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Beschluss

21 A 3263/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0221.21A3263.99.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 51.129,19 EUR (100.000,-- DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 51.129,19 EUR (100.000,-- DM) festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die in der Antragsschrift vom 19. Juli 1999 geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. I. Das Zulassungsvorbringen weckt unter keinem der von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkte ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils. 1. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, die von der Klägerin einzuhaltenden Lärmimmissionswerte seien in der angefochtenen Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Januar 1992 mit Werten von 60 dB(A) am Tage und 45 dB(A) nachts zutreffend festgelegt, im Ausgangspunkt auf eine situationsbedingte Abwägung der widerstreitenden Interessen gestützt. Hierbei hat es vorrangig die durch die bauplanungsrechtliche Festsetzung des fraglichen Gebiets in K. -R. als Kerngebiet (§ 7 BauNVO) und die tatsächliche Bebauung geprägte örtliche Situation in den Blick genommen und das Maß der von der Wohnnachbarschaft hinzunehmenden Lärmimmissionen in Anlehnung an die TA Lärm 1968, die VDI-Richtlinie 2058 und die TA Lärm 1998 bestimmt, weil diese Regelwerke vergleichbare Problemlagen beträfen und für Kerngebiete nach § 7 BauNVO bzw. für Gebiete, in denen - wie hier weder die Wohnnutzung noch die gewerbliche Nutzung überwiegt, übereinstimmend die in Rede stehenden Werte vorsähen. Gesichtspunkte, wegen derer in der konkreten Situation andere, namentlich für die Klägerin günstigere Lärmwerte gelten sollten, hat das Verwaltungsgericht verneint. Diese Erwägungen halten den Einwendungen der Klägerin insgesamt stand. a) Entgegen der Annahme der Klägerin ergibt sich daraus, dass die Räumlichkeiten des von ihr betriebenen Verbrauchermarktes einige Jahre vor den lärmbetroffenen Wohnungen fertig gestellt worden sind, ersichtlich keine Minderung des Schutzanspruchs der Wohnungsnutzer unter dem Gesichtspunkt einer Vorbelastung durch die vorhandene gewerbliche Nutzung. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, sind der Verbrauchermarkt und die Wohnungen als von vornherein so geplanter Gebäudekomplex durch dieselbe Baugenehmigung genehmigt worden. Damit aber wurde durch die Baugenehmigung die Möglichkeit zur Nutzung des Marktes von Anfang an nur mit der Maßgabe eingeräumt, dass in dessen unmittelbarer Nachbarschaft in demselben Gebäudekomplex die Errichtung und Nutzung von Wohneinheiten baurechtlich genehmigt war und binnen absehbarer Zeit erfolgen würde. Diese gleichzeitige und einheitliche Genehmigung der konfligierenden Nutzungen hatte von vornherein eine wechselseitige Vorbelastung der durch sie eingeräumten Rechtspositionen zur Folge. Angesichts dessen ergibt sich aus dem von der Klägerin betonten Umstand, dass sich die zunächst "latente" Vorbelastung der gewerblichen Nutzung - entsprechend den Fortschritten in der tatsächlichen Fertigstellung des einheitlichen Bauvorhabens - erst einige Zeit nach Inbetriebnahme des Verbrauchermarktes verwirklichte, weder unter dem von der Klägerin genannten Gesichtspunkt von Treu und Glauben noch demjenigen der Respektierung einer vorgefundenen rechtlich geschützten Position des emissionsintensiven Betriebs - diesen rechtlichen Ansatzpunkt für die gesteigerte Duldungspflicht gegenüber Vorbelastungen betont etwa Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, Rdnr. 1320 f. - eine gesteigerte Duldungspflicht gegenüber den von dem Betrieb der Klägerin ausgehenden Lärmimmissionen. b) Dasselbe gilt für den von der Klägerin angesprochenen Umstand, dass die von ihr als Verbrauchermarkt genutzten Räumlichkeiten und die lärmbelasteten Wohnungen zu derselben Wohnungseigentumsanlage "R. City Center" gehören. Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern über die nach dem Innenverhältnis zulässige Nutzung ihres Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums sind zwar nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 14, 15 Abs. 3 WEG der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen mit der Folge, dass für öffentlich-rechtliche Nachbarschutzklagen, die ihre Grundlage im Wohnungseigentum haben, regelmäßig die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1998 - 4 C 3.97 -, NVwZ 1998, 954 (955) und vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1.86 -, NVwZ 1989, 250 (251); Beschluss vom 28. Februar 1990 - 4 B 32.90 -, NVwZ 1990, 655; differenzierend VGH Mannheim, Urteil vom 21. September 1993 - 10 S 1735/91 -, BImSchG- RSpr § 24 Nr. 31, S. 4 f. Diese verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes der Wohnungseigentümer untereinander ist aber nicht geeignet, die Richtigkeit des angegriffenen Urteils in Zweifel zu ziehen. Zum einen handelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine auf behördliches Einschreiten gerichtete Nachbarklage eines Wohnungseigentümers, sondern um eine Anfechtungsklage gegen eine vom Beklagten von Amts wegen erlassene Ordnungsverfügung. Dem behördlichen Einschreiten gegen einen Störer steht jedoch die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Vorgehens des Gestörten gegen diesen nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92 (99 f.). Zum anderen lassen die dargestellten verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Streitbeilegung zwischen Wohnungs- bzw. Teileigentümern deren aus dem materiellen Recht folgende Rechte und Pflichten, zu denen nach §§ 14 Nrn. 1, 2 und 3, 15 Abs. 3 WEG auch eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Rahmen eines "geordneten Zusammenlebens" zählt, ersichtlich unberührt. Schließlich stünde selbst eine zivilrechtliche Duldungspflicht der immissionsbetroffenen Wohnungseigentümer bzw. Mieter einem behördlichen Einschreiten gegen die Klägerin nicht von vornherein entgegen. Die immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten, zu deren Durchsetzung die Immissionsschutzbehörden von Amts wegen aufgerufen sind, bemessen sich allein am Maßstab des § 3 Abs. 1 BImSchG und den zu seiner Konkretisierung erlassenen Verordnungen und Regelwerken und unterliegen nicht der Gestaltungsfreiheit von Anlagenbetreibern und Immissionsbetroffenen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 1996 - 7 B 239.96 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 139, S. 47 (48). Demgemäß hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass dem Erlass einer auf § 24 BImSchG gestützten Ordnungsverfügung nicht entgegensteht, wenn die lärmbeeinträchtigten Nachbarn ihre Abwehransprüche verwirkt haben. Vgl. Urteile des Senats vom 3. November 1993 - 21 A 2042/92 -, UA S. 11; vom 28. April 1995 - 21 A 3620/94 -, UA S. 18, und vom 15. November 1996 - 21 A 1402/96 -, UA S. 19. c) Mit dem Vorbringen, der Beklagte hätte in seine Ermessensbetätigung einstellen müssen, dass die Wohnnachbarn als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft "gleichsam auch 'Mitzustandsstörer' ihrer eigenen Tagesruhe" seien, zeigt die Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteil auf. Dieser Ansatz ist abwegig. Insofern lässt die Klägerin bereits außer Acht, dass die umstrittenen Ladegeräusche allein durch den Betrieb des Verbrauchermarktes in den im Sondereigentum ihrer Verpächterin stehenden Gebäudeteilen verursacht und damit ausschließlich diesen zuzurechnen sind. Vgl. zur Zurechnung von durch den Betrieb eines Supermarkts verursachten, im öffentlichen Straßenraum entstandenen Geräuschen BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1989 - 4 B 116.88 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 129, S. 30 (33). Hinsichtlich des Verbrauchermarktes fehlt den anderen Wohnungseigentümern jede Mitberechtigung (vgl. § 13 Abs. 1 WEG), die sie zu (Mit-)Störern machen könnte. 2. Soweit die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts - und damit der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - äußert, dass beim Schutz von Wohnungen eine Erhöhung der Zumutbarkeitsgrenze durch eine Mittelwertbildung über die für Kern- und Mischgebiete geltenden Grenzen nicht in Betracht komme (so S. 10 des angefochtenen Urteils), bleibt diesem Angriff der Erfolg bereits deshalb verwehrt, weil es sich bei dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts lediglich um eine Hilfsbegründung handelt, mit der die Ablehnung einer "Mittelwertbildung" oberhalb der Richtwerte von 60 dB(A) bei Tage und 45 dB(A) für die Nacht zusätzlich untermauert werden soll; dies ergibt sich aus dessen Anknüpfung an die vorangegangenen Erwägungen mit der Wendung "zudem dürfte". Damit aber beruht das angefochtene Urteil nicht auf der von der Klägerin beanstandeten Passage. 