem Schreiben ausgeführt: "Die sanitären Anlagen der Personalunterkunft "Alte Küche" sind in einem desolaten Zustand und dringend der Renovierung bedürftig. So hat es im vergangenen Jahr zwei Wasserrohrbrüche gegeben, deren Reparatur einen erheblichen finanziellen Aufwand bedeuteten. Unter Berücksichtigung der feuerschutzrechtlichen Bestimmungen, nach denen nur noch wenige Zimmer als Personalunterkünfte zulässig sind, sowie der zu erwartenden erheblichen Kosten wegen der zwingend notwendigen Sanierungen hat die Verwaltung beschlossen, das Gebäude 11.75 nicht mehr als Personalunterkunft zu nutzen." Der Rechtsvorgänger des Beteiligten bat den Rechtsvorgänger des Antragstellers um Zustimmung gemäß § 72 LPVG NRW zum Umzug der Bewohner und zur Auflösung einer Sozialeinrichtung. Den - inzwischen erfolgten - Umzügen der Bewohner stimmte der Rechtsvorgänger des Antragstellers mit Schreiben vom 27. Februar 1998 zu. Eine Zustimmung zur Auflösung des Personalwohnheims "Alte Küche" lehnte er unter dem 30. Januar 1998 zunächst ab und bat um Erörterung. Die Erörterung fand am 18. Februar 1998 statt, blieb jedoch ohne endgültiges Ergebnis; der Rechtsvorgänger des Antragstellers wollte erst nach Erhalt zusätzlicher schriftlicher Informationen entscheiden. Unter dem 8. Mai 1998 nahm der Rechtsvorgänger des Beteiligten den Antrag auf Zustimmung zur Auflösung einer Sozialeinrichtung mit der Begründung zurück, nach erneuter Überprüfung sei er zu der Auffassung gelangt, dass eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme in Wirklichkeit nicht vorliege. In der Aufgabe der 25 Personalunterkünfte, von denen aufgrund der feuerschutzrechtlicher Bestimmungen lediglich 4 nutzbar seien, liege keine Auflösung einer Sozialeinrichtung. Der Rechtsvorgänger des Antragstellers hat am 7. Juli 1998 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag, festzustellen, dass die Herausnahme von insgesamt 25 Personalwohnungen in dem Gebäude 11.75 ("Alte Küche") der Medizinischen Einrichtungen der Universität D. aus dem Gesamtkontingent der der Universität zur Verfügung stehenden Personalwohnungen Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt hat, insoweit stattgegeben, als der Antrag die vier Personalwohnungen betrifft, in Bezug auf die keine feuerpolizeilichen Mängel festgestellt worden waren. Im Übrigen hat die Fachkammer den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Personalunterkünfte der Medizinischen Einrichtungen der Universität D. (jetzt: Universitätsklinikum D. ) seien in ihrer Gesamtheit eine Sozialeinrichtung i.S.v. § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW. Die Aufgabe der Nutzung von 21 Wohneinheiten in dem Gebäude "Alte Küche" als Personalunterkünfte wegen bauaufsichtlicher (feuerpolizeilicher) Mängel stelle allerdings keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Dienststelle dar, da hiermit nur ein durch das Baurecht vorgegebener Rechtszustand nachvollzogen werde und es an dem erforderlichen Spielraum für die Dienststelle fehle. Eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme liege demgegenüber vor, soweit es um die Aufgabe der Nutzung der vier weiteren Zimmer des fraglichen Gebäudes gehe. Die insoweit aus wirtschaftlichen Gründen getroffene Entscheidung, die Zimmer nicht mehr als Personalunterkünfte weiter zu nutzen, sei eine Maßnahme der Verwaltung einer Sozialeinrichtung. § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW hindere die Anwendung des § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW nicht. Gegen den dem Rechtsvorgänger des Beteiligten am 6. Dezember 1999 zugestellten Beschluss hat dieser durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten am 6. Januar 2000 Beschwerde eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 4. Februar 2000, bei Gericht per Fax eingegangen am gleichen Tage, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Feststellungsantrag des Antragstellers sei bereits unzulässig, da für ihn weder ein Feststellungsinteresse noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Eine Entscheidung des Gerichts könne hier in keinem Falle mehr Rechtswirkungen auslösen, weil die erfolgte Ausgliederung der Wohnungen aus dem Wohnungsbestand nicht rückgängig gemacht und damit eine Mitbestimmung des Personalrats nicht nachgeholt werden könne. Die aus Brandschutzgründen bzw. wegen sonstiger Sanierungsbedüftigkeit erforderlichen Umbauten seien noch nicht erfolgt; jedenfalls erstere könnten aus denkmalschutzrechtlichen Gründen auch nicht erfolgen. In der Sache habe die Fachkammer in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht angenommen, dass die Aufgabe der 4 