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Urteil

15 A 527/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0214.15A527.00.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung ausländischer Flüchtlinge. Unter dem 7. Juli 1997 forderte die Klägerin bei der Beklagten zum Stichtag 30. Juni 1997 für das dritte Quartal 1997 die Erstattung der Aufwendungen für 31 bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge an, deren Abschiebung ausgesetzt war und im Bezug regelmäßig wiederkehrender Leistungen standen. Mit Bescheid vom 14. August 1997 gewährte die Beklagte der Klägerin hierfür Landesmittel in Höhe von 62.775,-- DM, was einer Leistungspauschale von 1.935,-- DM und einer Betreuungspauschale von 90,-- DM für jede Person entsprach. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1997, das am Folgetag bei der Beklagten einging, teilte die Klägerin mit, dass bei der Anforderung der Pauschale irrtümlich nur der Personenkreis gemeldet worden sei, der sich noch keine drei Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Hierbei sei Art. 4 Nr. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 29. November 1994 übersehen worden. Deshalb seien 43 Flüchtlinge zu wenig gemeldet worden. Ein entsprechendes Anforderungsformular fügte die Klägerin bei. Unter dem 14. Oktober 1997 führte die Beklagte unter Hinweis auf eine zuvor ergangene Rundverfügung aus, dass es sich bei den in §§ 4 und 6 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes bestimmten Fristen um gesetzliche Fristen handele. Verspätete Meldungen sowie Nachmeldungen zur angegebenen Personenzahl seien grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Die Klägerin teilte daraufhin unter dem 3. November 1997 mit, dass für die Meldung im Juli 1997 eine genaue Ermittlung der Zahl der Flüchtlinge anhand der vom Ausländeramt überlassenen Liste vorgenommen worden sei, um die Meldung zu vieler Personen zu vermeiden. Gleichzeitig habe man mit Blick auf die gesetzliche Änderungen den Gesamtbestand der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge ermittelt. Bei der Beantragung sei es dann zu dem Irrtum gekommen, dessen Grund nicht mehr nachzuvollziehen sei. Die Klägerin bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und um Berücksichtigung der nachträglich gemeldeten Personen. Mit Bescheid vom 18. Dezember 1997 lehnte die Beklagte die weitergehende Erstattung ab. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil die Klägerin die gesetzlich bestimmte Frist schuldhaft versäumt habe. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie vertrat die Auffassung, dass § 4 Abs. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes keine Ausschlussfrist begründe, sondern lediglich eine Ordnungsvorschrift darstelle. Mit Bescheid vom 5. Mai 1998 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 12. Juni 1998 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Der gesetzlichen Regelung sei eine Ausschlussfrist nicht zu entnehmen. Es liege nichts dafür vor, dass der Gesetzgeber im Verhältnis zweier öffentlich-rechtlicher Körperschaften eine derart kurze Frist habe bestimmen wollen. Folge einer Fristversäumung könne nur sein, dass die Gemeinden die Vierteljahrespauschalen nicht zu den im Gesetz genannten Terminen erhielten. Die Einhaltung der Frist liege daher im eigenen Zinsinteresse der Gemeinden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Dezember 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1998 zu verpflichten, der Klägerin 87.075,-- DM zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: § 4 Abs. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes ordne eine Verfahrensfrist mit der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an. Die gesetzlich festgelegte Abfolge von Stichtag, Meldefrist und Zahlungsfrist beschreibe den Verfahrensgang so konkret und bindend, dass der gesetzgeberische Wille erkennbar darauf gerichtet sei, Nachmeldungen nur in besonderen Ausnahmefällen zuzulassen. Für den Regelfall habe der Gesetzgeber eine kurzfristige, einmalige und abschließende Befassung der Verwaltung mit dem Meldestichtag festschreiben wollen. Hierfür sprächen gerade Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte entsprechend dem Antrag der Klägerin zur Erstattung verpflichtet. Hiergegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Sie trägt vor: Bereits der Wortlaut der Vorschrift spreche gegen die vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegung als sanktionslose Verfahrensvorschrift. § 4 Abs. