Urteil
7A D 82/01.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0304.7A.D82.01NE.00
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Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 76497/02 - "KVB-Endhaltestelle U. in L. -E. " - der Stadt L. ist nichtig.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 76497/02 - "KVB-Endhaltestelle U. in L. -E. " - der Stadt L. ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller sind Eigentümer jeweils eines der mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke Im F. 25, 26, 27 und 35 in L. . Sie wenden sich im vorliegenden Normenkontrollverfahren gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 76497/02 - "KVB-Endhaltestelle U. in L. -E. " - der Antragsgegnerin. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan erfasst im Wesentlichen die Parzelle Gemarkung U. -T. , Flur 67, Flurstück 2223. Auf ihr ist eine größere Halle vorhanden, die bis etwa 1995 einem Betriebshof der von der Beigeladenen betriebenen Straßenbahn diente. Die in den Betriebshof hineinführenden Gleisanlagen kommen von Westen an den Hallenkomplex heran, vor dem sie sich vielfach verzweigen. Der Hallenkomplex ist ferner von einem umlaufenden Gleis der Straßenbahn umgeben. Im südlichen Drittel des Hallenkomplexes ist die Endhaltestelle U. eingerichtet. Im nördlichen größeren Teil des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes ist, nachdem der Betriebshof verlagert worden ist, ein Straßenbahnmuseum eingerichtet worden. Ferner ist die Halle in ihrem Inneren so umgebaut worden, dass sie als Veranstaltungshalle dienen kann. Ein Gastronomiebetrieb ist ebenfalls vorhanden, der zudem vor dem südöstlichen Eckbereich der Halle eine Außengastronomie führt. Zum Hallenkomplex gehören im baulich untergeordneten Umfang Wohnnutzung und ein Schulungszentrum. Die Endhaltestelle der Straßenbahn ist über Fuß- und Radwege sowohl an die südlich des Plangebiets gelegene H. straße als auch an die östlich des Plangebiets gelegene U. Allee angebunden. Eine Parkpalette, die von der U. Allee und der H. straße angefahren werden kann, grenzt im äußersten Südosten an das Plangebiet. Im Bereich der U. Allee sind im öffentlichen Straßenraum Park- and-ride-Plätze vorhanden. Südlich der U. Allee schließt ein Wald an, dem eine Gaststätte zur U. Allee vorgelagert ist. Nördlich der U. Allee liegt ein Wohngebiet, das östlich des Bebauungsplangebiets durch die von Norden nach Süden führende Straße Im F. erschlossen wird. Die H. straße erschließt ebenfalls ein Wohngebiet. Sie verläuft in ihrem Abschnitt zwischen Parkpalette im Osten und P. -L. -Straße im Westen etwa parallel zum Bebauungsplangebiet und den Straßenbahngleisen von Westen nach Osten. Der Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet "Straßenbahnendhaltestelle der KVB, Straßenbahnmuseum, Gastronomie und Veranstaltungen" fest. Die vorhandenen baulichen Anlagen, zu denen außer der erwähnten Halle noch ein Kiosk und zwei Trafohäuschen gehören, sind durch eine den Baubestand aufgreifende Baugrenze als den vorbeschriebenen Zwecken dienende überbaubare Flächen festgesetzt. Das Nutzungsmaß ist ebenfalls entsprechend dem Bestand mit 1, 2 oder 3 Vollgeschossen vorgegeben. Eine Grundflächenzahl setzt der Bebauungsplan nicht fest. Dem Bereich der "Außengastronomie" ist in östlicher Richtung die Festsetzung einer halbkreisförmigen Fläche zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen vorgelagert, auf der ein Straßenbahnzug abgestellt ist. Entlang des zwischen Bebauungsplangebiet und der Straße Im F. fließenden L. bach sowie zum nördlich anschließenden Landschaftsschutzgebiet setzt der Bebauungsplan eine private Grünfläche fest, die zugleich als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie mit Bindungen für Bepflanzungen dient. Außerhalb des Bebauungsplangebiets sind etwa mittig vor der Ostseite des Hallenkomplexes ein "Standort für Überwachungsmikrophon", etwas weiter nordöstlich vor der westlichen Gebäudeaußenwand des Hauses Im F. 33 der Immissionsort "IP 1", südlich des Hallenkomplexes (in Richtung H. straße ) nahe des Bebauungsplans der Immissionsart "IP 2" gekennzeichnet. Durch textliche Festsetzungen ist für die Immissionsorte bestimmt: "Nr. 1.3.1: Durch die Veranstaltungsnutzung in der Halle sowie durch den Gastronomiebetrieb dürfen am Wohngebäude, Im F. Nr. 33 (IP 1) sowie H. straße , Parzelle 2231 (IP 2) bis 22.00 Uhr 55 dB(A) sowie nach 22.00 Uhr 40 dB(A) nicht überschritten werden (i.S. der TA-Lärm). Für maximal 10 Veranstaltungen des örtlichen Brauchtums pro Jahr gilt, dass nach 22.00 Uhr 55 dB(A) am Wohngebäude Im F. Nr. 33 (IP 1) sowie H. straße , Parzelle 2231 (IP 2) nicht überschritten werden dürfen (i.S. der TA-Lärm). Die Veranstaltungen dürfen nicht an mehr als an zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden. Dies gilt nicht für die Karnevalszeit." Um die Vorgaben der