Beschluss
19 A 1775/99.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0220.19A1775.99A.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. die Beklagte jeweils vor der von ihnen beantragten Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. die Beklagte jeweils vor der von ihnen beantragten Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der am 1. Februar 1961 geborene Beigeladene ist eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20. Juni 1996 von Eritrea nach Äthiopien. Am 7. August 1996 flog er mit dem Flugzeug von Äthiopien über Athen nach Deutschland. Mit Formularantrag vom 14. August 1996 beantragte der Beigeladene die Gewährung von Asyl und führte zur Begründung aus: Er habe in Eritrea 10 Jahre die Schule besucht. Anschließend sei er bis 1991 als Freiheitskämpfer bei der EPLF tätig gewesen. Außerdem sei er Mitglied der "inoffiziellen" Socialist Party of Eritrea (SPE) gewesen, die sich nur heimlich politisch betätigt habe. Nach der Befreiung Eritreas sei die Partei "offiziell" aufgelöst worden. Ab 1991 bis zu seiner Ausreise aus Eritrea habe er im eritreischen Verteidigungsministerium gearbeitet. Er sei für Spezialkommandos zuständig gewesen. Er habe deren Einsätze organisiert und deshalb gewusst, wo sie jeweils "agiert" hätten. Anweisungen über die örtlichen Einsätze der Spezialkommandos seien ihm "immer" vom "Polizeichef" erteilt worden. Nach der Befreiung Eritreas habe die Regierungspartei - der Beigeladene meint die PFDJ - das Einparteiensystem erklärt. Auf Grund dieser Erklärung seien kritische Bewegungen in der Bevölkerung und der Armee entstanden. Er habe sich mit anderen Personen zu einer "Gruppe" zusammengeschlossen, die aus Sicherheitsgründen heimlich in regimekritischer Weise "agiert" habe. Die Mitglieder seiner Gruppe hätten sich dem Verlangen der Regierung, Mitglied der PFDJ zu werden, verweigert. Eine offene Verweigerung sei "aus taktischen Gründen" nicht erfolgt. Die Mitglieder seiner "Gruppe" hätten angegeben, dass sie "die Angelegenheit" prüfen müssten. Nachdem es ihnen gelungen sei, Leute aus der Bevölkerung und der Armee gegen die PFDJ zu mobilisieren, sei der Geheimdienst beauftragt worden, ihre Aktivitäten zu beobachten. Bei einem heimlichen Treffen seiner "Gruppe" am 12. Juni 1996 seien Sicherheitskräfte erschienen. Diese hätten auf die Teilnehmer des Treffens geschossen. Ihm sei es gelungen zu fliehen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte mit Bescheid vom 21. August 1996 den Beigeladenen als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dem Beigeladenen drohe zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung. Der Kläger hat am 5. September 1999 Klage erhoben und vorgetragen: Der Beigeladene habe seine behauptete oppositionelle Gesinnung und die Beweggründe für seine Gegnerschaft zur PFDJ nicht hinreichend konkret dargelegt. Sein Vorbringen hinsichtlich des Vorfalls am 12. Juni 1996 sei oberflächlich und pauschal. Angesichts der verbesserten politischen Situation in Eritrea finde nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes in Eritrea eine politische Verfolgung weitgehend nicht statt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. August 1996 aufzuheben. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und zur Klage nicht Stellung genommen. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Er sei 17 Jahre Kämpfer in der eritreischen Befreiungsfront und seit 1983 Mitglied der SPE gewesen. Die SPE sei unter der Militärregierung von Mengistu verboten gewesen. Während seiner Tätigkeit im eritreischen Verteidigungsministerium habe er seine Befehle stets vom Verteidigungsminister selbst erhalten. "In erster Linie" sei er im Verteidigungsministerium für die Waffen und das Waffenlager zuständig gewesen. Die Polizei habe er nur "nebenbei" unterstützt. Obwohl er die PFDJ nicht unterstützt habe, sei er Mitglied dieser Partei gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens des Beigeladenen wird auf die von ihm mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. März 1999 vorgelegte schriftliche Erklärung (Blatt 72 bis 78 der Gerichtsakte) und die von ihm eingereichte Übersetzung dieser Erklärung (Blatt 63 bis 71 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beigeladene sei unglaubwürdig, weil sein Vorbringen widersprüchlich sei und weil er immer wieder versucht habe, konkreten Fragen auszuweichen. Zur Begründung seiner mit Beschluss vom 27. September 1999 zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Beigeladene sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren. Er ist der Auffassung, dass er nachvollziehbar und widerspruchsfrei die Gefahr einer politischen Verfolgung dargelegt habe. Soweit ihm der Senat mit Beschluss vom 