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Urteil

10A D 93/99.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0219.10A.D93.99NE.00
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Tenor

Die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 959 V (T.---- --straße ) der Stadt X. (Satzungsbeschluss vom 8. Februar 1999) ist nichtig.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 959 V (T.---- --straße ) der Stadt X. (Satzungsbeschluss vom 8. Februar 1999) ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 959 V (T.------straße ) der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks T.------straße 22 in X. . Es grenzt unmittelbar südlich an den Planbereich an. Der Antragsteller betreibt seit Jahrzehnten auf dem Grundstück einen Gärtnereibetrieb. In mehreren Gewächshäusern zieht er Pflanzen, die für den Verkauf auf dem Großmarkt bestimmt sind. Die Hauptbetriebszufahrt befindet sich an der Nordwestecke des Grundstücks. Daran schließt sich östlich der Betriebshof des Gartenbaubetriebs an. In diesem Bereich wird Pflanzensubstrat mittels Lastkraftwagen angeliefert, mit einem Gabelstapler auf Schubböden abgeladen und mit dem Stapler in die Topfmaschine gestellt. Ebenfalls in diesem Bereich werden die Stecklinge angeliefert, die Fertigpflanzen für den Verkauf in sogenannte CC-Container über Hebebühnen verladen und sonstige Arbeitsgänge ausgeführt. Da Großmarkt, Blumengeschäfte und Gartencenter vor Verkaufsbeginn beliefert werden müssen, beginnen die Arbeiten morgens gegen 3.30 Uhr. In den Wintermonaten gedeihen die in den Gewächshäusern gezogenen Pflanzen nur unter Vegetationslicht. Da die vorhandenen Gewächshäuser nur teilweise abgeschirmt sind, ergeben sich in der Umgebung Lichtimmissionen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan umfasst das 3.458 qm große, in X. - X1. gelegene Grundstück Gemarkung C. , Flur 24, Flurstück 98/26, sowie die westlich davon gelegene T.------straße . Das Plangebiet ist im Westen von einer Friedhofsfläche, einem auf dem Friedhof stehenden bewohnten Gebäude (T.------ straße 7) und einer Gartenfläche, im Norden von einer Gartenfläche, im Osten von Kleingärten und Gärtnereigebäuden des Antragstellers sowie im Süden von weiteren Gärtnereigebäuden des Antragstellers umgeben. Das Grundstück wurde bislang als Wiesenfläche genutzt. Entlang der Grundstücksgrenzen stehen Gehölze und Hecken. Der angegriffene Vorhaben- und Erschließungsplan setzt durch Baugrenzen überbaubare Flächen mit der Bezeichnung "Wohngebäude" fest. Er bestimmt "offene Bauweise". Ferner weist er die Grundflächenzahl mit 0,6 und die Geschossflächenzahl mit 1,1 aus. Zur Planurkunde gehören des Weiteren textliche Festsetzungen. Diese enthalten u.a. den Hinweis, dass die "Baugebietsfläche aufgrund der bestehenden Lärmimmissionen vorbelastet" ist (Ziffer 10.1). Darüber hinaus regeln sie, dass die "südliche Gebäudezeile dem Lärmpegelbereich IV und die mittlere Gebäudezeile dem Lärmpegelbereich III zugeordnet" ist (Ziffer 10.2). Das Verfahren zur Aufstellung des streitigen Vorhaben- und Erschließungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 22. Mai 1995 beschloss der Rat der Antragsgegnerin unter Zustimmung des Vorhabenträgers, der Anhörungsberechtigten zu 1., die Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans. Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 29. September bis 30. Oktober 1997 offengelegt. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1997 trug der Antragsteller Anregungen und Bedenken gegen den Plan vor, wobei er insbesondere darauf hinwies, dass er sich durch die Planung in seiner betrieblichen Existenz gefährdet sehe. Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls beteiligt. Die Landwirtschaftskammer Rheinland erhob ebenso wie das Staatliche Umweltamt Düsseldorf in lärmmäßiger Hinsicht Bedenken gegen das geplante Heranrücken der Wohnbebauung an den gärtnerischen Betrieb des Antragstellers. Der Rat der Antragsgegnerin holte daraufhin mehrere lärmschutztechnische Gutachten des Ingenieurbüros S. ein. Das Gutachten vom 20. Mai 1998, das dem Plangebiet den Schutzanspruch eines Mischgebiets beimisst, prognostiziert für die südliche Bebauungszeile Beurteilungspegel von 66,3 dB(A) tags und 64,2 dB(A) nachts. Die Lärmmessungen bezogen sich auf das Be- und Entladen fremder Lkw (auf der T.----- -straße ), betriebseigener Lkw (in der nördlichen Betriebszufahrt) und auf die Fahrvorgänge mit dem betriebseigenen Radlader. Fahrvorgänge betriebseigener LKW auf dem Grundstück des Antragstellers wurden nicht erfasst. Der Gutachter führte in seiner Zusammenfassung aus, eine Richtwerteinhaltung am Tag lasse sich nur durch die Errichtung einer Schallschutzwand auf der nördlichen und westlichen Grundstücksgrenze der Gärtnerei erreichen. Die Richtwerteinhaltung in der Nacht sei nur möglich, wenn die näher beschriebenen betrieblichen Vorgänge nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht mehr oder in geschlossenen Hallen oder an einer wesentlich weiter entfernten Stelle auf dem Betriebsgelände durchgeführt würden. Das Gutachten vom 11. August 1998, das von denselben Lärmquellen wie das Vorgutachten ausging, ermittelte für die nächstgelegene vorhandene Wohnbebauung, die 80 m und mehr von dem nördlichen Betriebshof des Antragstellergrundstücks entfernt liegt, Beurteilungspegel von 46,5 dB(A) bis 51,2 dB(A) tags und 47,1 dB(A) bis 51,9 dB(A) nachts. Um Richtwertüberschreitungen nachts zu vermeiden, empfahl der Gutachter, folgende Lärmminderungsmaßnahmen auf dem Antragstellergrundstück vorzunehmen: Einstellung des Radladerbetriebs in den Nachtstunden, Verlagerung des Be- und Entladebetriebs von der T.