Urteil
6d A 2045/00.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0206.6D.A2045.00O.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Dienstbezüge des Beamten werden wegen Dienstvergehens auf die Dauer von drei Jahren und sechs Monaten um 10 v.H. gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beamten trägt der Dienstherr. Die Verfahrenskosten erster Instanz werden dem Beamten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Dienstbezüge des Beamten werden wegen Dienstvergehens auf die Dauer von drei Jahren und sechs Monaten um 10 v.H. gekürzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beamten trägt der Dienstherr. Die Verfahrenskosten erster Instanz werden dem Beamten auferlegt. Gründe: I. Der am 10. Oktober 19 in B. geborene Ruhestandsbeamte besuchte von 19 bis 19 zunächst das Progymnasium in L. und anschließend bis 19 das Gymnasium in K. . Dort legte er am 3. März 19 die Reifeprüfung ab. Im Mai 19 nahm er das Studium an der Pädagogischen Akademie W. auf, das er am 8. März 19 mit dem Bestehen der Ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen erfolgreich abschloss. Mit Wirkung vom 5. April 19 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer z.A. ernannt und der Evangelischen Volksschule in B. zugewiesen. Nach erfolgreicher Ableistung der laufbahnrechtlichen Probezeit erfolgte am 9. August 19 die Ernennung zum Lehrer. Am 27. Februar 19 bestand er die Zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen mit der Gesamtnote befriedigend". Die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde ihm durch Urkunde vom 17. April 19 verliehen. In der Folgezeit absolvierte der Beamte ein ergänzendes Studium der Heilpädagogik an der Pädagogischen Hochschule R. und legte am 24. Mai 19 die Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen, Fachrichtung Sonderschule für Lernbehinderte, mit der Gesamtnote gut" ab. Er erwarb damit die Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen in dieser Fachrichtung. Zusätzlich erhielt er die Unterrichtsberechtigung für das Schulsonderturnen. Der Beamte wurde daraufhin am 22. Februar 19 zum Sonderschullehrer ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 LBesG eingewiesen. In der Zeit von Mai 19 bis Januar 19 nahm er an einem Ausbildungslehrgang für Sprachtherapeuten mit Erfolg teil. Nachdem er zum 1. Dezember 19 an die Schule für Geistigbehinderte (Sonderschule) an der D. straße in D. versetzt worden war, wurde er dort am 23. März 19 zum Sonderschulkonrektor ernannt. Er wurde zunächst in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 LBesG und dann ab 1. August 19 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 LBesG eingewiesen. Auf eine entsprechende Bewerbung des Beamten wurde er mit Wirkung vom 20. Dezember 19 an die Schule für Geistigbehinderte (Sonderschule) des Kreises R. in B. -B. abgeordnet und gleichzeitig mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Schulleiters beauftragt. Zum 1. August 19 wurde er dorthin versetzt und erhielt die Amtsbezeichnung Sonderschulrektor". Aufgrund gesetzlicher Überleitungsvorschriften wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 19 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 Fußnote 2 LBesG mit der Amtsbezeichnung Sonderschulrektor" übergeleitet. Der Beamte erhielt 19 von der Bezirksregierung D. die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Logopäde". Die letzte dienstliche Beurteilung des Beamten vom 11. März 19 gelangt zu dem Gesamturteil Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll". Der Ruhestandsbeamte war bis März 19 als Sonderschulrektor und Leiter der Sonderschule in B. - B. (heutige Bezeichnung: Schule Zur B. ", Schule für Geistigbehinderte des Kreises W. [Sonderschule]) eingesetzt. Ab April 19 war er wegen disziplinarer Vorwürfe vom Dienst suspendiert worden. Nach Abschluss der Untersuchung im Disziplinarverfahren wurde er mit Wirkung vom 12. April 19 - unter gleichzeitiger Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung - an die Schule für Lernbehinderte (Sonderschule) in D. -H. abgeordnet, wo er bis zur seiner Zurruhesetzung, die mit Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des 31. Juli 20 erfolgte, als Lehrer tätig war. Der Ruhestandsbeamte ist seit 19 verheiratet und hat einen Sohn im Alter von jetzt 37 Jahren. Seine Ehefrau ist als Grundschullehrerin mit voller Wochenstundenzahl berufstätig. Seine Versorgungsbezüge wurden mit Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 10. September 20 auf 6.262,67 DM brutto festgesetzt. Er ist Miteigentümer eines von ihm bewohnten Einfamilienhauses, für dessen Finanzierung monatlich ca. 2.200,00 DM aufzubringen sind. Der Ruhestandsbeamte ist bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Nachdem den Dienstvorgesetzten des Beamten Anfang 19 Umstände bekannt geworden waren, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten, ordnete die Bezirksregierung D. disziplinare Vorermittlungen gegen den Beamten an und verbot ihm mit Verfügung vom 5. April 19 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 63 Abs. 1 LBG NW die Führung der Dienstgeschäfte. Zuvor war am 22. Januar 19 der an der Schule des Beamten eingesetzte Sonderschullehrer H. wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schülern verhaftet worden. Im Zuge der Ermittlungen gegen ihn bekundete der Hausmeister der Schule, der Zeuge W. G. , im Jahre 19 sei ein Schüler wiederholt unbekleidet in der Toilette eingesperrt worden. Der Beamte sei von ihm, dem Zeugen, anlässlich des ersten Vorfalls am 27. Januar 19 hierüber informiert worden. Weitere Zeugen sagten aus, dass der Beamte häufig nicht in der Schule anwesend und auch nicht erreichbar gewesen sei. Daraufhin wurde im März 19 ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen ihn und weitere Lehrer wegen Verdachts der Misshandlung von Schutzbefohlenen eingeleitet. Mit Verfügung vom 9. Juli 19 , zugestellt am 10. Juli 19 , leitete die Bezirksregierung D. das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein. Gegenstand der Einleitungsverfügung