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Beschluss

13 A 3553/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0306.13A3553.01.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 51.129,19 EUR (= 100.000,00 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 51.129,19 EUR (= 100.000,00 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der nach Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG dem alten Rechtsmittelrecht unterfallende Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Der Senat hat solche Zweifel nicht; er hält vielmehr die - angesichts der verschiedenen offen gelassenen Vorwürfe gegen den Kläger zwar zurückhaltende, im Übrigen aber - gründlich belegte Entscheidung für zutreffend, wobei es auf das Ergebnis und nicht auf die einzelnen Begründungselemente ankommt. Der Einwand des Klägers, wenn ihm gesagt worden wäre, dass für den Erhalt der Herstellungserlaubnis erforderlich sei, dass der Kontrollleiter ein bis zwei Tage pro Woche im Betrieb anwesend sei, so hätte er diese Forderung auch erfüllt, greift nicht durch. Auch der Kläger hätte erkennen können und müssen, dass das von ihm mit dem Kontrollleiter vereinbarte "Kontrollsystem" eine echte Kontrolle nicht sicherstellen konnte; das hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt. Wenn es zutrifft, dass nunmehr der neue Kontrollleiter den Maßstäben des Urteils gerecht wird, kann auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auslösen, da dieses zutreffend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides abgestellt hat. Die Darstellung des Klägers, der Zeuge H. habe in seiner Vernehmung die Vorwürfe gegen ihn nicht bestätigt, trifft nicht zu. Vielmehr meint der Zeuge, das den Vorwürfen zu Grunde liegende Gespräch mit Dr. M. im März 2000 geführt zu haben. Dass er sich an den Gesprächsinhalt vom 7. September 2000 nicht mehr erinnerte, ist unerheblich. Die ferner geltend gemachte besondere und tatsächliche Schwierigkeit der Sache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwVfG entsprechend dargelegt. Dazu genügt nicht die bloße Behauptung, sie ergebe sich aus der Verfahrensdauer und aus dem Umfang des Prozessstoffes. Einen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht den Herstellungs- und Kontrollleiter Dr. M. hätte als Zeugen hören müssen und sich aus dem Unterlassen ein Aufklärungsmangel ergibt. Weder nach den Vorschriften der §§ 86, 96, 98 VwGO war die Vernehmung des Herrn Dr. M. als Zeuge geboten, noch musste sie sich dem Gericht aus sonstigen Gründen aufdrängen. Der anwaltlich vertretene Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Antrag gestellt; jedoch hat der Kläger die schriftliche Einlassung von Herrn Dr. M. vom 5. Februar 2001 als zutreffend bezeichnet, nachdem sie verlesen worden war. Da die Kontrolltätigkeit des Kontrollleiters Dr. M. ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. Juni 2001 in der mündlichen Verhandlung eine nicht unbedeutende Rolle gespielt hat, behauptet der Kläger auch zu Unrecht, er habe erst aus dem Urteil erfahren, dass es sich hier um den entscheidungserheblichen Punkt gehandelt habe. Um ein sog. Überraschungsurteil handelt es sich schon aus den Gründen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, was der Zeuge Dr. M. bei einer durchgeführten Vernehmung ausgesagt hätte oder hätte aussagen können, was von der schriftlichen Einlassung nicht gedeckt war.