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Beschluss

9 A 4145/98.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0308.9A4145.98A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der am 7. April 1980 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der Gruppe der assyrischen Christen an. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. August 1995 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit Schriftsatz seiner - zuvor als vorläufige Pflegerin für ihn bestellten - Prozessbevollmächtigten vom 21. August 1995 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er in einer ersten Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 22. August 1995 im Wesentlichen an: Er sei ausgereist, weil die Regierung nicht gut gewesen sei. Die wirtschaftliche Lage im Irak sei katastrophal. Jedermann habe Angst, in Bagdad zu leben. Er habe keine Schwierigkeiten mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt, auch nicht wegen seiner Religionszugehörigkeit. Sein Vater habe beschlossen, dass er ausreisen solle, weil er im Irak keine Zukunft habe. Zu Beginn der Ausreise habe er sich vor der Weiterfahrt in die Türkei drei Tage in Kurdistan, und zwar in Dohuk und in Zacho, aufgehalten. In Dohuk habe er Verwandtschaft. Drei seiner Brüder lebten, nachdem sie von der irakischen Armee desertiert seien, ebenfalls in Kurdistan, nämlich in Acra. Er habe sie dort aber nicht aufsuchen können, weil der Weg nach Acra gesperrt gewesen sei. Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers in ihrer Eigenschaft als vorläufige Pflegerin eine erneute Anhörung in ihrer Anwesenheit verlangt hatte, hörte das Bundesamt den Kläger am 24. Juli 1996 nochmals an. Hierbei wiederholte der Kläger im Wesentlichen seine früheren Angaben zu den Ausreisegründen. Mit Bescheid vom 29. Januar 1997 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Nr. 1 des Bescheides), stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen (Nr. 2 des Bescheides). Gegen die Ablehnung der Asylanerkennung hat der Kläger, zunächst unter Bezugnahme auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren, rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung weiter ausgeführt: Nach den vorliegenden - im Einzelnen weiter dargelegten - Erkenntnissen würden den assyrischen Christen im Irak alle wesentlichen Minderheitenrechte vorenthalten. Deportationen und Vernichtung seien an der Tagesordnung. Es komme zu willkürlichen Verhaftungen und Misshandlungen. Hierfür reiche bereits die Benutzung der aramäischen Sprache. Er sei als Kind in der Schule wegen seines christlichen Glaubens schlecht behandelt worden. Sein Vater sei für sechs Monate inhaftiert worden, nachdem er sich nach seiner, des Klägers, Ausreise der radikal-nationalen assyrischen Partei Hesb Al Ashuri angeschlossen habe. Seine Eltern seien mittlerweile in die Türkei ausgereist. Sein ältester Bruder sei bei dem Versuch der Ausreise festgenommen worden und befinde sich in Bagdad im Gefängnis. Seine beiden weiteren Brüder seien vermutlich bei den Eltern in der Türkei. Schon vor seiner Ausreise seien die Soldaten mehrmals in der Woche bei ihnen zu Hause erschienen und hätten nach den Brüdern gefragt. Ihm drohe von daher auch die Gefahr der Sippenhaft wegen seines Vaters und seiner Brüder. Zudem sei er im wehrpflichtigen Alter und habe er im Falle der Rückkehr eine unmenschliche Bestrafung zu erwarten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Januar 1997 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger müsse jedenfalls wegen seiner Asylantragstellung und des Auslandsaufenthaltes politische Verfolgung im Irak befürchten. Dieser Nachfluchtgrund sei auch asylrechtlich beachtlich, weil sich der Kläger mit Blick auf seine assyrische Volks- und christliche Religionszugehörigkeit bereits vor der Ausreise in einer latenten Gefährdungslage befunden habe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er unter Verweis auf sein Zulassungsvorbringen geltend macht, die Annahme einer latenten Gefährdungslage vor der Ausreise sei unzutreffend. Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er noch vor: Die Berufung sei mangels ordnungsgemäßer Begründung bereits unzulässig. Für eine den Formerfordernissen genügende Berufungsbegründung sei es nicht ausreichend, lediglich - wie hier vom Beteiligten praktiziert - auf die Ausführungen im Zulassungsantrag Bezug zu nehmen. Dies gelte um so mehr, als im Zulassungsantrag ohnehin nicht die erforderliche Darlegung vorgenommen worden sei, dass und weshalb es entgegen der Feststellungen im angefochtenen Urteil und in der Spruchpraxis anderer Gerichte keine Diskriminierung religiöser Minderheiten im Irak geben solle. Dem stehe schon entgegen, dass zum Schutz der schiitischen Minderheit vor Übergriffen des irakischen Regimes im Süden des Iraks eine Flugverbotszone eingerichtet worden sei. Der Irak verbiete die Volksbezeichnung „Assyrer" und versuche mit allen Mitteln, nicht nur deren Nationalbewegung, sondern auch das Glaubensleben der christlichen Konfessionen zu unterdrücken. Assyrischen Christen würden vom irakischen Staat alle Minderheitenrechte vorenthalten, ihre Schulen und Kultureinrichtungen würden geschlossen und es gebe willkürliche Festnahmen, Haft, Folter und Hinrichtungen. Hierzu werde die Einholung aktueller Auskünfte der Gesellschaft für bedrohte Völker und des UNHCR beantragt. Ihm, dem Kläger, stehe auch keine Fluchtalternative zur Verfügung. Auch im Nordirak würden die Assyrer nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes diskriminiert. Die Schweizer Flüchtlingshilfe weise in ihrem Bericht zum Nordirak vom Januar 2000 - ebenso wie Siamend Hajo an das VG Greifswald vom 27. Februar 2002 - daraufhin, dass es immer wieder zu Übergriffen gegen assyrische Christen im Gebiet der KDP käme. In den Jahren 1998/1999 habe es gegenüber christlichen Familien in Arbil nach Meldungen von amnesty international Anschläge durch islamistische Gruppen gegeben. Außerdem sei der irakische Geheimdienst im Nordirak tätig. Im Übrigen sei für ihn, den Kläger, angesichts des Umstandes, dass er in Bagdad geboren sei und dort gelebt habe, das wirtschaftliche Existenzminimum im Nordirak nicht gegeben. Er habe im Nordirak auch keine Verwandten. Nach alledem sei die Berufung auch unbegründet. Schließlich lägen - wie weiter ausgeführt - auch die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 130 a Satz 1 VwGO nicht vor. Die Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die in dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 22. Januar 2002 näher bezeichnet sind. II. Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Sie sind durch Anhörungsschreiben vom 17. September 2003 auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zum Fehlen der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG für irakische Staatsangehörige und die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des Weiteren ist der Beigeladene aufgefordert worden, die zur Stützung seines Begehrens dienenden Tatsachen und/oder Unterlagen vorzutragen bzw. einzureichen sowie gegebenenfalls darauf bezogene Beweismittel zu bezeichnen. Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Der Klage ist stattzugeben. Nr. 2 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig. Der Beigeladene hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, denn dessen Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843. Wegen der Anforderungen für die Annahme einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG wird deshalb auf die zum Asylgrundrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts , Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff., verwiesen. Bei der Prüfung der Frage, ob dem Beigeladenen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren ist, ist ebenso wie bei der Prüfung im Hinblick auf Art. 16a GG wesentlich, ob er vor Verlassen seines Heimatlandes politische Verfolgung erlitten hat bzw. ihm solche unmittelbar drohte und ob ihm ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates unzumutbar war. War dies der Fall, kann ihm Abschiebungsschutz grundsätzlich nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (herabgestufter Prognosemaßstab). Dies gilt allerdings nur dann, wenn zwischen der vor der Ausreise erlittenen bzw. bevorgestandenen Verfolgung und der geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung ein innerer Zusammenhang dergestalt besteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen typischerweise das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Fehlt es an diesem inneren Zusammenhang - etwa weil ein mittlerweile im Heimatstaat an die Macht gelangtes neues Regime den Betroffenen aus anderen Gründen als dessen Opposition zum abgelösten Regime verfolgen würde -, gelangt im Hinblick auf die nunmehr befürchtete andersartige Verfolgung der gewöhnliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zur Anwendung. Bezogen auf derartige (neue) Verfolgungsgefahren stellt sich das Abschiebungsschutzbegehren ebenso wie generell im Falle der Ausreise ohne Vorverfolgung nur dann als begründet dar, wenn dem Betreffenden mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in der Heimat droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - 9 B 757/97 - sowie Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 C 9/96 - , BVerwGE 104, 97 ff.; vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26) und vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503). In Anwendung der vorgenannten Grundsätze hat der Beigeladene keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Dabei kann offen bleiben, ob er vorverfolgt ausgereist ist oder ob dies nicht angenommen werden kann. Derzeit und für die nächste Zukunft ist jedenfalls eine politische Verfolgung des Beigeladenen im Irak mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, so dass für diesen Zeitraum selbst bei Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabes die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht kommt (I). Soweit über den Zeitrahmen der absehbaren Zukunft hinaus die weitere Entwicklung im Irak nach Herausbildung einer zentralen irakischen Staatsgewalt in den Blick genommen wird, kann das Wiederaufleben einer - im ausgeführten Sinne - im inneren Zusammenhang mit den geltend gemachten früheren Repressalien stehenden Verfolgung der Beigeladenen gleichfalls ausgeschlossen werden und sind ferner keine Anhaltspunkte für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende sonstige politische Verfolgung ersichtlich (II). I. Derzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung der Beigeladenen in seinem Heimatstaat, insbesondere im Zentralirak, aus dem er stammt, ausgeschlossen. Dies folgt schon ganz grundsätzlich daraus, dass das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zugrunde liegende Substrat, nämlich eine Staatsgewalt, dort nicht gegeben ist. Voraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, dass die (wie auch immer geartete) Verfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen ist. Politische Verfolgung ist nämlich grundsätzlich staatliche Verfolgung, wobei dem Staat staatsähnliche Organisationen gleichgestellt werden, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., 333 ff. Auf absehbare Zeit besteht indes keine irakische Staatsmacht, die in ordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine Friedensordnung im Gesamtstaat oder in Teilbereichen, insbesondere im Zentralirak, durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. Auswärtiges Amt (AA) vom 30. April 2003, Ad- hoc-Information zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak. Eine andere Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das bisherige Regime nicht ersetzt und ist derzeit und für die nächste Zukunft nicht abzusehen. Denn auch nur einigermaßen konkret zeichnet sich gegenwärtig noch nichts ab. Die Versuche der amerikanischen Zivilverwaltung, nach dem Ende der Kriegsphase neue innerstaatliche Hierarchien einzurichten, führten alsbald zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden irakischen Gruppierungen - Vgl. NZZ vom 25. April 2003 -, sodass die erwogene kurzfristige Bildung einer irakischen Übergangsregierung bisher nicht stattgefunden hat. Derzeit unterstützt lediglich ein Beratergremium, dem 25 Iraker angehören und dessen konstituierendes Treffen am 13. Juli 2003 stattgefunden hat, die Zivilverwaltung. Der Spiegel vom 23. Juni 2003. Dieser Rat, der u. a. Vorläufer einer größeren Versammlung sein soll, die binnen eines Jahres eine