war der Vorwurf, der Beamte habe seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, indem er häufig unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei (1.); einen Teil der Abwesenheitszeiten damit verbracht habe, in ungenehmigter Nebentätigkeit Sprachtherapie im Kindergarten M. zu erteilen, und auch über einen längeren Zeitraum im Institut H. ohne Nebentätigkeitsgenehmigung verschiedene Patienten als Logopäde therapiert habe (2.); es trotz eindeutiger Hinweise ihm gegenüber unterlassen habe, den Vorwurf aufzuklären, der Schüler T. M. sei wiederholt nackt in der ungeheizten Toilette eingesperrt gewesen (3.); seinen Schulleiterpflichten im Schulalltag nicht nachgekommen sei (4.); die ihm am 23. Februar 19 erteilte Weisung der örtlich zuständigen Schulaufsichtsbeamtin zur unverzüglichen Vorlage ordnungsgemäßer bzw. vollständiger Unterlagen nicht erfüllt, dies vielmehr der Konrektorin überlassen habe (5.); die aus seiner Nebentätigkeit erzielten Einkünfte nicht versteuert habe (6.). Auf Antrag der Vertreterin der Einleitungsbehörde erstreckte die Untersuchungsführerin durch Beschluss vom 29. November 19 die Untersuchung auf folgende disziplinare Vorwürfe: Der Beamte habe seine Dienstleistungspflicht dadurch verletzt, dass er in erheblichem Umfang, wenn nicht hauptberuflich, einer Tätigkeit als Logopäde nachgegangen sei (7.); er habe ferner versucht, als Zeugen in Betracht kommende Personen, namentlich einige Lehrkräfte seiner Schule, wegen einer etwa bevorstehenden Aussage zu beeinflussen (8.). Durch Verfügung der Bezirksregierung D. vom 9. Februar 19 wurde der Beamte gemäß § 91 DO NW vorläufig des Dienstes enthoben. Die Staatsanwaltschaft D. hatte 19 und 19 mehrere Ermittlungsverfahren gegen den Beamten eingeleitet, die nach Abschluss der Ermittlungen jeweils wie folgt eingestellt wurden: Das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Misshandlung von Schutzbefohlenen und Freiheitsberaubung - Js /9- wurde durch Verfügung vom 13. Juni 19 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; das Ermittlungsverfahren wegen Steuerverkürzung - 5 Js 60/94 - wurde durch Verfügung vom 31. Oktober 19 gemäß § 153 a Abs. 1 StPO nach Zahlung eines Betrages von 15.000,00 DM endgültig eingestellt; das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Betruges zum Nachteil des Dienstherrn - Js /9- wurde durch Verfügung vom 16. März 19 ebenfalls gemäß § 153 a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt, und zwar nach Zahlung eines Betrages von 3.000,00 DM. Nach Abschluß dieser Ermittlungsverfahren wurde die Untersuchung im Disziplinarverfahren fortgeführt. Im weiteren Verlauf beschränkte die Einleitungsbehörde am 23. Januar 19 , 19. Juni 19 und 22. Januar 19 das Disziplinarverfahren gemäß § 15 b Satz 1 DO NW auf einen Teil der bisherigen Vorwürfe. Am 1. März 19 erstreckte die Untersuchungsführerin mit Zustimmung des Vertreters der Einleitungsbehörde die Untersuchung auf den Vorwurf, der Beamte habe unter dem 19. Mai 19 fahrlässig eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Im Verlauf des Disziplinarverfahrens hatte der Beamte Gelegenheit, sich zu den disziplinaren Vorwürfen zu äußern. Mit der am 25. Juni 19 bei der Disziplinarkammer eingegangenen Anschuldigungsschrift wird dem Beamten zur Last gelegt, ein Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NW) durch folgende Handlungen begangen zu haben: 1. Der Beamte übte ohne Nebentätigkeitsgenehmigung in den Jahren 19 bis 19 eine freiberufliche Tätigkeit als kassenzugelassener Logopäde aus und therapierte in diesem Zeitraum mindestens 50 Patienten in einem Umfang von mindestens rd. 900 Behandlungsstunden. 2. Die aus der nicht genehmigten Nebentätigkeit erzielten Einnahmen in Höhe von mindestens 45.883,00 DM wurden vom Beamten nicht versteuert. Der Beamte bewirkte hierdurch eine Steuerverkürzung von mindestens 16.353,75 DM. 3. Der Beamte gab mit Schreiben vom 19. Mai 19 in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren - 2 L 2114/93 - vor dem Verwaltungsgericht D. eine fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt insoweit ab, als er versicherte, dass ihm ein vom Zeugen W. G. in einer Vernehmung vor der Kriminalpolizei in M. am 3. März 19 dargestellter Sachverhalt zu einem zeitweisen Einschließen des Schülers T. M. in einer Toilette der Schule Zur B. ", Schule für Geistigbehinderte in W. -B. , gänzlich neu sei und er sich nicht erinnern könne, dass ihn der Zeuge am 27. Januar 19 oder auch nur in der fraglichen Zeit zu dieser Angelegenheit besucht habe. Die Disziplinarkammer hat den Beamten durch das angefochtene Urteil wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und dazu folgenden Sachverhalt festgestellt: Zu Anschuldigungspunkt 1.: Der Beamte erhielt unter dem 5. Juli 19 durch Urkunde des Regierungspräsidenten D. (Dezernat ) gemäß § 8 Abs. 5 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 19 (BGBl. 1 S. 529) die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Logopäde". Er beantragte in der Folgezeit bei der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen ( Krankenkassen) im Kreis W. , ihn als Logopäden zur Kassenpraxis zuzulassen. Da Kassenzulassungen grundsätzlich nur bei einer hauptberuflichen Tätigkeit erteilt werden, legte die Krankenkassen ihm nahe, die Tätigkeit als Sonderschulrektor während einer Übergangszeit von ein bis zwei Jahren einzustellen und erteilte ihm die Kassenzulassung ab dem 1. Mai 19 unter einem entsprechenden Vorbehalt. Im Rahmen des zuvor geführten Schriftwechsels hatte der Beamte mit Schreiben vom 12. April 19 seine Präsenzzeiten für logopädische Behandlungen" wie folgt mitgeteilt: montags 11.00 Uhr - 13.00 Uhr, 14.30 Uhr - 18.00 Uhr, dienstags 9.30 Uhr - 13.00 Uhr, 15.00 Uhr - 18.00 Uhr, mittwochs 11.00 Uhr - 13.00 Uhr , 14.30 Uhr - 18.00 Uhr, donnerstags 15.00 Uhr - 18.00 Uhr, freitags 11.00 Uhr - 13.00 Uhr, 14.30 Uhr - 16.30 Uhr. Der Beamte übte in der Folgezeit die Tätigkeiten als Sonderschulrektor und als Logopäde nebeneinander aus. Er begründete dies gegenüber der Krankenkassen regelmäßig