feuerpolizeilich weiter nutzbaren Zimmer als Personalunterkünfte in dem Gebäude "Alte Küche" gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig sei. Die Fachkammer habe insbesondere nicht erkannt, dass die Anwendbarkeit dieser Vorschrift durch § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW gehindert sei, und habe sich in diesem Zusammenhang nicht mit der Rechtsprechung des OVG Münster auseinander gesetzt. In Übereinstimmung mit jener Rechtsprechung müsse § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW richtigerweise als abschließende Spezialregelung zur Mitbestimmung bei Personalwohnungen verstanden werden. Selbst wenn man aber diese Frage anders entscheiden würde, bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im vorliegenden Fall gleichwohl nicht. Denn bei der Aufgabe von vier Zimmern aus einem Bestand von Personalwohnungen handele es sich weder um die Errichtung noch um die Auflösung und auch nicht um die Verwaltung einer Sozialeinrichtung. Die betreffenden Zimmer stellten mangels eigenständiger Organisation und Verwaltung selbst keine Sozialeinrichtung im Sinne des Mitbestimmungstatbestands dar. In Bezug auf die vom Beteiligten vorgehaltenen sämtlichen Personalwohnungen liege das Merkmal der "Verwaltung" einer Sozialeinrichtung nicht vor. Denn es gehe nicht um eine Maßnahme der inneren Organisation. Hierunter fielen nur Maßnahmen, welche den Organisationsapparat beträfen, der "hinter den Kulissen" das Bestehen der Sozialeinrichtung ermögliche. Die Maßnahmen dürften keine Auswirkungen darauf haben, ob und in welchem Umfang den Beschäftigten der durch die Sozialeinrichtung intendierte Vorteil gewährt werde. Dementsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht eine Maßnahme der inneren Organisation etwa bezogen auf den Umbau der Räumlichkeiten einer Sozialeinrichtung verneint. Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag klarstellend dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, festzustellen, dass die Herausnahme von insgesamt 25 Personalwohnungen in dem Gebäude 11.75 ("Alte Küche") aus dem Gesamtkontingent der von dem Beteiligten für die Beschäftigten des Universitätsklinikums D. vorgehaltenen Personalunterkünfte dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW unterliegt. Der Beteiligte beantragt, den angefochtenen Beschluss teilweise zu ändern und den neu gefassten erinstanzlichen Antrag in vollem Umfang abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussbeschwerde den angefochtenen Beschluss teilweise zu ändern und dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang zu entsprechen. Er trägt zur Beschwerdeerwiderung vor: Er halte den Feststellungsantrag nach wie vor insgesamt für zulässig. Dass auch noch jetzt betreffend die umstrittene Maßnahme etwas geregelt werden könne, zeige etwa der ihm bekannt gewordene Umstand, dass in einem derzeit vom Sicherheitsingenieur genutzten Raum des Gebäudes "Alte Küche" Fenster geändert worden seien. Im übrigen habe ihm der Sicherheitsingenieur bestätigt, dass die brandschutzrechtlichen Bestimmungen für Wohn- und Arbeitsräume gleich streng seien. Einer Rückführung der Räume in ihre frühere Nutzung stehe daher grundsätzlich nichts im Wege. Der Antrag sei auch begründet. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zu Recht gefolgt sei, hindere § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW die Anwendbarkeit des § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW auf Personalunterkünfte betreffende Maßnahmen nicht. Die dauerhafte Entwidmung einzelner Zimmer aus wirtschaftlichen Gründen sei darüber hinaus auch eine Maßnahme, die dem laufenden Betrieb und der Unterhaltung der Gesamteinrichtung diene, sie stelle somit eine Verwaltungsmaßnahme i.S.d. § 74 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW dar. Jede andere Wertung gehe an der Intention des Gesetzes vorbei. In diesem Zusammenhang müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass das Gesetz ein lückenloses Beteiligungsrecht der Personalvertretung auch bei allen wichtigen Veränderungen der Einrichtung vorsehe. Zur Begründung seiner Anschlussbeschwerde macht der Antragsteller weiter gehend geltend: Entgegen der Auffassung der Fachkammer für Personalvertretungsrecht liege auch hinsichtlich der Aufgabe der Nutzung der 21 Wohneinheiten des Gebäudes "Alte Küche" eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vor. Aufgrund der festgestellten bauordnungsrechtlichen Mängel hätten die in Rede stehenden Räume nicht kraft Gesetzes endgültig ihre Eigenschaft als nutzbare Personalwohnungen verloren. Wenngleich die Dienststelle keine Verpflichtung treffe, die