neue Verfassung des Iraks ausarbeiten soll, befasst sich erst noch mit dem Procedere einer Verfassungserstellung, sodass selbst die Organisationsform eines zukünftigen Staates derzeit noch offen ist: Ein Präsidialsystem ist dabei wenig wahrscheinlich, da eine Einigung der im Irak beheimateten Volks- und Religionsgruppen auf eine Person nur schwer vorstellbar ist; eher denkbar ist eine Art Kabinettsystem Mündliches Gutachten des Sachverständigen Uwe Brocks vom Deutschen Orient-Institut gemäß der Sitzungsniederschrift vom 14. August 2003 im Verfahren OVG NRW - 20 A 430/02.A -. Zu einer Aufteilung des Iraks wird es allerdings voraussichtlich nicht kommen; es ist wohl im groben Schema ein Föderalstaat zu erwarten, für den freilich die Lösung des wesentlichen Problems der Machtverhältnisse zwischen den verschiedenen Gruppen - insbesondere Schiiten, Sunniten und Kurden - noch nicht genau vorherzusagen ist Mündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O. All dies lässt, zumal die Kriegsalliierten die Kontrolle über den Irak erst an eine aus Wahlen hervorgehende Regierung abzugeben beabsichtigen - Vgl. Spiegel-Online vom 31. Juli 2003 -, die Herausbildung staatlicher Herrschaftsstrukturen und damit die Grundvoraussetzung für eine mögliche politische Verfolgung in nächster Zeit nicht erwarten. Selbst wenn zu Gunsten des Beigeladenen unterstellt würde, zumindest in den kurdischen Autonomiegebieten sei schon derzeit mit den dort in ihren jeweiligen Teilregionen dominierenden beiden kurdischen Parteien KDP und PUK eine staatsähnliche Gewalt vorhanden, kann der Beigeladene daraus nichts für sein Begehren herleiten. Der Beigeladene stammt nicht aus den kurdischen Autonomiegebieten, sondern aus dem angrenzenden Zentralirak. Dass die genannten Gruppierungen auch dort, außerhalb der Autonomiegebiete, über derart verfestigte Herrschaftsstrukturen verfügten, die gegebenenfalls die Grundlage einer politischen Verfolgung bilden könnten, ist, zumal nach dem oben Gesagten, nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der Beigeladene von keinen Übergriffen dieser Parteien gegen ihn vor der Ausreise berichtet hat, so dass eventuell von diesen Gruppierungen ausgehende Gefährdungen nach den oben aufgezeigten Grundsätzen allenfalls dann berücksichtigungsfähig wären, wenn sie dem Beigeladenen im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würden. Dafür ist jedoch nichts erkennbar. Der Beigeladene hat keine Umstände benannt, die den beiden genannten Parteien Anlass geben könnten, ihn nunmehr, noch dazu außerhalb des Autonomiegebietes, mit relevanten Verfolgungsmaßnahmen zu überziehen. II. Aber auch dann, wenn man über diesen Zeitrahmen der absehbaren Zukunft hinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer (gesamt-) irakischen Staatsgewalt - in den Blick nimmt, bedarf der Beigeladene nicht des Schutzes vor politischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. Das Vorbringen des Beigeladenen zu einer Verfolgung vor der Ausreise durch die Sicherheitsbehörden des Regimes Saddam Husseins gibt nach der derzeit möglichen Prognose auch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten für die Gefahr entsprechender künftiger, relevanter Übergriffe nichts her. Vor einer Verfolgung aus Gründen der Art, die den Anlass zu der behaupteten Vorverfolgung gegeben haben sollen, ist der Beigeladene auch bei Wiederentstehen einer (gesamt- ) irakischen Staatsgewalt hinreichend sicher. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene bei einer Rückkehr in den Irak in Anknüpfung an die behaupteten früheren und in Deutschland fortgesetzten Aktivitäten für die YNDK von Seiten einer sich neu etablierenden Staatsgewalt keine erheblichen Übergriffe zu besorgen hätte; die Gefahr einer Wiederholung darauf gegründeter Nachstellungen ist vielmehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Dasselbe gilt - falls das Erfordernis hinreichender Sicherheit überhaupt auf Nachfluchtgründe zu erstrecken ist - für die vom Verwaltungsgericht gesehenen Anhaltspunkte für eine Gefährdung im Falle der Rückkehr, also die Stellung eines Asylantrags und einen ungenehmigten Auslandsaufenthalt. Denn ein sich künftig