damit, daß er als zugelassener Logopäde wegen zu geringer Patientenzahl noch nicht hauptberuflich tätig sein könne. Die Zulassung wurde ihm daraufhin jeweils nur befristet erteilt und von Jahr zu Jahr verlängert, zuletzt bis zum 30. Juni 19 . Im Rahmen des Schriftwechsels mit der versicherte er wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 11. April 19 , daß er noch immer an einer Zulassung als hauptberuflicher Logopäde, insbesondere im Hinblick auf die Bedarfssituation im Bereich der Gemeinde H. , stark interessiert sei. Der Beamte übte in den Jahren 19 bis 19 die freiberufliche Tätigkeit als Logopäde aus, wobei er nach außen unter der Bezeichnung Sprachheilpädag. Dienst H. W. , Logopäde" auftrat. Ihm war bekannt, daß er für diese Tätigkeit einer beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsgenehmigung bedurfte. Eine solche Genehmigung hatte er weder erhalten noch beantragt. Er behandelte in diesem Zeitraum mindesten 50 Patienten in einem Gesamtumfang von mindestens rd. 900 Behandlungsstunden. Dabei rechnete er die Behandlungen teils unmittelbar mit den Krankenkassen und teils über das Institut H. ab, weil dieses über weitere Kassenzulassungen, insbesondere der C. Ersatzkasse verfügte, die er selbst nicht hatte. Bei dem Institut H. handelte es sich um ein 19 eröffnetes Gewerbe Sprachheilpädagogischer Dienst" der Ehefrau des Sonderschullehrers H. , die von Beruf Logopädin ist. Der Lehrer H. gehörte ebenfalls der Sonderschule in W. -B. an und arbeitete im Institut seiner Ehefrau mit. Nach Bekanntwerden der freiberuflichen Tätigkeit des Beamten und Einholung einer schriftlichen Auskunft der Krankenkassen vom 19. August 19 erstattete der Regierungspräsident D. unter dem 1. Oktober 19 Strafanzeige gegen den Beamten wegen Verdachts des Betruges zum Nachteil des Dienstherrn und führte hierzu aus: Der Beamte stehe im Verdacht, hauptberuflich, jedenfalls aber in erheblichem Umfang, einer anderen Tätigkeit als der seines Amtes nachgegangen zu sein, obwohl er für die ihm als Schulleiter obliegende volle Dienstleistung Besoldung beziehe. Da er die umfangreiche Tätigkeit als Logopäde pflichtwidrig dem Dienstherrn weder angezeigt noch die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung eingeholt habe, habe er über den Umfang seiner tatsächlich erbrachten Dienstleistung getäuscht. Er habe den Eindruck erweckt, seinem Amt als Schulleiter voll zur Verfügung zu stehen, während er tatsächlich einer freiberuflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Es bestehe daher der Verdacht, daß der Beamte über einen langen Zeitraum in erheblichem Umfang Besoldung für nicht erbrachte Dienstleistungen bezogen habe und dem Dienstherrn dadurch ein Schaden entstanden sei. Die Staatsanwaltschaft D. leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Beamten ein (Az.: 17 Js 510/93). Die Ermittlungen gelangten 19 zum Abschluß. Mit Verfügung vom 19. August 19 stellte die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Amtsgerichts D. und des Beamten das Verfahren gemäß § 153 a Abs. 1 StPO vorläufig ein unter der Auflage, daß der Beamte innerhalb von sechs Monaten einen Betrag von 3.000,00 DM an die Gerichtskasse zahle. Nach Erfüllung dieser Auflage wurde das Verfahren durch Verfügung der Staatsanwalt vom 16. März 1998 gemäß § 153 a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt. Der Beamte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, ohne Nebentätigkeitsgenehmigung in den Jahren 19 bis 19 eine freiberufliche Tätigkeit als Logopäde in dem angeschuldigten Umfang ausgeübt zu haben. Er hat sich im Disziplinarverfahren hierzu wie folgt eingelassen: Er habe sich seinerzeit um die Kassenzulassung als Logopäde bemüht, um seinen Erfahrungsschatz auch an Personen außerhalb seiner Schule weitergeben zu können. Die Angaben über seine Präsenzzeiten im Schreiben vom 12. April 19 habe er als Formalität angesehen. Er habe tatsächlich in diesen Zeiten nicht als Logopäde gearbeitet, lediglich an den Nachmittagen nach dem Schuldienst habe er einzelne Patienten behandelt. Er habe gewußt, daß er die Zulassung als Logopäde nur bei einer hauptberuflichen Tätigkeit erhalten würde. Deshalb habe er vorgegeben, die Tätigkeit als Logopäde im Umfang eines Hauptberufes auszuüben. Er sei davon ausgegangen, daß diese Angaben nicht überprüft würden. Die Angabe der Präsenzzeiten sei auch deshalb erforderlich, weil nur dann mit den Krankenkassen abgerechnet werden könne. Er habe keine eigene Praxis gehabt, sondern die Patienten jeweils zu Hause bei diesen behandelt. Er habe keine Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt, weil der Schulrat aufgrund eines Gesprächs von seiner Betätigung gewußt habe. Rückblickend betrachte er dies als Schluderei". Für ihn stehe allerdings außer Frage, daß ihm auf Antrag eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden wäre. Denn es habe ein erheblicher Bedarf in dem Bereich bestanden, den er logopädisch abgedeckt habe. Das Gespräch mit dem Schulrat habe vor 19 stattgefunden, als er die sprachtherapeutische Nebentätigkeit im Kindergarten M. aufgenommen habe. Zu Anschuldigungspunkt 2.: Der Beamte erzielte aus der freiberuflichen Tätigkeit als Logopäde Einkünfte in Höhe von mindestens 45.883,00 DM, die er in seinen Steuererklärungen nicht angab. Er bewirkte hierdurch vorsätzlich eine Steuerverkürzung von mindestens 16.353,75 DM. Die Staatsanwaltschaft D. leitete unter dem 16. März 19 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren (Az.: 5 Js 111/93) u.a. gegen die Eheleute H. , den Beamten und weitere Personen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und des Betruges zum Nachteil von Krankenkassen ein und beauftragte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung E. (im folgenden: Steuerfahndung) mit der Aufnahme der Ermittlungen. Ausweislich eines Vermerks der Kriminalpolizei W. vom 18. Februar 19 ergab sich der Anlaß hierzu aus folgender Vorgeschichte: Am 22. Januar 19 war der Lehrer H. wegen Verdachts des sexuellen Mißbrauchs von geistigbehinderten Schülern der Sonderschule