bauordnungsrechtlichen Hindernisse für die Nutzbarkeit der betreffenden Zimmer zu beseitigen, so habe sie doch die Möglichkeit besessen, die Beseitigung dieser Hindernisse zumindest zu erwägen. Jedenfalls sei der Dienststelle insoweit ein Spielraum verblieben. Erst die Entscheidung, in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nichts mehr zu veranlassen, gekoppelt an die Entscheidung, die Bewohner umzuquartieren, und der dann folgende tatsächliche Auszug der Bewohner hätten hier den Widmungszweck der Personalunterkünfte "Alte Küche" entfallen lassen. Der Beteiligte beantragt ferner, die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt in diesem Zusammenhang die Auffassung der Fachkammer. Die Dienststelle sei öffentlich-rechtlich verpflichtet, die fraglichen Zimmer nicht mehr für eine Nutzung als Wohnung zur Verfügung zu stellen. Ließen aber gesetzliche Vorschriften dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle kein Regelungsspielraum mehr, so entfalle nach dem Grundsatz vom Vorrang von Gesetz und Tarifvertrag das Mitbestimmungsrecht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Das Rubrum ist zu berichtigen. In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist der Vorstand des Universitätsklinikums an Stelle des Rektors bzw. des Verwaltungsdirektors der Medizinischen Einrichtungen der Hochschule zu beteiligen. Gegenüber den nichtwissenschaftlichen Beschäftigten handelt nunmehr nach § 8 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 LPVG NRW für die Dienststelle der Vorstand des Universitätsklinikums, da die Medizinischen Einrichtungen der Universität D. nach der auf der Grundlage des § 41 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG -) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) ergangenen "Verordnung über die Errichtung des Klinikums D. der Universität D. (Universitätsklinikum D. ) als Anstalt des öffentlichen Rechts" vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 729) seit dem 1. Januar 2001 in der Rechtsform einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werden. Nach § 5 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung leitet der Vorstand das Universitätklinikum und vertritt es gerichtlich und außergerichtlich; Näheres über Aufgaben und Zuständigkeit wird nach § 7 der Verordnung durch Satzung bestimmt. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 der Satzung des Universitätsklinikums D. vom 6. Februar 2001 (MBl. NRW. S. 507) handelt in Angelegenheiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz, soweit nicht das unter § 110 LPVG NRW fallende wissenschaftliche Personal betroffen ist, der Vorstand, es sei denn - was hier allerdings auch unter Einbeziehung der Angaben des Beteiligten im Anhörungstermin nicht hinreichend festgestellt werden konnte - er hätte die Entscheidungsbefugnis auf einzelne Mitglieder des Vorstandes für ihren Geschäftsbereich übertragen. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde des Beteiligten ist zulässig. Auch gegen die Zulässigkeit der unselbständigen Anschlussbeschwerde des Antragstellers, welche aus § 79 Abs. 2 LPVG NRW i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG sowie §§ 521, 522 a ZPO herzuleiten ist, bestehen nach der Arbeitsgerichtsnovelle aus dem Jahre 1979 keine Bedenken (mehr). Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss des Fachsenats vom 24. Februar 1983 - CL 68/81 -, RiA 1984, 163; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl. 1999, § 89 Rn. 32 mit Hinweisen auf die BAG-Rechtsprechung. In der Sache bleibt die Beschwerde des Beteiligten erfolglos; die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist demgegenüber begründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zwar ist die Maßnahme der Herausnahme der in dem Gebäude "Alte Küche" vorgehalten gewesenen Personalwohnungen aus dem Kontingent der Personalunterkünfte bereits vollzogen worden. Bei Maßnahmen, die bereits umgesetzt worden sind, entfällt das Rechtsschutzinteresse für ein auf den konkreten Fall bezogenes Begehren indes nur, wenn die Maßnahme sich in einer Weise erledigt hat, dass sie sich nicht mehr regeln ließe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = PersV 1994, 124 = ZTR 1993, 525 = PersR 1993, 450; ferner z. B. Beschlüsse des Fachsenats vom 5. April 2001 - 1 A 5330/98.PVL -, PersR 2001, 525, und vom 31. Mai 2001 - 1 A 2277/99.PVL -. Demgegenüber lässt sich die hier in Rede stehende Maßnahme durch die Wiederhereinnahme in das Kontingent der Personalunterkünfte grundsätzlich wieder rückgängig machen. Dem steht nicht entgegen, dass die fraglichen Räume inzwischen einer anderen (ggf. an einen