herausbildendes neues irakisches Regime wird keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben und aus jener Zeit stammende Anknüpfungspunkte für Übergriffe gegen Einzelne sind allenfalls im Sinne von Racheakten gegen Unterstützer des damaligen Regimes - was auf den Beigeladenen gerade nicht zutrifft - denkbar. Diese Überzeugung des Gerichts gründet sich vor allem auf die plausible Beurteilung des Sachverständigen Uwe Brocks. Der Sachverständige hat - was nicht zuletzt vor dem Hintergrund der von ihm durch Verweis auf kritische Betrachtung verschiedener schiitischer Bestrebungen veranschaulichten Beobachtungen und Steuerung der Entwicklung im Irak durch die US-Kräfte nachvollziehbar und einleuchtend ist - ausgeführt, dass es nicht wieder zu einer Ballung der Macht bei einer der Volksgruppen kommen werde, zumal nicht in der Hand der nur eine Minderheit darstellenden Gruppe der Sunniten, in der das Regime Saddam Husseins vor allem verankert war. Die zu erwartende Ausbalancierung der Macht zwischen den Volksgruppen schließt aus, dass es zu einer Machtausübung allein um des Machterhalts willen - wie beim Regime Saddam Husseins - kommt. Mündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O. Damit fehlt die Grundlage für Reaktionen auf Verhaltensweisen, die - wie die vom Beigeladenen behauptete Tätigkeiten für die kurdische Sache - tatsächlich oder möglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs einer herrschenden Clique gewertet wurden bzw. werden konnten. Gerade das Fehlen einer die künftige Entwicklung möglicherweise in dieselbe Richtung treibenden ideologischen Basis des bisherigen Regimes, das sich letztlich in der bloßen Wahrung seiner Machtpositionen erschöpfte, lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass es nach der Zerschlagung eben dieses Machtapparates zur Herausbildung einer Struktur kommt, die eine vom bisherigen Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut (wiederholend) verfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beigeladenen geltend gemachten Ermordung des Chefredakteurs der Parteizeitung "Midiya" bzw. "Media". Denn dieser Vorfall soll sich im Jahre 2000, also noch zu Zeiten des mittlerweile abgelösten Regimes Saddam Husseins, ereignet haben. Aufgrund der heute verfügbaren, eine Prognoseentscheidung ermöglichenden Erkenntnisse ist für den Zeitraum ab Etablierung einer neuen (gesamt-) irakischen Staatsgewalt auch im Übrigen nichts ersichtlich, was mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit auf eine politische Verfolgung des Beigeladenen schließen ließe: Anhaltspunkte dafür, dass ein künftiger irakischer Staat die Asylantragstellung bzw. den Auslandsaufenthalt des Beigeladenen ungeachtet der Verhältnisse zur Zeit der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Anlass für gegen ihn gerichtete Maßnahmen, geschweige denn solche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine politische Verfolgung ergäben, nehmen könnte, gibt es - wie bereits dargelegt - nicht. Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Konsequenzen dieser Umstände stellen sich, wenn damit - was in der Rechtsprechung des Senats ohnehin verneint ist (vgl. Urteil vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A -) - überhaupt ein beachtlicher Nachfluchtgrund gegeben war, als ein nicht mehr fortdauerndes und zukünftig nicht mehr zu erwartendes Spezifikum des Regimes Saddam Husseins dar. Auch spricht nichts dafür, erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass eine Verfolgung des Beigeladenen durch eine zukünftige (gesamt-) irakische Staatsmacht in Anknüpfung an seine Volks- oder Religionszugehörigkeit erfolgen könnte; ein Konfliktpotenzial allein aus ethnischen Gründen ist nicht anzunehmen. Mündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O. Sonstige Anknüpfungspunkte für eine dem Beigeladenen durch eine künftige (gesamt-) irakische Staatsmacht eventuell drohende politische Verfolgung sind nicht ersichtlich. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht Gegenstand des Verfahrens, weil der angegriffene Bescheid keine Entscheidung hierzu enthält. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.