textlichen Festsetzung Nr. 1.3.1 zu sichern, ist weiter Folgendes bestimmt: "Nr. 1.3.2: Die Einhaltung der Festsetzung Nr. 1.3.1 ist durch den Einsatz von akustischen Begrenzern für die Lautsprecheranlagen in der Veranstaltungshalle sowie für elektroakustische Anlagen bei Musikveranstaltungen zu gewährleisten. Die Nutzung von elektroakustischen Anlagen, die nicht für die Räumlichkeiten ausgelegt und mit Begrenzer ausgerüstet sind, ist nicht zulässig. Nr. 1.3.3: Die Begrenzer der Lautsprecheranlage sind über ein Außenmikrophon am im Plan eingetragenen Messpunkt (MP) zu überwachen und zu steuern." Dem Immissonsschutz dienen ferner die textlichen Festsetzungen Nr. 4: "Nr. 4.1: Innerhalb der im Plan entsprechend gekennzeichneten Fläche ist durch den abgestellten Straßenbahnzug sowie eine geeignete Schließung zwischen dem Straßenbahnzug und der Halle eine räumliche und akustische Abschirmung des Bereichs der Außengastronomie Richtung Norden und Osten zu gewährleisten. Nr. 4.2: Entlang der im Plan gekennzeichneten Linie ist ein geschlossener Holzzaun, H = 2,0 m zur optischen Abschirmung der Museumshalle zu errichten. Nr. 4.3: Die Fenster entlang der mit ///// gekennzeichneten Baugrenze sind mit einer Doppelverglasung, R w res min. 32 dB auszurüsten." Die in Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen angesprochene Baugrenze verläuft entlang eines Teils der Ostseite des Straßenbahnmuseums. Der Bebauungsplan begrenzt durch weitere textliche Festsetzungen die Öffnungszeiten des Museums auf die Zeiten von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, die Zahl der Gastplätze in geschlossenen Räumen der Gastronomie auf 120, in der Außengastronomie auf 240 sowie die Zahl der Teilnehmer von Veranstaltungen in der Museumshalle auf 600. Weiter sind Einzelheiten zur im Bebauungsplanbereich ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung, zur Zulässigkeit weiterer baulicher Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, zur Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen sowie zur Bepflanzung geregelt. Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Unter dem 27. Oktober 1998 beantragte die Beigeladene, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Nach Durchführung einer vorgezogenen Bürgerbeteiligung, auf die auch die Antragsteller namentlich mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Januar 1999 Anregungen vorbrachten, sowie unter Berücksichtigung von Schallgutachten der e. vom 22. März 1996 und 3. August 1998 nebst ergänzender Stellungnahme vom 15. April 1999 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin am 29. April 1999 die Erarbeitung eines Bebauungsplanentwurfs. Am 15. Juni 1999 beschloss er sodann die öffentliche Auslegung des zwischenzeitlich erarbeiteten Planentwurfs. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 28. Juni 1999 wurde der Planentwurf in der Zeit vom 6. Juli 1999 bis 5. August 1999 öffentlich ausgelegt. Träger öffentlicher Belange wurden angehört. Bürger erhoben Anregungen, so auch die Antragsteller namentlich mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. August 1999. Am 12./18. November 1999 schloss die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Am 16. Dezember 1999 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen und beschloss den Bebauungsplan, dem eine Begründung beigefügt ist, sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 10. Januar 2000 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsteller haben am 16. August 2001 den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung vorgetragen: Die textliche Festsetzung Nr. 1.3.1 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans lege Immissionsschutzrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nach TA-Lärm fest, während vom Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11. Oktober 1997 - V B 2 - 8827.5 - (V Nr. 4/97) - Messung, Beurteilung oder Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, MBl NRW 1997, 1352 (FreizeitlärmRL) und den dort für reine Wohngebiete bestimmten Immissionsschutzrichtwerten hätte ausgegangen werden müssen. Für die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3.1 bestimmten Ausnahmen für seltene Ereignisse während der Karnevalszeit fehle eine Rechtsgrundlage. Was mit einer "geeigneten Schließung" im Sinne der textlichen Festsetzung Nr. 4.1 gemeint sei, sei unklar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Der umliegenden Wohnbebauung hätte nicht der (Lärm- )Immissionsschutzanspruch nur eines allgemeinen, sondern der eines reinen Wohngebiets zuerkannt werden müssen. Der Charakter des Wohngebiets (süd- )östlich des festgesetzten Sondergebiets entspreche einem reinen Wohngebiet. Ballettschule und Arztpraxis seien dort (ausnahmsweise) zulässig. Die Waldgaststätte stelle eine gebietsfremde Nutzung dar. Südlich setze der noch nicht aufgehobene Bebauungsplan