------straße in den nördlichen Betriebshof und Einhausung des Ladeplatzes durch eine schalldämmende Stahlkonstruktion mit automatisch öffnendem und schließendem Schnelllauftor. In seiner Sitzung vom 8. Februar 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin eine Änderung des Planentwurfs. Die vorgesehene Festsetzung des Plangebietes als reines Wohngebiet (WR) wurde durch die Bezeichnung "Wohngebäude" ersetzt. Die südlichen und östlichen Baugrenzen der südlichen und der mittleren Gebäudezeile wurden mit dem Planzeichen für Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes gekennzeichnet. Ferner wurde die textliche Festsetzung Nr. 10.1 eingefügt: "Die Baugebietsfläche ist auf Grund der bestehenden Lärmimmissionen vorbelastet." Schließlich wurde durch textliche Festsetzung Nr. 10.2 die südliche Gebäudezeile dem Lärmpegelbereich IV und die mittlere Gebäudezeile dem Lärmpegelbereich III zugeordnet. Ebenfalls am 8. Februar 1999 beschloss der Rat die mit einer Begründung versehene Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan in der geänderten Fassung. Die Satzung wurde am 18. März 1999 öffentlich bekannt gemacht. Der Antragsteller hat am 8. September 1999 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung trägt er vor: Er sei antragsbefugt, denn er könne geltend machen, durch die Festsetzung einer Wohnbebauung auf dem bisher unbebauten, an seinen Betrieb angrenzenden Grundstück in seinen Eigentümerrechten verletzt zu werden. Der Antrag sei auch begründet. Der angegriffene Vorhaben- und Erschließungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Ein beachtlicher Abwägungsmangel ergebe sich aus der unzureichenden Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Das schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros S. vom 25. Juni 1999 (gemeint wohl: 11. August 1998; der Gutachtenauftrag datiert vom 25. Juni 1998) sei als Grundlage für die Ermittlung der mit dem Plan neu geschaffenen Konfliktsituation ungeeignet. Der Lkw-Verkehr auf dem Grundstück, der betriebsnotwendig auch in der Nachtzeit stattfinde, sei als Immissionsquelle nicht berücksichtigt worden. Abgesehen davon enthalte das Gutachten, obwohl es die Abwägung im Bebauungsplanaufstellungsverfahren ermöglichen solle, keinerlei Aussagen zu den zu erwartenden Immissionen im Plangebiet. Ein weiterer Abwägungsmangel ergebe sich daraus, dass die Planung gegen den von der Rechtsprechung entwickelten Trennungsgrundsatz verstoße. Die Unverträglichkeit zwischen der geplanten Wohnnutzung und dem vorhandenen Gewerbebetrieb ergebe sich wesentlich aus den betriebsnotwendigen Lärmimmissionen und aus den Lichtimmissionen der im Winter einzusetzenden Vegetationsbeleuchtung. Der damit aufgeworfene Konflikt werde durch den Vorhaben- und Erschließungsplan nicht gelöst. Die Antragsgegnerin habe die Möglichkeit aktiven und passiven Schallschutzes nicht abwägend geprüft. Möglicherweise hätte eine Schallschutzwand zur Abmilderung des planbedingten Immissionskonfliktes im Plangebiet festgesetzt werden können. Es reiche nicht aus, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung "WR" durch "Wohngebäude" ersetze und die Baugebietsflächen in der textlichen Festsetzung als lärmvorbelastet bezeichne. Weiteres Konfliktpotenzial ergebe sich aus dem Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln und dem Lärm der Kulturarbeiten. Diese fänden nur ca. 8,5 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt statt und müssten teilweise - je nach Witterung - bei geöffneten Oberlichtern durchgeführt werden. Jenseits der gemeinsamen Grundstücksgrenze befänden sich in nur wenigen Metern Entfernung die Terrassen der geplanten Wohnhäuser. Der Einsatz der Spritzmittel sei wegen des dafür benötigten Kompressors akustisch wahrnehmbar. Die eingesetzten Mittel seien zwar für den Nutzer des Nachbargrundstücks nicht gesundheitsgefährdend. Allerdings seien diese Mittel, die aus arbeitsmedizinischen Gründen nur mit Atemschutz angewendet werden dürften, auch in einer gewissen Entfernung durch ihren Geruch noch deutlich wahrnehmbar. Der Antragsteller beantragt, die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 959 V (T.