Beschluss
8 A 2664/00.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0226.8A2664.00A.00
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Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. April 2000 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. April 2000 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die von der Beklagten sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht bei Bejahen eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG gerichtet ist, auch stets die Rechtswidrigkeit der früheren Sachentscheidung prüfen muss, bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren. Sie lässt sich ohne Weiteres bereits im Zulassungsverfahren im verneinenden Sinne beantworten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Verwaltungsgericht, wenn es einen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG bejaht, die Sache nicht zur Entscheidung über das begehrte Asyl oder den begehrten Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) "zurückverweisen" darf, sondern hierüber auch selbst entscheiden ("durchentscheiden") muss. In dieser Fallkonstellation sind sowohl die verfahrensrechtliche Entscheidung über das Wiederaufgreifen als auch die materiell- rechtliche Entscheidung in der Sache gebundene Verwaltungsentscheidungen, so dass das Gericht zur Herbeiführung der Spruchreife verpflichtet ist. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171 Das Gericht ist auch dann zum "Durchentscheiden" verpflichtet, wenn ein Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG besteht. Ein solcher Anspruch auf Wiederaufgreifen ist gegeben, wenn ein Festhalten an der früheren Entscheidung zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Das kann u.a. der Fall sein, wenn der Ausländer anderenfalls einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben, insbesondere einer extremen Gefahrensituation i.S.d. Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre und die geltend gemachte Gefahr zuvor behördlich oder gerichtlich noch nicht geprüft worden ist. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, NVwZ 1995, 388 (389); Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, NVwZ 1997, 685; Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 (206); Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, NVwZ 2000, 940 (941); BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 907; OVG Koblenz, Urteil vom 22. Januar 1999 - 10 A 11912/96 -, NVwZ-Beilage 1999, 45 f. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass das Verwaltungsgericht keine Verpflichtung zum Wiederaufgreifen, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamtes nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG bejaht. In dieser Fallkonstellation ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen, ob das Bundesamt das Verfahren wiederaufgreifen wird. Sollte das Bundesamt ermessensfehlerfrei das Wiederaufgreifen ablehnen, käme es auf die Frage der Rechtmäßigkeit der früheren Sachentscheidung nicht an. Das Verwaltungsgericht ist daher nicht verpflichtet, im Vorhinein - gewissermaßen auf Vorrat - abschließend darüber zu befinden, ob die frühere unanfechtbare Sachentscheidung zu § 53 AuslG rechtswidrig war oder nachträglich rechtswidrig geworden ist. Sollte das Bundesamt das Verfahren hingegen wieder aufgreifen, würde es den Weg zu einer Sachprüfung auch im gerichtlichen Verfahren freimachen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, NVwZ 2000, 940 (941). Allerdings ist das Verwaltungsgericht nicht gehindert, einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen mit der Begründung zu verneinen, dass bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung feststehe, dass ein wieder aufgegriffenes Verfahren erfolglos bleiben müsste. Unter solchen Umständen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtung des Bundesamtes, eine Ermessensentscheidung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens zu treffen. Ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Februar 2000 - A 6 S 675/99 -. Dieser Weg ist der prozessökonomischere, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine dem Ausländer günstige Entscheidung zu § 53 AuslG vorliegen. 2. Die geltend gemachte Divergenz i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt nicht vor. Die angegriffene Entscheidung weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - (BVerwGE 106, 171) ab. Das zitierte Urteil verhält sich - wie oben ausgeführt - zur Frage des "Durchentscheidens", wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG erfüllt sind. Das Verwaltungsgericht hat jedoch in der angegriffenen Entscheidung keine Verpflichtung zum Wiederaufgreifen, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamtes nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG bejaht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.