W. - B. verhaftet worden. Im Zuge der kriminalpolizeilichen Ermittlungen wurden Unterlagen beschlagnahmt, die einen Tatverdacht in Bezug auf Steuer- und Betrugsdelikte begründeten. Die Steuerfahndung E. erwirkte im Zuge ihrer Ermittlungen richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse u.a. hinsichtlich der Eheleute H. und des Beamten, die dann vollzogen wurden und zur Sicherstellung umfangreicher Beweismittel führten. Der Sonderschullehrer H. wurde am 5. Juli 19 als Beschuldigter vernommen. Er äußerte sich zur Sache und machte folgende Angaben zur Abrechnungspraxis mit dem Beamten: Der Beamte habe selbst therapiert, er sei nicht Angestellter im Institut H. gewesen. Er habe seine Behandlungen jedoch nicht im eigenen Namen bei jeder Ersatzkasse abrechnen können. Er, der Beschuldigte, sei von ihm, dem Beamten, daraufhin angesprochen worden, ob nicht diese Abrechnungen auf den Namen der Ehefrau H. erfolgen könnten. So habe er, der Beschuldigte, es dann auch gehandhabt, d.h. der Beamte habe seine Behandlungen über den Namen der Ehefrau H. abgerechnet. Ihm sei erinnerlich, daß der Beamte insgesamt zwei Erwachsene und ein Kind therapiert habe. Bei dieser Abrechnung habe er, der Beschuldigte, die Erstattung der Krankenkasse auf seinen Konten verbucht und diese Beträge in entsprechender Höhe an den Beamten weitergegeben. Es sei so, daß die sich aus der Buchführung ergebenden Zahlungen an den Beamten über die gesamte Laufzeit auch an ihn gezahlt worden seien. Er, der Beschuldigte, sei ganz sicher, daß der Beamte diese Zahlungen auch tatsächlich von ihm erhalten habe. Diese seien jeweils per Scheck erfolgt. Alle Beträge, die für den Beamten durch das Institut H. vereinnahmt worden seien, seien auch an ihn unbar weitergeleitet worden. Zusätzlich habe er ihn noch als Aushilfe geführt und diese Beträge der Aushilfslohnbesteuerung unterworfen. Im letzten Jahr habe er von dem Beamten für das Jahr 19 die von ihm geleisteten Lohnsteuerbeträge auch zurückerhalten. Es sei dabei so gewesen, daß er im Jahre 19 durch Abzug von 10 v.H. der Honorarsumme die jeweils abgeführte Lohnsteuer ausgeglichen habe. Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft D. vom 15. Februar 19 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 Js 60/94 fortgeführt. Bei seiner Vernehmung als Beschuldigter am 20. März 19 , die in Anwesenheit seines Verteidigers stattfand, äußerte der Beamte sich zur Sache. Nach eingehender Erörterung räumte er unter Hinweis auf die Prüfungsfeststellungen der Steuerfahndung ein, daß sich die von ihm nicht versteuerten Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Logopäde in den Jahren 19 bis 19 auf insgesamt 45.883,00 DM beliefen und es sich hierbei um den zu versteuernden Ertrag handelte. Er regte an, das steuerstrafrechtliche Verfahren gemäß § 153 a StPO einzustellen und war bereit, einer Geldauflage in Höhe der nachzufordernden Steuerbeträge umgehend nachzukommen. Die Steuerfahndung E. faßte das Ermittlungsergebnis in dem Kurzbericht über die steuerlichen Feststellungen" vom 15. Mai 19 zusammen und ermittelte den Gesamtbetrag an hinterzogenen Steuern in Höhe von 16.354,00 DM. Die Staatsanwaltschaft D. stellte das Verfahren mit Verfügung vom 20. Juni 19 gemäß § 153 a Abs.1 StPO zunächst vorläufig und nach Zahlung des auferlegten Geldbetrages von 15.000,00 DM unter dem 31. Oktober 19 endgültig ein. Der Beamte hat bei seiner Vernehmung in der Untersuchung am 24. März 19 die steuerstrafrechtlichen Vorwürfe und Feststellungen nicht in Abrede gestellt. In der Hauptverhandlung hat er den Vorwurf zu Anschuldigungspunkt 2. als richtig eingeräumt und hierzu erklärt: Er sei davon ausgegangen, daß die Sache steuerlich durch die von H. abgeführte Lohnsteuer erledigt gewesen sei, auch wenn er ihm keine Lohnsteuerkarte übergeben habe. Seine Ehefrau und er hätten stets Steuererklärungen abgegeben, wenn dies erforderlich gewesen sei. Er sei allerdings nicht auf den Gedanken gekommen, diese Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit aufzuführen. Zu Anschuldigungspunkt 3.: Nach der Verhaftung des Sonderschullehrers H. am 22. Januar 19 wegen Verdachts des sexuellen Mißbrauchs von Schülern wurden im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen mehrere Personen, u.a. auch der Hausmeister W. G. , als Zeugen vernommen. Bei der kriminalpolizeilichen Vernehmung am 3. März 19 machte der Zeuge G. folgende Aussage: Der Schüler T. M. ring sei 19 wiederholt nackt auf der Toilette eingesperrt worden, nachdem er eingekotet und dann sich selbst und die Wände mit Kot beschmiert habe. Der erste Vorfall dieser Art sei am 27. Januar 19 gewesen. Er habe sich aufgeschrieben, daß an diesem Tage in der Schule etwas für ihn Unbegreifliches geschah. Im Parterre auf der Toilette geradeaus auf der linken Seite hätten die Sachen des Schülers im Toilettenvorraum gelegen und das Kind sei bis gegen 15.00 Uhr in der Toilette nackt eingesperrt gewesen. Der Beamte sei an diesem Tag nicht in der Schule gewesen. Er, der Zeuge, sei über den Vorfall so empört gewesen, daß er versucht habe, den Beamten zu erreichen. Gegen Abend habe er ihn zu Hause erreicht. Er sei dann zu ihm hingefahren und habe ihm diesen Sachverhalt mitgeteilt. Im ersten Moment sei der Beamte erschrocken gewesen. Es habe sich in der Schule aber nichts geändert. Er, der Zeuge, habe feststellen müssen, daß der Schüler am 24. Februar 19 wieder in dieser Toilette eingeschlossen gewesen und dies öfter vorgekommen sei. Die Staatsanwaltschaft D. leitete im März 19 ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Mißhandlung von Schutzbefohlenen und Freiheitsberaubung durch Unterlassen gegen den Beamten und andere Lehrer der Sonderschule W. -B. ein (Az.: Js /9). Nach Abschluß der Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beamten durch Verfügung vom 13. Juni 19 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Regierungspräsident D. hatte dem Beamten bereits mit Verfügung vom 5. April 19 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte verboten und zur Begründung ausgeführt: Der Beamte