------straße ) der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor: Die dem Beschluss des Vorhaben- und Erschließungsplans zu Grunde liegende Abwägung sei nicht zu beanstanden. Das Abwägungsmaterial sei ordnungsgemäß zusammengestellt worden. Die Abwägung stütze sich maßgeblich auf die beiden schalltechnischen Gutachten vom 20. Mai und 11. August 1998. Die Gutachten seien nicht deshalb fehlerhaft, weil sie die durch den Lkw-Fahrverkehr auf dem Betriebsgrundstück verursachten Immissionen nicht berücksichtigten. Diese hätten nicht besonders problematisiert zu werden brauchen, weil die Fahrimmissionen im Vergleich zu den erheblich intensiveren Beladungsimmissionen zu vernachlässigen gewesen seien. Die gemessenen Lärmwerte seien als Vorbelastung unter Ziffer 10.0 der textlichen Festsetzungen in den Vorhaben- und Erschließungsplan aufgenommen worden. Aus dem zweiten Gutachten ergebe sich, dass jedenfalls für die Nacht eine Lärmrichtwertüberschreitung im Hinblick auf die bereits vorhandene Wohnbebauung (T.------straße 13, N. 54 und P. Straße 21) vorliege. Der Antragsteller sei somit in jedem Fall zur Durchführung von lärmmindernden Maßnahmen bereits zu Gunsten der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet. Diese Maßnahmen hätten auch eine entsprechende Reduzierung der in dem Plangebiet anzutreffenden Lärmimmissionen zur Folge. Um unabhängig hiervon in den zu errichtenden Wohnobjekten einen Lärminnenraumpegel sicherzustellen, der den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspreche, sei vorsorglich unter Ziffer 10.2 der textlichen Festsetzungen die Durchführung passiver Lärmschutzmaßnahmen gemäß den Lärmpegelbereichen III und IV bestimmt worden. Diese seien vom Vorhabenträger durchzuführen. Für den Fall, dass der Antragsteller noch vor Fertigstellung der geplanten Wohngebäude Schallschutzmaßnahmen ergreife, die nachweislich eine Unterschreitung der zunächst zugrunde gelegten Außenlärmpegel bewirkten, sehe die textliche Festsetzung Ziffer 10.3 Ausnahmen von den Schallschutzanforderungen gemäß Ziffer 10.2 vor. Der von dem Antragsteller angeführte Grundsatz der Trennung miteinander unverträglicher Nutzungen erscheine im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das Plangebiet weise Mischgebietscharakter auf. Mischgebiete dienten gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei es nicht möglich gewesen, durch aktiven Schallschutz, z.B. eine Schallschutzwand, die Lärmwerte während der Nachtstunden einzuhalten. Nach Aussage des Gutachters im schalltechnischen Gutachten vom 20. Mai 1998 sei eine Richtwerteinhaltung in der Nacht nur möglich, wenn die der Berechnung zu Grunde liegenden betrieblichen Vorgänge nachts nicht oder nur in geschlossenen Hallen oder an einer wesentlich weiter entfernten Stelle auf dem Betriebsgelände durchgeführt würden. Durch den festgesetzten passiven Lärmschutz sei sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte Innen gemäß VDI-Richtlinie 2058 von tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) nicht überschritten würden. Zu den von dem Antragsteller erwähnten Lichtimmissionen sei anzumerken, dass die östlich an das Plangebiet angrenzenden, neu errichteten Gewächshäuser durch automatische Verdunklungseinrichtungen abgeschirmt würden. Die Lichtemissionen, die durch die südlich gelegenen, alten Gewächshäuser verursacht würden, könnten durch die im Vorhaben- und Erschließungsplan für Heckenpflanzungen ausgewiesenen Flächen wirksam abgehalten werden. Hinzu trete eine Abschirmung durch eine zwar nicht festgesetzte, aber beabsichtigte 2 m hohe Grundstückseinfriedung an der Südgrenze des Plangebiets, die zugleich auch schallschützende Wirkung entfalte. Die Anhörungsberechtigte zu 1. hält den angegriffenen Vorhaben- und Erschließungsplan für rechtswirksam und meint, dass es einen Lärmkonflikt nicht gäbe, wenn der Antragsteller den Auflagen des Staatlichen Umweltamtes entspräche. Er habe bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme. Diese werde gegenüber der nunmehr heranrückenden Wohnbebauung nicht gesteigert. Im Übrigen sei die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, wenn Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammenträfen. Das führe nicht nur zur Pflichtigkeit dessen, der Belästigungen verbreite, sondern auch - im Sinne der "Bildung einer Art von Mittelwert" - zu einer die Tatsachen respektierenden Duldungspflicht derer, die sich in der Nähe von - als solchen legalen - Belästigungsquellen ansiedelten. Das heiße, dass dem Grundstück kraft seiner Situationsgebundenheit eine tatsächliche oder plangegebene Vorbelastung anhafte. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Konfliktlösung in das Baugenehmigungsverfahren und hier konkret in eine Auflage verlegt habe. Die Anhörungsberechtigte zu 2. trägt vor: Der Vorhaben- und Erschließungsplan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Die von dem Antragsteller an den Schallschutzgutachten geübte Kritik sei nicht berechtigt. Lärmmessungen hinsichtlich des Lkw-Fahrverkehrs seien zur Ermittlung der Immissionswerte nicht notwendig gewesen, da übliche Lärmquellen von einem Gutachter auch der einschlägigen Fachliteratur entnommen werden könnten. Durch die zusätzlich eingeholte Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom 2. November 1999 stehe fest, dass die Errichtung einer ca. 4 m hohen Schallschutzwand eine Verminderung der Lärmbelastung auf das in einem Mischgebiet zulässige Maß ermögliche. Die vorgeschlagenen Schallschutzwände bewirkten voraussichtlich eine