Urteil
6D A 4364/00.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0307.6D.A4364.00O.01
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Tenor
Die Berufung wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beamten trägt der Dienstherr.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beamten trägt der Dienstherr. Gründe: I. Der am 29. Januar 19 geborene Beamte schloss den Schulbesuch im Jahre 19 mit der Fachoberschulreife ab. Am 1. Oktober 19 trat er als Polizeiwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Die Eigenschaft eines Beamten auf Probe wurde ihm am 1. Oktober 19 , diejenige eines Beamten auf Lebenszeit am 29. Januar 19 verliehen. Er wurde mehrfach befördert, zuletzt am 14. Juli 19 zum Polizeiobermeister. Der Beamte befindet sich in der Besoldungsgruppe A 8 und der Dienstaltersstufe 5. Sein Nettogehalt beträgt unter Berücksichtigung eine Abzuges von 5 % 3.059,49 DM (Stand Oktober 2000). In der Zeit vom 4. April 19 bis zum 22. April 19 war er nach entsprechender Ausbildung als Diensthundführer eingesetzt. Die dienstlichen Leistungen waren nach sämtlichen Beurteilungen durchschnittlich. Der Beamte ist geschieden; er hat eine im August 19 geborene Tochter. Disziplinar ist der Beamte bereits in Erscheinung getreten: Das Polizeipräsidium D. erteilte ihm am 19. Februar 19 einen Verweis, weil er in der Zeit von Januar bis März 19 gegen ein Entgelt von 400,00 DM monatlich jeweils freitags und samstags von 22.00 bis 3.00 Uhr als Discjockey tätig war, ohne eine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung eingeholt zu haben. Zuvor hatte das Polizeipräsidium D. am 24. November 19 ein gegen den Beamten eingeleitetes disziplinares Vorermittlungsverfahren wegen einer im April 19 während seines Status als Probebeamter begangenen Trunkenheitsfahrt im Hinblick auf einen in der Sache ergangenen Strafbefehl eingestellt. Mit Verfügungen vom 8. Juli 19 leitete das Polizeipräsidium D. als Einleitungsbehörde disziplinare Vorermittlungen gegen den Beamten ein und sprach ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus. Unter anderem wegen der in vorliegendem Verfahren zu beurteilenden Vorgänge wurde gegen ihn mit Verfügung vom 30. September 19 , die seinen zustellungsberechtigten Verfahrensbevollmächtigten am 4. Oktober 19 zugestellt worden ist, das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Zugleich enthob ihn das Polizeipräsidium D. vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 5 % seiner Dienstbezüge an. Wegen verschiedener staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren wurde das Disziplinarverfahren zunächst ausgesetzt. Nachdem sämtliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden waren, entschied das Polizeipräsidium am 14. April 19 , das Disziplinarverfahren fortzusetzen. Im Verlauf des Verfahrens hatte der Beamte Gelegenheit, sich zu den disziplinaren Vorwürfen zu äußern. Mit der am 28. April 19 bei der Disziplinarkammer eingegangenen Anschuldigungsschrift wird dem Beamten zur Last gelegt, ein Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NW) begangen zu haben, indem er 1. im Zeitraum von 19 bis 19 allein und mit wechselnden Partnern national und international eine nicht genehmigte Nebentätigkeit in Form von Hundehandel in großem Stil betrieben habe; 2. durch das Nichtanbringen eines Namensschildes an seiner Wohnung in K. , K. Str. 47 trotz mehrfacher Aufforderung der Vermieterin den Hausfrieden nachhaltig gestört habe; 3. den Mietvertrag für die o.g. Wohnung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und Ausnutzen des Vertrauens der Vermieterin in die Aufrichtigkeit eines Polizeibeamten erlangt habe; 4. seinen gesetzlichen Meldepflichten bei den örtlichen Einwohnermeldeämtern nicht nachgekommen sei und gleichzeitig fortlaufend gegen eine Anordnung aus der Dienstordnung verstoßen habe, indem er es seit Jahren unterlassen habe, ordnungsgemäß seiner Behörde seinen Aufenthaltsort bzw. seinen amtlichen Wohnsitz zu melden; 5. als Polizeibeamter unter Ausnutzung des Vertrauens und der Hilfsbereitschaft die kameradschaftliche Hilfe eines Polizeibeamten einer anderen Behörde für private Zwecke missbraucht und den Beamten einer unangenehmen Situation in dessen Behörde ausgesetzt habe. Die Disziplinarkammer hat durch das angefochtene Urteil die Dienstbezüge des Beamten wegen eines Dienstvergehens auf die Dauer von fünf Jahren um fünf vom Hundert gekürzt und dazu folgenden Sachverhalt festgestellt: Zu Anschuldigungspunkt 1.): Im Jahre 19 wurde der Beamte zum Diensthundeführer ausgebildet und in der Zeit vom 29.06.19 bis zum 21.04.19 auch so eingesetzt. Bereits während der Zeit der Ausbildung zum Diensthundeführer knüpfte er erste Kontakte zu Polizeibeamten aus den USA. Im Jahre 19 / gründete er ein eigenes Unternehmen mit dem Namen G. Training Center", zu dem Zeitpunkt begann auch der Verkauf von Hunden in die USA. Im Frühjahr/Sommer 19 lernte der Beamte die Zeugin B. und ihren Mann kennen, die im Sommer 19 eine Reise in die USA unternahmen. Der Beamte bat sie, einen von ihm dorthin verkauften Hund mitzunehmen. Mit Vertrag vom 12.08.19 verkaufte der Beamte dem OKD N. als Kreispolizeibehörde