anderen Ort zu verlagernden) Nutzung zugeführt worden sind und dass vor einer Wiederaufnahme der Wohnnutzung betreffend die feuerpolizeilich beanstandeten Zimmer erst noch bauliche Änderungen vorzunehmen sowie denkmalschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu durchlaufen wären. Auch in Ansehung all dieser Umstände ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, die fraglichen Räume wieder ihrer bisherigen (Wohn-)Nutzung zuzuführen. Der Antrag ist auch - in vollem Umfang - begründet. Die Herausnahme der 25 in dem Gebäude 11.75 ("Alte Küche") untergebracht gewesenen Personalwohnungen aus dem Gesamtkontingent der für die Beschäftigten des Universitätsklinikums D. vorgehaltenen Personalunterkünfte stellt eine gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Dies gilt unbeschadet dessen, dass 21 dieser Wohnungen den geltenden bauordnungsrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf den Brandschutz nicht (mehr) voll entsprechen. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW hat der Personalrat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei der Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. Gegenstand der Mitbestimmung muss dabei eine konkrete "Maßnahme" des Dienststellenleiters i.S.d. § 66 Abs. 1 LPVG NRW sein. Soweit die Fachkammer betreffend die 21 Wohnungen (Zimmer), deren Nutzung vor dem Hintergrund der bestehenden bauordnungsrechtlichen, hier den Brandschutz betreffenden Mängel aufgegeben wurde, bereits das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme verneint hat, vermag dem der Fachsenat nicht zu folgen. Als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts ist jede Handlung und Entscheidung des Dienststellenleiters anzusehen, mit der er in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss des Fachsenats vom 8. März 1989 - CL 23/87 -, PersV 1990, 93 m.w.N. Liegt eine solche eigenverantwortete Entscheidung vor, so ist die Beteiligung des Personalrats nicht davon abhängig, dass dem Dienststellenleiter bezüglich der beabsichtigten Maßnahme ein Ermessensspielraum zusteht. Eine dahin gehende Einschränkung des Mitbestimmungsrechts wäre weder mit den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften noch mit dem Wesen des Beteiligungsrechts vereinbar. Soweit ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht eingeräumt ist, besteht dieses vielmehr auch bei ausschließlich normvollziehenden Maßnahmen als eine zusätzliche Kontrolle der Richtigkeit der Maßnahme und begründet die vom Personalvertretungsgesetz angestrebte Mitverantwortung des Personalrats. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1988 - 6 P 36.85 -, PersV 1989, 271; dazu auch Lorenzen/ Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak, BPersVG, § 69 Rn. 13b. Soweit demgegenüber die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts für das Vorliegen einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne das Vorhandensein eines ausfüllungsbedürftigen Ermessensspielraums vorausgesetzt hat, hat sie anscheinend die von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 7. November 1969 - VII P 11.68 - , PersV 1970, 187, missverstanden. In jener Entscheidung ging es nämlich nicht um die nähere Bestimmung und Eingrenzung des personalvertretungsrechtlichen Maßnahmebegriffs, sondern um die Abgrenzung von Verwaltungsmaßnahmen von (bloßen) Maßnahmen zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen. Vorliegend besteht für den Fachsenat kein Zweifel daran, dass der Rechtsvorgänger des Beteiligten, indem er sich dazu entschlossen hat, die Nutzung der in Rede stehenden Wohnungen als Personalunterkünfte auf Dauer aufzugeben, eine von ihm selbst verantwortete eigene Entscheidung getroffen hat. Der bauordnungswidrige Zustand eines Großteils der Wohnungen steht dem nicht entgegen. Denn die Aufgabe der bisherigen zweckentsprechenden Nutzung beruht auch insoweit auf einer - sei es auch möglicherweise gesetzesgebundenen und in Abstimmung mit anderen Behörden ergangenen - regelnden Maßnahme des Dienststellenleiters im Rahmen seiner Zuständigkeit. Aus § 17 BauO NRW ergibt sich in diesem Zusammenhang lediglich die materielle Baurechtswidrigkeit der bisherigen Nutzung; eine unmittelbare rechtsgestaltende Wirkung in Bezug auf die (Nicht-)Fortsetzung der Nutzung der fraglichen Räume als Aufenthaltsräume ist damit aber nicht verbunden. Dies gilt erst recht, soweit es nicht nur um eine vorläufige, ggf. vorübergehende Einstellung der Wohnnutzung bis zur Klärung weiterer Schritte, sondern - wie hier - um den (weiter gehenden) Entschluss, die Zurverfügungstellung bestimmter Räume als Personalunterkünfte