3. Gleiches gilt für die von der Klägerin in Zweifel gezogene Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine "Mittelwertbildung" komme nur beim Aufeinandertreffen verschiedener Gebietskategorien, nicht hingegen bei Konflikten unterschiedlicher Nutzungen in einem einheitlich zu beurteilenden Gebiet zum Tragen (UA S. 10). Abgesehen davon, dass es sich hierbei eher um die terminologische Frage der Reichweite des Begriffs der "Mittelwertbildung" im Rahmen der gebotenen umfassenden, vom Verwaltungsgericht vorgenommenen situationsbezogenen Abwägung der betroffenen widerstreitenden Interessen handeln dürfte, als um die unterschiedliche Bewertung von Sachfragen, sind auch diese Erwägungen, wie die einleitende Wendung ("Unabhängig von diesen tatsächlichen Gesichtspunkten ...") zeigt, im Urteilszusammenhang lediglich ein zusätzlicher Argumentationsstrang neben der selbständig tragenden Hauptbegründung des Gerichts, den Erwägungen der Klägerin zur Mittelwertbildung bei heranrückender Wohnbebauung sei "schon deshalb" nicht zu folgen, weil die Vorhaben gleichzeitig baurechtlich genehmigt worden seien. Diese Hauptbegründung trifft indes, wie oben ausgeführt, zu. 4. Das Zulassungsvorbringen zur tatsächlichen oder rechtlichen (Un-)Möglichkeit der Befolgung der streitbefangenen Ordnungsverfügung ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass in der gegebenen Situation organisatorische oder technische Maßnahmen objektiv möglich sind, die dazu führen, dass beim Betrieb des Verbrauchermarktes die in der angefochtenen Ordnungsverfügung festgelegten Immissionswerte eingehalten werden. Diese Annahme zieht die Klägerin nicht in Zweifel. Ihr Vorbringen, sie sei zur Realisierung derartiger Maßnahmen subjektiv nicht in der Lage, rechtfertigt nicht die Bewertung, dass ihre Klage gegen die Ordnungsverfügung in dem angestrebten Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein würde. Für eine taugliche Möglichkeit zur Einhaltung der in der angefochtenen Ordnungsverfügung festgelegten Immissionswerte hält das Verwaltungsgericht eine "deutliche Reduzierung der Öffnungszeiten des Verbrauchermarktes oder auch nur der Anlieferungszeiten". Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin zeigen ernstliche Zweifel an diesen Erwägungen nicht auf. Die Klägerin macht insofern zwar geltend, die erwogene Verkürzung der Ladenöffnungszeiten werde "notwendigerweise zur Einstellung des Betriebs führen". Es fehlt aber an einer hinreichend konkreten Darlegung (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F.), dass jede denkbare Organisationsentscheidung der Klägerin bezogen auf den hier in Rede stehenden Verbrauchermarkt zwangsläufig die von der Klägerin gesehenen Konsequenzen haben wird. Insbesondere geht die Klägerin in diesem Zusammenhang mit keinem Wort auf die vom Verwaltungsgericht als lärmmindernde Organisationsmaßnahme in Erwägung gezogene "deutliche Reduzierung ... der Anlieferungszeiten" (UA S. 13) ein, die als Maßnahme der Verminderung des durch die Anlieferung verursachten Lärms ungleich näher liegt als eventuelle Verkürzungen der Ladenöffnungszeiten. Aufgrund dieser Mängel der Darlegung wird auch den Ausführungen zur fehlenden Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung die Grundlage entzogen. Das Verwaltungsgericht hält es weiter für möglich, dass die einzige Möglichkeit effektiver Lärmminderungsmaßnahmen in der baulichen Abschottung/Überdachung des Warenanlieferungsbereichs des Verbrauchermarktes besteht; hieran anknüpfend stellt es fest, dass sich auch in diesem Fall keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung ergäbe. Der hiergegen von der Klägerin zunächst erhobene Einwand, dass sie für die Realisierung baulicher Maßnahmen der Zustimmung der Grundstückseigentümer bedürfte, vermag an diesen Ausführungen bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel zu wecken, weil das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, dass es sich bei der erforderlichen Zustimmung lediglich um ein durch den Erlass von Duldungsverfügungen ausräumbares Vollstreckungshindernis handele, und weil das Zulassungsvorbringen diesen Ansatz nicht in Frage stellt. Diesen Erwägungen steht insbesondere nicht die von der Klägerin angesprochene Ausgestaltung