Nr. 76490/03 ein reines Wohngebiet fest. Ein förmliches Aufhebungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Eine Gemengelage bestehe nicht. Der Betriebshof sei 1994 aufgegeben worden. An seine Stelle sei das baurechtlich genehmigte (nicht öffentliche) Straßenbahnmuseum nebst Gaststätte getreten. Von der im Verfahren vorgelegten Baugenehmigung sei der Werkstattbetrieb nicht umfasst. Die Geräuschimmissionen der Straßenbahn würden keine Zwischenwertbildung fordern. Die Lärmimmissionen hätten nicht nach TA-Lärm gemessen und bewertet werden dürfen, denn es gehe nicht um anlagenbezogenen Lärm, sondern um das Verhalten von Personen. Heranzuziehen sei vielmehr die FreizeitlärmRL, die ein höheres Schutzniveau vermittele. Insbesondere sei für Ton- und Informationshaltigkeit des Lärms ein Zuschlag von 6 dB (A) in die Berechnung des Beurteilungspegels einzustellen. Selbst die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm könne mit den von der Antragsgegnerin festgesetzten Maßnahmen nicht sichergestellt werden. Beispielsweise könne der vorgesehene Pegelbegrenzer nur solche Geräusche steuern, die über die Musikanlage verstärkt würden. Wie eine Messung anlässlich einer Karnevalssitzung vom 8. auf den 9. Februar 2002 bestätigt habe, funktioniere das Immissionsschutzkonzept in der Praxis nicht. Auf so genannte seltene Ereignisse, die es rechtfertigen würden, die Immissionsschutzrichtwerte zu überschreiten, könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Selbst für Karnevalsveranstaltungen lasse die TA-Lärm nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden Immissionsrichtwertüberschreitungen zu. Dessen ungeachtet, habe sich die Antragsgegnerin zwar auf die gesellschaftliche Akzeptanz von Karnevalsveranstaltungen bezogen, lasse jedoch in unbestimmter Weise während der Karnevalszeit alle Veranstaltungen zu. Unzureichend sei schließlich das Verhalten der die Veranstaltungshalle verlassenden Besucher gewürdigt worden. Die Antragsteller beantragen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 76497/02 - "KVB-Endhaltestelle U. in L. -E. " der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie erwidert: Den Antragstellern der Grundstücke an der Straße Im F. stehe kein Gebietserhaltungsanspruch zu, da die Grundstücke nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans lägen. Der die Grundstücke an der H. straße erfassende Bebauungsplan Nr. 76490/03 sei nichtig, wie der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 9. Februar 1989 klargestellt habe. Die das Sondergebiet umgebende Bebauung entspreche nicht einem reinen, sondern einem allgemeinen Wohngebiet. Die vorhandene Waldgaststätte (U. Allee 46) und die Musical- und Ballettschule (U. Allee 31) seien in einem reinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig. Die dem Straßenbahnhof zuzurechnende Park- and-ride-Anlage diene als öffentlich zugängliche Parkeinrichtung in erster Linie Berufspendlern und nicht einem Stellplatzbedarf des umgebenden Wohngebiets. Nach Verlagerung ihres, der Beigeladenen, Betriebshofs, sei ein Teil des Betriebsbahnhofs entsprechend der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 24. Juli 1996 weiterhin als Werkstatt für die Reparatur und Aufarbeitung der im Straßenbahnmuseum ausgestellten Straßenbahnen genutzt worden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stehe der Wohnnutzung allenfalls ein den Immissionsrichtwerten von 55 dB (A) tags/40 dB (A) nachts entsprechender Schutzanspruch zu. Im Verfahren - 2 L 1752/89 VG L. -, - 7 B 133/90 OVG NRW -, sei die Zumutbarkeitsgrenze unter Berücksichtigung der Vorbelastung gar mit 60 dB (A) tags/55 dB (A) nachts angenommen worden. Die Lärmbelastung sei auf Grundlage der TA-Lärm und nicht nach Maßgabe der FreizeitlärmRL zu bewerten. Das Lärmaufkommen einer Außengastronomie sei mit den in Nr. 1 FreizeitlärmRL aufgeführten Freizeitanlagen nicht vergleichbar, denn sie hebe eher auf unterschiedliche Geräuscherscheinungen in Folge von Freizeitaktivitäten ab und nicht auf ein über längere Zeiträume eher gleichförmiges Geräuschaufkommen. Auch könnten die Lärmimmissionen der beiden Teilbereiche des einen Gaststättenbetriebs (Innen- und Außengastronomie) nicht sinnhaft voneinander abgegrenzt werden, so dass es bei der Bewertung nach der TA-Lärm, die auf die Innengastronomie ohnehin unstrittig anwendbar sei, verbleiben müsse. Aber auch eine Bewertung nach Maßgabe der FreizeitlärmRL hätte zu keinen den Antragstellern günstigeren Erkenntnissen geführt. Der von der Veranstaltungshalle ausgehende Lärm dürfe ebenfalls nach der TA-Lärm beurteilt werden. Die Halle habe den Charakter eines großräumig angelegten Gaststättenbetriebs. Das Immissionsschutzkonzept des Bebauungsplans sei geeignet, die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für die benachbarte Wohnnutzung zu gewährleisten. Zu Musikveranstaltungen ohne