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Urteil

13 A 5128/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0215.13A5128.00.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger betreibt eine augenärztliche Praxis in D. , G. Straße . Zusammen mit den Augenärzten Dr. A. (Kläger des Verfahrens 13 A 4269/00), G. G. (Kläger des abgeschlossenen Verfahrens 13 A 4297/00) und K.-M. S. schaffte er 1996 zwei Lasergeräte an, die im Gebäude G. Straße in anderen als den Praxisräumen des Klägers stehen. Die Praxen der übrigen Augenärzte befinden sich in anderen Orten bzw. Ortsteilen. Nach Einrichtung der Laserbehandlungsräume brachten der Kläger bzw. seine Kollegen am Gebäude G. Straße , Ecke B. straße in D. unter dem Praxisschild des Klägers Schilder folgenden Inhalts an: AUGENÄRZTE Dr. W. A. Tel. G. G. Tel. H. H. K. Tel. K.-M. S. LASERBEHANDLUNGSRÄUME Mit Schreiben vom 5. Juni 1996 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Ankündigung "Laserbehandlungsräume" und die Rufnummern zu entfernen und ein nach der Berufsordnung zulässiges Schild anzubringen. Der Kläger bzw. die betroffenen Augenärzte erwiderten, mit der Anschaffung der zwei Lasergeräte hätten sie eine BGB-Gesellschaft, und zwar eine Apparategemeinschaft gegründet. Die Geräte würden gemeinsam genutzt. Die Laserbehandlungsräume seien keine zusätzlichen Behandlungsräume der einzelnen Arztpraxen, ihre Nutzung stelle keine Fortführung der bisherigen Behandlung der Patienten in den einzelnen Arztpraxen dar, sondern begründe eine eigenständige Behandlung der Patienten in diesen Räumen. Die Hinweise auf den Schildern auf die dortigen Laserbehandlungsräume dienten der Orientierung der Patienten. Die Berufsordnung der Beklagten sei nicht einschlägig. Mit Ordnungsverfügung vom 2. Juli 1998 forderte die Beklagte den Kläger unter Zwangsgeldandrohung auf, auf den beanstandeten Schildern die Beschriftung "Laserbehandlungsräume" und die Praxisrufnummern zu entfernen und eine nach § 35 Abs. 4 BO zulässige Beschilderung anzubringen. Nach der Berufsordnung dürfte auf ausgelagerte Praxisräume nur durch Schilder hingewiesen werden, die außer dem Namen und der Arztbezeichnung den Hinweis "Untersuchungsräume" oder "Behandlungsräume" ohne weitere Zusätze enthielten. Auf den Widerspruch des Klägers änderte die Beklagte die Ordnungsverfügung vom 2. Juli 1998 durch Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1999 dahin, dass auf den Hinweisschildern der Apparategemeinschaft ... am Eingang des Gebäudes in der G. Straße in D. sowie an der Hausecke G. Straße/B. straße die Praxisrufnummer des Klägers und die Aufschrift "Laserbehandlungsräume" zu entfernen seien. Die von der Apparategemeinschaft genutzten Räume seien nicht als Zweigpraxis, sondern als ausgelagerte Praxisräume zu qualifizieren. Eine Irreführung der Patienten sei durch den schlichten Hinweis auf die Namen und die Arztbezeichnung sowie den Hinweis "Behandlungsräume" nicht zu befürchten. Mit seiner hierauf erhobenen Klage hat der Kläger sinngemäß beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1999 aufzuheben. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. September 2000 unter Berzugnahme auf den zuvor ergangenen Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2000, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Hierauf hat der Kläger - die zugelassene und rechtzeitig begründete - Berufung eingelegt. Er trägt vor: Aus der für die angefochtene Verfügung herangezogenen Rechtsgrundlage ergeb sich nicht, dass eine Rufnummernangabe in einem Hinweisschild zu untersagen sei. Gerade ein Hinweisschild ohne Rufnummernangabe könne seine Patienten irreführen. Wenn nach der Rechtsprechung die Rufnummernangabe für ausgelagerte Praxisräume und der werbende Hinweis auf eine besondere Behandlungsmethode im Branchenbuch zu gestatten sei, müsse vergleichbares auch für Hinweisschilder gelten. Die in den beanstandeten