Immissionspegelminderung von 12 dB(A) an den am schlechtesten zu schützenden Immissionsaufpunkten im Südbereich der Baugebietsfläche. Durch entsprechende Maßnahmen auf dem Grundstück des Antragstellers (Verbesserung der Hofoberfläche, Benutzung von Schallschutzunterlagen) seien darüber hinaus Pegelminderungen im Bereich von 6 dB(A) zu erzielen. Damit könnten die Beurteilungspegel im Bereich der Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) im Wesentlichen eingehalten werden. Allenfalls geringe Überschreitungen dieser Werte könnten nicht ausgeschlossen werden. Durch die heranrückende Wohnbebauung werde daher kein städtebaulicher Missstand erzeugt. In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Betrieb des Antragstellers bereits jetzt südlich unmittelbar an Wohnbebauung angrenze. Ob die von dem Antragsteller angeführte künstliche Belichtung der Gewächshäuser im Winter tatsächlich so erheblich sei, dass nachbarrechtliche Konflikte zu befürchten seien, müsse bezweifelt werden. Ein Teil der Gewächshäuser verfüge bereits über Jalousien zur Verdunkelung. Dies werde auch für die anderen Gewächshäuser möglich sein. Zudem verfügten die Gewächshäuser über mattiertes Glas, von dem ebenfalls eine Abschirmwirkung ausgehe. Der von dem Antragsteller neu in das Verfahren eingeführte Einwand, dass der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln bisher bei der Abwägung des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht berücksichtigt worden sei, habe keine planungsrechtliche Relevanz. Zum einen sei der Einsatz der Mittel nach den Ausführungen des Antragstellers nicht gesundheitsgefährdend, zum anderen dürfte sich der Einsatz auf ein bis zwei Anwendungen im Jahr beschränken. Unter dem 14. Juli 1999 wurde dem Antragsteller eine Baugenehmigung zur Erweiterung der Betriebsfläche durch Abgrabung und Anschüttung sowie Aufstellung von Foliengewächshäusern auf dem nordöstlichen Teil seines Betriebsgrundstücks erteilt. Die Baugenehmigung enthält die Auflage, dass die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes vom 7. Juni 1999 zu beachten ist. Diese geht dahin, dass die für Mischgebiete geltenden Immissionsbegrenzungen von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts im Bereich der nächstgelegenen Wohnhäuser an der P. Straße und der T.------straße nicht überschritten werden dürfen. Gegen die Auflage hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den bislang, soweit ersichtlich, nicht entschieden worden ist. Durch Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 11a B 1617/99.NE - hat der seinerzeit zuständige 11a Senat des Gerichts die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 959 V (T.------straße ) vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens außer Vollzug gesetzt. In dem zuletzt genannten Verfahren hat die Berichterstatterin am 15. Oktober 1999 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 11a B 1617/99.NE sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Nach Maßgabe dieser Kriterien hat der Antragsteller eine Rechtsverletzung in hinreichendem Umfang substantiiert geltend gemacht. Er ist zwar nicht Eigentümer von Grundstücken, die im Planbereich gelegen sind und von den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans erfasst werden. Gleichwohl waren seine Interessen in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Rat der Antragsgegnerin hatte insbesondere seinem Interesse, den Gärtnereibetrieb fortführen zu können und von Lärmschutzauflagen zugunsten der geplanten Wohnbebauung verschont zu bleiben, in der Abwägung hinreichend Rechnung zu tragen. B. Der Antrag ist auch begründet. Die planerischen Festsetzungen entsprechen nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 6 BauGB. a) Nach der genannten Vorschrift sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans - diese Anforderungen gelten auch für die Aufstellung einer Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß der hier noch anwendbaren Vorschrift des § 7 BauGB-MaßnahmenG - die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet. In sie ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Die Bedeutung der betroffenen Belange darf nicht verkannt werden. Der Ausgleich zwischen ihnen muss in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4 und vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4. b) Die Abwägung der Antragsgegnerin wird den dargestellten Anforderungen nicht gerecht. Der von ihr durch die Planung geschaffene Konflikt zwischen emittierender gewerblicher (Gärtnerei-)Nutzung des Antragstellers und schutzbedürftiger (geplanter) Wohnnutzung ist nicht ausreichend bewältigt. Der Gartenbaubetrieb des Antragstellers wird offenbar mindestens seit 1947 - so weit reichen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Bauakten zurück - auf dem Grundstück legal betrieben. Der bauliche Bestand ist seitdem stetig erweitert worden (vgl. die die Errichtung von Gewächs- und Lagerhäusern betreffenden Baugenehmigungen vom 20. März 1947, 24. März 1969, 30. Januar 1974 und 28. August 1979). Die Antragsgegnerin hatte daher bei ihrer Planung die Existenz des Betriebs