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes begründe die eindeutige Verpflichtung der Gemeinden zu einer fristgemäßen Meldung der Zahl der Flüchtlinge. Der Vorschrift sei zwar keine gesetzliche Ausschlussfrist zu entnehmen, wohl aber eine sonstige gesetzliche Frist, binnen derer die Ansprüche zu stellen seien und deren Versäumung nur in den Fällen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand heilbar sei. Sie mache deutlich, dass der Erstattungsbetrag von der gemeldeten Zahl der Flüchtlinge und nicht von deren tatsächlicher Zahl abhänge. Eine Auslegung als unverbindliche Verfahrensvorschrift lasse sich nicht aus dem Vergleich mit der bis zum 1. Januar 1995 bestehenden Regelung herleiten, die eine gesetzliche Frist nicht angeordnet habe. Sie ergebe sich auch nicht aus der Gesetzgebungsgeschichte, insbesondere nicht daraus, dass die Vorschrift auf eine Forderung der kommunalen Spitzenverbände zurückgehe. Der Sinn der Fristbestimmung bestehe in einer Vereinfachung des Verfahrensablaufs. Den Bezirksregierungen solle es ermöglicht werden, binnen kurzer Frist einen Überblick über die von den Gemeinden für das jeweilige Quartal gestellten Ansprüche zu erhalten. Die Vorschrift stelle einen sachgerechten Ausgleich zwischen diesem Interesse und dem Interesse der Gemeinden an einer möglichst schnellen Zuweisung der begehrten Mittel dar. Nach der vom Verwaltungsgericht gefundenen Auslegung sei das Verfahren der quartalsweisen Abrechnung niemals abgeschlossen. Die Frist sei schließlich auch nicht unzumutbar kurz bemessen. Dies werde dadurch deutlich, dass die Abrechnung mit den Gemeinden nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten infolge der gesetzlichen Neuregelung nunmehr insgesamt problemlos verlaufe. Zudem sei es den Gemeinden jederzeit möglich, den Bestand der ausländischen Flüchtlinge mit den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zeitnah zu erfassen und der Bezirksregierung zu melden. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen: Weder der Wortlaut noch der Sinn der Regelung sprächen für die Auslegung der Beklagten. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus der Gesetzgebungsgeschichte. Der Wortlaut der Vorschrift lasse jeden Hinweis auf die mit einer Fristversäumung verbundene Rechtsfolge vermissen. Die Gesetzgebungsgeschichte zeige, dass der Gesetzgeber durch die Einführung eines pauschalen quartalsweisen Erstattungssystems den Gemeinden habe entgegenkommen wollen. Dem widerspreche die Annahme einer außergewöhnlich kurzen Frist. Diese sei in der Praxis nicht umsetzbar, was durch die Auskunft des Gemeindeversicherungsverbandes bestätigt werde, wonach allein dort 87 Städte und Gemeinden aus Nordrhein-Westfalen registriert seien, die Erstattungsansprüche verloren hätten. Das Gesamtvolumen der vermeintlich schuldhaft nicht innerhalb der Frist gemeldeten Beträge belaufe sich auf ca. 9,6 Mio. DM. Eine Antragsfrist sei auch nicht durch Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung geboten. Mit der Bestimmung von Stichtagen und Meldungs- bzw. Auszahlungsterminen sei die bestehende Regelung bereits an den Geboten der Verwaltungseffizienz ausgerichtet. Die Klägerin verweist überdies auf Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung Nordrhein- Westfalen. Die Klägerin hat vor der mündlichen Verhandlung ein von erstelltes Rechtsgutachten zur Rechtsnatur der Meldefristen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und dem Landesaufnahmegesetz überreicht. Die Beklagte hat ein Zweitexemplar des Gutachtens erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs sowie des genannten Rechtsgutachtens Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Die Ablehnung der pauschalen Erstattung für weitere 43 ausländische Flüchtlinge durch die Beklagte ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen entsprechenden Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen im dritten Quartal 1997. Dieser findet seine Rechtsgrundlage in Art. 4 Nr. 1 des 4. Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 29. November 1994 (GV NRW S. 1087) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der Fassung des 5. Änderungsgesetzes vom 18. Februar 1997 (GV NRW S. 24) - FlüAG 1997 -. Hiernach wird eine pauschale Erstattung auch für diejenigen Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina gewährt, für die vor dem 1. Januar 1995 die Aussetzung der Abschiebung nach § 54 AuslG angeordnet worden ist. Für diesen Personenkreis beginnt die Anrechnung und Erstattung am 1. Januar 1995 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 1997. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich im dritten Quartal 1997 43 Personen aus dieser Gruppe im Gebiet der Klägerin aufhielten, die Leistungen der in § 4 Abs. 1 FlüAG 1997 angesprochenen Art erhielten. Der hiernach bestehende Anspruch auf Erstattung einer Vierteljahrespauschale in Höhe von 1.935,-- DM sowie einer Betreuungspauschale von 90,-- DM für jede dieser Personen ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin die Erstattung erst am 14. Oktober 1997 und damit nach dem in § 4 Abs. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 29. November 1994 - FlüAG 1994 - bestimmten Meldezeitpunkt beantragt hat. Nach dieser - durch das 5. Änderungsgesetz unberührt gebliebenen - Vorschrift haben die Gemeinden die Zahl der ausländischen Flüchtlinge an den Stichtagen 31. Dezember, 31. März, 30. Juni und 30. September jeweils bis zum darauf folgenden 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober der Bezirksregierung zu melden. Diese weist die entsprechenden Pauschalbeträge zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines jeden Jahres den Gemeinden zu. Die hiernach begründete Verpflichtung der Klägerin, die Zahl der erstattungsrelevanten ausländischen Flüchtlinge quartalsweise bis zu gesetzlich bestimmten Zeitpunkten der Bezirksregierung zu melden, steht der Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung für die erst am 14. Oktober 1997 für das dritten Quartal 1997 gemeldeten Flüchtlinge nicht entgegen. § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 enthält keine gesetzliche Antragsfrist, sondern stellt eine das Melde- und Auszahlungsverfahren regelnde Ordnungsvorschrift dar. Auf die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es mithin nicht an. Zutreffend gehen die Beteiligten nunmehr übereinstimmend davon aus, dass § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist begründet. Diese setzt voraus, dass dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen ist, dass die Nichteinhaltung einer Frist den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition oder jedenfalls der Klagbarkeit des materiellen Rechts zur Folge hat. Materiell-rechtliche Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach Ablauf der Frist geht der Anspruch - ohne dass es auf die Ursache der Fristversäumung ankommt - unter oder kann nicht mehr geltend gemacht werden, sofern nicht das einschlägige Recht eine Ausnahme gestattet. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38/95 -, NJW 1997, 2966 (2968); vgl. auch: Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 489; Urteil vom 3. Juni 1988 - 8 C 79/86 -, NVwZ 1988, 1128; Urteil vom 6. Februar 1986 - 3 C 42.85 -, BVerwGE 72, 368 (370 f.); Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, BVerwGE 60, 297 (309); Haueisen, Zur Bedeutung der Antragsfristen bei öffentlich-rechtlichen Leistungen, NJW 1966, 1433; Linhart, Fristen und Termine im Verwaltungsrecht, 1984, S. 16. Ausschlussfristen dieser Art bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, weil mit ihrer Versäumung der Verlust einer gesetzlich begründeten Rechtsposition bzw. ihrer Klagbarkeit verbunden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 - 6 C 10/92 -, NVwZ 1994, 575; Neumann, Die Entwicklung des Verwaltungsrechts, NVwZ 2000, 1244 (1247). Sie finden ihre Rechtfertigung in dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, dem vom Gesetzgeber in einzelnen Sachbereichen der Vorrang vor dem Gebot materieller Gerechtigkeit eingeräumt wird. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1982 - 2 BvR 893/79 -, NJW 1984, 2148. Hauptanwendungsfälle sind etwa das Subventionsrecht, das Kriegsfolgenbereinigungsrecht, das Recht zur Regelung offener Vermögensfragen oder das Planungsrecht. Hier dienen materiell-rechtliche Ausschlussfristen in erster Linie dem Zweck, dem übermächtigen Interesse der Rechtssicherheit zu entsprechen, etwa um eine Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in angemessener Zeit zu gewährleisten oder - wie im Kriegsfolgenrecht - einen Überblick über die noch auf den Ausgleichsfonds zukommenden Ansprüche mit dem Ziel einer Abschlussgesetzgebung zu ermöglichen oder - wie im Planungsrecht - binnen eines bestimmten Zeitraums Gewissheit über den Stand plan- und vorhabenbezogener Einwendungen zu erhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2000 - 8 C 22.99 -, BVerwGE 111, 83; Urteil vom 6. Februar 1986 - 3 C 42.85 -, BVerwGE 72, 369 (371); Überblick bei: Clausen, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage 1999, § 31 Rn. 3.2.2. Wegen der mit der Fristversäumung verbundenen einschneidenden Rechtsfolge bedürfen materiell-rechtliche Fristen wenn nicht schon der ausdrücklichen Bezeichnung im Gesetz, so doch eines hinreichenden Anhalts im einschlägigen Fachrecht dahingehend, der Gesetzgeber habe dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist den Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an deren nachträglicher Wiedereröffnung auch bei unverschuldeter Fristversäumung eingeräumt. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38/95 -, NJW 1997, 2966 (2968). Ein solcher Anhaltspunkt ist der Vorschrift des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 nicht zu entnehmen. Sie trifft weder unmittelbar noch mittelbar eine Aussage über einen möglichen Verlust des materiellen Erstattungsanspruchs bei einer Meldung nach dem gesetzlich bestimmten Termin und unterscheidet sich damit deutlich von den Vorschriften, bei denen die Rechtsprechung eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist bejaht hat. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 4. März 1993 - 5 C 6.91 -, Buchholz 435.12 § 111 SGB X (zu § 111 SGB X); Beschluss vom 20. Dezember 1990 - 7 B 167.90 -, Buchholz 421.2 Nr. 133 (zu hochschulrechtlichen Stichtagsregelungen); Urteil vom 6. Februar 1986 - 3 C 42.85 -, Buchholz 427.2 § 28 FG Nr. 11 (zu § 28 Abs. 2 Satz 1 FG). § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 bietet aber auch keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine sonstige gesetzlichen Frist, hinsichtlich derer über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG NRW zu entscheiden wäre. Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass der Gesetzgeber mit der vorgegebenen Abfolge von Stichtag, Meldetag und Zahlungstermin den Verfahrensgang für die beteiligten Gemeinden und die zuständigen Bezirksregierungen konkret und bindend umschreibt. Hiermit ist jedoch noch keine Aussage über die Rechtsfolge einer verspäteten Quartalsmeldung getroffen. Eine gesetzliche Frist zur Beantragung der Landeserstattung sind dem Wortlaut, dem durch die Gesetzgebungsgeschichte belegten Sinn der Vorschrift und ihrer Stellung im System kommunaler Finanzausstattung nicht zu entnehmen. Der Senat folgt insoweit der Begründung des angegriffenen Urteils und nimmt ergänzend hierauf Bezug. Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 erschöpft sich in der Meldeverpflichtung ("Die Gemeinden haben ... der Bezirksregierung zu melden"). Bezugspunkt der den Gemeinden auferlegten Verpflichtung ist damit die Meldung der Zahl der Flüchtlinge. Damit ist vom Wortlaut eine Verpflichtung zur fristgemäßen Beantragung der Landeserstattung jedenfalls nicht von vornherein umfasst. § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 unterscheidet sich zudem mit der gewählten Formulierung erheblich von den Vorschriften des 4. Änderungsgesetzes, die eine Antragsfrist begründen. So bestimmt Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes, dass Ansprüche auf Erstattung der vom 1. Januar 1994 bis zum 31.12.1994 entstandenen Aufwendungen nur bis zum 1. Juni 1995 geltend gemacht werden können. Gleiches schreibt Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes für die diesen Zeitraum betreffenden Ansprüche auf Erstattung der Aufwendungen nach dem Landesaufnahmegesetz vor. Beide Regelungen sprechen die Geltendmachung der Ansprüche deutlich an und setzen hierfür einen Endtermin. Auf dieser Grundlage hat der