Angaben der Hinweisschilder enthaltene Werbung sei nicht im Sinne der Rechtsprechung berufswidrig; sie sei vielmehr interessengerecht, angemessen und nicht Irrtum erregend, mithin zulässig. Der Bevölkerung stehe ein berechtigtes Informationsinteresse an der Feststellung zu, welcher Arzt spezielle, von anderen Kollegen nicht angebotene Behandlungsmethoden durchführe. Der in der Angabe "Laserbehandlungsräume" enthaltene Hinweis auf eine besondere Behandlungsmethode sei daher nicht zu beanstanden. Die Telefonnummern der beteiligten Ärzte auf den Hinweisschildern dienten ausschließlich dem berechtigten Informationsinteresse der jeweiligen Patienten. Die verlangte Entfernung der Bezeichnung "Laserbehandlungsräume" und der Praxisrufnummer von den Hinweisschildern stelle eine ungerechtfertigte Beschränkung der Berufsausübungfreiheit dar. Der Kläger beantragt, das angefochtenen Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Die Angabe der Praxisrufnummern auf den Hinweisschildern enthalte eine eigene werbende Aussage, die nicht durch ein berechtigtes Patienteninformationsinteresse gerechtfertigt sei. Einem dahin gehenden Informationsinteresse der Patienten könne auch beim Praxisbesuch durch ausgehändigte Merkzettel genügt werden. Ein berechtigtes Informationsinteresse der Bevölkerung an der Art der in den ausgelagerten Behandlungsräumen durchgeführten Behandlungen sei nicht ersichtlich. Die Erwägung, Praxisschilder nicht zu Werbezwecken ausufern zu lassen, gelte auch für Hinweisschilder auf ausgelagerte Praxisräume. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 2. Juli 1998 und 6. Mai 1999 sind rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt der Rechtmäßigkeitsprüfung ist bei einer Anfechtungsklage, die auch hier in Frage steht, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist deshalb, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, abzustellen auf die nach deren Kap. E am 27. Februar 1999 in Kraft getretene Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 - BO 1998 -, veröffentlicht in: Rheinisches Ärzteblatt am 26. Februar 1999, S. 62 ff, und MBl. NRW 1999, 350. Die von der Beklagten herangezogene Berufsordnung vom 15. November 1994, die in der angefochtenen Ausgangsverfügung in ihrer Änderungsfassung vom 25.Januar 1996 - dem Veröffentlichungsdatum - zitiert ist, war wegen Bekanntmachungsfehlers nicht wirksam, vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Urteil vom 27. April 1999 - 6t A 1984/97.T -, und wäre überdies im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides im Mai 1999 gem. Kap. E Satz 2 BO 1998 nicht mehr in Kraft gewesen. Die noch frühere Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 23. Oktober 1993 (Rhein. Ärztebl. S. 1016; MBl. NRW 1994, 72) enthielt einen in den angefochtenen Bescheiden als Rechtsgrundlage für das Beseitigungsverlangen genannten "§ 35" nicht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine - praktisch ungefragte - Suche nach Fehlern in der Entstehungsgeschichte einer untergesetzlichen Norm, die allgemein als rechtmäßig angesehen und gehandhabt wird, nicht angezeigt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 - 4 C 7.77 -, DVBl. 1980, 230 zu einem Bebauungsplan, ist von der Wirksamkeit der Berufsordnung 1998 auszugehen. Sie beruht auf dem Heilberufsgesetz - HeilBerG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV NRW S. 204), durch welches der Landesgesetzgeber - auch im Hinblick auf den die Berufsfreiheit schützenden Art. 12 GG - die Außendarstellung der Ärzte, insbesondere in Form von Werbung, regeln kann. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. November 1985 - 1 BvR 1934/82 -, BVerfGE 71, 162, 172; BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 44.96 -, MedR 1998, 220. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG können die Heilberufskammern Verwaltungsakte auch zwecks Erfüllung der Berufspflichten durch die Kammerangehörigen bzw. zwecks Beseitigung berufsordnungswidriger Zustände erlassen. Der vorliegend gerügte Inhalt der u. a. vom Kläger veranlassten Hinweisschilder entspricht nicht den Regelungen der Berufsordnung 1998, so dass ein die Beklagte zum Ergreifen aufsichtsrechtlicher Maßnahmen ermächtigender berufsordnungswidriger Zustand vorliegt. Die Beklagte hat von dem ihr eröffneten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Bei den Räumlichkeiten in der G. Straße in D. , auf die die streitgegenständlichen Schilder hinweisen sollen, handelt es sich, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, um "ausgelagerte Praxisräume" und nicht um eine - durch die Abhaltung von dortigen Sprechstunden gekennzeichnete - Zweigpraxis; vgl. zu den Begriffen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2000 - 9 S 1445/99 -, MedR 2000, 440; VG Karlsruhe, Urteil vom 4. März 1999 - 14 K 2303/98 -, MedR 1999, 329; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 13 A 4750/96 -, DVBl. 1999, 1056. Für Organisationsgemeinschaften, als die gem. Kap. B. Abschn. IV. 1. § 22 BO 1998 die vom Kläger und seinen Kollegen betriebene Laser-Apparategemeinschaft anzusehen ist, regelt die Berufsordnung, dass der Zusammenschluss zu Organisationsgemeinschaften von den beteiligten Ärztinnen und Ärzten ihrer Ärztekammer anzuzeigen ist (Kap. D. Abschn. II. Nr. 8 Abs. 4 BO 1998) und Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften auf Praxisschildern nicht angekündigt werden dürfen (Kap. D. Abschn. I. Nr. 2 Abs. 11 BO 1998). Um ein Praxisschild im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Berufsordnung handelt es sich jedoch bei den fraglichen Schildern am Gebäude G. Straße /B. straße in D. nicht, weil ein solches den Ort der Niederlassung eines Arztes kennzeichnet (vgl. Kap. B. Abschn. IV. 1. § 17 BO 1998) und der Kläger in diesem Gebäude weder niedergelassen ist noch seine Praxis betreibt. Gem. Kap. D. Abschn. I. Nr. 2 Abs. 14 BO 1998, der zwar formal auch von der Überschrift "Praxisschilder" erfasst wird, sich ersichtlich aber nicht auf die in den vorausgehenden Absätzen beschriebenen Praxisschilder (im engeren Sinne) bezieht, dürfen mit Genehmigung der Ärztekammer Ärztinnen und Ärzte ausgelagerte Praxisräume gemäß § 18 erforderlichenfalls mit einem Hinweisschild kennzeichnen, welches ihren Namen, ihre Arztbezeichnung und den Hinweis "Untersuchungsräume" oder "Behandlungsräume" ohne weitere Zusätze enthält. Die Regelung schließt durch die ausdrückliche Betonung "ohne weitere Zusätze" andere als die in ihr angeführten Angaben aus. Die insoweit unmissverständliche Formulierung macht die Vorschrift einer Erweiterung oder Auslegung nicht zugänglich und verbietet deshalb auch jedweden (werbenden) Zusatz, der über die zulässigen Angaben hinausgeht. Den Vorgaben dieser Vorschrift entsprechen die streitgegenständlichen Hinweisschilder mit den Praxisrufnummern der beteiligten Ärzte, u.a. des Klägers, und dem Wortteil "Laser..." nicht. Den über den nach Kap. D. Abschn. I. Nr. 2 Abs. 14 BO 1998 zulässigen Inhalt hinausgehenden Angaben der Praxisrufnummern und der Funktion der Räume kommt, zumal in Verbindung miteinander, auch aus der Sicht des Senats werbender Charakter zu. Vermittels der Rufnummern soll jedenfalls auch der als potentieller Patient in Betracht kommende Bürger angesprochen und zu einem telefonischen Kontakt mit der jeweiligen Arztpraxis veranlasst werden. Demselben Zweck dient auch der Wortteil "Laser...". Selbst wenn der Kläger vorgibt, beide Angaben dienten seinen in die Räumlichkeiten einbestellten Patienten - was ihm nicht abgenommen werden kann, weil die einbestellten Patienten die Praxisnummer kennen oder diese auf dem Terminzettel vermerkt ist oder werden kann und die Funktionsbestimmung der Räumlichkeiten den Patienten bekannt ist -, verbleibt es gleichwohl bei dem objektiv vorhandenen beschriebenen Werbeeffekt. Der