Verstärkereinsatz komme es erfahrungsgemäß nicht. Der Pegelbegrenzer für Lautsprecher- und elektroakustische Anlagen stelle die vorgegebenen Richtwerte daher sicher. Die Lärmimmissionen der Zuschauer würden die der Beschallungsanlage nicht übersteigen. Die Vorgaben der TA-Lärm zu zulässigen Lärmimmissionen bei seltenen Ereignissen dürften nach Maßgabe der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz modifiziert werden. Eine Abweichung sei für Karnevalsveranstaltungen im Rheinland gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem eigenen Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Nach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller eine Rechtsverletzung in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie haben substantiiert vorgetragen, dass der Plan an verschiedenen Abwägungsmängeln leidet, wobei sich diese Mängel auch auf die Abwägung gerade ihrer privaten Belange beziehen sollen. Die Abwägungsrelevanz der angeführten Belange namentlich in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht liegt auf der Hand. Der Antrag ist auch begründet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet allerdings nicht an Form- oder Verfahrensfehlern. Verfahrens- oder Formfehler, die ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor. Form- oder Verfahrensmängel des Bebauungsplans sind ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten auch nicht gerügt worden. Die Antragsgegnerin dürfte auch befugt gewesen sein, das Betriebsgelände der Beigeladenen durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu überplanen. Grundsätzlich bedürfen zwar nicht nur die Errichtung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen, sondern auch deren nicht unwesentliche Änderung gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 PBefG der Planfeststellung oder der Plangenehmigung. Einen (nach § 28 Nr. 3 PBefG grundsätzlich möglichen) planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin nicht beschlossen. Der Fachplanungsvorbehalt greift jedoch - vorbehaltlich einer etwa entgegenstehenden (faktischen) Widmung - dann nicht, wenn durch Bebauungsplan nur solche Festsetzungen getroffen werden, die der Zweckbestimmung des überplanten Bereichs für Zwe-cke der Beigeladenen nicht zuwiderlaufen, weil inhaltlich kein Konflikt mit dem Straßenbahnbetrieb ausgelöst wird. Vgl. zur Eisenbahnplanung: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, BRS 49 Nr. 3; Beschluss vom 27. April 1998 - 4 B 33.98 -, BRS 60 Nr. 155. Hier bestätigt der vorhabenbezogene Bebauungsplan den Straßenbahnbetrieb in seinen konkreten Dimensionen, indem die auf den Straßenbahnbetrieb bezogenen Nutzungen als solche festgesetzt werden ("Trafo", "Haltestelle") bzw. der Verlauf der Gleisanlagen nachrichtlich ohne eigene Regelung durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wiedergegeben wird. Auch soll die mögliche (bauliche) Nutzung des überplanten Geländes für straßenbahnbezogene Zwecke durch den Bebauungsplan nicht beschränkt werden, wie Nr. 2 der textlichen Festsetzungen verdeutlicht. Danach sind bauliche Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, wenn sie für den Straßenbahnbetrieb erforderlich sind. Die nach § 1 Abs. 3 BauGB auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erforderliche städtebauliche Rechtfertigung ist ebenfalls gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des §1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Die städtebauliche Rechtfertigung im vorgenannten Sinne ergibt sich bereits unmittelbar aus der Bebauungsplanbegründung. Die Antragsgegnerin beabsichtigt mit der Bebauungsplanung eine sinnvolle Nutzung des unter Denkmalschutz gestellten Hallenkomplexes des früheren Betriebshofs der Beigeladenen in L. - U. zu ermöglichen und den Hallenkomplex auf diese Weise unter hinreichender Beachtung der schützenswerten Belange der Nachbarschaft zu sichern. Nicht von vornherein offenkundig ist, ob alle textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hinreichend bestimmt sind. Auslegungsbedarf besteht namentlich hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 1.3.1 zur Frage, welche "Veranstaltungen" in der Karnevalszeit als so genannte seltene Ereignisse zulässig sein sollen und hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 4.1 zur Frage, welche lärmtechnische Wirkung der "akustischen Abschirmung" zukommen soll. Auf nähere Einzelheiten kommt es nicht an, da der Bebauungsplan an weiteren Mängeln leidet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln, §§ 1 Abs. 6, 214 Abs. 3 BauGB. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Es ist unter diesen Voraussetzungen allerdings nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin der Bebauung südlich des Bebauungsplangebiets (in Richtung H. straße ) bzw. östlich des Bebauungsplangebiets (in Richtung Straße Im F. ) den Schutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebiets zugeordnet hat. Die Antragsgegnerin durfte auch im Hinblick auf den hier einmal zugunsten der Antragsteller unterstellten Charakter der dortigen Wohngebiete als reines Wohngebiet durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Nutzung zulassen, die in den dortigen Wohnbereichen zur Überschreitung der etwa in der in der FreitzeitlärmRL oder in der TA-Lärm für reine Wohngebiete vorgesehenen Lärmrichtwerte führen wird. Eine Planung, die für einzelne Betroffene nachteilige Folgen mit sich bringt, muss nicht allein deshalb unterbleiben, weil durch die Situationsveränderung Interessenkonflikte entstehen. Die rechtliche Verpflichtung, die § 1 Abs. 6 BauGB begründet, erschöpft sich darin, die Belange, die sich für und gegen das Planvorhaben ins Feld führen lassen, in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Es bleibt der Gemeinde unbenommen, ein legitimes Planungsziel auch um den Preis der Zurücksetzung kollidierender Belange zu verwirklichen. Das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung ist erst dann verletzt, wenn dem Betroffenen dadurch, dass ein durch die Planung hervorgerufenes Problem zu seinen Lasten ungelöst bleibt, ein nach Lage der Dinge unzumutbares Opfer abverlangt wird. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Aufstellung eines Bebauungsplans den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen wird. Welcher Mittel sie sich bedient, um dies zu gewährleisten, bleibt ihr überlassen. Anders als im Bereich der Verkehrswegeplanung legt der Gesetzgeber sie nicht auf eine bestimmte technische Norm fest. Ob das Regelwerk, dessen sie sich bedient, zur Erreichung des mit ihm verfolgten Ziels geeignet ist, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1999 - 4 BN 25.99 -, BRS 62 Nr. 3. Welche Lärmbelastung unter Berücksichtigung der von der Gemeinde zur Bewertung zumutbarer Lärmauswirkung herangezogenen technischen Regelwerke der Wohnbevölkerung zugemutet werden kann, ist darüber hinaus im Einzelfall abwägend zu entscheiden, und zwar unter Berücksichtigung - nicht nur der selbstverständlich beachtlichen Interessen der Anwohner an der Beibehaltung ihrer Wohnsituation, sondern - beispielsweise auch der Belange der Wirtschaft sowie des Grundsatzes, dass mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25. Es ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin für die Anwohner der H. straße und der Straße Im F. solche Lärmbelastungen als zumutbar angesehen hat, die in einem allgemeinen Wohngebiet nach einer Bewertung auf Grundlage der TA-Lärm zumutbar sind. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich (wie insbesondere aus Nr. 3.3 der Bebauungsplanbegründung hervorgeht) im Detail mit der vorgefundenen Nutzungsstruktur und den Anwohnerinteressen sowie den Interessen der Beigeladenen und auch öffentlichen Interessen befasst. Er hat nicht verkannt, dass die Bereiche östlich und südlich des Sondergebiets "weitgehend vom Wohnen geprägt" sind. Er ist bei seiner Abwägung auch nicht davon ausgegangen, dem Wohnen komme schon bislang (nur) der Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets zu. Ohne sich festzulegen, hat er vielmehr ausgeführt, "einige Grundstücke in der weiteren Umgebung sind im Rahmen von Bauanträgen einem reinen Wohngebiet entsprechend eingestuft worden." Dennoch hat er sich unter Bewertung der Nutzungen, zu deren Umfeld das Wohnen im Bereich der H. straße und der Straße Im F. gehört, entschieden, der Wohnbevölkerung (nur) den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets zuzuerkennen. Er hat die Wohnnutzung im Hinblick auf den zwischenzeitlich umgenutzten Betriebshof der Beigeladenen, in dem eine gewerbliche Nutzung ausgeübt wurde, im Hinblick auf die gesamtstädtische Funktion der Endhaltestelle der Straßenbahn (einschließlich Park- and-ride-Plätzen sowie Parkpalette) und im Hinblick auf das Interesse an einer angemessenen Nutzung des denkmalgeschützten Bahnhofsgebäudes als nicht im weitergehenden Maße schützenswert angesehen, als dies auf Grundlage einer Bewertung nach der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet in Betracht zu ziehen ist. Die Erwägungen der Antragsgegnerin werden den sachlichen Gegebenheiten gerecht. Die Einwände der Antragsteller gehen an diesen Gegebenheiten vorbei. Zwar ist, wie der 7. Senat in seinen Beschlüssen vom 22. August 1997 - 7 B 1706 bis 1710/97 - bereits ausgeführt hat, mit einer Wiederaufnahme der Nutzung der Hallen für Zwecke eines Straßenbahnbetriebshofs nicht mehr zu rechnen. Aus diesem Umstand lässt sich jedoch nicht die Erwartung ableiten, es würden dort nunmehr nur noch Nutzungen aufgenommen werden, wie sie auch in einem reinen Wohngebiet zulässig wären. Gegen eine solche Erwartung spricht bereits der denkmalgeschützte Gebäudebestand. Baudenkmäler sind so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist (vgl. § 8 Abs. 1 DSchG NRW). Eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung eines denkmalgeschützten Gebäudes liegt daher nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse. Auf Bemühungen der Beigeladenen, ein dementsprechendes Nutzungskonzept zu finden, mussten sich die Anwohner grundsätzlich einrichten, zumal die Beigeladene alsbald nach Verlagerung des Betriebshofs entsprechende Bemühungen konkretisiert hat. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang etwa die Baugenehmigung vom 19. Dezember 1996 (Streitgegenstand der Verfahren 7 B 1706 bis 1710/97). Diese Baugenehmigung begegnet zwar konkreten Rechtmäßigkeitsbedenken, verdeutlicht jedoch dennoch, dass sich die Anwohner nicht bereits auf eine bauliche Entwicklung einrichten konnten, die ausschließlich der eines reinen Wohngebiets entspricht. Die Hallen sind für eine gewerbliche Nutzung vorbehaltlich etwaiger Immissionsschutzanforderungen dem Grunde nach auch durchaus geeignet, etwa für die Nutzung durch einen Gaststättenbetrieb. Ferner hat die Antragsgegnerin zutreffend auf die über den Sondergebietsbereich und die angrenzenden Wohngebiete hinausgehende Bedeutung der Endhaltestelle der Straßenbahn hingewiesen, die durch die in einem reinen Wohngebiet untypischen Stellplätze im Bereich der U. Allee (Park- and-ride-Plätze) und durch die Parkpalette zwischen der U. Allee und der H. straße bestätigt und verstärkt wird. Es spricht schließlich vieles dafür, dass die Antragsgegnerin nach der TA-Lärm bewertete Lärmimmissionen der Nachbarschaft des festgesetzten Sondergebiets als grundsätzlich zumutbar ansehen durfte. Gegen die grundsätzliche Eignung der TA- Lärm spricht nicht, dass in die Prognose der Lärmimmissionen der Veranstaltungshalle Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit in Höhe von 3 dB (A) eingestellt worden sind, aber nach Ansicht der Antragsteller 6 dB (A) hätten eingestellt werden müssen. Auch die TA-Lärm lässt (wie die FreizeitlärmRL) einen Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit von 6 dB (A) zu (vgl. Anhang zur TA- Lärm, Nr. A.2.5.3 für die Prognose, Nr. A.3.3.5 für die Messung). Ob die TA-Lärm auch hinsichtlich der Lärmimmissionen der Außengastronomie eine geeignete Beurteilungsgrundlage der Zumutbarkeit des zu erwartenden Lärms ist, dürfte allerdings schon deshalb zweifelhaft sein, weil die TA-Lärm Freiluftgaststätten aus ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich ausnimmt (vgl. Nr. 1 Satz 2 b TA-Lärm). Auf nähere Einzelheiten kommt es jedoch nicht an. Denn die Antragsgegnerin hat die konkret abwägungsbeachtlichen Umstände nicht in dem Umfang ermittelt, wie es für eine abwägungsgerechte Entscheidung erforderlich gewesen wäre. Der Rat hat zwar erkannt, dass er die schutzwürdigen Interessen der Wohnbevölkerung im Bereich der H. straße und der Straße Im F. daran, vor unzumutbarem Lärm der zugelassenen Nutzungen verschont zu bleiben, abzuwägen hatte. Auch ist - wie ausgeführt - grundsätzlich nicht abwägungsfehlerhaft, der Wohnbevölkerung keinen höheren Schutzmaßstab einzuräumen, als er sich auf Grundlage einer Bewertung nach der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet ergibt. Ob diesem vom Rat selbst zur Grundlage seiner Abwägung gemachten Zumutbarkeitsmaßstab jedoch entsprochen werden kann, hat er nicht hinreichend geprüft. Die von ihm eingeholten Gutachten der e. vom 22. März 1996 und 3. August 1998 nebst ergänzender Stellungnahme vom 15. April 1999 sowie seine verwaltungsintern erarbeitete Stellungnahme zu den vorgebrachten Anregungen genügen nicht den an eine sachgerechte Prognose (zu erwartender Schallimmissionen) zu stellenden Anforderungen. Eine Prognose hat das Gericht allerdings (nur) darauf zu prüfen, ob sie mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, DVBl 1998, 1188 = Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 8. Die Gutachten der e. berücksichtigen bereits den maßgebenden Sachverhalt nicht in gebotenem Umfang. Die e. hat zur Ermittlung der Schalldämmung der Außenbauteile der Betriebshalle Messungen vorgenommen. "Als relevante Bauteile wurden die Fenster Richtung Osten und die Shedaufbauten untersucht." (e. 1996, S. 6). Relevant sind jedoch nicht nur die nach Osten gerichteten Bauteile der Betriebshalle, sondern auch die nach Norden gerichteten Bauteile. Auch in der Nordwand sind Fenster vorhanden. Die Antragsteller haben zutreffend darauf hingewiesen, dass auch durch die Schallabstrahlung in nördlicher Richtung Immissionsschutzprobleme auftreten können. Etwa liegt das Wohnhaus Im F. 29 in ungefähr vergleichbarer Nähe zur Betriebshalle wie das Wohnhaus Im F. 33, vor dem der Immissionspunkt 1 betrachtet worden ist. Hinzu tritt Folgendes: Der "Messpunkt" ist östlich der Betriebshallen vorgesehen und damit dort, wo sich die entlang der Ostseite der Veranstaltungshalle vorgesehenen schalldämmenden Maßnahmen im