Senat für Art. 4 Nr. 2 des Änderungsgesetzes entschieden, dass dieser eine gesetzliche Frist begründet, wobei offen blieb, ob gegen deren Versäumung die Möglichkeit der Wiedereinsetzung besteht oder ob es sich um eine Ausschlussfrist handelt, bei der eine solche Möglichkeit nicht besteht. Urteil des Senats vom 20. November 2001 - 15 A 3420/97 - (Seite 14 des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Von diesen Vorschriften hebt sich Formulierung des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 ab. Sie beschränkt sich auf die Festlegung der wechselseitigen Melde- und Zahlungstermine. Es kann nicht ohne weitergehende Anhaltspunkte unterstellt werden, der Gesetzgeber habe sich in demselben Gesetz für vergleichbare Sachverhalte einer solch unterschiedlichen sprachlichen Gestaltung bedient. Dies gilt auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Vorschrift des durch Art. I Nr. 5 des Nachtragshaushaltsgesetzes vom 27. September 1994 (GV NRW S. 872) in das Haushaltsgesetz 1994 eingefügten § 10 b. Hiernach waren die bis zum 31. Dezember 1993 entstandenen Erstattungsansprüche der Gemeinden und Gemeindeverbände gegen das Land nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und nach dem Landesaufnahmegesetz binnen einer Ausschlussfrist anzumelden, die mit dem 15. Oktober 1994 ablief. Die vom Gesetzgeber gewollte Rechtsnatur der Frist - dort als Ausschlussfrist bezeichnet - war damit sogar im Gesetz selbst angesprochen und der Ausschluss späterer Ansprüche bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift deutlich erkennbar. Auch der durch die Gesetzgebungsmaterialien belegte Sinn des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 spricht gegen die Annahme einer Antragsfrist. Die Neuregelung des Erstattungsverfahrens durch das Änderungsgesetz vom 29. November 1994 erfolgte in Zusammenhang mit einer umfassenden Umgestaltung der bisherigen Erstattungsregelungen. Das bisherige System einer einzelfallbezogenen Kostenerstattung wurde vom Gesetzgeber als zu differenziert und verwaltungsaufwändig empfunden und sollte durch ein einfacher zu handhabendes pauschales Erstattungssystem ersetzt werden. LT-Drs. 11/7319, Seiten 2 und 25. Hierbei wurden der bisherige Einzelnachweis der Sozialhilfeaufwendungen durch ein System von Vierteljahrespauschalen ersetzt und die Kostenregelung für die Unterbringung in Übergangsheimen ersatzlos gestrichen. Die bis dahin nicht gesetzlich fristgebundene Abwicklung der Zahlungsvorgänge wurde durch den streitbefangenen Melderhythmus und entsprechende Auszahlungstermine abgelöst. Hierbei dienten die angesprochenen Übergangsregelungen der zügigen Umsetzung des neuen Abrechnungssystems. Die gesetzliche Fristsetzung hatte insoweit erkennbar den Zweck, die Verwaltungsverfahren nach altem Recht binnen eines angemessenen Zeitraums abzuschließen und das Erstattungsverfahren nicht weiterhin mit nachgeschobenen Erstattungsanträgen zu belasten. Dies war insbesondere deshalb naheliegend und sinnvoll, weil die Anträge auf Gewährung von Zuwendungen für die Errichtung und Einrichtung von Übergangsheimen nach § 6 Abs. 1 FlüAG 1984, vgl. hierzu Urteil des Senats vom 8. Januar 2002 - 15 A 2052/99 -, aber auch die Erstattung der Aufwendungen zu Gunsten der Träger der Sozialhilfe mit dem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden waren, der letztlich ausschlaggebend für die gesetzliche Neuregelung war. Die Neuregelung erfolgte damit insgesamt mit dem Ziel einer Vereinfachung und Beschleunigung. Auch § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 dient dieser gesetzgeberischen Zielsetzung, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Neuregelung die Einführung einer gesetzlichen Antragsfrist beabsichtigt war. Der Gesetzentwurf ging in diesem Punkt auf eine Anhörung der Vertreter der kommunalen Spitzenverbände zurück. Hiernach sollte die Zuweisung der Landesmittel nicht mehr - wie zuvor in Nrn. 2.3.1 und 3.