Senat hält aber ein Verbot der Werbung eines Zahnarztes auf einem Hinweisschild für einen Behandlungsraum, hier in der Form der Angabe der Rufnummer/n und der Art und Weise der dortigen Behandlung, die zugleich auf die dazu erforderliche Geräteausstattung hinweist, - nur das ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und nicht eine andere Form ärztlicher Werbung - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. insoweit insbesondere Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u. 1 BvR 874/00 -, MedR 2001, 569, für verfassungsrechtlich zulässig und damit die hier zu betrachtende Werbung für berufsordnungsrechtlich unzulässig. Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen. Es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Es soll eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbilds verhindern, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Hinter diesem Zweck steht letztlich auch das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 1985 - 1 BvR 934/82 -, a.a.O., und vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/99 -, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 9. März 2001 - 6 U 127/00 -, MMR 2001, 702. Allerdings gebietet das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, eine den Patienteninteressen zuwider laufende Nivellierung der Außendarstellung des Arztes durch ein striktes Werbeverbot zu vermeiden und nur der berufswidrigen, d.h. keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellenden Werbung entgegen zu wirken. vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 -1 BvR 873/00 u. 1 BvR 874/00 -, aaO. Hier stellen die über den nach Kap. D Abschn. I Nr. 2 Abs. 14 BO 1998 zulässigen Inhalt von Hinweisschildern hinausgehende Angaben in den beanstandeten Schildern eine berufswidrige Werbung dar. Für ihre Wertung als nicht interessengerecht und nicht sachangemessen steht die Funktion des Hinweisschildes, dem einbestellten Patienten das Auffinden des Behandlungsraums zu erleichtern, und die Gefahr ausufernder, verwirrender Zusatzangaben im Vordergrund. Ein Bedürfnis für die beanstandeten Zusätze ist, wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, nicht erkennbar. Für an dem Gebäude vorbeikommende (noch) nicht zum Patientenkreis eines der angegebenen Augenärzte gehörende Passanten sind die Rufnummern in Verbindung mit dem Zusatz "Laserbehandlungsräume" ohne Interesse, weil an diesem Ort von den Ärzten, u.a. dem Kläger, Sprechstunden nicht durchgeführt werden. Die auf den Schildern enthaltenen Angaben, insbesondere in ihrer Gesamtschau mit dem Praxisschild des Klägers und den Namen der Ärzte, den Rufnummern und dem Hinweis auf Laserbehandlungsräume, können vielmehr beim durchschnittlich informierten Betrachter gerade den (irreführenden) Eindruck erwecken, als würden die angegebenen Ärzte an diesem Standort ihre Praxen mit Sprechstunden für Patienten betreiben und könnten (potentielle) Patienten hier um eine augenärztliche Behandlung nachsuchen. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil in den Laserbehandlungsräumen im Gebäude G. Straße in D. nur weitergehende Behandlungsschritte an Patienten durchgeführt werden, deren Behandlung in der Praxis des Klägers bzw. eines Kollegen der Apparategemeinschaft begonnen wurde. Wegen der im Behandlungsraum auf der G. Straße in D. nicht gehaltenen Sprechstunden ist auch ein möglicherweise bestehendes Interesse der Bevölkerung an Kenntnis von besonderen, von anderen Augenärzten nicht angewendeten Behandlungsmethoden nicht zu bejahen. Zwar mag ein solches Informationsinteresse der Bevölkerung generell bestehen, jedoch verlangt es nicht nach den Arzt und/oder seine Methodik qualifizierenden Zusatzangaben im Hinweisschild auf bloße Behandlungsräume, in denen er seine Praxis nicht betreibt. Der Kläger selbst beruft sich denn auch nicht auf eine informierende Wirkung gegenüber der "Laufkundschaft". Auch