dauerhaft zu beenden, als Gegenstand der Maßnahme geht. Darüber hinaus ist das Ergebnis der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts, bezüglich der 21 feuerpolizeilich beanstandeten Wohnungen fehle es bereits an einer Maßnahme des Dienststellenleiters, auch ausgehend von ihrem eigenen Ansatz - nötiger ausfüllungsbedürftiger Ermessensspielraum - keineswegs zwingend. Dies ergibt sich aus Folgendem: Zwar kann unterstellt werden, dass die in § 17 BauO NRW enthaltenen Brandschutzbestimmungen über die erforderlichen Rettungswege mit Blick auf den hohen Rang der dadurch geschützten Rechtsgüter den Bauaufsichtsbehörden im Fall eines Verstoßes im Ergebnis kein Entschließungsermessen hinsichtlich eines Einschreitens belassen. Hieraus folgt jedoch noch nicht ohne weiteres, dass der Verwendungs- bzw. Widmungszweck der in Rede stehenden Personalunterkünfte dauerhaft beendet oder geändert werden musste. Es oblag vielmehr dem Rechtsvorgänger des Beteiligten, auf den festgestellten bauordnungswidrigen Zustand in bestimmter Weise zu reagieren. Diese Reaktion war dabei nicht von vornherein alternativlos. Zum einen bestand sicherlich die Möglichkeit, die unzulässig gewordene Nutzung des Gebäudes bzw. der betroffenen Zimmer ganz aufzugeben. Zum anderen konnte und kann aber auch nach Möglichkeiten gesucht werden, die Nutzbarkeit der Räume zu Wohnzwecken für die Zukunft zu erhalten. Letzteres kann grundsätzlich durch eine Beseitigung der festgestellten Brandschutzmängel bewirkt werden, etwa in der Weise, dass die beanstandeten Gebäudeteile durch Umbauten den Vorschriften über die Rettungswege angepasst werden (z.B durch Vergrößerung der Fenster, Schaffung von Anleitermöglichkeiten unter ggf. nötiger Beseitigung von Hindernissen). Ob dies möglich und zugleich sinnvoll erscheint, ist eine sowohl unter technischen als auch wirtschaftlichen und nicht zuletzt auch sozialen (Belange der Beschäftigten) Gesichtspunkten im Einzelfall näher zu klärende Frage, deren Beantwortung sich der Dienststellenleiter - im Mitbestimmungsfall unter Beteiligung der Personalvertretung - notwendig stellen muss, bevor er endgültig die Entscheidung fällen kann, die Nutzung des betreffenden Standortes für Personalunterkünfte endgültig aufzugeben. Auch die erfolgte Eintragung des Gebäudes "Alte Küche" in die Denkmalliste ist in diesem Zusammenhang kein Umstand, welcher zur Nutzungserhaltung erforderliche Umbauarbeiten an einem Baudenkmal von vornherein gänzlich ausschließt. Insoweit ist vielmehr die sog. Zweistufigkeit des Denkmalschutzes zu berücksichtigen, der auch bei eingetragenen Baudenkmälern - sachlich naturgemäß begrenzte - Verfahren zur Realisierung (denkmalschonender) baulicher Veränderungen vorsieht (vgl. § 9 DSchG NRW). Dieses Instrumentarium hätte hier vor der pauschalen Verneinung der Zulässigkeit von Veränderungen zunächst einmal näher ausgelotet werden müssen. Dass solches mit dem feststehenden Ergebnis der Unüberwindlichkeit entgegenstehender denkmalrechtlicher Belange bereits geschehen wäre ist nicht ersichtlich; in diese Richtung weist auch die Behandlung dieses Punktes im Rahmen der Erörterung mit dem Personalrat am 18. Februar 1998. Steht hier somit eine Maßnahme des Dienststellenleiters im Sinne des § 66 LPVG NRW in Rede, ist die Entscheidung des Rechtsvorgängers des Beteiligten, die Nutzung der Wohnanlage "Alte Küche" als Personalwohnungen für Beschäftigte des Universitätsklinikums D. aufzugeben, auf dieser Grundlage gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW insgesamt mitbestimmungspflichtig. Insoweit folgt der Fachsenat der Auffassung der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts, dass die Anwendbarkeit dieses Mitbestimmungstatbestandes hier nicht ausgeschlossen ist und es sich auch um eine Maßnahme der Verwaltung einer Sozialeinrichtung im Sinne der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm handelt. Die Anwendbarkeit des § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW auf Personalunterkünfte ist entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht - unabhängig vom begrifflichen Vorliegen einer "Sozialeinrichtung" - bereits deshalb ausgeschlossen, weil § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW insoweit eine vorrangige und abschließende Regelung träfe, die den hier in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestand verdrängt. In diesem Sinne allerdings noch OVG NRW, Beschlüsse des Fachsenats vom 23. Oktober 1986 - CL 27/86 -, PersV 1987, 382 = RiA 1987, 263 = ZBR 1987, 381, und vom 1. April 1992 - CL 7/89 -, ZBR 1993, 281; offen gelassen im Beschluss vom 26. August 1994 - CL 94/90 -, PersR 1995, 26. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zu entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg ergangenen Beschluss vom 24. April 1992 - 6 P 33.90 -, PersR 1992, 308, unter ausdrücklicher Ablehnung der (bisherigen) Rechtsprechung des beschließenden Fachsenats sinngemäß die Auffassung vertreten, die Vorschriften des § 72 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 LPVG NRW hätten unterschiedliche Zielrichtungen. Während durch das Mitbestimmungsrecht nach der Nr. 2 sichergestellt werden solle, dass bei Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, deren Mieter die Dienststelle verbindlich auswählen kann, die berechtigten Belange der Beschäftigten gewahrt würden, insbesondere der Personalrat darauf hinzuwirken habe, dass der künftige Wohnungsinhaber aus dem Kreis der als Mieter in Betracht kommenden und interessierten Beschäftigten der Dienststelle unter Berücksichtigung sozialer Belange und ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ausgewählt werde, bezwecke das Mitbestimmungsrecht nach der Nr. 4 des § 72 Abs. 2 LPVG NRW, die sozialen Interessen der Beschäftigten an Maßnahmen zur Geltung zu bringen, die die Dienststelle an der Einrichtung selbst vornimmt. Unter Berücksichtigung dieser verschiedenartigen Zielsetzungen regele § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW nicht die Wohnungsfürsorge des Dienstherrn abschließend und könne diese Vorschrift deshalb den § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW nicht verdrängen. Der kürzlich ergangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - 6 P 3.00 -, PersR 2001, 153, betreffend die Erhöhung von Mieten für Wohnungen der Dienststelle hat an dem Verständnis hinsichtlich des Verhältnisses der in Rede stehenden Vorschriften nichts grundsätzlich geändert. Er beruht vielmehr, soweit die Festsetzung der Nutzungsbestimmungen für Wohnungen nicht der Mitbestimmung nach der dem § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW entsprechenden Bestimmung des Landesrechts unterliegen soll, auf Besonderheiten des hamburgischen Personalvertretungsrechts, die für das nordrhein-westfälische Personalvertretungsrecht nicht gelten. Vgl. dazu auch von Roetteken, PersR 2001, 315 (328). Der beschließende Fachsenat schließt sich - unter Aufgabe seiner früheren abweichenden Rechtsansicht - nunmehr der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW die Mitbestimmung bei Personalwohnungen, insbesondere zusammengefasste Wohnungsbestände betreffende Maßnahmen nicht von vornherein abschließend regelt, dass vielmehr im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine solche Maßnahme die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW erfüllt. Allerdings spricht nichts dagegen, dem durch § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW den Beschäftigen im Wege der Mitbestimmung der Personalvertretung zuteil werdenden Schutz unter systematischen und/oder teleologischen Gesichtspunkten bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW angemessen Rechnung zu tragen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW sind hier sämtlich erfüllt. Die Herausnahme der der Wohnanlage "Alte Küche" ehemals zugehörigen 25 Personalwohnungen aus dem Gesamtkontingent der für die Beschäftigten des Universitätsklinikums D. vorgehaltenen Personalunterkünfte bezieht sich auf eine "Sozialeinrichtung" im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW. Unter Sozialeinrichtungen in diesem Sinne sind auf Dauer berechnete, von der Dienststelle (gegebenenfalls gemeinsam mit den Beschäftigten) geschaffene Einrichtungen - d.h. Zusammenfassungen personeller und sächlicher Mittel mit einer gewissen Bedeutung, eigenständigen Organisation und Verwaltung - zu verstehen, die dazu dienen, den Beschäftigten (bzw. einzelnen Gruppen von ihnen) Vorteile zukommen zu lassen, also ihre soziale Lage durch Gewährung von Vorteilen objektiv zu verbessern. Vgl. zum Begriff der Sozialeinrichtung (früher: Wohlfahrtseinrichtung) etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 1992 - 6 P 33.90 -, a.a.O., und vom 9. November 1998 - 6 P 1.98 -, PersR 1999, 125; OVG NRW, Beschluss des Fachsenats vom 1. April 1992 - CL 7/89 -, ZBR 1993, 281; Cecior/Dietz/ Vallendar/Lechtermann/Klein, LPVG NRW, § 72 Rn. 269. Wohn(heim)anlagen für die Beschäftigten einer Dienststelle können grundsätzlich unter diese Voraussetzung fallen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992 - 6 P 33.90 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 8 Bf 257/98.PVL -, PersR 2000, 425; Fischer/Goeres, GKÖD, Band V, K § 75 Rn. 89a. So ist es auch hier. Die Personalunterkünfte des Universitätsklinikums D. (früher: der Medizinischen Einrichtungen der Universität D. ) bilden in ihrer Gesamtheit eine Einrichtung, denn sie werden - nach wie vor - organisatorisch zentral verwaltet und auch haushaltsrechtlich in einem gemeinsamen Etat geführt. Die Einrichtung ist auch dazu bestimmt, die soziale Lage der Beschäftigten in Bezug auf die Wohnungsfürsorge objektiv zu verbessern, indem insbesondere das Bedürfnis Alleinstehender nach in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstelle gelegenem Wohnraum befriedigt wird. Dies alles hat bereits die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts in ihrem Beschluss näher ausgeführt. Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, zumal die Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren der Einstufung als "Sozialeinrichtung" nicht substantiiert entgegengetreten sind. Die Aufgabe der bestimmungsgemäßen Nutzung von Teilen dieser Einrichtung, nämlich eines bisher vorgehaltenen Personalunterkunftsgebäudes mit insgesamt 25 Zimmern (Wohneinheiten), ist eine Maßnahme der Verwaltung der betreffenden Sozialeinrichtung. Zur Verwaltung einer Sozialeinrichtung gehören alle auf den laufenden Betrieb und die Unterhaltung dieser Einrichtung bezogenen Maßnahmen, darunter auch solche, welche Leistungen an die Beschäftigten betreffen, vgl. OVG NRW, z.B. Beschluss des Fachsenats vom 8. März 1989 - CL 23/87 -, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. September 1994 - 17 L 133/94 -, ZfPR 1995, 52 (LS); OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 8 Bf 257/98.PVL -, a.a.O., in einem weiteren Sinne somit alle Maßnahmen der inneren Organisation der Sozialeinrichtung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1992 - 6 P 33.90 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss des Fachsenats vom 24. August 1994 - CL 94/90 -, a.a.O., Maßnahmen, die - wie hier in Bezug auf die Qualität des Angebots der vorgehaltenen Personalunterkünfte oder beispielsweise auch in Bezug auf das Essensangebot einer Kantine - eine Änderung, nämlich eine Erhöhung oder Verringerung des Leistungsangebots der betreffenden Sozialeinrichtung zum Gegenstand haben, stellen sich - Bagatellfälle gegebenenfalls ausgenommen - problemlos als Maßnahmen der Organisation und Führung der Geschäfte im Rahmen des laufenden Betriebs einer solchen Einrichtung dar. Anderes mag dann gelten, wenn bei grundlegenden Änderungen der Angebotskapazität und/oder der Angebotsstruktur sogar die erste Tatbestandsalternative des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW - (Neu-)Errichtung der Einrichtung (in anderer Form) - vorliegt, was für den vorliegenden Fall des Wegfalls von 25 Personalwohnungen aus einem Gesamtkontingent von ca. 700 Personalunterkünften allerdings ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen bleibt - wie schon in dem angefochtenen Beschluss geschehen - herauszustellen, dass § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck dahin auszulegen ist, dass das Gesetz ein umfassendes und lückenloses Beteiligungsrecht der Personalvertretung nicht nur bei Neuerrichtungs- und Auflösungsmaßnahmen, sondern bei allen wichtigen Veränderungen einer Sozialeinrichtung vorsieht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 1992 - 6 P 33.90 -, a.a.O., und vom 28. Juni 2000 - 6 P 1.00 -, PersR 2000, 507; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 8 Bf 257/98.PVL -, a.a.O.; Cecior/Dietz/Vallendar/ Lechtermann/Klein, LPVG NRW, § 72 Rn. 272. Diesem Gesichtspunkt kommt auch Bedeutung für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Verwaltung" zu; eine zu enge Auslegung wird ihm nicht gerecht. Für die Beschäftigten, denen die Sozialeinrichtung zu Gute kommen soll, ist bei Personalunterkünften die Angebotskapazität grundsätzlich ein bedeutsamer Umstand. Wird das Angebot - wie hier - durch den Wegfall eines Gebäudes aus dem vorgehaltenen Kontingent um 25 Personalwohnungen reduziert, so ist dies nicht nur für die aktuellen Bewohner mit Beschwernissen (nötiger Umzug) verbunden, sondern auch für Interessenten unter den Beschäftigten in Abhängigkeit von der Nachfrage- und Angebotssituation allgemein von Nachteil. Unter diesen Gesichtspunkten ist daher eine Mitbestimmungsmöglichkeit der Personalvertretung bei (Sozial- )Angelegenheiten dieser Art grundsätzlich dem Zweck des § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW entsprechend. Das hat auch dann zu gelten, wenn bezogen auf die Gesamtkapazität der von der Dienststelle vorgehaltenen Personalwohnungen nur ein nicht sonderlich ins Gewicht fallender Bruchteil des Angebots von der Maßnahme betroffen ist. Denn