21. Dezember 2001 Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Vorbringen vorgehalten hat, hat der Beigeladene mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2002 eine von einem Bekannten übersetzte Stellungnahme vorgelegt (Blatt 142 bis 147 und Blatt 152 bis 157 der Gerichtsakte), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der Beigeladene beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Kläger und die Beklagte stellen keinen Antrag und haben zur Berufung nicht Stellung genommen. II. Der Senat kann die Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet hält. Der Zustimmung der Beteiligten bedarf es nicht. Sie sind zu der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit Verfügungen vom 21. Dezember 2001 und 1. Februar 2002 gehört worden. Einer weiteren Anhörung der Beteiligten bedurfte es nicht. Der Beigeladene hat zwar mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2002 die Übersetzung einer persönlichen Stellungnahme vorgelegt, in der er sich erstmals inhaltlich mit den Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2001 auseinander setzt. Einer erneuten Anhörung gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO bedarf es jedoch dann nicht, wenn das weitere Vorbringen des Berufungsführers nicht den Anforderungen genügt, die erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen oder Vorabendscheidungen darauf einzugehen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, Buchholz 310 § 130 a VwGO, Nr. 16, S. 9 (10), und Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 -, NVwZ 1994, 1095 (1095), m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beigeladenen in dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2002 und in der mit diesem Schriftsatz vorgelegten Übersetzung einer persönlichen Stellungnahme nicht. Das Gericht ist nicht zu einer (weiteren) Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet, wenn der Vortrag des Asylsuchenden widersprüchlich oder sonst nicht schlüssig ist. Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -, NVwZ-RR 1999, 208, und 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380), m. w. N. Das ist hier der Fall. Der Beigeladene hat aus den nachfolgenden Gründen mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2002 und der mit diesem Schriftsatz vorgelegten Übersetzung einer persönlichen Stellungnahme die ihm mit Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2001 vorgehaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Vortrag nicht nachvollziehbar ausgeräumt und auch sonst keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sich bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren neue Aspekte ergeben könnten, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er glaubwürdig und sein Vortrag glaubhaft ist. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. August 1996 zu Recht aufgehoben. Der Beigeladene hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG noch einen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2001, an die er nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage festhält. Der Vortrag des Beigeladenen in dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2002 und in der mit diesem Schriftsatz vorgelegten Übersetzung einer persönlichen Stellungnahme rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Beigeladene hat trotz der Vorhalte in dem Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2001 nach wie vor nicht nachvollziehbar dargelegt, warum er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt zu verstehen gegeben hat, dass er nicht Mitglied der PFDJ gewesen sei, während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht behauptet hat, Mitglied dieser Partei gewesen zu sein. Hinsichtlich dieses widersprüchlichen Vorbringens trägt der Beigeladene in seiner mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2002 vorgelegten Stellungnahme sinngemäß vor, dass er zwar "offiziell" bzw. "automatisch" Mitglied der PFDJ geworden sei. Es habe sich aber um eine von ihm nicht akzeptierte Zwangsmitgliedschaft gehandelt. Die Mitglieder der SPE seien nicht gefragt worden, ob sie bereit seien, Mitglied der PFDJ zu werden. Vielmehr habe die eritreische Regierung alle Mitglieder der 1993 "offiziell" aufgelösten SPE "durch Medien und offiziell" zu Mitgliedern der PFDJ gemacht. Abgesehen davon, dass der Beigeladene mit diesem Vortrag nicht erklärt hat, warum er den von ihm nunmehr geschilderten Sachverhalt nicht bereits bei seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben hat, setzt er sich mit seinem Vortrag erneut in Widerspruch zu früherem Vorbringen. In seiner mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. März 1999 vorgelegten Erklärung hat er nämlich angegeben, dass alle ehemaligen Kämpfer "durch Formulare aufgefordert" worden seien, Mitglied der "EPDJ" - der Kläger meint die PFDJ - zu werden. Auf der Grundlage dieses früheren Vortrags gab es dementsprechend keine "automatische" Zwangsmitgliedschaft in der PFDJ. Vielmehr war ein (Aufnahme-) Formular auszufüllen, das der Beigeladene nach seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausgefüllt haben will. Insoweit macht er ausdrücklich geltend, dass er sich "verweigert" habe, das Formular auszufüllen. Dementsprechend ist er nach seinem früheren Vorbringen und damit entgegen seinem Vorbringen in der mit Schriftsatz vom 12. Februar 2002 eingereichten Stellungnahme nicht Mitglied der PFDJ geworden. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch aus den ihm vorliegenden Erkenntnisquellen nicht hervorgeht, dass frühere Freiheitskämpfer oder Mitglieder der SPE zwangsweise in die PFDJ aufgenommen wurden. Soweit der Beigeladene in seiner mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2002 vorgelegten Stellungnahme geltend macht, er sei beim Bundesamt nicht ausdrücklich nach seiner Mitgliedschaft in der PFDJ befragt worden, sind damit die Widersprüche in seinem Vortrag ebenfalls nicht nachvollziehbar aufgelöst. Es ist Sache des Beigeladenen, seine Gründe für die geltend gemachte Gefahr einer politischen Verfolgung von sich aus vollständig vorzutragen. Deshalb vermag auch der weitere Vortrag des Beigeladenen, er habe "auf verschiedene Fragen verschiedene Antworten" gegeben, weil er nicht das Recht habe, vom Verwaltungsgericht zu fordern, dass ihm die gleichen Fragen wie beim Bundesamt gestellt würden, die Widersprüche in seinem Vortrag nicht überzeugend aufzulösen. Im Übrigen zeigt die mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2002 übersandte Stellungnahme des Beigeladenen, dass er auch - wie mit Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2001 geschehen - auf gezielte Vorhalte hin nicht in der Lage ist, einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Deshalb lässt auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht erwarten, dass sich neue Aspekte ergeben könnten, die für die Glaubwürdigkeit des Beigeladenen und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags sprechen. Der weitere Vortrag des Beigeladenen in seiner mit Schriftsatz vom 12. Februar 2002 vorgelegten Stellungnahme, "wenn schon klar war, dass ich Mitglied in der SPE war und diese aufgelöst und zur PFDJ wurde, ist auch klar, dass ich automatisch dann Mitglied in der PFDJ war", ist aus mehreren Gründen nicht plausibel. Zum einen ist, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2001 ausgeführt hat, die PFDJ aus der EPLF und nicht aus der SPE hervorgegangen. Zum anderen konnte bei der Anhörung des Beigeladenen durch das Bundesamt nicht "klar" gewesen sein, dass er zwangsweise Mitglied der PFDJ geworden sein will, weil er bei der Anhörung weder die nunmehr behauptete Identität zwischen PFDJ und SPE noch sonst geltend gemacht hat, dass alle Mitglieder der SPE zwangsweise Mitglieder der PFDJ geworden seien. Vielmehr hat er bei seiner Anhörung angegeben, dass sich die Mitglieder seiner "Gruppe" und damit auch er selbst dem Verlangen der eritreischen Regierung, Mitglied der PFDJ zu werden, widersetzt hätten. Unschlüssig ist auch der Vortrag des Beigeladenen in seiner mit Schriftsatz vom 12. Februar 2002 eingereichten Stellungnahme, die eritreische Regierung habe Kenntnis von seiner Weigerung, Mitglied der PFDJ zu werden, weil er das "Mitgliedschaftsformular" nicht ausgefüllt und gesagt habe, dass er kein Mitglied der PFDJ sei. Der Vortrag lässt sich nicht damit in Einklang bringen, dass nach den Angaben des Beigeladenen bei seiner Anhörung durch das Bundesamt eine offene Weigerung, Mitglied der PFDJ zu werden, zu gefährlich gewesen sei und deshalb er und die übrigen Mitglieder seiner "Gruppe" auf das Verlangen der eritreischen Regierung, Mitglied der PFDJ zu werden, geantwortet hätten, sie müssten "die Angelegenheit prüfen". In der mit Schriftsatz vom 12. Februar 2002 vorgelegten Stellungnahme des Beigeladenen fehlt darüber hinaus eine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt angab, er hätte sich einer "Gruppe" von Regierungskritikern angeschlossen, während er in seiner mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. März 1999 vorgelegten Erklärung vorträgt, dass es sich um eine - nicht näher bezeichnete - "Partei" gehandelt habe, die gegen die eritreische Regierung tätig gewesen sei. Zu dieser Ungereimtheit, auf die der Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2001 hingewiesen hat, trägt der Beigeladene lediglich vor, dass sich seine "Gruppe" aus Sicherheitsgründen nicht als "Partei" organisiert habe. Eine Erklärung dafür, warum er gleichwohl in seiner mit Schriftsatz vom 17. März 1999 vorgelegten Erklärung die "Gruppe" als "Partei" bezeichnet hat, hat der Beigeladene nicht gegeben. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2001 dem Beigeladenen vorgehalten hat, dass er keine plausible Erklärung für seine Behauptung gegeben habe, die Angehörigen seiner Gruppe hätten bei militärischen Schulungen offen Kritik an den politischen Verhältnissen in Eritrea geübt, trägt der Beigeladene nunmehr einen völlig anders gelagerten Sachverhalt vor. Danach ist bei den militärischen Schulungen nicht offen Kritik geübt worden, weil dies - so der Beigeladene - "Selbstmord" gewesen wäre. Vielmehr hätten die Angehörigen seiner "Gruppe" nach den "offiziellen" politischen Diskussionen die Gelegenheit genutzt, "die Leute entweder einzeln oder in kleineren Gruppen zu treffen und den Inhalt der eritreischen Lage der Demokratie zu vertiefen". Dies sei "heimlich" und "in der Freizeit" geschehen. Warum er die Tätigkeit der Angehörigen seiner "Gruppe" in der eritreischen Armee zunächst völlig anders dargestellt hat, hat der Beigeladene dagegen nicht erläutert. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2001 dem Beigeladenen Ungereimtheiten hinsichtlich der Frage, von wem er seine Befehle bzw. Anweisungen erhalten habe, und Ungereimtheiten bezüglich seiner Beteiligung an einem Militär- oder Polizeieinsatz gegen Demonstranten vorgehalten hat, wird in der mit Schriftsatz vom 12. Februar 2002 vorgelegten Erklärung des Beigeladenen ein Sachverhalt geschildert, der ebenfalls früherem Vorbringen widerspricht. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt gab der Beigeladene an, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit für das Verteidigungsministerium für "Spezialkommandos" und "zudem" für die Reparatur und "Unterbringung" von Waffen zuständig gewesen sei. Er habe die Einsätze der "Spezialkommandos" organisiert und deshalb gewusst, wo diese jeweils "agiert" hätten. Hinsichtlich des Einsatzes der "Spezialkommandos" habe er seine Anweisungen "immer" vom "Polizeichef" erhalten. Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren hat der Beigeladene die behauptete Zuständigkeit für den Einsatz von "Spezialkommandos" nicht in Abrede gestellt. Allerdings hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Widerspruch zu seinen Äußerungen gegenüber dem Bundesamt behauptet, er habe "alle" Befehle vom Verteidigungsminister selbst erhalten. In seiner mit Schriftsatz vom 12. Februar 2002 vorgelegten Stellungnahme ist nicht mehr die Rede davon, dass er für den Einsatz von "Spezialkommandos" zuständig war. Vielmehr ist der Beigeladene nunmehr bemüht, seine für das Verteidigungsministerium bzw. die Polizei ausgeübte Funktion herunterzuspielen, und trägt er hierzu einen völlig neuen Sachverhalt vor. In der genannten Stellungnahme behauptet der Beigeladene, er sei bei einer "Einheit" bzw. "Abteilung" gewesen, die "direkt" dem Verteidigungsministerium unterstanden und unter anderem für ein Waffenlager in der Stadtmitte (Asmaras ?) zuständig gewesen sei. Weil es in dem Waffenlager Explosionen und Brände gegeben habe, sei seine "Einheit" bzw. "Abteilung" durch die "Kommandoeinheit Nr. 25" verstärkt worden. Dieser habe er keine Befehle erteilt, weil sie einen eigenen "Befehlshaber" gehabt habe. Mit diesem habe er lediglich "Gespräche" über mögliche "Überwachungseinsätze" führen können. Er habe auch keinen anderen militärischen Einheiten und auch der Polizei keine Befehle erteilt bzw. erteilen können. Polizeiaufgaben habe er angesichts des Mangels an Polizisten "ab und zu" erledigt, wenn es "nötig" gewesen sei. Seine Befehle habe er "direkt" aus dem Verteidigungsministerium erhalten. Vom "Polizeipräsidium" und der Armee seien ihm keine Befehle oder "Arbeitsanweisungen" erteilt worden. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2001 dem Beigeladenen Ungereimtheiten hinsichtlich des Beginns seiner Schulausbildung und der Dauer seiner Tätigkeit als Freiheitskämpfer vorgehalten hat, spricht zwar einiges dafür, dass insoweit auf der Grundlage des Vortrags des Beigeladenen in seiner mit Schriftsatz vom 12. Februar 2002 vorgelegten Erklärung keine Widersprüche (mehr) bestehen. Es verbleiben jedoch die aufgezeigten weiteren Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag des Beigeladenen, die derart gravierend sind, dass er insgesamt unglaubwürdig und sein Vortrag unglaubhaft ist, und die nicht erwarten lassen, dass sich bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren neue Gesichtspunkte ergeben könnten, die für die Glaubwürdigkeit des Beigeladenen und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags sprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.