stehe in dem dringenden Verdacht, seine Dienstpflichten verletzt zu haben. Er sei wiederholt ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben. Besonders schwerwiegend sei aber der Verdacht, er habe Kenntnis von körperlichen Mißhandlungen an Schülern seiner Schule gehabt, ohne dagegen mit Nachdruck vorgegangen zu sein. Er sei damit nicht dem für sein Amt als Schulleiter erforderlichen Vertrauen gerecht geworden. Der Beamte beantragte daraufhin bei dem Verwaltungsgericht D. mit Antragsschrift vom 15. April 19 die Aussetzung der Vollziehung (Az.: 2 L 2114/93). Mit Schriftsatz seines damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 19. Mai 19 legte er in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Eidesstattliche Versicherung" vom selben Tage vor, in der er unter f) folgendes versicherte: Ein Besuch des Zeugen G. am 27.01.19 oder auch nur in der fraglichen Zeit ist mir beim besten Willen nicht in Erinnerung. Der von ihm in seiner Zeugenaussage geschilderte Sachverhalt ist mir gänzlich neu. Hätte mir Herr G. einen Sachverhalt geschildert, wie er in der Niederschrift dargestellt ist, so wäre ich mit Sicherheit alarmiert gewesen und hätte alles Erforderliche veranlaßt. Die Schilderung des Zeugen G. erscheint mir inhaltlich nicht folgerichtig und auch daher unverständlich. Auch in der Folgezeit, insbesondere am 24.02.19 , habe ich keinerlei Hinweise auf die vom Zeugen G. geschilderten angeblichen Vorfälle erhalten." Der Aussetzungsantrag des Beamten wurde durch Beschluß der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 19 als in der Sache unbegründet abgelehnt. In dem anschließenden Beschwerdeverfahren legte er mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozeßbevollmächtigten, den Verteidigern im Disziplinarverfahren, u.a. eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vom 2. August 19 vor. Die Beschwerde wurde durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. August 1993 - 6 B 1502/93 - als unbegründet zurückgewiesen. Der Beamte bestreitet, eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. Bei seiner Vernehmung in der Untersuchung vom 24. März 19 hat er erklärt, er habe die Aussage des Zeugen G. so interpretiert, daß dieser mit dem Einsperren einen längeren Zeitraum gemeint habe. Hiervon sei ihm nichts bekannt gewesen. Das Gespräch mit den Zivildienstleistenden habe kein Einsperren, sondern ein Verschließen betroffen. Dies sei wegen der unangenehmen Eigenart des Schülers, sich selbst und seine Umgebung mit Kot zu beschmieren, erforderlich gewesen. Die Zivildienstleistenden hätten dann jeweils neue Kleidung und Pflegemittel holen müssen. Deswegen habe man den Schüler kurzzeitig einschließen bzw. die Tür verschließen müssen, um ihn am Weglaufen zu hindern. Von einem Einsperren als pädagogischer Maßnahme" habe er nichts gewußt. Ein solches Einsperren betreffe gegebenenfalls einen längeren Zeitraum und sei als pädagogische Maßnahme gar nicht zu vertreten. Von einer solchen Vorgehensweise habe er nichts gewußt und so habe er sich in der eidesstattlichen Versicherung von der Aussage des Zeugen G. distanzieren wollen. In der Hauptverhandlung hat der Beamte sich hierzu wie folgt eingelassen: Er sei davon ausgegangen, daß der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung richtig sei. Der Vorgang sei für ihn damals neu gewesen. Wenn ihm die Aussage des Zeugen B. vorgehalten werde, so sei das für ihn kein Einsperren gewesen. Einsperren habe für ihn etwas mit Bestrafen zu tun. Der Schüler M. sei eingeschlossen gewesen. Die Aussage des Zeugen G. zu diesem Punkt sei nicht richtig. Er habe den Inhalt der Aussage mit seiner eidesstattlichen Versicherung in Bezug nehmen wollen. Er sei am 27. Januar 19 nachmittags nicht zu Hause gewesen. Auf Vorhalt der eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau vom 2. August 19 durch das Gericht hat der Beamte erklärt: Am 27. Januar sei der Hochzeitstag seiner Schwiegereltern gewesen. Deshalb sei er nicht zu Hause gewesen. Als der Zeuge G. da gewesen war, sei er nicht zu Hause gewesen. Mehr könne er zu diesem Punkt nicht sagen. Die Einlassungen des Beamten sind nicht geeignet, den disziplinaren Vorwurf in Zweifel zu ziehen. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, daß er am Abend des 27. Januar 19 zu Hause durch den Zeugen G. über den Vorfall vom selben Tage unterrichtet worden ist und in Kenntnis dieses Vorgangs die falsche eidesstattliche Versicherung vom 19. Mai 19 abgegeben hat. ..." Weiter hat die Disziplinarkammer ausgeführt, soweit der Beamte in der Hauptverhandlung erklärt habe, er sei am 27. Januar 19 nicht zu Hause gewesen, weil dies der Hochzeitstag seiner Schwiegereltern sei, habe er eine wissentlich falsche Erklärung abgegeben, zumal sich aus der eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau ergebe, dass er am 27. Januar 19 zu Hause gewesen und das Datum des Hochzeitstages der 28. Januar sei. Im Übrigen erwecke die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau den Eindruck eines zweckgerichteten prozessualen Entlastungsversuches. In Würdigung des so festgestellten Sachverhalts hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein als Einheit zu wertendes Dienstvergehen im Sinne der §§ 57 S. 3, 83 Abs. 1 LBG NW begangen habe, welches unabweisbar zu seiner Entfernung aus dem Dienst führe. Der Beamte habe seine Pflichten als Lehrer und Schulleiter über Jahre vernachlässigt, indem er in erheblichem Umfang eine freiberufliche Tätigkeit als Logopäde ausgeübt und damit praktisch ein berufliches Doppelleben" geführt habe. Die Kassenzulassung als Logopäde habe er durch vorsätzlich falsche Angaben über seine angeblichen Behandlungszeiten erwirkt. Soweit ihm die Kassenzulassung gefehlt habe, habe er vor Abrechungsmanipulationen mit Hilfe des Instituts H. nicht zurückgeschreckt. Seine Dienstleistungspflicht und Verantwortung als Schulleiter habe er aus eigennützigen Motiven über Jahre vernachlässigt; er sei oftmals gar nicht in der Schule erschienen. Häufig sei er weder dort noch sonst erreichbar gewesen, insbesondere wenn sei Anwesenheit dienstlich erforderlich gewesen sei. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung sei ein schweres Wirtschaftsdelikt, was sich bereits aus dem kriminellen Gehalt und der Sozialschädlichkeit dieses Delikts ergebe. Disziplinarrechtlich wirke sich dabei besonders belastend aus, dass sich der Beamte durch strafbares Verhalten Steuervorteile verschafft habe, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen gehabt habe und durch öffentliche Mittel alimentiert worden sei. Er habe sein steuerunehrliches Verhalten über Jahre bedenkenlos fortgesetzt und durch die Steuerhinterziehung einen Gesamtschaden erheblichen Ausmaßes verursacht, wobei er einen Teil der nicht versteuerten Einkünfte durch illegales Zusammenwirken mit dem Lehrer H. erzielt habe. Soweit er sich dahin eingelassen habe, er habe angenommen, dass die Besteuerung mit der Abgabe eines Lohnsteuerbetrages durch das Institut H. erledigt gewesen sei, handele es sich ersichtlich um eine abwegige Schutzbehauptung. Schließlich habe der Beamte wissentlich eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, um in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens zu bewirken, und damit zugleich einen versuchten Prozessbetrug begangen. Die Verschleierung des Sachverhalts habe er auch in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer fortgesetzt. Der Beamte habe nach alledem ein so schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, dass er als Lehrer im öffentlichen Dienst untragbar sei. Durch sein bedenkenloses, vorsätzliches Fehlverhalten habe er das notwendige Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in seine korrekte Amtsführung als Lehrer endgültig verloren. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Ruhestandsbeamten, mit der er eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Aberkennung des Ruhegehalts begehrt. Er ist der Auffassung, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht zerstört ist, zumal der Dienstherr vor der Disziplinarkammer keine Entfernung aus dem Dienst beantragt habe und die Bezirksregierung ihn, den Beamten, ab 19 wieder als Lehrer eingesetzt habe. Soweit die Disziplinarkammer ihm vorwerfe, er habe seine Zulassung als Logopäde in unlauterer Weise erwirkt, befasse sie sich mit einem Aspekt, der nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens gewesen sei und nur am Rande eine Rolle gespielt habe. Es gehe um die ungenehmigte Nebentätigkeit, nicht jedoch darum, auf welche Weise die Zulassung als Logopäde erwirkt worden sei. Des Weiteren gehe es auch nicht um die unbewiesene Behauptung der Disziplinarkammer, dass er über Jahre seine Anwesenheits- bzw. Dienstleistungspflicht und Verantwortung als Schulleiter bedenkenlos vernachlässigt habe. Abgesehen davon, dass er seiner Dienstleistungspflicht vollständig nachgekommen sei, müsse auch berücksichtigt werden, dass sowohl die Bezirksregierung im Disziplinarverfahren als auch die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gerade davon abgesehen hätten, diesen Aspekt zu vertiefen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sein Motiv bei der Ausbildung zum Logopäden und bei der Ausübung dieser Tätigkeit nicht eigennützig gewesen sei; vielmehr sei es ihm darum gegangen, anderen Menschen zu helfen. Auch die angeblichen Manipulationen bei den Abrechnungen gegenüber Ersatzkassen, seien nicht Gegenstand der Anschuldigung. Als realer Vorwurf bleibe, dass er ohne ausdrückliche Nebentätigkeitsgenehmigung als Logopäde gearbeitet habe. Auch wenn er angenommen habe, dass nach einem Gespräch mit dem Schulrat über die beabsichtigte Tätigkeit als Logopäde keine ausdrückliche Genehmigung mehr erforderlich gewesen sei, habe er sich vorzuwerfen, sich nicht hinreichend über das Erfordernis einer Genehmigung informiert zu haben. Hinsichtlich des zweiten Anschuldigungspunktes liege eindeutig ein Dienstvergehen in Form einer Steuerverkürzung vor. Die Disziplinarkammer habe diesem Umstand jedoch ein unverhältnismäßiges Gewicht beigemessen und ihn in die Nähe eines Kriminellen gestellt, obwohl die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt habe. Bezüglich des dritten Anschuldigungspunktes gehe es nicht an, der Aussage des Zeugen G. ohne Weiteres zu folgen, ohne diesen und seine, des Beamten, Ehefrau als Zeugen zu vernehmen. Im Übrigen habe die Disziplinarkammer eine mißverständliche Erklärung betreffend den Hochzeitstag der Schwiegereltern dazu genutzt, ihn als Lügner hinzustellen, ohne dass ihm durch einen Vorhalt Gelegenheit gegeben worden sei, seinen Irrtum aufzuklären. Er bleibe dabei, dass der Zeuge G. ihn nicht von dem Vorfall betreffend den Schüler M. informiert habe. Mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19. Mai 19 habe er wahrheitsgemäß erklärt und nichts anderes ausdrücken wollen, als dass er sich von dem Vorwurf, er habe über die Vorfälle des Kindesmissbrauchs gewusst, distanziere. Zwar sei ihm bekannt gewesen, dass der Schüler M. - wenn er sich selbst und die Klassenräume mit Kot beschmutzt habe - kurzfristig in die Toilette eingesperrt worden sei, weil die Zivildienstleistenden sich zum Zwecke der Reinigung zunächst einmal Gummihandschuhe und neue Bekleidung besorgen mussten. Auf diese Weise sollten für diese kurze Zeitspanne weitere Verschmutzungen durch den Schüler vermieden werden. Dieses kurzfristige Einsperren habe jedoch nichts zu tun mit dem von dem Zeugen G. geschilderten Einsperren, von dem er, der Beamte, nichts gewusst habe. Der Zeuge G. schildere, dass der Schüler des öfteren über einen langen Zeitraum eingesperrt worden sei, und zwar in einem Raum, der unbeheizt und, wie der Zeuge anklingen lasse, manchmal seit einer Woche verdreckt gewesen sei. Dies seien zwei unterschiedliche Sachverhalte. Der Beamte beantragt, unter Abänderung des Urteils der Disziplinarkammer auf eine Maßnahme unterhalb einer Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen. Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde stellt die Maßnahme in das Ermessen des Senats. II. Die zulässige Berufung des Ruhestandsbeamten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verhängung einer geringeren Disziplinarmaßnahme, und zwar zur Kürzung des Ruhegehalts um 10 v.H. auf die Dauer von drei Jahren und sechs Monaten. Die Berufung richtet sich nicht nur gegen das Disziplinarmaß, sondern teilweise auch gegen die tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkammer. Deshalb hat der Senat im Umfang der Berufungsangriffe den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte zu 1) und 2) folgt der Senat den Feststellungen der Disziplinarkammer. Der Beamte stellt insoweit das äußere Geschehen der Verfehlungen nicht in Abrede. Hinsichtlich der ungenehmigten Nebentätigkeit als Logopäde beruft er sich allerdings nach wie vor auf ein Gespräch mit dem Schulrat, in dem dieser ihn darin bestärkt habe, die Tätigkeit als Logopäde auszuüben. Zur Überzeugung des Senats folgt daraus jedoch nicht, dass der Beamte es nur fahrlässig unterließ, eine förmliche Genehmigung auf dem Dienstweg einzuholen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass ihm als Schulleiter, der Erfahrung in Verwaltungsangelegenheiten hatte, das Erfordernis einer förmlichen Genehmigung bekannt war. Der Beamte handelte insoweit vorsätzlich. Auch der Vorsatz hinsichtlich der Steuerverkürzung entfällt nicht deshalb, weil der Beamte angeblich darauf vertraute, dass es in Bezug auf die Besteuerung seiner Einkünfte als Logopäde mit einer Aushilfslohnbesteuerung durch das Institut H. sein Bewenden hatte. Dies nimmt der Senat dem Ruhestandsbeamten nicht ab. Darauf konnte er sich schon deshalb nicht verlassen, weil diese Art der Besteuerung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach; der Beamte arbeitete nicht als Aushilfe für das Institut. Der Versuch des Ruhestandsbeamten, die vorgenannten Verfehlungen letztlich nur auf eine gewisse Schludrigkeit" zurückzuführen, überzeugt den Senat nicht. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes zu 3) weicht der Senat von den tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkammer ab. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass dem Ruhestandsbeamten eine wissentlich falsche eidesstattliche Versicherung schon deshalb nicht vorgeworfen werden kann, weil mit der Anschuldigungsschrift diesbezüglich nur fahrlässiges Verhalten geltend gemacht wird. Des Weiteren lässt es der Senat dahinstehen, ob der Aussage des Zeugen G. zur Information des Beamten bei diesem zu Hause über das Einsperren des Schülers M. zu folgen ist. Denn dass die eidesstattliche Versicherung des Beamten nicht den Tatsachen entspricht, folgt bereits daraus, dass ihr Inhalt den unzutreffenden Eindruck erweckt, dem Beamten wäre jedes Einschließen oder Einsperren des Schülers M. unbekannt gewesen. Schon weil die eidesstattliche Versicherung keine Angaben zur Dauer eines Einsperrens des Schülers M. enthält, entnimmt ihr ein unbefangener, mit den damaligen Vorwürfen gegen den Beamten vertrauter Leser, dass dem Beamten überhaupt nichts zu Sachverhalten bekannt war, in denen es um ein Einsperren oder Einschließen des Schülers ging. Dies legt insbesondere die Formulierung nahe, wonach der Beamte Auch in der Folgezeit ... keinerlei Hinweise auf die vom Zeugen G. geschilderten angeblichen Vorfälle erhalten" habe, und gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass auch in dem vom Beamten mitunterzeichneten anwaltlichen Schriftsatz, dem die eidesstattliche Versicherung beigefügt war, trotz genauer Schilderung der Tätigkeit von Zivildienstleistenden bei der Reinigung eingekoteter Schüler das Einschließen eines Schülers nicht erwähnt wird. Der Beamte wußte jedoch, wie er selbst einräumt, dass der Schüler M. , wenn er sich einkotete, von den Zivildienstleistenden für kurze Zeit eingeschlossen wurde. Bei der gebotenen sorgfältigen Überlegung vor der Formulierung und Unterzeichnung der eidesstattlichen Versicherung hätte ihm klar sein müssen, dass deren Inhalt dahin aufzufassen war, ihm sei auch ein kurzzeitiges Einschließen unbekannt gewesen. Insoweit hat der Beamte fahrlässig gehandelt. Einem korrekten Verhalten hätte es entsprochen, wenn er die ihm bekannten Vorfälle konkret geschildert und klargemacht hätte, dass diese Vorfälle nicht identisch seien mit dem Geschehen, das der Zeuge G. schilderte. Hiernach steht fest, dass der Ruhestandsbeamte - als seinerzeit noch im aktiven Dienstverhältnis stehender Beamter - ein disziplinarrechtlich als Einheit zu wertendes Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 LBG NW begangen hat, indem er ohne Nebentätigkeitsgenehmigung in den Jahren 19 bis 19 eine freiberufliche Tätigkeit als kassenzugelassener Logopäde ausübte, zudem die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen in Höhe von mindestens 45.883,00 DM nicht versteuerte und auf diese Weise eine Steuerverkürzung von mindestens 16.353,75 DM bewirkte sowie in dem Verfahren 2 L 2114/93 vor dem Verwaltungsgericht D. fahrlässig eine falsche Versicherung an Eides Statt abgab. Durch die nicht genehmigte Nebentätigkeit hat der Beamte gegen seine Pflicht zur Einholung einer Genehmigung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG NW) verstoßen. Zugleich ist er damit - ebenso mit der strafbaren Steuerverkürzung (§ 370 AO) und der fahrlässig falschen Versicherung an Eides Statt - nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordern (§ 57 S. 3 LBG NW). Die Dienstpflichtverletzungen sind schuldhaft begangen worden, und zwar teils vorsätzlich (Anschuldigungspunkte 1. und 2.), teils fahrlässig (Anschuldigungspunkt 3.). Bei der Wahl und bei der Bestimmung des Umfangs der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Hat ein Beamter sein Ansehen und das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren, ist sein Verbleiben im Dienst dem Dienstherrn nicht länger zuzumuten. Der Beamte ist aus dem Dienst zu entfernen. Handelt es sich - wie hier - um einen Ruhestandsbeamten, so ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen, wenn das Fehlverhalten bei einem aktiven Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen müsste (§§ 5 Abs. 2, 12 Abs. 2 DO NW). Nach Auffassung des Senats liegt ein Fehlverhalten von einem solchen Gewicht hier noch nicht vor. Allerdings zeigt bereits die ungenehmigte Nebentätigkeit als Logopäde ein dienstrechtliches Fehlverhalten von erheblichem Gewicht auf. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten - anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich umfassend in Anspruch genommen: Der Beamte hat aufgrund seiner Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu widmen; der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und Alters- sowie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und dessen Familie zu sorgen. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine geistigen und körperlichen Kräfte außerhalb des Dienstes nutzbar machen will. Die in diesem Zusammenhang bestehende Genehmigungspflicht soll sicherstellen, dass die Behörde schon vor Aufnahme einer Nebentätigkeit Kenntnis erhält, damit sie sachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt vereinbaren lässt. Dabei werden nicht nur die dienstlichen Belastungen zu prüfen sein, sondern auch, wie sich die Nebentätigkeit auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Unbefangenheit sowie auf das Ansehen des Beamten und des öffentlichen Dienstes auswirken kann. Eine schuldhafte Missachtung der hieraus erwachsenen Beamtenpflichten ist disziplinarrechtlich regelmäßig von erheblicher Bedeutung, wobei sich wegen der Vielfalt der denkbaren Fälle keine festen Regeln für das Disziplinarmaß aufstellen lassen. vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 1 D 63/89 -, NVwZ 1992, 169, 170 (= BVerwGE 86, 370). Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist die nicht genehmigte Nebentätigkeit des Beamten ein dienstrechtliches Fehlverhalten von mindestens mittelschwerem Gewicht. Insbesondere die lange Dauer der ungenehmigten Tätigkeit wirkt sich zu seinen Lasten aus. Allerdings lässt sich nicht konkret feststellen, ob und inwieweit die von mehreren Zeugen geschilderte häufige Abwesenheit des Beamten in der Schule auf die Nebentätigkeit zurückzuführen ist, so dass der Senat dies nicht zu seinen Lasten gewichtet hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Einleitungsbehörde die Anschuldigung der unvollständigen Dienstleistung nicht aufrecht erhalten hat. Ebenfalls nicht Gegenstand der Anschuldigung und im vorliegenden Verfahren dem Beamten nicht als Dienstvergehen vorzuwerfen sind die Umstände, unter denen er seine Zulassung als Logopäde erhalten und jeweils verlängert hat. Allerdings werfen die wahrheitswidrigen Angaben gegenüber der Zulassungsbehörde kein günstiges Bild auf seine Persönlichkeit, die im Disziplinarverfahren umfassend zu würdigen ist. Zu seinen Gunsten geht der Senat jedoch aufgrund der Art der Nebentätigkeit davon aus, dass es ihm nicht allein darum ging, Einnahmen zu erzielen, sondern insbesondere auch darum, anderen Menschen zu helfen. Hingegen ist nicht zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass ihm bei ordnungsgemäßer Antragstellung eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden wäre. Gegen eine Gehmigung für die konkret ausgeübte Nebentätigkeit als kassenzugelassener Logopäde spricht, dass die Kassenzulassung grundsätzlich von einer hauptberuflichen Tätigkeit als Logopäde abhängig gemacht wurde. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die fortgesetzte Steuerverkürzung, die sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckte und zu einem nicht unerheblichen Gesamtschaden geführt hat, das Vertrauen in die Gesetzestreue des Beamten und das Ansehen des Beamtentums erheblich beeinträchtigt. Schließlich zeigt auch die fahrlässig falsche eidesstattliche Versicherung ein gewisses Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Regeln eines rechtsstaatlichen Zusammenlebens. Dennoch ergibt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht das Bild einer Persönlichkeit, zu der das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn unwiederbringlich zerstört ist. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beamte seinen dienstlichen Verpflichtungen über Jahrzehnte hinweg ohne jede Beanstandung nachgekommen ist. Des Weiteren spricht der Umstand, dass der Dienstherr den Beamten ab 19 wieder als Lehrer eingesetzt hat, jedenfalls indiziell gegen eine vollständige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, ohne dass der Senat verkennt, dass insoweit eine objektive Betrachtung geboten ist. Unter Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung des Ruhegehalts auf die Dauer von drei Jahren und sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei der Bemessung der Dauer, die über den mittleren Bereich des § 9 Abs. 1 S. 1 DO NW hinaus geht, hat der Senat insbesondere in Rechnung gestellt, dass es sich um mehrere Verfehlungen von nicht unerheblichem Gewicht handelt, wobei die Verstöße gegen die Anschuldigungspunkte 1) und 2) vorsätzlich erfolgten und sich über einen geraumen Zeitraum erstreckten. Die Höhe des Kürzungssatzes - 10 % - ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten angemessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 - 1 D 29.00 -, ZBR 2001, 362, 363. § 14 Abs. 1 S. 2 DO NW, wonach gegen einen Ruhestandsbeamten neben einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme eine Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden kann, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren, steht der Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme nicht entgegen. Die Geldauflagen nach § 153 a StPO, die der Beamte im Rahmen der Einstellung der Strafverfahren gezahlt hat, sind nach zutreffender Auffassung keine Strafen oder Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1 DO NW. Vgl. Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 8. Aufl., § 14 Rdnr. 3; Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar, Stand Januar 2000, § 14 Rdnr. 8 a, jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 1, 114 Abs. 2, 115 Abs. 4 DO NW. Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NW).