Besonderen auswirken werden. Entlang der Nordseite der Hallen sind keine Schalldämmmaßnahmen vorgesehen. In dieser Richtung werden sich die Schallimmissionen auswirken, die durch eine Messung am "Messpunkt" nur unzureichend erfasst werden. Das Gutachten der e. aus 1996 legt ferner zugrunde, dass im Bereich der Außengastronomie 120 Plätze vorgesehen sind. Tatsächlich berücksichtigt der Bebauungsplan jedoch 240 Plätze im Bereich der Außengastronomie; eine Begutachtung der sich aus der Verdopplung der vorgesehenen Sitzplätze ergebenden Folgerungen hat nicht stattgefunden. Die e. legt zugrunde, dass die Innengastronomie und die Außengastronomie im Wesentlichen alternativ genutzt werden. Während der Nutzung der Außengastronomie solle die Innengastronomie nur "geringfügig" genutzt werden. Der Gutachter hat deshalb in die Berechnung der zu erwartenden Schallauswirkungen eine Gesamtzahl von 120 Plätzen eingestellt (Gutachten S. 2). Eine Sicherung dieser unterstellt alternativen Gaststättenführung ist weder durch den Bebauungsplan noch den Durchführungsvertrag erfolgt. Der Gutachter nimmt an, dass die Gaststätte in der Zeit von 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werde (S. 2 des Gutachtens aus 1996). Weshalb aber die Gaststätte nicht, wie dies der Regel entspricht, bis 01.00 Uhr nachts betrieben werden sollte, ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Eine Beschränkung der Betriebszeit auf die Zeit bis 24.00 Uhr liegt auch dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dem Durchführungsvertrag nicht zugrunde. Der Gutachter nimmt an, dass Karnevalsveranstaltungen in der Zeit von 16.00 Uhr bis 01.00 Uhr durchgeführt würden (S. 4 des Gutachtens). Dass Karnevalsveranstaltungen regelmäßig um 01.00 Uhr beendet sein würden, ist nach den Erfahrungen des Senats mit Karnevalsveranstaltungen in N. , die in ihrer Intensität hinter L. Veranstaltungen tendenziell eher zurückbleiben dürften, unwahrscheinlich. Der Gutachter hat mit Ausnahme der Karnevalsveranstaltungen - das sind die Veranstaltungen, die er als seltene Ereignisse in die Bewertung eingestellt hat und die als solche von der Antragsgegnerin berücksichtigt worden sind - Musikveranstaltungen nur noch insoweit geprüft, als sie bis ca. 22.00 Uhr beendet sein müssen (Gutachten e. aus 1996, S. 3; das Gutachten aus 1998 geht auf diese Veranstaltungen nicht mehr ein, sondern nennt neben Karnevalssitzungen als überprüften Gegenstand von Veranstaltungen im Gaststättenbetrieb Familienfeiern und Messeveranstaltungen). Weshalb Musikveranstaltungen bis 22.00 Uhr beendet sein sollten, geht aus dem Gutachten nicht hervor. Beschränkungen ergeben sich weder durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan noch den Durchführungsvertrag. Der Gutachter hat erkannt, dass die auch von ihm noch als zulässig angesehenen Immissionsgrenzwerte jedenfalls bei Karnevalsveranstaltungen nachts überschritten werden (S. 11 des Gutachtens vom 22. März 1996, S. 7 des Gutachtens vom 3. August 1998). Er hat die Überschreitung als unbeachtlich angesehen, weil die 16. BImSchV auf die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (und nicht auf die bei einem einzelnen Ereignis auftretende Kraftfahrzeugzahl) abstelle. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke ist für die Ermittlung der einer Anlage zuzurechnenden Lärmimmissionen jedoch nicht aussagefähig, soweit der An- und Abfahrtsverkehr der Anlage zugerechnet und vom allgemeinen Verkehrsaufkommen unterschieden werden kann; eine entsprechende Unterscheidbarkeit nimmt die TA-Lärm in einem Abstand bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück an (vgl. Nr. 7.4 TA-Lärm). Der Bebauungsplan ist ferner deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Immissionsschutzfestsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans den vom Rat der Antragsgegnerin vorausgesetzten Schutz der Nachbarschaft nicht sicherstellen. Der Bebauungsplan gibt Lärmschutzwerte vor, die über die Messanlage im Messpunkt östlich des Bebauungsplangebiets gesichert werden sollen. Diese Regelung bewirkt aber nicht, dass keine Musikveranstaltungen nach 22.00 Uhr stattfinden. Die Regelung bewirkt ferner nicht, dass die maßgebenden und durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgegebenen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Dies gilt namentlich insoweit, als die angegebenen Lärmwerte solche sind, die nicht einer Mittelwertbildung unterliegen. Aus den gemessenen Geräuschpegeln mag ein verbleibendes Lärmkontingent errechnet werden können, das noch ausgeschöpft werden kann, bevor der Mittelungspegel überschritten wird. Darüber hinaus berücksichtigt die TA- Lärm jedoch nicht nur den über den Beurteilungszeitraum zu mittelnden Lärmpegel, sondern gibt ferner Höchstgrenzen für Spitzenpegel an. Dass Spitzenpegel durch die Überwachung über das Mikrofon am "Messpunkt" gesteuert werden