aus Sicht der bereits in Behandlung befindlichen Patienten besteht kein Bedürfnis für die durch die angefochtenen Bescheide erfassten Angaben auf den Hinweisschildern, weil sie in der Praxis des jeweiligen Augenarztes auf die Örtlichkeit der Laserbehandlungsräume hingewiesen werden (müssen) und diese dann gezielt aufsuchen. Die vom Kläger vorgebrachte Erklärung, bei seiner etwaigen Verspätung könnten einbestellte Patienten an Hand der angegebenen Telefonnummer in der Praxis nach seinem Verbleib fragen, erscheint konstruiert und überzeugt nicht. Im Übrigen lässt sich mit diesem Vorbringen auch der Zusatz "Laser"behandlungsräume statt "Behandlungsräume" sachlich nicht rechtfertigen. Des Weiteren ist hier zu berücksichtigen, dass gemäß Kap. D Abschn. I Nr. 2 Abs. 11 Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften, zu denen gemäß Kap. B Abschn. IV 1. § 22 BO 1998 auch Apparategemeinschaften gehören, auch nicht auf Praxisschildern angekündigt werden dürfen. Das Verbot, die apparative Ausstattung einer Arztpraxis auf dem Praxisschild kenntlich zu machen, dient dem Zweck, insoweit eine besondere Hervorhebung zu vermeiden und dadurch andere Ärzte dersselben Fachs, die eine derartige apparative Ausstattung nicht vorweisen können, zu diskreditieren. Dieses generelle Verbot der Ankündigung eines Zusammenschlusses in einer Apparategemeinschaft auf dem Praxisschild kann nicht dadurch umgangen werden, dass auf Hinweisschildern an ausgelagerten Praxisräumen eine solche Apparategemeinschaft zum Ausdruck gebracht wird; dies ist aber mit dem Zusatz "Laserbehandlungsräume" auf den fraglichen Hinweisschildern der Fall. Wäre es grundsätzlich unbedenklich, ein Hinweisschild für einen Behandlungsraum mit einem die Ausstattung dieses Raums zum Ausdruck bringenden Zusatz zu ergänzen, wäre es konsequenterweise ebenfalls unbedenklich und nicht auszuschließen, dass Ärzte oder Organisationsgemeinschaften, die in ausgelagerten Praxisräumen mehrere Behandlungsgeräte vorhalten, all diese Ausstattung - und sei es durch Hinweis auf die damit verbundenen Behandlungsmethoden - auf dem Hinweisschild anzeigten. Das aber würde einer berufsbildfremden, fast marktschreierischen Werbung gleichkommen und eher zur Verwirrung der Patienten - ggf. der potentiellen - führen als der Orientierung dienen. Im Extremfall böte sich so die berufsordnungsrechtlich (vgl. Kap. D Abschn. I Nr. 2 Abs. 11 BO 1998) missbilligte Möglichkeit, die gesamte Geräteausstattung und das Behandlungsspektrum in die Außendarstellung des Arztes - und sei es auch nur zur Vermeidung des Eindrucks einer gewissen Rückständigkeit - einzustellen. Dadurch würde ein Werbewettlauf eröffnet, den die ärztlichen Berufsordnungen im Interesse der Volksgesundheit gerade vermeiden wollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 44.96 -, a.a.O. zu Angaben eines Arztes im Branchentelefonbuch "Gelbe Seiten". Die Unzulässigkeit der beanstandeten Zusätze auf den Hinweisschildern beinhaltet auch keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dem Kläger wird, da er auf seine Praxis mit einem Praxisschild hinweisen und auf diesem gemäß Kap. D Abschn. I Nr. 2 BO 1998 auch etliche Angaben zu seiner Qualifikation und Reputation machen kann nicht generell jegliche Werbung verboten. Zudem ist dem Arzt eine berufliche Außendarstellung im Sinne der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zulässig. Vor dem Hintergrund ist die Einschränkung seiner Werbemöglichkeit über ein Hinweisschild auf einen ausgelagerten Behandlungsraum gemessen an der Gefahr einer gesundheitspolitisch unerwünschten Irritation der Bevölkerung nicht schwerwiegend oder unangemessen und steht daher nicht außer Verhältnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Dr. Lau Dr. Mahn Anlauf B e s c h l u s s : Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für das Berufungsverfahren auf 4.090,34 EUR (= 8.000,00 DM) festgesetzt.