Beschluss
18 A 459/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0304.18A459.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR (Wertstufe bis 8000,- DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR (Wertstufe bis 8000,- DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Insoweit bedarf es einer Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Es ist in substantiierter Weise darzustellen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2001 - 18 B 1175/01 - m.w.N. Von dem Vorstehenden ausgehend ist die Antragsbegründung nicht geeignet, die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Verwaltungsgericht mit Blick auf dessen Asylberechtigung nicht gehalten, über den insoweit durch § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG sichergestellten besonderen Ausweisungsschutz hinaus die Zulässigkeit der Ausweisung nach den Bestimmungen des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 595 - 1954 II S. 690) - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, namentlich dessen Art. 32 und 33, einer gesonderten - weiter gehenden - Prüfung zu unterziehen. Die Genfer Flüchtlingskonvention erfordert keinen über die Regelungen des Ausländergesetzes hinausgehenden Ausweisungsschutz. Unter Berücksichtigung der dem Ausländergesetz zu Grunde liegenden Systematik steht insbesondere der in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG geregelte Ausweisungsschutz (u.a.) für Asylberechtigte im Einklang mit den Art. 32 und 33 GK, - vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2001, § 48 Rn. 12 - und zwar auch insoweit, als die Vorschrift eine generalpräventiv begründete Ausweisung ermöglicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 1995 - 1 B 55/95 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 7 = InfAuslR 1995, 405. Dem steht vor allem nicht Art. 33 Nr. 1 GK entgegen. Zwar verbietet diese Regelung grundsätzlich die Ausweisung oder Zurückweisung eines Flüchtlings über die Grenzen von Gebieten, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. Die Genfer Konvention legt jedoch nicht fest, in welcher Form oder unter welcher Bezeichnung die nach Art. 33 GK grundsätzlich verbotene Ausweisung ausnahmsweise erfolgen darf, sondern überlässt dies der nationalen Rechtsordnung der jeweiligen Vertragsstaaten. Hierzu ist in der Rechtsprechung geklärt, dass aus der dem deutschen Ausländerrecht zu Grunde liegenden Unterscheidung zwischen Ausweisung und Abschiebung folgt, dass eine auf ein bestimmtes Zielland gerichtete "Ausweisung" im Sinne des Art. 33 Nr. 1 GK und damit die Anwendbarkeit dieser Vorschrift erst dann in Betracht kommt, wenn es um die Abschiebung des Ausländers geht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 1992 - 1 B 71/92 -, Buchholz 402.22 Art. 32, 33 GK Nr. 7 = InfAuslR 1993, 12, und vom 12. September 2000 - 1 B 50.00 -, Buchholz 402.22 Art. 33 GK Nr. 8 = NVwZ-RR 2001, 131. Damit ist sichergestellt, dass der Kernbestand des aus dem Asylrecht folgenden Schutzanspruchs unangetastet bleibt, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG vorliegen. Dessen Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht geprüft; denn die angefochtene Ausweisungsverfügung enthält keine Abschiebungsandrohung. Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, dass sich die Ausweisungsverfügung als unverhältnismäßig erweist, weil wegen seiner Asylberechtigung der mit ihr verfolgte Zweck, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, nicht erreicht werden könne und sich die Ausweisung infolge der mit ihr verbundenen Rechtsverluste deshalb als verwaltungsrechtliche Nebenstrafe darstelle. Insofern verkennt der Kläger, dass der Ausweisung bei ordnungsrechtlicher Betrachtungsweise vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.97 -, BVerwGE 107, 58 = NVwZ 1999, 775 = DVBl 1998, 1028 = InfAuslR 1998, 424, und Senatsbeschluss vom 15. Februar 2002 - 18 B 47/02 - auch beim Vorliegen von Abschiebungshindernissen eine selbstständige Bedeutung zukommt. Das ergibt sich schon aus den in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG vorgesehenen Rechtswirkungen der Ausweisung. Sie zeigt sich weiter im Verlust bestehender Aufenthaltsrechte (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), dem daraus resultierenden Verlust der Legalität des Aufenthalts und insbesondere in dem vom Kläger zu Recht hervorgehobenen Verlust des Rechtsanspruchs auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Satz 1 GK. Diese Rechtsfolgen können dazu beitragen, dass sich Ausländer zukünftig ordnungsgemäß verhalten werden, auch wenn eine Abschiebung nicht möglich ist. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die gegenüber dem Kläger verfügte Ausweisungsverfügung keinen (ordnungsrechtlichen) Abschreckungseffekt gegenüber andere "Ausländer" haben kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 1995 - 1 B 55/95 -, a.a.O.; VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 21. September 2001 - 10 S 1230/01 - , EZAR 039 Nr. 8. Der Kläger irrt weiter darin, dass sich die Ausweisung (auch) als unverhältnismäßig erweise, weil mangels einer zumutbaren Ausreisemöglichkeit sein Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer illegal sein werde. Zwar scheidet die Befristung der Ausweisung aus, wenn ein Ausländer nicht ausreist (§ 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG). Jedoch ermöglicht in derartigen Fällen der § 30 Abs. 4 AuslG auch ohne vorherige Ausreise des Ausländers die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, sofern sich der Ausländer keine neuen Verfehlungen zu Schulden kommen lässt. Dem tritt der Kläger erfolglos mit dem Hinweis entgegen, dass er insofern die (weitere) tatbestandsmäßige Voraussetzung der Vorschrift, mindestens zwei Jahre unanfechtbar ausreisepflichtig sein zu müssen, schon deshalb nie erfüllen könne, weil mit der Ausweisung zugleich seine Ausreisepflicht ausgesetzt worden sei. Dementgegen ist die Ausreisepflicht des Klägers vom Beklagten nicht auf Dauer, sondern allenfalls für drei Jahre "ausgesetzt" worden, so dass jedenfalls danach die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG vom Kläger erfüllbar sind. Darüber hinaus ist es überaus zweifelhaft, ob der Beklagte die Ausreisepflicht überhaupt wirksam ausgesetzt hat. - Insoweit ist dem Senat mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit gerade dieses Teils der angefochtenen Ordnungsverfügung eine rechtliche Prüfung verwehrt. - Dagegen könnte schon sprechen, dass der Aufenthalt des Klägers zugleich für drei Jahre geduldet worden ist und es in derartige Fällen keiner besonderen Regelung bezüglich der Ausreisepflicht bedarf, weil diese von einer Duldung unberührt bleibt (§ 56 Abs. 1 AuslG). Für eine dementsprechende Auslegung der angefochtenen Verfügung spricht ferner die Systematik des Ausländergesetzes. Dieses kennt nur Regelungen zum Entstehen der Ausreisepflicht kraft Gesetzes oder - wie hier infolge der Ausweisungsverfügung - durch Verwaltungsakt. Dagegen ist eine Regelung zur Aussetzung der Ausreisepflicht durch die Ausländerbehörde nicht erkennbar. Wenn sich nach allem der Kläger vergeblich gegen die generalpräventiven Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts wendet, die dieses selbstständig tragen, dann kommt es auf seine Einwendungen gegen die spezialpräventiven Ausführungen nicht mehr an. Hierzu sei jedoch angemerkt, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung stehen und durch das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 iVm §§ 13 Abs. 1, 73 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.