der Ordnungsverfügung als "Zielverfügung" entgegen, zumal gerade diese der Klägerin zusätzliche Handlungsmöglichkeiten betriebsorganisatorischer Art eröffnet, zu deren Realisierung sie nicht der Zustimmung der Eigentümerin des Marktes oder der anderen Wohnungseigentümer bedarf. Auch dazu, dass und warum die "Einhausung" der Ladezone bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig sein könnte, was die Klägerin mit dem Hinweis auf sich "bauordnungsrechtlich stellende Abstandsflächenprobleme" wohl geltend machen will, fehlt es insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine derartige Maßnahme immerhin von einem von ihr beauftragten Gutachter für realisierbar gehalten worden ist und hierfür nach ihren Angaben unter dem 18. Dezember 1992 eine Bauvoranfrage positiv beschieden worden sein soll, an einer hinreichenden Darlegung. II. Das Zulassungsvorbringen ergibt nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) besitzt. 1. Die von der Klägerin formulierte Frage, "ob eine Mittelwertbildung nur beim Aufeinandertreffen von verschiedenen Gebietskategorien in Betracht kommt", verleiht dem vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, eine Mittelwertbildung "oberhalb" des für Kerngebiete geltenden Richtwertes nicht allein deshalb verneint hat, weil eine solche "nur beim Aufeinandertreffen von verschiedenen Gebietskategorien in Betracht kommt", sondern - selbständig tragend - auch deshalb, weil der von der Klägerin insofern betonte Gesichtspunkt der zeitlichen Priorität der gewerblichen Nutzung nicht greift. Eine Frage grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigte die Berufungszulassung jedoch nur dann, wenn das angefochtene Urteil auf der Entscheidung dieser Frage durch das Verwaltungsgericht beruhte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich die genannte Frage in einem Berufungsverfahren stellen würde. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem Gebiet in K. -R. , in dem der Verbrauchermarkt der Klägerin und die lärmbetroffenen Wohnnutzungen angesiedelt sind, um ein Kerngebiet i.S.v. § 7 BauNVO, in dem im Sinne von Nr. 2.321 c der TA Lärm 1968 weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind. Da in einem derartigen Gebiet sowohl Nutzungen der von der Klägerin ausgeübten Art als auch Wohnnutzungen regelmäßig zulässig sind (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO 1968), sind die in den einschlägigen Regelwerken für solche Gebiete festgelegten Lärmrichtwerte gerade auch auf den Ausgleich der zwischen diesen Nutzungen bestehenden Interessenkonflikte "zugeschnitten". Ein Nutzungskonflikt, der Anlass geben könnte, von eben diesen Richtwerten durch eine "Mittelwertbildung" abzuweichen, liegt demnach nicht vor, sodass es gleichgültig ist, ob einer solchen Mittelwertbildung entgegenstünde, "ob jede dieser Nutzungen für sich ein Gebiet bildet", wie dies die Klägerin formuliert. 2. Auch die von der Klägerin sinngemäß formulierte Frage, ob "für Baukomplexe, die dem Wohnungseigentumsgesetz unterliegen, und in denen sich sowohl Wohnungen als auch gewerbliche Einheiten befinden, ... grundsätzlich die Immissionsrichtwerte [gelten], die für die betreffenden gewerblichen Einheiten gelten", rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die Grundsätze, nach denen die beim Aufeinandertreffen emissionsintensiver und immissionsempfindlicher Nutzungen anzustellende Abwägung der widerstreitenden Interessen zur Beurteilung des Maßes der gebotenen Rücksichtnahme einerseits und der auferlegten Duldungspflicht andererseits vorzunehmen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Jahren rechtsgrundsätzlich geklärt. Hiernach sind, worauf das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend verweist, die widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu einem Ausgleich zu bringen, wobei auch wertende Elemente wie soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz eine Rolle spielen. Ausgehend von dieser gefestigten Rechtsprechung zeigt das Zulassungsvorbringen keine auch nur im Ansatz tragfähigen Gründe auf, warum der Umstand, dass die emittierende und die immissionsempfindliche Nutzung in demselben, in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Gebäudekomplex ausgeübt werden, dazu führen sollte, dass von der grundsätzlich gebotenen Abwägung und Ausgleichung