und das Interesse des Antragstellers an einer möglichst ungestörten Fortführung seines schutzwürdigen Gewerbebetriebs in ihre Überlegungen einzustellen. Sie musste sich insbesondere vergegenwärtigen, dass ein Gartenbaubetrieb wie der des Antragstellers mit Arbeitsvorgängen verbunden ist, die Lärm verursachen, und sich daraus ein Konflikt zu der geplanten angrenzenden Wohnbebauung ergeben kann, der zu Betriebseinschränkungen und damit letztlich zu einer Existenzgefährdung des Betriebs führen kann. Zwar hat der Rat der Antragsgegnerin erkannt, dass der Gewerbebetrieb des Antragstellers ein erhebliches Belastungspotenzial für das angrenzende planfestgesetzte Baugebiet mit der Festsetzung "Wohngebäude" darstellt und der sich abzeichnende Immissionskonflikt entsprechende Schutzvorkehrungen zugunsten der Wohngrundstücke erfordert. Der Rat hat aber zur Lösung des Konflikts weder taugliche Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung gehabt, noch hat er den Konflikt in seiner vollen Bandbreite erfasst. Mangels dessen hat er keine sachgerechte Abwägung vornehmen können. aa) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB u.a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG Bedeutung zu. Dieser Grundsatz, der die Funktion einer Abwägungsdirektive hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2001 - 10a D 73/99.NE -, verlangt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zugeordnet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen u.a. auf Wohngebiete so weit wie möglich vermieden werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2001 - 10a D 73/99.NE -. Der Trennungsgrundsatz schließt allerdings nicht aus, dass Gewerbe- und Wohngebiete (oder wie hier ein Wohngebiet und ein emittierender Gewerbebetrieb) zulässigerweise nebeneinander geplant werden. Als bloße Abwägungsdirektive erfordert der Grundsatz keine strikte Beachtung in dem Sinne, dass er keiner Durchbrechungen fähig wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 -, BRS 54 Nr. 18; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2001 - 10a D 73/99.NE -. Im Einzelfall kann daher durchaus ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen Ergebnis einer sachgerechten Abwägung sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 -, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 2 S 1/01 -, NVwZ-RR 2001, 722; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2001 - 10a D 73/99.NE -. Ein solches Abwägungsergebnis wird insbesondere dann nicht zu beanstanden sein, wenn etwa auf Grund von technischen Maßnahmen das Wohngebiet keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt sein wird. bb) Diesen Anforderungen genügt die Abwägung der Antragsgegnerin nicht. Obwohl der Betrieb des Antragstellers erheblichen Lärm und damit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1, 2 BImSchG verursacht, hat der Rat von einer räumlichen Trennung des Plangebiets und des störintensiven angrenzenden Bereichs abgesehen. Er hat angenommen, er könne den Schutz der Wohnbebauung im Plangebiet, die nach den festgesetzten Baugrenzen bis auf 11 m an das Grundstück des Antragstellers heranrücken darf, durch ordnungsbehördliche Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller (mit dem Ziel der Verminderung der von seinem Betrieb verursachten Emissionen) und ergänzend durch die Festsetzung passiven Lärmschutzes für die Wohngebäude sicherstellen. Damit ist der Nutzungskonflikt zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnen indessen nicht zureichend gelöst. Die Abwägung ist vielmehr in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist im Zuge des Planaufstellungsverfahrens sowohl durch das Schreiben des Antragstellers vom 6. Oktober 1997 als auch durch die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes vom 28. Oktober 1997 auf die mit der Planung verbundene Lärmproblematik hingewiesen worden. Der Rat der Antragsgegnerin hat die durch die Planung entstehende Konfliktsituation auch, wenngleich nicht in ihrem vollen Ausmaß, erkannt. In der Begründung des Vorhaben- und Erschließungsplans (Ziffer 10) wird insoweit ausgeführt, dass der Antragsteller mit seinem Gewerbebetrieb bereits die gegenüber den vorhandenen, weiter entfernten Wohngebäuden in den Straßen N1. , T.------straße und P. Straße zulässigen Schallpegel von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts insbesondere durch die Verladetätigkeiten in den frühen Morgenstunden deutlich überschreite. Weiter heißt es, die Gärtnerei habe als Lärmverursacher die Emissionen so weit zu reduzieren, dass für die vorhandene Bebauung die Mischgebietswerte der DIN 18005 eingehalten würden. Möglicherweise führten bereits die von der Gärtnerei vorzunehmenden Schallschutzmaßnahmen bzw. betrieblichen Umstellungen zu vertretbaren Schallimmissionen auch im Planbereich. Der Vorhaben- und Erschließungsplan könne zwar keine abschließende Lösung des Lärmproblems anbieten, vorsorglich würden aber passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Diese Maßnahmen seien so ausgelegt, dass bei vorübergehender Beibehaltung der momentanen Lärmsituation die zulässigen