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 6 FlüAG vom 15. September 1986 (SMBl. NRW 2410) - VV FlüAG 1984 - vorgesehen - haushaltsjährlich, sondern in Anlehnung an die Statistik des Asylbewerberleistungsgesetzes auf der Grundlage von vier Stichtagen jeweils zum Ende des Quartals erfolgen. Insoweit unverändert ist die Neuregelung nach den Ausschussberatungen, vgl. LT- Drs. 11/7946, vom Gesetzgeber beschlossen worden. Die von den kommunalen Spitzenverbänden in den Ausschusssitzungen vorgetragenen Bedenken gegen die Neuregelung betrafen in erster Linie die Höhe der Finanzausstattung. Die Rechtsnatur des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 ist auch in dieser Phase des Gesetzgebungsverfahrens nicht zur Sprache gekommen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Regelung von einer der beteiligen Seiten als gesetzliche Antragsfrist aufgefasst worden wäre. Vor diesem Hintergrund weist das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend darauf hin, dass nichts dafür spricht, dass mit der Neuregelung eine Veränderung der bisherigen Erstattungspraxis zu Lasten der Gemeinden beabsichtigt war. Vielmehr stand für den Gesetzgeber das Ziel einer zeitnahen Finanzausstattung der Gemeinden erkennbar im Vordergrund. Eine schnelle Erstattung der Aufwendungen war unter der Geltung des FlüAG 1984 gerade nicht gewährleistet. Denn nach den VV FlüAG 1984 waren die Gemeinden gehalten, die Erstattung bis zum 1. März eines jeden Jahres für das vorausgegangene Haushaltsjahr zu beantragen. Die hiermit verbundene erhebliche Vorfinanzierungslast wurde durch die gleichfalls vorgesehenen Abschlagszahlungen zum 1. Mai eines jeden Jahres in Höhe von 60 v.H. der für das vorausgegangene Haushaltsjahr erstatteten Ausgaben nur zum Teil abgemildert. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum bis zu der gesetzlichen Änderung zum 1. Januar 1995, der von deutlich steigenden Asylbewerber- und Flüchtlingszahlen geprägt war. Es kann daher nicht ohne weitere Anhaltspunkte im Gesetzgebungsverfahren davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe eine insgesamt gemeindefreundliche Neuregelung, die auf Forderungen von kommunaler Seite zurückging, durch die Einführung einer außergewöhnlich knappen Frist zu Lasten der Gemeinden verschärfen wollen. Ob dies auch mit Blick auf die durch Art. 78 Abs. 3 LV garantierte kommunale Finanzausstattung bei Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verneint werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da bereits die Auslegung des einfachen Rechts keinen überzeugenden Hinweis auf eine gesetzliche Antragsfrist ergibt. Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beklagten, der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen sei eine Auslegungshilfe im Sinne einer solchen Frist zu entnehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung mit der Vereinbarkeit einzelner Vorschriften des Änderungsgesetzes vom 29. November 1994 hinsichtlich der Höhe und des sachlichen Umfangs der Landeserstattung befasst. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember 1996 - 11/95, 12/95, 15/95, 34/95 und 37/94 -, NWVBl. 1997, 129. Aussagen zur Interpretation des Melde- und Erstattungssystems des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 sind der Entscheidung nicht zu entnehmen. Eine Bewertung des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 als gesetzliche Fristbestimmung ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich mit dem gleichfalls durch das Gesetz vom 29. November 1994 geänderten § 9 Abs. 3 des Landesaufnahmegesetzes - LAufnG 1994 -. Hiernach ist für die Berechnung der Vierteljahresbeträge der zu den Stichtagen vorhandene Bestand an Aussiedlern und Spätaussiedlern maßgebend, der bis zu den entsprechenden Terminen der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge gemeldet wurde. Im Unterschied zu § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 ist hier bestimmt, dass davon ausgegangen wird, dass keine Berechtigten in einem Übergangsheim untergebracht sind, wenn die Gemeinde zu einem Stichtag keinen Bestand meldet. Den Gesetzesmaterialien ist zu dem mit dieser gesetzlichen Vermutung verfolgten Zweck keine Aussage zu entnehmen. Es liegt aber nahe anzunehmen, dass die Vorschrift auf dem Umstand beruht, dass einzelne Gemeinden tatsächlich keine Aussiedler und Spätaussiedler beheimaten, die in Übergangsheimen untergebracht sind und damit eine Erstattung nach § 9 Abs. 1 LAufnG 1994 von vornherein nicht in Betracht kommt. Hiermit fände auch die abweichenden Regelung in § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 