den Rüden Xento von der Nordquelle; der Beamte unterschrieb diesen Kaufvertrag in eigenem Namen. Am 02.09.19 schrieb die M. -S. C. A. A. den Beamten an, wobei sie sich auf einen vorangegangenen Brief bezog und bat um Übersendung eines Videobandes über Trainingstechniken für Hunde. Der Beamte antwortete unter dem Briefkopf G. D. , Policeofficer, G. T. ", dass er Anfang November erneut in den USA sein werde; bei dieser Gelegenheit könne er das angeforderte Videoband mitbringen. Gleichzeitig bot er an, bei Bedarf in der Behörde mitgebrachte Hunde dort zu verkaufen. Dieses Schreiben wurde per Telefax am 12.10.19 versandt und ist von dem Beamten ohne jegliche Vertretungszusätze unterschrieben worden. Am 29.09.19 wandte sich Lt. P. B. von der K. S. P. unmittelbar an den Beamten und fragte nach, welche Hunde der Beamte derzeit verfügbar habe, da er möglicherweise Hunde verkaufen könne, bevor er nach Hause komme. Nach der Reise in die USA hatte sich das Ehepaar B. mit dem Beamten über die Gewinnmöglichkeiten im Handel mit Hunden unterhalten. Auf Grund dieser Gespräche wurde zwischen der Zeugin B. und der damaligen Ehefrau des Beamten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, an der die v.g. Personen je hälftig beteiligt waren; schriftliche Vereinbarungen über diese Gesellschaft wurden nicht getroffen. Es war folgende Arbeitsteilung vorgesehen: die damalige Ehefrau des Beamten sollte die Buchführung übernehmen, die Zeugin B. die Hunde auf ihrem Hof betreuen; der Beamte wollte sich im Rahmen der Gesellschaft betätigen und Hunde ein- und verkaufen. Ausweislich der Gewerbeanmeldung vom 22.10.1992 nahm die Gesellschaft am selben Tage ihre Tätigkeit auf. In der Folgezeit sah sich der Beamte nach geeigneten Hunden um, kaufte diese für die Gesellschaft und brachte sie mit seinem PKW in die Zwingeranlage der Zeugin B. . Der Ehemann der Zeugin B. stellte dann einen Kontakt in die ehemalige CSSR her, wo u.a. von einem Privaten in Usti nad Lavem Hunde gekauft wurden. Diese Hunde kaufte der Beamte dann teils allein, teils mit dem Ehemann der Zeugin B. gemeinsam ein. Das G. C. T. C. , I. G. D. " bat bei der C. A. in D. , ein Angebot für einen Flug von D. nach P. und zurück zu übermitteln, wobei auf dem Rückflug 6 Schäferhunde mitgenommen werden sollten. Das Schreiben war im Auftrag" vom Beamten eigenhändig unterschrieben. Die Fluglinie fragte mit Telefax vom 03.12.1992 nach der genauen Anzahl der Hunde. Mit einem von dem Beamten eigenhändig ohne Hinzufügen von Vertretungszusätzen unterzeichneten Schreiben vom gleichen Tage wurde erklärt, man wolle 6 Hunde pro Woche aus P. einführen, für das Jahr 19 sei eine Anzahl von 500 - 600 Hunden vorgesehen. Die Hunde sollten persönlich in eigenen Kisten aus P. abgeholt werden. Der Beamte unternahm im November/Dezember 19 nachweislich folgende Reisen nach T. : Am 06.11.19 flog er von K. nach P. . Dort mietete er für die Zeit vom 06. - 09.11.19 am Flughafen einen PKW an. Am 09.11.19 flog er nach K. zurück. Am 14.11.19 beglich er die Rechnung des Hotels V. in U. nad L. über 1390,- Kronen. In der Zeit vom 26.11. - 30.11.19 übernachtete er im Hotel P. in T. , wie eine Quittung vom 29.11.19 ergibt. Am 04. und 05.12.19 übernachtete er im Hotel P. in U. nad L. . Weiterhin liegt eine Rechnung über Parkgebühren des v.g. Hotels für den 06. - 07.12.19 vor, ebenso eine Quittung über eine erneute Übernachtung am 10.12.1992 nebst Parkgebühren. Am 04.12.1992 bot das G. C. T. G. D. " dem W. V. C. College den Kauf von 8 - 10 Hunden an. Darüber hinaus wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass der Beamte vom 12.12. - 19.12.19 in den USA sei, so dass ein persönliches Gespräch ggf. dort geführt werden könne. Dieses Schreiben war im Auftrag" von der Ehefrau des Beamten unterschrieben. In der Zeit vom 12.12. - 19.12.19 hielt sich der Beamte dementsprechend in den USA auf. Hierbei transportierte der Beamte zumindest einen Hund mit dem Namen Asko. In der Zeit vom 11. - 18.01.19 hielt sich der Beamte erneut in den USA auf. Auf dieser Reise führte er 3 Hunde mit, die auf die Namen Förök, Kid und Frank hörten, wie sich aus den Transportpapieren ergibt. Mit Schreiben vom 20.01.19 stellte das G. K-9 T. C. , Attention: G. D. ", das von dem Beamten eigenhändig im Auftrag" unterzeichnet war, der Fa. Hundesport L. N. + Susan H. in F. in den USA das Testprogramm vor, welches angewandt werde, wenn Hunde gekauft würden. Ebenfalls wurde angeboten, eine Liste verfügbarer Hunde zu übersenden. Ein im Wesentlichen gleich lautendes Schreiben des G. K-9 T. C. " vom selben Tage an die T. A. S. in A. /T. in den USA war vom Beamten ebenfalls eigenhändig im Auftrag" unterzeichnet, wobei er sich hierbei als chief instructor" bezeichnete. Am 29.01.19 kam ein Kaufvertrag zwischen dem Beamten, der in diesem Vertrag als Verkäufer namentlich genannt ist, und der Gendarmerie G. -D. aus L. über den Hund Cak zu Stande. Den Kaufvertrag unterzeichnete der Beamte im Auftrag" eigenhändig. Unter eigenem Briefkopf mahnte der Beamte mit Schreiben vom 29.01.19 die Zahlung des Kaufpreises an, unterzeichnete aber auch dieses Schreiben im Auftrag" eigenhändig. Ende Dezember 19 /Anfang Januar 