könnten, hat der Gutachter selbst bereits in Abrede gestellt. Auf Seite 6 des Gutachtens von 1996 ist hierzu ausgeführt, dass es technisch nicht möglich sei, Geräuschspitzen zu prognostizieren. Hierauf ist die Antragsgegnerin nicht eingegangen. Sie ist ferner nicht darauf eingegangen, dass der Messpunkt - wie ausgeführt - die Besonderheiten der Schallabstrahlung in nördlicher Richtung überhaupt nicht berücksichtigt. Der Rat der Antragsgegnerin ist von weiteren, die Art und Weise des Gaststättenbetriebs kennzeichnenden Umständen ausgegangen, die weder gesichert noch wahrscheinlich sind. Der Rat der Antragsgegnerin hat unter Nr. 1.2.2.2 seiner Stellungnahme zu den von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vorgebrachten Anregungen ausgeführt, der Veranstalter habe - sollte während der Durchführung einer Veranstaltung die Überwachungsanlage signalisieren, dass die Immissionswerte überschritten werden - durch geeignete Maßnahmen eine Absenkung der Immissionen zu bewirken. Dies könne dazu führen, dass eine Veranstaltung abgebrochen werden müsse. Die Annahme, auch Veranstaltungen mit den nach dem Bebauungsplan zugelassenen 600 Teilnehmern könnten gewissermaßen beliebig und jederzeit abgebrochen werden, ist abwegig. Unter Nr. 1.2.4.1 nimmt die Antragsgegnerin an, parallel zu Veranstaltungen in der Museumshalle könne kein Gaststättenbetrieb erfolgen, da auch in der Museumshalle eine Bewirtung durchgeführt werden solle. Auch dieser Schluss ist nicht nachvollziehbar. Dass sich ein Gastwirt im Hinblick auf lukrative größere Veranstaltungen nicht einer ausreichenden Zahl von Hilfskräften versichern könnte, um Veranstaltungsgäste und Gäste des Gaststättenbetriebs nebeneinander zu bewirten, ist fern liegend. Die Antragsgegnerin hat ferner unter Ziffer 1.2.5.5 zum Zu- und Abgangsverkehr ausgeführt, das nächtliche Störpotential sei begrenzt, denn die Veranstaltungen in der Halle seien nur mit Publikum durchführbar, das ausreichend Disziplin aufbringe, die Museumsstücke in der Halle nicht zu gefährden. Eine ausreichende Disziplin könne daher auch nach Ende der Veranstaltungen erwartet werden, zumal diejenigen Besucher, die alkoholisiert sein könnten, überwiegend mit der Straßenbahn fahren würden. Die anderen Besucher, die mit dem Pkw abführen, dürften keinen Alkohol getrunken haben und verursachten geringe Störungen. Auch diese Erwägungen sind lebensfern. Die "Veranstaltungshalle" soll nicht lediglich Museumspublikum zur Verfügung stehen. Beispielsweise dürfte der Bezug zu in der Halle ansonsten gefährdeten Museumsstücken bei Karnevalsveranstaltungen fern liegen. Auch ist (wiederum nur beispielsweise) nicht erkennbar, weshalb ein nicht alkoholisierter Pkw-Nutzer nicht ein oder mehrere alkoholisierte Veranstaltungsteilnehmer in seinem Auto mitnehmen sollte. Die dargelegten Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Der Mangel im Abwägungsvorgang ist erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Von Einfluss gewesen ist ein Mangel auf das Abwägungsergebnis, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit des Einflusses auf das Abwägungsergebnis besteht. Nicht ausreichend ist hingegen, dass die Entscheidung ohne den Mangel möglicherweise (theoretisch) anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22. Auf die Umstände, die in die Abwägung einzustellen waren, nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht in hinreichendem Umfange eingestellt oder abgewogen worden sind, ist im Planverfahren von zahlreichen Einwendern, namentlich auch den Antragstellern hingewiesen worden. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass eine sachgerechte Abwägung der Antragsgegnerin hätte Veranlassung geben müssen, die konkrete Bebauungsplanung im Hinblick auf die Lärmschutzproblematik durch eine hinreichende gutachtliche Aufarbeitung zu prüfen. Die vorstehend beschriebenen Mängel des Bebauungsplans können nicht in einem ergänzenden Verfahren im Sinne des § 215 a BauGB behoben werden und führen daher nicht lediglich zur Unwirksamkeit, sondern zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Ein in einem ergänzenden Verfahren behebbarer Mangel eines Bebauungsplans liegt nicht vor, wenn der festgestellte Mangel so schwer wiegt, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52; Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 4.98 -, BauR 2000, 684. Die Frage, mit welchen Nutzungen die Halle in einer nachbarverträglichen Weise betrieben werden kann, betrifft den Kern der Bebauungsplanung. Es ist durchaus offen, ob das von der Beigeladenen bislang verfolgte Nutzungskonzept überhaupt - etwa unter Berücksichtigung weiterer Schallschutzmaßnahmen (die sich nach Angaben der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung aus konstruktiven Gründen nicht auf das Sheddach erstrecken können) - umgesetzt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.