Innenraumpegel in den Aufenthaltsräumen ein gesundes Wohnen sicherstellten. Der Rat der Antragsgegnerin hat bereits die nächtliche Lärmproblematik nicht in einer mit dem Abwägungsgebot zu vereinbarenden Weise bewältigt. Selbst wenn man mit dem Rat der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass der Antragsteller die nächtlichen Schallemissionen so weit herabzusetzen hat, dass er gegenüber der vorhandenen Bebauung den gemäß VDI-Richtlinie 2058 - dieses Regelwerk liegt den beiden Schallgutachten zu Grunde - zulässigen Schallpegel von 45 dB(A) - dieser Richtwert ist auch nach Ziffer 6.1 der TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl 1998, 503) maßgebend - einhält, bedeutet dies lediglich eine Reduzierung der derzeitigen Ausgangswerte um etwa 7 dB(A). Denn nach der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom 11. August 1998 betragen die rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel zwischen 47,1 dB(A) für den Immissionspunkt 3 (P. Straße 21) und 51,9 dB(A) für den Immissionspunkt 1 (T.------straße 13). Würde der Antragsteller die Ausgangspegel aber um 7 dB(A) senken und damit die Nachtwerte gegenüber der vorhandenen Bebauung einhalten, wäre entgegen der in der Planbegründung zum Ausdruck gekommenen Vermutung des Rates keineswegs damit zu rechnen, dass diese Schallschutzmaßnahmen "möglicherweise auch auf dem Vorhabengrundstück zu vertretbaren Schallimmissionen" führen. Eine Verminderung der Beurteilungspegel um 7 dB(A) würde an der südlichen Bebauung des Plangebiets, für die das Schallgutachten des Ingenieurbüros S. vom 20. Mai 1998 nächtliche Beurteilungspegel von 64,2 dB(A) rechnerisch ermittelt hat, einen Immissionspegel von 57,2 dB(A) bewirken. Damit wäre der nach der VDI-Richtlinie 2058 anzustrebende Richtwert von 45 dB(A) weiterhin um 12,2 dB(A) überschritten. Dem Rat der Antragsgegnerin hätte daher klar sein müssen, dass passive Schallschutzmaßnahmen unabhängig davon erforderlich sind, ob der Antragsteller Schallschutzmaßnahmen auf seinem Grundstück ergreift und ob er hierzu ggfls. verpflichtet werden kann. Angesichts dieser Ausgangsposition hätte der Rat sich Gedanken darüber machen müssen, ob er es hinnehmen will, dass zumindest in der südlichen und in der mittleren Gebäudezeile auf Dauer die für Mischgebiete als zuträglich erachteten Immissionswerte weit überschritten werden, so dass dort faktisch nur bei geschlossenen Fenstern mit entsprechenden automatischen Lüftungseinrichtungen geschlafen werden kann. In diesem Zusammenhang hätte er Erwägungen darüber anstellen müssen, ob nicht die Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen vorzuziehen ist, zumal der bisher nicht bebaute Planbereich auf Grund seiner Größe ausreichend Raum für derartige Maßnahmen bietet und auch die Freiflächen dadurch geschützt werden könnten. Der 11. Senat des erkennenden Gerichts hat insoweit in der bereits von den Beteiligten angesprochenen Entscheidung vom 27. Oktober 1982 - 11 A 1198/82 - ausgeführt, es sei nicht "Sinn und Zweck der Lärmschutztechnik, eingesetzt zu werden, um die Folgen einer städtebaulich und immissionsschutzrechtlich verfehlten Maßnahme abzuschwächen. Vielmehr (müsse) umgekehrt bei sachgerechter Anwendung des Baurechts dem Immissionsschutz gewissermaßen schon vorbeugend in dem Sinne Rechnung getragen werden, dass keine immissionsrechtlich bedenklichen Situationen geschaffen" würden. Diese Sichtweise, der der erkennende Senat zustimmt, hätte den Rat der Antragsgegnerin veranlassen müssen, die Frage, ob aktiver oder passiver Lärmschutz festgesetzt werden soll, unter Berücksichtigung aller für und wider sprechenden Argumente zu entscheiden. Als abwägungsfehlerhaft erweisen sich die planerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin ferner hinsichtlich der Bewältigung des für die Tageszeit zu erwartenden Lärmkonflikts. Insoweit hat der Rat offenbar nicht einmal erkannt, dass die am Tage gemäß VDI-Richtlinie 2058 zulässigen Schallpegel von 60 dB(A) weit überschritten werden und damit zumindest eine Freiflächennutzung (Terrassen und Balkone) stark eingeschränkt ist. Weder bei der Behandlung der Bedenken und Anregungen des Antragstellers und des Staatlichen Umweltamtes Düsseldorf noch innerhalb der Begründung des Vorhaben- und Erschließungsplans ist der Rat auf diese Gesichtspunkte eingegangen. Nach dem Gutachten des Ingenieurbüros S. vom 20. Mai 1998 erreichen die Immissionspegel am Immissionspunkt 1, der sich ca. 3 m vor dem östlichen Ende der südlichen Gebäudezeile befindet, tags 66,3 dB(A). Dieser Wert liegt sogar noch über dem nach den einschlägigen Regelwerken für Gewerbegebiete vorgesehenen Richt- bzw. Orientierungswert von 65 dB(A) am Tag. Mit einer Verminderung des prognostizierten Immissionspegels war auch nicht im Hinblick darauf zu rechnen, dass der Antragsteller auf seinem Grundstück Lärmschutzmaßnahmen oder betriebliche Umstellungen vornehmen würde. Denn hierzu ist er unter den gegenwärtigen Umständen nicht verpflichtet. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom 11. August 1998 erreichen die von seinem Betrieb verursachten Geräuschemissionen an der vorhandenen Bebauung lediglich Tagespegel zwischen 46,5 dB(A) und 51,2 dB(A). Damit bleibt die von seinem Betrieb ausgehende Lärmbelastung weit hinter den für Mischgebiete zulässigen und von dem Rat der Antragsgegnerin zu Grunde gelegten Immissionsrichtwerten von 60 dB(A) am Tage zurück. Angesichts dieser Situation hätte der Rat sich darüber klar werden müssen, ob er - neben der nächtlichen Lärmbelastung, die er durch passiven Lärmschutz zu bewältigen gedachte - auch überhöhte Tagwerte planerisch hinzunehmen bereit war. Von der Tageslärmbelastung sind zum einen die Wohnräume betroffen, die - auch bei geeigneten Außentemperaturen - ein Wohnen bei geöffneten Fenstern und Balkon- oder Terrassentüren nicht gestatten, zum anderen und in erster Linie die Freiflächen des Grundstücks. Auch diese sind grundsätzlich schutzbedürftig. Dies gilt jedenfalls für Terrassen und Balkone sowie solche Gartenflächen, die - anders als etwa Vorgärten, die nur zum Schmuck des Anwesens bepflanzt werden - zum "Wohnen" dienen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 4 C 11.87 -, NVwZ 1989, 255 = DVBl 1989, 358. Im vorliegenden Fall ist das Vorhaben als solches mit Terrassen und Balkonen zwar nicht durch den streitigen Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzt. Die baulichen Zeichnungen auf der Planurkunde, die nach Süden ausgerichtete Terrassen und Balkone erkennen lassen, haben ausweislich der Überschriften lediglich Hinweischarakter. Gleichwohl steht auf Grund der Anordnung der überbaubaren Flächen, die in Ostwestrichtung verlaufen, und angesichts der nördlich unmittelbar anschließenden, mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegten Flächen fest, dass die Außenwohnbereiche nur nach Süden ausgerichtet werden können oder auf sie ganz verzichtet werden muss. Damit lässt sich die Planung auch nicht etwa mit dem Grundsatz planerischer Zurückhaltung und der Möglichkeit einer Nachsteuerung des Konflikts im Baugenehmigungsverfahren rechtfertigen. Denn es wäre lebensfremd anzunehmen, dass die Bauaufsichtsbehörde nur eine Bebauung ohne Terrassen, Balkone und Freiflächennutzung genehmigen würde. Ist die Abwägung bereits auf Grund der vorstehenden Ausführungen als fehlerhaft zu qualifizieren, gilt dies umso mehr, als für die südliche Gebäudezeile möglicherweise noch mit einer deutlich höheren Lärmbelastung als 66,3 dB(A) tags zu rechnen ist. So hat die gutachterliche Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 20. Mai 1998 bei den Emissionsquellen nicht die Fahrgeräusche der auf dem Grundstück des Antragstellers fahrenden betriebseigenen Lkw berücksichtigt. Der Einwand der Antragsgegnerin, die genannte Lärmquelle sei zu vernachlässigen, weil der Emissionspegel fahrender Lkw geringer sei als derjenige der Be- und Entladevorgänge, geht fehl. Der maßgebliche Emissionspegel ermittelt sich nicht nach der lautesten Lärmquelle, sondern - entsprechend den einschlägigen Berechnungsformeln - nach der energetischen Größe sämtlicher Einzelpegel. Gleichermaßen unbeachtlich ist der Hinweis der Anhörungsberechtigten zu 2., die Pegelwerte gängiger Lärmquellen könnten auch der einschlägigen Fachliteratur entnommen werden. Denn der Gutachter hat keinen Pegelwert (weder einen gemessenen noch einen aus einer Tabelle übernommenen) für den Lärm der Lkw auf dem Betriebsgrundstück in seine Berechnung eingestellt. Eine weitere Erhöhung des von dem Gutachter ermittelten Immissionspegels von 66,3 dB(A) tags ergibt sich möglicherweise daraus, dass der Immissionspunkt 1 nicht sachgerecht gewählt worden ist. Da nach den Ermittlungen des Gutachters die Be- und Entladevorgänge betriebsfremder Lkw auf der T.------straße , d.h. nur etwa 15 - 20 m von der südwestlichen Begrenzung der überbaubaren Fläche entfernt, stattfinden, leuchtet es nicht ein, dass der einzige Immissionspunkt etwa 40 m von der T.------straße entfernt, vor dem östlichen Ende der südlichen Gebäudezeile, gewählt worden ist. Auch wenn weitere lärmverursachende betriebliche Vorgänge in der Nähe dieses Immissionspunktes abgewickelt werden, hätte es näherer gutachtlicher Darlegung bedurft, weshalb der Immissionspunkt nicht - evtl. gewichtet - zwischen den Hauptlärmquellen angesiedelt worden ist bzw. - was sich angeboten hätte - weshalb nicht mehrere Immissionspunkte zugrunde gelegt worden sind. Der aufgezeigte Mangel ist nicht deshalb unerheblich, weil der Antragsteller eigenen Angaben zufolge die Be- und Entladevorgänge betriebsfremder LKW zwischenzeitlich von der T.