der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des Einzelfalls abgewichen und zwingend einer der beiden Nutzungen der Vorrang eingeräumt werden müsste. Die von der Klägerin angeführte verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Innenverhältnisses der Wohnungseigentümer kann eine einseitige materiellrechtliche Bevorzugung einer der konfligierenden Nutzungen nicht rechtfertigen. Die Erwägung, ein Wohnungseigentümer sei gleichsam zwangsläufig Störer seiner eigenen Ruhe, ist - wie bereits oben ausgeführt - im Hinblick darauf, dass die Störung (wie vorliegend) auch vom Sondereigentum ausgehen kann, unzutreffend. Schließlich kann sich die Klägerin für ihre Auffassung auch nicht auf das im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer geltende materielle Recht stützen. Wie ebenfalls bereits erörtert, sind die immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten grundsätzlich unabhängig von den zwischen Emittenten und Nachbarn bestehenden Sonderbeziehungen. Dessen ungeachtet ist auch eine auf dem Innenverhältnis der Wohnungseigentümer fußende Grundlage für die von der Klägerin postulierte Minderung der Rücksichtnahmeverpflichtung gewerblicher Nutzungen in Wohnungseigentumsobjekten nicht zu erkennen. Den sich aus § 14 Nrn. 1 und 2 WEG ergebenden Beschränkungen der Nutzungsbefugnisse eines Wohnungseigentümers im Hinblick auf die anderen Wohnungseigentümer zur Gewährleistung eines geordneten Zusammenlebens und den mit diesen korrespondierenden Duldungspflichten (§ 14 Nr. 3 WEG) sind unterschiedslos sämtliche Wohnungseigentümer unterworfen. Einen Ansatzpunkt für eine Bevorzugung gewerblicher Nutzungen oder gar die von der Klägerin gesehene "Einbahnstraße" im Verhältnis zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr gibt auch im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in Vereinbarungen und Beschlüssen (§ 15 Abs. 3 WEG), die hier nicht ersichtlich sind - die Regelung des § 906 BGB einen Anhalt. Vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. April 2000 - 2Z BR 151/99 -, WuM 2001, 141 (142); Palandt/Bassenge, 61. Aufl. 2002, § 14 WEG Rdnr. 3. Da damit das gewährleistete Schutzniveau im Ansatz demjenigen entspricht, das durch die immissionsschutzrechtlichen Regelungen gewährleistet wird - - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254 (258 f.); BGH, Urteil vom 23. März 1990 - V ZR 58/89 -, BGHZ 111, 63 (65 f.) -, bietet auch das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer keinerlei Anlass für die Annahme, die einleitend angesprochenen allgemeinen Rechtsgrundsätze könnten in der hier gegebenen Fallkonstellation, zumal im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Ordnungsverfügung, keine Geltung beanspruchen. III. Auch die von der Klägerin angenommene Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Wie der Senat bereits oben aufgezeigt hat, handelt es sich bei den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, beim Schutz von Wohnungen "dürfte eine Erhöhung der Zumutbarkeitsgrenze durch eine Mittelwertbildung über die für Kern- und Mischgebiete gelten Grenzen hinaus ... nicht in Betracht kommen" um eine Hilfserwägung, der für das getroffene Urteil ersichtlich keine tragende Bedeutung beizumessen ist. Eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nur dann, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil auf dieser Abweichung beruht. IV. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, in welcher Hinsicht solche Schwierigkeiten nach Ansicht der Klägerin bestehen sollen. Soweit die Klägerin sich auf ihre Ausführungen zu den anderen Zulassungsgründen bezieht, liegen besondere Schwierigkeiten nicht vor. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Soweit die Klägerin im Übrigen pauschal auf "die Schwierigkeiten der Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur so genannten Mittelwertbildung und zum Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme" verweist, ist weder dargelegt noch ersichtlich, im Hinblick auf welchen Aspekt der Streitsache vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichts diesbezügliche tatsächliche oder rechtliche Erwägungen anzustellen sein könnten und inwiefern diese als besonders schwierig zu bewerten sein könnten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht in Anlehnung an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 73 Abs. 1 GKG.