19 ergaben sich aus der Sicht der Zeugin B. Probleme, weil der Beamte keine Rechnungen mehr bezahlte und auch eine Aufteilung der Erlöse ausblieb. Die Gesellschaft wurde dann Ende Januar 19 aufgelöst. Mit Schreiben vom 25.02.19 wurde der Zeugin B. eine Abrechnung zur Liquidierung der B. & D. GbR" übersandt. Aus dieser ergibt sich, dass der Beamte in dem Zeitraum vom 22.10.19 - 29.01.19 diverse Hunde selbst gekauft hat und während des Bestandes der GBR vom 22.10.19 bis zum 31.01.19 insgesamt 19 Hunde gekauft bzw. verkauft wurden. Zum 01.02.19 meldete die damalige Ehefrau des Beamten dann ein Einzelgewerbe an, das ebenfalls den An- und Verkauf von Hunden zum Gegenstand hatte. Auch der Beamte war aber weiterhin im Hundehandel tätig. Mit zwei Schreiben, darunter einem datierten Telefax vom 11.02.19 , teilte das G. C. T. C. , I. G. D. " seinen tschechischen Geschäftspartnern mit, dass er am 12.02.19 von D. nach P. fliegen werde. Beide Schreiben waren vom Beamten eigenhändig und ohne Vertretungszusätze unterzeichnet. In dem undatierten Schreiben teilte der Beamte zudem mit, dass er nur Hunde benötige und bat darum, ihm genauer mitzuteilen, was an Hunden vorhanden sei. Am 04.03.19 fragte ein Herr M. , der Leiter einer Schule in M. , bei D. Imports" an, ob ihm ein männliches Malinois-Welpen verkauft werden könne. Das G. C. T. C. , I. : G. D. " antwortete mit Telefax vom 05.03.19 , dass der nachgefragte Hund verfügbar sei. Herr M. solle mitteilen, wie der Hund geliefert werden solle; das Schreiben ist vom Beamten eigenhändig im Auftrag" unterschrieben worden. In einem weiteren Schreiben des G. C. T. C. , I. : G. D. " vom 19.03.1993 an Herrn M. teilte die Zeugin D. mit, dass die gestellten Fragen nur vom Beamten beantwortet werden können, der derzeit nicht zu Hause sei. Am 12.03.19 flog der Beamte von D. nach P. , am 16.03.19 flog er von P. nach D. zurück. Am 18.03.19 bzw. am 22.03.19 führte der Beamte insgesamt 6 Schäferhunde an der Grenzschutzstelle Z. aus der CSSR ein. Die Einfuhr der Hunde am 18.03.19 scheiterte zunächst daran, dass eine Einfuhrgenehmigung nicht vorlag. Mit Telefax vom 26.03.19 teilte die Ehefrau des Beamten dem Polizeibeamten O. Johnson vom A. C. L. E. O. T. C. " mit, der Beamte sei die letzten 14 Tage mit einem Tag Unterbrechung in der CSSR gewesen. Weiterhin teilte sie mit, dass der Beamte mit Herrn J. am 01.04. oder 02.04.19 in die CSSR fliegen wolle, wo derzeit 15 - 20 Hunde für ihn getestet würden. Am 13.04.19 führte der Beamte erneut 7 Hunde über die Grenzschutzstelle Z. ein, wie sich aus einer Gebührenbescheinigung des Grenzveterinärdienstes von diesem Tage ergibt. Mitte 19 wurden dann die Kontakte in die CSSR abgebrochen. Der Beamte war ausweislich der privatärztlichen Bescheinigungen in seinen Personalakten wegen einer Knieverletzung vom 5. Mai bis 4. Juni 19 und vom 2. Juli 19 bis 8. April 19 dienstunfähig; ab dem 6. April 19 war er beschränkt dienstfähig und bis zum 8. Juli 19 (Verbot der Dienstgeschäfte) wieder im Dienst. ... Der Hundehandel gliederte sich zeitlich in drei Abschnitte, nämlich die Zeit von 19 / bis zur Gründung der BGB-Gesellschaft zwischen den Zeuginnen D. und B. , die am 22. Oktober 19 ihre Geschäfte aufgenommen hat, die Zeit des Bestandes der Gesellschaft bis Ende Januar 19 und die Zeit nach der Auflösung der Gesellschaft bis zur Aufgabe des Geschäftskontaktes nach T. Mitte 19 . In allen drei Zeitabschnitten war der Beamte maßgeblich am Geschäftsverlauf beteiligt, da er für den Hundehandel werbend, im Einkauf, im Verkauf und im Transport tätig war. Die Aufnahme des Hundehandels in den Jahren 19 / ergibt sich aus der entsprechenden Information in diversen Werbeschreiben, die unter dem Briefkopf G. C. T. C. " verfasst worden sind und in denen auf eine entsprechende Geschäftserfahrung unter der Firmierung G. T. C. " hingewiesen wird; die Beteiligung des Beamten an der Führung der Geschäfte belegt der Umstand, dass diese Schreiben von dem Beamten selbst - wenn auch mit dem Zusatz im Auftrag" - unterzeichnet worden sind ... Die Informationsschreiben, die unter dem Briefkopf G. C. T. C. " oder G. T. C. " versandt worden sind, erweisen das werbende Auftreten des Beamten selbst für diesen Betrieb und damit seine maßgebliche Beteiligung an dessen Geschäften. In den von ihm unterzeichneten Schreiben ist der Beamte nämlich überwiegend als instructor" (= Ausbilder) bezeichnet, wobei er persönlich unter Anpreisung seiner Fachkenntnisse als Polizeihundeausbilder für den Hundehandel mit getesteten Qualitätshunden warb ... Entsprechend seiner werbenden Funktion und der Bedeutung seiner Fachkenntnisse für den Betrieb war der Beamte auch wesentlicher Ansprechpartner für - potentielle - Kunden. ... Der Beamte war auch am Ein- und Verkauf von Hunden beteiligt. Dies ergibt sich aus der Abgabe von Verkaufsangeboten und dem Abschluss von Kaufverträgen durch ihn. ... Entsprechend seiner Bedeutung für den Hundehandel war er auch an der Organisation und Durchführung der Hundetransporte beteiligt. ... Zu Anschuldigungspunkt 2.): Am 1. April 19 bezog der Beamte eine Wohnung in dem Hause K. Straße 47 in M. ; das Mietverhältnis endete zum 30. September 19 . Jedenfalls bis zum März 19 hatte der Beamte an dem Klingelbord der Hauseingangstür - trotz entsprechender Aufforderung - kein Namensschild angebracht. Daher kam es zu Unzuträglichkeiten mit der Nachbarschaft, weil Personen, die den Beamten besuchen wollten, bei anderen Hausbewohnern klingelten und diese störten. ... Zu Anschuldigungspunkt 3.): Am 20. Februar 19 schlossen die Vermieterin und der Beamte einen Mietvertrag über die oben genannte Wohnung. In § 28 Nr. 3 des Vertrages ist bestimmt, dass dem Beamten gestattet wird, einen Schäferhund in einem im Hof befindlichen Hundezwinger unterzubringen. Es ist nicht geklärt, wie es zu dieser Vereinbarung bei Vertragsschluss kam. Nach Darstellung der Vermieterin ist diese ursprünglich wegen negativer Erfahrungen mit den Vormietern nicht willens gewesen, eine Hundehaltung zu gestatten. Sie habe Bedenken gehabt bei einer Hundehaltung in der Wohnung hinsichtlich der Sauberkeit und bei einer Haltung im Freien wegen der Lärmbelästigung. Weil ihr aber der Beamte im Rahmen der Mietvertragsverhandlungen vorgespiegelt habe, es handele sich um einen Diensthund und er sei in einer Hundestaffel aktiv, habe sie der schließlich getroffenen Vertragsregelung zugestimmt. Ohne die Behauptung des Beamten wäre sie nicht mit einer Hundehaltung einverstanden gewesen. Nach Darstellung des Beamten und seiner geschiedenen Ehefrau habe man die Vermieterin bei den Verhandlungen darauf hingewiesen, dass es sich bei dem zu haltenden Hund um den ehemaligen Diensthund des Beamten gehandelt habe, den er geführt hatte, als er noch Diensthundeführer gewesen sei. Die Vermieterin habe gewusst, dass der Beamte nicht mehr als Hundeführer eingesetzt gewesen sei und habe auch die Haltung eines weiteren Hundes erlaubt, den der Beamte schon bei dem Einzug besessen habe; zumindest könne es seitens der Vermieterin hinsichtlich seiner Eigenschaft als Diensthundeführer zu einem Missverständnis gekommen sein. Zu Anschuldigungspunkt 4.): Der Beamte hat es nach seinem Einzug in die oben genannte Wohnung zumindest bis zum 31. März 19 unterlassen, sich umzumelden und diesen Wohnsitz seinem Dienstvorgesetzten nicht mitgeteilt; er hat dies nach seiner eigenen Einlassung vergessen ... Zu Anschuldigungspunkt 5.): Am 18. März 19 wollte der Beamte sechs Schäferhunde am Grenzübergang Z. aus der ehemaligen CSSR nach Deutschland einführen. Weil die Hunde zunächst nicht eingeführt werden konnten, setzte sich der Beamte telefonisch mit dem Zeugen D. , einem Polizeibeamten beim Bundesgrenzschutz, in Verbindung und bat diesen, die Hunde für eine Nacht in der Zwingeranlage des Zolls unterbringen zu dürfen. Nach Rücksprache mit Zoll und Tierarzt ermöglichte der Zeuge dem Beamten dies. Der Beamte brachte nach telefonischer Rücksprache die Hunde zum Zwinger und zeigte dem Zeugen seinen Dienstausweis. Am 21. März 19 sprach der Dienststellenleiter den Zeugen auf die Hunde an, weil die Zwinger beim Abholen der Hunde nicht gereinigt worden sind; der Zoll hat eine Reinigungsfirma damit beauftragt." Die Feststellungen zu Anschuldigungspunkt 1) - ungenehmigter Hundehandel - hat die Disziplinarkammer nach umfassender Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen der Zeuginnen B. und D. , der Ehefrau des Beamten, sowie nach Auswertung zahlreicher Dokumente getroffen. Insbesondere aus der Bekundung der Zeugin B. ergebe sich die tragende Stellung des Beamten für den Hundehandel. Seine Behauptung, der Handel sei allein von seiner Ehefrau betrieben worden, der er nur im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses geholfen habe, sei nicht nur durch den Inhalt der Zeugenaussagen, sondern auch durch die vorliegenden Unterlagen widerlegt. Zu Anschuldigungspunkt 2) - unterlassene Anbringung eines Namensschildes - sei die Einlassung des Beamten, das Schild sei im Sommer 19 an der Haustür angebracht worden, durch ein Schreiben der Familie M. vom 23. März 19 widerlegt. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3) - Erlaubnis zur Hundehaltung - sei ein Fehlverhalten nicht bewiesen. Unter Berücksichtigung der entlastenden Aussage der Zeugin D. sei nicht auszuschließen, dass es bei Abschluss des Mietvertrages zu einem Missverständnis gekommen sei. Die Feststellungen zu Anschuldigungspunkt 4) - Unterlassene Ummeldung - hat die Disziplinarkammer aufgrund der Einlassung des Beamten getroffen. Zu Anschuldigungspunkt 5) - Verschmutzter Hundezwinger - sei die Einlassung des Beamten, es sei ungeklärt, ob nach Abholen der Hunde aus dem Zollzwinger dort noch Hundekot hinterlassen worden sei, durch die Aussage des Zeugen D. widerlegt. In Würdigung des so festgestellten Sachverhalts hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1. und 4. schuldhaft verletzt und damit ein als Einheit zu wertendes Dienstvergehen im Sinne der §§ 57 S. 3, 83 Abs. 1 LBG NW begangen habe, während hinsichtlich der anderen Anschuldigungspunkte kein Dienstvergehen vorliege. Durch die in erheblichem Umfang erfolgte Beteiligung an dem Hundehandel in der Zeit von 19 / bis Mitte 19 habe der Beamte ohne Genehmigug eine Nebentätigkeit ausgeübt und damit sowohl gegen § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG NW als auch zugleich gegen die Pflicht verstoßen, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 57 S. 3 LBG NW). Der Beamte habe auch schuldhaft gehandelt; die dienstrechtliche Relevanz des Hundehandels sei ihm bewusst gewesen. Durch die fehlende Anbringung des Namensschildes an der Haustür habe er kein Dienstvergehen begangen. Es handele sich um ein außerdienstliches Verhalten, welches nicht in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 83 Abs. 1 S. 2 LBG NW). Der Anschuldigungspunkt 3. sei nicht nachgewiesen. In der fehlenden melderechtlichen Ummeldung sei ein außerdienstliches Verhalten zu sehen, das aber die qualifizierten Anforderungen an ein Dienstvergehen mangels Gewichtigkeit nicht erfülle. Soweit der Beamte allerdings nach seinem Umzug in die K. Straße in M. seine dortige Adresse dem Polizeipräsidium D. nicht mitgeteilt habe, habe er gegen Ziffer 3.41 der Dienstordnung für die Kreispolizeibehörde D. und damit schuldhaft gegen seine Gehorsamspflicht nach § 58 S. 2 LBG NW verstoßen. Das Verhalten des Beamten, den Hundezwinger beim Zoll in Z. ungereinigt zurückzulassen, sei zwar unerfreulich, jedoch mangels Gewichtigkeit nicht als Dienstvergehen zu werten. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung sei eine Pflichtenmahnung in Form einer Gehaltskürzung, die in ihrer Dauer den Maßnahmerahmen ausschöpfe, geboten, aber auch ausreichend. Eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst komme nicht in Betracht. Die Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit und die unterlassene Adressenmitteilung rechtfertigten nicht die Annahme, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn oder das Ansehen der Öffentlichkeit endgültig und irreparabel verloren habe. Dafür seien die Pflichtenverstöße nicht gewichtig genug. Der vorliegende Fall sei mit dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juni 1999 - 1 D 49.97 - (Öffentliches Dienstrecht 2000, 33) entschiedenen Fall, in dem einem Ruhestandsbeamten aufgrund nicht genehmigter Nebentätikeit das Ruhegehalt aberkannt worden sei, nicht gleichzusetzen. Zugunsten des Beamten sei insoweit zunächst zu berücksichtigen, dass er seine Nebentätigkeit nicht zu Lasten seiner Dienstfähigkeit ausgeübt habe. Nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen lasse sich nicht feststellen, dass der Gesundungsprozess der bei dem Beamten vorliegenden Knieerkrankung durch die Ausübung der Nebentätigkeit behindert worden sei. Dementsprechend habe die Einleitungsbehörde an dem ursprünglich gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe seiner Pflicht zur schnellstmöglichen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit u.a. durch seine Reisen zuwider gehandelt, nicht festgehalten. Des Weiteren sei - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - von dem im Polizeivollzugsdienst tätigen Beamten, der sich für Fernreisen gesund genug gefühlt habe, aufgrund der Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes auch nicht zu erwarten gewesen, dass er von sich aus seinem Dienstherrn Dienstleistungen in beschränktem Umfang anbot. Schließlich unterscheide sich der Fall auch dadurch, dass der Beamte sich mit dem Hundehandel keine eigene berufliche Existenz aufgebaut habe, die belegen würde, dass er sich auf Dauer von seinem Dienstherrn habe lösen wollen. Die nur geringfügigen Handelsaktivitäten vor der Gründung der BGB-Gesellschaft im Oktober 19 und die wegen wirtschaftlicher Erfolglosigkeit nur kurze Lebensdauer dieser Gesellschaft bieten für die Annahme einer beruflichen Abwendung seitens des Beamten keine Grundlage. Schließlich solle auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Nebentätigkeit ihrer Art, nicht ihrem Umfang nach, genehmigungsfähig gewesen sein dürfte. Dass der Beamte im Zusammenhang mit der Auflösung der BGB-Gesellschaft in ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges verwickelt worden sei, könne entgegen der Auffassung der Einleitungsbehörde nicht zu Lasten des Beamten berücksichtigt werden, da der Vorwurf nicht habe bewiesen werden können. Gegen den Beamten spreche jedoch, dass ein Beamter, der während der Zeit einer langdauernden Dienstunfähigkeit unter erheblichem Aufwand an Zeit und Energie einer gewerblichen Tätigkeit nachgehe, in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft auf kein Verständnis stoße und damit das Ansehen des öffentlichen Dienstes in ganz erheblicher Weise beeinträchtige. Gegen ihn spreche zudem seine bisherige Unempfindlichkeit gegen leichtere Disziplinarmaßnahmen. Nach alledem sei er gerade noch tragbar. Von einer Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt sei abgesehen worden, weil der Beamte durch die langjährige Suspendierung ohnehin von einer Beförderung ausgeschlossen gewesen sei und es für die Dauer der Gehaltskürzung weiter sein werde. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Dienstherrn, mit der er das Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst verfolgt. Er trägt vor, dass die Ausführungen der Disziplinarkammer bezüglich der Sachverhaltsdarstellung keinen Bedenken begegnen würden, hingegen weise die Verhängung der Disziplinarmaßnahme Ermessensfehler auf. An der Knieerkrankung des Beamten würden ebenso wenig Zweifel bestehen wie - nach der damaligen Rechtslage - an seiner damaligen Gesamtdienstunfähigkeit. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts komme es für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht darauf an, ob die Nebentätigkeit den Heilungsprozess behindert habe. Vielmehr sei entscheidend, dass die Nebentätigkeit jedenfalls geeignet gewesen sei, die Bereitschaft des Beamten, wieder Dienst zu verrichten, zu beeinträchtigen. Soweit die Disziplinarkammer ausführe, der vorliegende Fall sei anders gelagert als der vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 1. Juni 1999 - 1 D 49.97 - entschiedene Fall, weil der ungenehmigten Nebentätigkeit der wirtschaftliche Erfolg versagt geblieben sei und das Fehlverhalten deshalb nicht mit der disziplinarischen Höchstmaßnahme zu belegen sei, seien die Überlegungen unzutreffend. Bei der Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Dauer von seinem Dienstherrn lösen wolle, könne es nicht darauf ankommen, ob im Ergebnis eine ungenehmigte Nebentätigkeit tatsächlich dazu führe, dass ein umfangreicher Gewerbebetrieb entstehe, dessen Wirtschaftlichkeit und Volumen dem Beamten finanzielle Selbständigkeit sichern solle. Vielmehr sei allein auf die Zielrichtung des Beamten abzustellen, der eine solche Unternehmung aufzubauen suche. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei jedoch davon auszugehen, dass der Beamte das Ziel verfolgt habe, einen national wie international blühenden Hundehandel mit entsprechendem Gewinn aufzubauen. Allein die nach durchgeführter Beweisaufnahme feststehende Tatsache, dass er 500 bis 600 Hunde im Jahr aus dem Ausland in die Bundesrepublik einführen und weiter an Dritte veräußern wollte, spreche für den versuchten Aufbau eines blühenden Wirtschaftsunternehmens. Zudem liege auch im vorliegenden Fall der von der Rechtsprechung geforderte Ansehens- und Vertrauensverlust vor. Zudem seien weitere belastende Umstände zu berücksichtigen, die bezeichnend für die Gesamtpersönlichkeit des Beamten seien. So habe er, als er sich noch in der Probezeit befunden habe, im April 19 eine Trunkenheitsfahrt begangen, die damals als persönlichkeitsfremde Entgleisung gewertet worden sei, was mit Verfügung vom 24. November 19 zur Einstellung der disziplinarischen Vorermittlungen geführt habe. Bereits 1 ½ Jahre später sei die ungenehmigte Nebentätigkeit des Beamten als Discjockey bekannt geworden, wobei er dieser Tätigkeit von Januar bis März 19 nachgegangen sei, also nur kurze Zeit nach Abschluss des vorangegangenen Disziplinarverfahrens. Im zweiten Disziplinarverfahren - nunmehr wegen Verstoßes gegen Nebentätigkeitsrecht - sei mit Verfügung vom 19. Februar 19 ein Verweis erteilt worden. Der Beamte sei demzufolge hinreichend gewarnt gewesen und habe für den Fall erneuter Zuwiderhandlung mit einer härteren Disziplinarmaßnahme rechnen müssen. Dies finde in dem angefochtenen Urteil keine hinreichende Berücksichtigung. Vor allem sei dem Umstand kaum Rechnung getragen worden, dass es sich bei dem Beamten um einen leistungsmäßig durchweg nur mit Durchschnitt" beurteilten Beamten gehandelt habe, auf den vorangegangene Disziplinierungsversuche in keiner Weise eingewirkt hätten. Die von der Disziplinarkammer gewählte Maßnahme stelle in keiner Weise ein geeignetes Mittel dar, den Beamten zukünftig zu einer gewissenhaften Pflichterfüllung anzuhalten. Seine Bekundung in der Hauptverhandlung, er sei gern Polizeibeamter und würde gern wieder seinen Aufgaben und Pflichten nachgehen, stehe in krassem Widerspruch zu der Tatsache, dass er direkt im Anschluss an den Abschluss des durchgeführten streitigen Verfahrens erster Instanz den Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt habe. Danach sei davon auszugehen, dass er keinerlei Interesse mehr an der Fortsetzung des aktiven Beamtenverhältnisses habe; ihm sei nicht mehr daran gelegen, zukünftig überhaupt noch seine Pflichten zu erfüllen, sondern er wolle sich diesen gänzlich entziehen. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch, dass er trotz anwaltlicher Vertretung nicht gegen die vorläufige Dienstenthebung vorgegangen sei. Dies möge als weiteres Indiz dafür gelten, dass er seiner Nebentätigkeit weiter ungestört" habe nachgehen wollen. Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beamte beantragt, die Berufung zu verwerfen. Er hält die Berufung für unzulässig, da entgegen § 81 DO NW schon nicht zu erkennen sei, inwieweit das Urteil angefochten werde. Im Übrigen verteidigt er im Einzelnen das angefochtene Urteil und beruft sich darauf, dass die 1989 begangene Trunkenheitsfahrt im vorliegenden Verfahren nicht mehr verwertet werden dürfe. II. Die Berufung des Dienstherrn hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere lässt sich der Antragstellung und der Begründung der Berufungsschrift eindeutig entnehmen, dass mit dem Rechtsmittel allein die Auswahl der Disziplinarmaßnahme angegriffen und die Entfernung des Beamten aus dem Dienst angestrebt wird. Ein Verstoß gegen § 81 DO NW liegt danach nicht vor. Die Berufung ist unbegründet. Die vom der Disziplinarkammer verhängte Disziplinarmaßnahme ist nicht zu beanstanden. Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Daher sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils der Disziplinarkammer und die darin vorgenommene Würdigung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen für das Rechtsmittelgericht bindend. Die dahingehenden Feststellungen der Disziplinarkammer sind unanfechtbar geworden und vom Senat nicht mehr zu überprüfen. Der Senat hat nur noch darüber zu entscheiden, welche Disziplinarmaßnahme wegen des festgestellten Dienstvergehens angemessen ist. Hiernach steht fest, dass der Beamte durch die in der Zeit von 19 / bis Mitte 19 in erheblichem Umfang erfolgte Beteiligung an dem Hundehandel eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt und damit sowohl gegen § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG NW als auch zugleich gegen die Pflicht verstoßen hat, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 57 S. 3 LBG NW). Dabei handelte er schuldhaft, da ihm die dienstrechtliche Relevanz des Hundehandels bewusst war. Weiterhin steht fest, dass der Beamte durch die gegenüber dem Polizeipräsidium D. unterlassene Mitteilung seiner neuen Adresse in der K. Straße in M. gegen Ziffer 3.41 der Dienstordnung für die Kreispolizeibehörde D. und damit schuldhaft gegen seine Gehorsamspflicht nach § 58 S. 2 LBG NW verstoßen hat. Durch die vorgenannten Handlungen hat er zugleich ein Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 S. 2 LBG NW begangen. Das Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer und fordert eine erhebliche disziplinarische Ahndung. Bei der Wahl und bei der Bestimmung des Umfangs der danach auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Hat ein Beamter durch das Dienstvergehen im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt, ist damit regelmäßig ein endgültiger Ansehens- und Vertrauensverlust verbunden. In einem solche Fall ist der Beamte für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar geworden und sein Verbleib für den Dienstherrn nicht länger zumutbar. Der Beamte ist aus dem Dienst zu entfernen. Ist er für den öffentlichen Dienst jedoch noch tragbar und hat er aus objektiver Sicht das Vertrauen des Dienstherrn nicht endgültig verloren, kommen lediglich erzieherische Maßnahmen in Betracht, die Ansehen und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wiederherstellen und den Beamten zur zukünftigen korrekten Pflichterfüllung anhalten sollen. Dabei hängt die Bejahung der Frage, ob das Vertrauen des Dienstherrn zu dem Beamten restlos zerstört ist, nicht von Reaktionen seiner Vorgesetzten, sondern von der objektiven Sicht der Disziplinargerichte ab, wobei den Reaktionen der Vorgesetzten jedoch ein Indizwert zukommen kann. Allerdings zeigt insbesondere die ungenehmigte Nebentätigkeit durch die Ausübung des Hundehandels ein dienstrechtliches Fehlverhalten von erheblichem Gewicht auf. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten - anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich umfassend in Anspruch genommen: Der Beamte hat aufgrund seiner Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu widmen; der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und Alters- sowie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine geistigen und körperlichen Kräfte außerhalb des Dienstes nutzbar machen will. Die in diesem Zusammenhang bestehende Genehmigungspflicht soll sicherstellen, dass die Behörde schon vor Aufnahme einer Nebentätigkeit Kenntnis erhält, damit sie sachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt vereinbaren lässt. Dabei werden nicht nur die dienstlichen Belastungen zu prüfen sein, sondern auch, wie sich die Nebentätigkeit auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Unbefangenheit sowie auf das Ansehen des Beamten und des öffentlichen Dienstes auswirken kann. Eine schuldhafte Missachtung der hieraus erwachsenen Beamtenpflichten ist disziplinarrechtlich regelmäßig von erheblicher Bedeutung, wobei sich wegen der Vielfalt der denkbaren Fälle keine festen Regeln für das Disziplinarmaß aufstellen lassen. vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 1 D 63/89 -, NVwZ 1992, 169, 170 (= BVerwGE 86, 370). Gegen den Beamten spricht insbesondere, dass er der ungenehmigten Nebentätigkeit nachging, obwohl ihm wegen eines ähnlichen Pflichtenverstoßes bereits im Februar 19 ein Verweis erteilt worden war. Dieser Umstand verdeutlicht seine Gleichgültigkeit gegenüber dienstlichen Belangen und stellt seine charakterliche Eigenschaft für den Polizeidienst ernsthaft in Frage. Dass er schon in seiner Zeit als Probebeamter aufgrund einer Trunkenheitsfahrt Anlass zu disziplinaren Vorermittlungen gegeben hat, verfestigt das negative Gesamtbild, fällt jedoch nicht entscheidend ins Gewicht. Denn insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt hielt (§ 27 Abs. 1 3.Alt. DO NW). Zum anderen lag dem eingestellten Vorermittlungsverfahren ein im Vergleich zum vorliegenden Dienstvergehen völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Entgegen der Auffassung des Beamten kann dieser disziplinare Vorgang allerdings nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Denn nach § 119 Abs. 3 2.Alt DO NW ist die Tilgungsfrist für diesen Vorgang nicht abgelaufen, solange der Verweis vom 19. Februar 19 als Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, was im vorliegenden Verfahren zweifellos der Fall ist. Trotz des erheblichen Gewichts der ungenehmigten Nebentätigkeit kann nach den detaillierten, nicht angegriffenen und im Übrigen zutreffenden Ausführungen der Disziplinarkammer zu den gesundheitlichen Auswirkungen der Nebentätigkeit allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass diese den Gesundungsprozess des Beamten beeinträchtigt hat. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen auf Seite 22 des angefochtenen Urteils Bezug. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass der Umfang der Nebentätigkeit geeignet war, die Bereitschaft des Beamten, wieder Dienst zu verrichten, zu beeinträchtigen. Des Weiteren hat die Disziplinarkammer zu Recht ausgeführt, dass sich die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen unterscheidet, die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 1999 - 1 D 49.97 - (Öffentliches Dienstrecht 2000, 33) zur Aberkennung des Ruhegehalts eines Ruhestandsbeamten wegen ungenehmigter Nebentätigkeit während seiner aktiven Dienstzeit geführt hat. Insoweit teilt der Senat die Auffassung der Disziplinarkammer, dass die relativ kurze Phase der intensiven Nebentätigkeit für die BGB-Gesellschaft, die sich im Aufbau befand, sowie die weitere Nebentätigkeit noch nicht die hinreichend sichere Feststellung rechtfertigt, der Beamte habe sich auf Dauer von seinem Dienstherrn lösen wollen. Auch seine sicherlich vorhandene Absicht, einen blühenden Hundehandel aufzubauen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn entscheidend ist insoweit, ob der Beamte eine dauerhafte Lösung von seinem Dienstherrn nach außen deutlich gemacht hat. Die dafür erforderliche objektive Nachhaltigkeit der gewerblichen Betätigung ist hier jedoch noch nicht erreicht worden. Im Übrigen hat die Disziplinarkammer im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass der Beamte nach der damaligen Rechtslage unter Berücksichtigung der ihm bescheinigten Polizeidienstunfähigkeit nicht gehalten war, seine Arbeitskraft dem Dienstherrn anzubieten. Erschwerend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beamte seine nachlässige und gleichgültige Einstellung gegenüber den Belangen des Dienstes auch durch die unterlassene Meldung seines neuen Wohnsitzes gegenüber dem Dienstherrn dokumentiert hat. Auch dem Beamten musste klar sein, dass die unverzügliche Information des Dienstherrn über eine Änderung des Wohnsitzes zu den selbstverständlichen Notwendigkeiten für einen funktionierenden Dienstbetrieb gehört. Entgegen der Auffassung des Dienstherrn kann allerdings nicht zu Lasten des Beamten berücksichtigt werden, dass er nunmehr einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt hat, zumal dem Senat keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass es sich um eine missbräuchliche Antragstellung handelt. Erst recht kann dem Beamten nicht vorgeworfen werden, dass er nicht gegen seine vorzeitige Dienstenthebung vorgegangen sei. Schließlich spricht auch nicht gegen ihn, dass es sich um einen "nur" durchschnittlich beurteilten Beamten handelt. Bei Würdigung aller Umstände folgt der Senat der Auffassung der Disziplinarkammer, dass der Beamte bei der gebotenen objektiven Sicht noch tragbar ist und das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu ihm noch nicht unwiederbringlich zerstört ist. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Einstellung des Beamten zum Dienst eine erhebliche Gleichgültigkeit erkennen lässt und dass es dem Bild des öffentlichen Dienstes in der Öffentlichkeit erheblich schadet, wenn ein dienstunfähiger Beamter, der volle Bezüge erhält, sich in der Lage sieht, einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen. Andererseits muss insbesondere berücksichtigt werden, dass konkrete Auswirkungen auf den Dienstbetrieb durch die Pflichtwidrigkeit des Beamten nicht feststellbar sind. Unter Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände kommt der Senat - wie die Disziplinarkammer - zu dem Ergebnis, dass als Disziplinarmaßnahme eine Gehaltskürzung auf die Dauer von fünf Jahren erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei der Bemessung der Dauer, die den Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 1 DO NW ausschöpft, hat der Senat in Rechnung gestellt, dass es sich - insbesondere unter Berücksichtigung der disziplinaren Vorbelastung wegen einer ähnlichen Pflichtwidrigkeit - um ein Dienstvergehen von erheblichem Gewicht handelt. Die Höhe des Kürzungssatzes - 5 % - ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten angemessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 - 1 D 29.00 -, ZBR 2001, 362, 363. Von einer Degradierung des Beamten (§ 10 DO NW) sieht der Senat aus den von der Disziplinarkammer dargelegten Gründen ab. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 1, 115 Abs. 3 S. 1 DO NW. Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NW).