eine Erklärung. Denn die Annahme, in einer Gemeinde befänden sich keine ausländischen Flüchtlinge, liegt schon im Hinblick auf die gleichmäßige landesinterne Verteilung fern. Zur landesinternen Verteilung von Asylbewerbern vgl. Marx, Asylverfahrensgesetz, 2. Auflage 1999, § 50 Rn. 20 ff. § 9 Abs. 3 LAufnG 1994 stellt damit nur klar, dass eine Fehlanzeige entbehrlich ist. Anhaltspunkte für die Auslegung des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 lassen sich aus der Vorschrift nicht gewinnen. Auch das weitere Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt nicht die Annahme einer gesetzlichen Frist. Zwar trifft es zu, dass nach der gesetzlichen Konzeption des Flüchtlingsaufnahmegesetzes die Höhe der Finanzzuweisung vom jeweils gemeldeten Bestand abhängt. Damit ist aber noch nichts für die Auslegung des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 ausgesagt. Denn die gesetzliche Verknüpfung von Meldung und Auszahlung bedeutet nur, dass sich die Höhe des Erstattungsbetrages nach der Zahl der gemeldeten Flüchtlinge bemisst. Meldet eine Gemeinde den Bestand zu einem Termin nicht oder nicht vollständig, erhält sie zunächst keine oder eine nur der gemeldeten Zahl entsprechende Landeserstattung. Dies schließt die Berücksichtigung späterer Meldungen im Erstattungsverfahren nicht aus. Anhaltspunkte für die von der Beklagten vertretene Auffassung, der Gesetzgeber habe mit dem 4. Änderungsgesetz die bis dahin durch Verwaltungsvorschrift bestimmten Fristen nunmehr formell-gesetzlich regeln wollen, bestehen nicht. Sie sind insbesondere den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Zudem zieht die Beklagte selbst nicht in Zweifel, dass unter Geltung der bis zum 1. Januar 1995 bestehenden Rechtslage Erstattungsanträge trotz Überschreitung der durch die VV FlüAG 1984 bestimmten Anmeldefristen nicht als verspätet abgelehnt wurden. Schließlich spricht auch der mit der Einführung eines termingebundenen Melde- und Erstattungssystems verbundene Zweck einer Verfahrensstraffung und -beschleunigung nicht für die Annahme einer gesetzlichen Antragsfrist. Die Prüfung der eingehenden Bestandsmeldungen beschränkt sich für die hiermit befassten Bezirksregierungen grundsätzlich auf einen einfachen Rechenvorgang. Eine Individualisierung der Erstattungsfälle findet nicht statt. Dementsprechend erfolgt die Bewilligung stets für eine bestimmte Anzahl von Personen, ohne dass Rückschlüsse auf die konkreten Erstattungsfälle möglich wären. Eine einzelfallbezogene Prüfung wird für die Bezirksregierung erst bei Zweifeln an der Erstattungsberechtigung notwendig. Vgl. Urteil des Senats vom 8. Januar 2002 - 15 A 4707/99 - (Seiten 11 bis 13 des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Vor diesem Hintergrund kommt es für die gebotene Verwaltungseffizienz nicht entscheidend darauf an, wann der Bestand gemeldet wird. Dies gilt auch mit Blick auf haushaltsrechtliche Gesichtspunkte. Denn es liegt nichts dafür vor, dass verspätete Quartalsmeldungen die jährliche Haushaltsplanung des Landes nennenswert beeinträchtigen und damit einer kalkulierbaren und verlässlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft zuwider laufen könnten. Zudem liegt eine zeitnahe Erstattung im Eigeninteresse der betroffenen Gemeinden. Erheblich verspätete Quartalsmeldungen dürften deshalb eher die Ausnahme bleiben. Dies entbindet die Gemeinden allerdings nicht von der grundsätzlichen Verpflichtung, den Bestand innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraums zu melden. Diese kann von den Aufsichtsbehörden gegebenenfalls mit aufsichtsrechtlichen Mitteln durchgesetzt werden. Ob, wie das Verwaltungsgericht meint, erheblich verspätete Bestandsmeldungen nach Billigkeitsgesichtspunkten entsprechend § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG NRW zu behandeln sind oder ob und unter welchen Voraussetzungen der Erstattungsanspruch der Verwirkung unterliegen kann, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn die Klägerin hat die weiteren 43 Flüchtlinge noch innerhalb des Meldezeitraums für das nachfolgende Quartal zur Erstattung angemeldet. Für eine gravierende Verspätung, die zu solchen Überlegungen Anlass geben könnte, fehlen damit zureichende Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.