auch in einem solchen Falle geht es noch um die nähere Konkretisierung des Leistungsangebots und damit um eine Maßnahme der betrieblichen Organisation, mithin der Verwaltung der Einrichtung. An der erforderliche Bezogenheit der Maßnahme auf die (gesamte) Einrichtung selbst, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992 - 6 P 33.99 -, a.a.O., könnte es höchstens dann fehlen, wenn die Aufgabe einzelner Personalwohnungen für die Verwaltung der betroffenen Sozialeinrichtung völlig bedeutungslos und nebensächlich erscheint. Je nach den Umständen des Einzelfalles mag dies in Betracht kommen, wenn nur eine oder ganz wenige Wohnnungen bzw. Zimmer aus einem sehr großen Kontingent herausgenommen werden sollen, was für die Beschäftigten nicht oder kaum spürbar ist. Ein solcher Fall ist beim Wegfall eines gesamten Gebäudestandortes mit immerhin 25 Wohnungen (Zimmern) aber nicht gegeben. Verwaltungsmaßnahmen zur Regulierung des Leistungsangebots durch Umverteilung des Angebots bzw. Herausnahme bestimmter Angebotsgegenstände oder Angebotsinhalte aus dem Gesamtkontingent der durch die Sozialeinrichtung Personalunterkünfte vorgehaltenen Leistung unterscheiden sich schließlich auch wesentlich von solchen Maßnahmen, die ausschließlich den (baulichen) Umbau bestimmter bestehender Personalunterkunftsanlagen betreffen. Letztere lassen sich schon vom Wortsinn viel eher noch der Tatbestandsalternative "Errichtung" in § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW zuordnen. Aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht solche Umbaumaßnahmen nicht unter die Tatbestandsalternative "Verwaltung" (wohl aber ggf. diejenige der "Errichtung") fasst, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992 - 6 P 33.99 -, a.a.O., lässt sich schon deshalb für das vorliegende Verfahren nichts Maßgebliches herleiten. Schließlich führt hier vor dem Hintergrund der (möglichen) finanziellen Tragweite der Maßnahme auch das Erfordernis demokratischer Legitimation hoheitlichen Handelns nicht zu einer Einschränkung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers. Eine Entscheidung im Sinne des § 104 Satz 3 BPersVG liegt regelmäßig nicht allein deshalb vor, weil eine Maßnahme finanzielle Auswirkungen hat. Denn es liegt auf der Hand, dass die der Mitbestimmung unterliegenden Maßnahmen in vielfacher Hinsicht zum Teil erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Es wäre damit unvereinbar allein solche Folgen als Grund für eine Einschränkung des Mitbestimmungsrechts anzusehen. Im Grundsatz stellt vielmehr die für die Einigungsstelle in § 67 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW ausdrücklich angeordnete und damit auch für die Personalvertretung vorausgesetzte Bindung an das Gesetz unter Einschluss des Haushaltsrechts sicher, dass auch unter dem Gesichtspunkt des der parlamentarisch verantwortlichen Exekutive obliegenden ordnungsgemäßen Haushaltsvollzugs keine durchgreifenden Bedenken gegen ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehen. Nur unter ganz besonderen Umständen kann ausnahmsweise anderes gelten. Vgl. dazu und zum Ganzen: BVerwG, Beschuss vom 28. März 2001 - 6 P 4.00 -, PersR 2001, 343; Solche Umstände sind hier aber angsichts des eher geringen Gewichts des (kleinen) Standortes "Alte Küche" für die gesamte Sozialeinrichtung "Personalunterkünfte für das Universitätsklinikum D. " sowie eines bislang noch nicht näher konkretisierten Umfanges der nötigen Investionen im Falle einer Erhaltung dieses Standortes für Personalwohnungen nicht ersichtlich. Hinzuweisen bleibt allerdings auf Folgendes: Mit der sonach gerechtfertigten Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW ist (noch) nicht darüber entschieden, wie weit das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im gegebenen Fall reicht. So kann der Träger der Dienststelle durch das Mitbestimmungsverfahren nicht gezwungen werden, gegen seinen Willen Leistungen zu erbringen, wenn die haushaltsrechtlichen Vorgaben solche Leistungen nicht vorsehen und zulassen. Hierdurch könnte namentlich in Bezug auf die finanziellen Investitionen, welche im Falle einer Beseitigung der baulichen Brandschutzmängel und/oder für sonstige nötige Sanierungsarbeiten erforderlich würden, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers mit Blick auf eine etwa gewünschte Aufrechterhaltung des bisherigen Leistungsangebots der Sozialeinrichtung Personalunterkünfte unter Einschluss des Standortes "Alte Küche" inhaltlich deutlichen Einschränkungen unterliegen, worüber in dem vorliegenden Verfahren aber nicht weiter zu befinden ist. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.