------straße in die nördliche Betriebszufahrt verlegt hat. Damit wären zwar die Bedenken gegen die Lage des gewählten Immissionspunktes ausgeräumt, gleichzeitig ergäbe sich aber ein neuer Mangel des Schallgutachtens. Denn es berücksichtigt nicht, dass der lärmverursachende Vorgang, der bisher in einer Entfernung von etwa 40 m zum Immissionspunkt abgewickelt worden ist, nunmehr bis auf etwa 10 m an diesen heranrückt und dementsprechend mit einem höheren Pegelwert in die Berechnung eingehen muss. Der Rat der Antragsgegnerin hätte bei seiner Abwägung - auch und gerade unter Zugrundelegung der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom 11. August 1998 - ferner in Erwägung ziehen müssen, dass die ermittelten Tageslärmpegel durch organisatorische Maßnahmen des Antragstellers noch weiter ansteigen könnten. Da er nach dem Ergebnis dieser Stellungnahme in Bezug auf die vorhandene Wohnbebauung die nächtlich zulässigen Lärmrichtwerte deutlich über- und die Tagesrichtwerte ebenso deutlich unterschreitet, liegt es für ihn nahe, Arbeitsvorgänge so weit wie möglich von der Nacht in den Tag zu verlagern, um auf diese Weise die nächtlichen Pegelwerte möglichst ohne kostenaufwändige Baumaßnahmen auf ein zulässiges Maß zu vermindern. Insoweit kommt etwa in Betracht, dass die Anlieferung von Pflanzen durch Fremd-Lkw, die bisher in der Nacht geschieht, auf die Tageszeit verlegt wird. Auch kann eventuell der Radladerbetrieb während der Nachtzeit eingeschränkt oder aufgegeben werden. Eine Absenkung der nächtlichen Immissionspegel durch zeitliche Verlagerung von Arbeitsvorgängen würde aber eine weitere Zunahme der Tagespegel - hierfür steht dem Antragsteller nach dem Ergebnis des Schallgutachtens vom 11. August 1998 noch ein zulässiger Spielraum von 8,8 dB(A) zur Verfügung - bewirken. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass an der südlichen Gebäudezeile des Plangebiets jedenfalls mit deutlich mehr als den prognostizierten Tagespegelwerten von 66,3 dB(A) gerechnet werden muss. Eine Planung, die diesen Konflikt nicht erkennt, jedenfalls aber nicht bewältigt, leidet an einem schwerwiegenden Abwägungsfehler. Angesichts der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der Rat der Antragsgegnerin durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der geplanten Bebauung nur den Schutzanspruch eines Mischgebietes zugestehen durfte. Abgeleitet hat er diesen Schutzmaßstab aus der Annahme, dass das Plangebiet Bestandteil einer auch die umliegenden Flächen erfassenden Gemengelage sei. Selbst wenn man diesen Ansatz teilt, begegnen die von dem Rat hieraus gezogenen Schlussfolgerungen erheblichen Zweifeln. Wird eine Gemengelage überplant, muss es das Bestreben des Plangebers sein, im Rahmen des Möglichen eine Verbesserung des städtebaulich unbefriedigenden Zustandes herbeizuführen. Aufgabe der Planung ist es, eine vorgefundene Gemengelage zu dem angesichts der tatsächlich gegebenen Umstände bestmöglichen Ausgleich im Sinne eines Kompromisses zu bringen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9. November 2000 -, BRS 63 Nr. 27 = BauR 2001, 363. War das Plangebiet aber - wie hier - bislang unbebaut, darf der Plangeber nicht an eine vorhandene konfliktträchtige Gemengelage mit der daraus folgenden Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme anknüpfen, sondern muss hinsichtlich der beabsichtigten Wohnbebauung eine sachgerechte Planung vornehmen. Dazu gehört, dass ein Wohngebiet nach Möglichkeit dort ausgewiesen wird, wo dessen Voraussetzungen eingehalten werden können. Der Plangeber darf das zu überplanende Gebiet nicht deshalb als Gemengelage bezeichnen, weil so eine Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme zwischen den an sich unverträglichen Nutzungen begründet und die hohen Lärmwerte gerechtfertigt werden sollen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9. November 2000 -, a.a.O. Im Gegensatz zu den vorstehenden Planungsgrundsätzen bewirkt der hier streitige Vorhaben- und Erschließungsplan, anstatt den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu entsprechen, eine deutliche Verschärfung der bislang nur gemäßigt konfliktträchtigen Situation. Während bisher die - bei Zugrundelegung einer Gemengelage anzunehmenden - Immissionspegel tags eingehalten und die Immissionspegel nachts je nach Messpunkt zwischen 2,1 und 6,9 dB(A) überschritten werden, führt die angegriffene Planung erstmals zu Tageswertüberschreitungen (voraussichtlich mehr als 6,3 dB(A)) und zu einer noch deutlicheren Überschreitung der für die Nachtzeit geltenden Immissionspegel (12,2 dB(A), wobei eine Lärmreduzierung von 7 dB(A) durch den Betrieb des Antragstellers bereits unterstellt ist). Die aufgezeigten Mängel im Abwägungsvorgang sind im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich, denn sie ergeben sich aus den Aufstellungsvorgängen. Sie sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es liegt auf der Hand, dass der Rat der Antragsgegnerin den Vorhaben- und Erschließungsplan nicht in der vorliegenden Form beschlossen hätte, wenn er sich der Fehlerhaftigkeit seiner Abwägung bewusst gewesen wäre. Die dargelegten Mängel haben die Nichtigkeit und nicht nur die Unwirksamkeit des angegriffenen Plans zur Folge. Sie können nicht in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 215 a BauGB behoben werden. Die Mängel der Abwägung, die die auf die geplante Wohnnutzung einwirkenden Lärmimmissionen betreffen, stellen die Planung als Ganzes in Frage. Sie berühren die Grundzüge der Planung, die u.a. zum Ziel hat, Wohngebäude auszuweisen und zugleich den Nutzungskonflikt zwischen Wohnen und gewerblicher Nutzung zu lösen. Vgl. zu den Voraussetzungen des § 215 a BauGB: BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.