Beschluss
13 B 33/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0315.13B33.02.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.564,59 EUR (= 50.000,- DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.564,59 EUR (= 50.000,- DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. 1. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4, 194 Abs. 2 VwGO i.d.F.d. RmBereinVpG), wobei er auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die Begründung des Verwaltungsgerichts im Einzelnen abstellt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO zumindest im Ergebnis zutreffend bereits für unzulässig erachtet. Dabei kann offenbleiben, ob die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht hat, insbesondere ob die zwischen ihr und der Beigeladenen im Mai 2001 geschlossene und zuletzt durch Vereinbarung vom 20. Dezember 2001 über ihre ursprüngliche Befristung hinaus bis in das Jahr 2002 fortgeführte Zusammenschaltungsvereinbarung von den Regelungen der Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses vom 12. Oktober 2001 erfasst wird. Die Vereinbarung aus Mai 2001 ist zwar eine im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses vom 12. Oktober 2001 "bislang geschlossene ... Zusammenschaltungsvereinbarung" und beinhaltet auch Leistungen, die von diesem Beschluss erfasst sind, sie war aber - ursprünglich - nur bis Ende November 2001 befristet und damit nicht Grundlage für Leistungen und Entgelte ab 1. Januar 2002, dem Beginn der Geltung der durch den angefochtenen Beschluss festgesetzten Entgelte. Ob die Übergangsvereinbarungen und Vertragsänderungen vom 26. November und 20. Dezember 2001 rechtlich als neue - nicht bis zum 31. Oktober 2001 geschlossene und damit dem Beschluss nicht unterfallende - Zusammenschaltungsvereinbarung zu werten sind oder mit ihnen eine einheitliche, bis in das Jahr 2002 wirksame - und damit dem Beschluss unterfallende - Zusammenschaltungsvereinbarung vorliegt, mag offenbleiben. Denn selbst wenn letzteres anzunehmen wäre, fehlte es der Antragstellerin an der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Antragstellerin hat - für den Fall einer durchgängig bis in das Jahr 2002 wirkenden, einheitlichen Zusammenschaltungsvereinbarung aus Mai 2001 - durch Vereinbarung der Fortführung dieser Zusammenschaltungsvereinbarung selbst die Situation herbeigeführt, dass diese von dem angefochtenen Beschluss vom 12. Oktober 2001 erfasst wird. Ohne die Fortführung der Zusammenschaltungsvereinbarung hätte sie eine Zusammenschaltungsanordnung der Antragsgegnerin mit Regelungen erwirken können, die sie nunmehr vermisst. Die Antragstellerin hatte denn auch zunächst eine Zusammenschaltungsanordnung der Antragsgegnerin unter dem 18. Dezember 2001 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 erlangt, die aber später von der Antragsgegnerin wegen der Fortführungsvereinbarung vom 20. Dezember 2001 widerrufen worden ist. In dieser Situation ist der Antragstellerin ein Abwarten bis zur Entscheidung des Senats im von der Beigeladenen anhängig gemachten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den klageweise angefochtenen Beschluss vom 12. Oktober 2001 zumutbar, und bedarf sie keines darüber hinausgehenden vorläufigen Rechtsschutzes. Die Antragstellerin wendet sich nicht gegen die Entgelte an sich, sondern die mit der Umstellung auf einen EBC-Tarif verbundenen, netztechnische Probleme bereitenden Modalitäten der Zusammenschaltung. Insoweit befindet sie sich im Grundsatz in der gleichen Lage wie jeder andere zusammengeschaltete Wettbewerber der Beigeladenen und auch diese selbst. Sollte es zu einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 12. Oktober 2001 im - somit vorrangigen - von der Beigeladenen anhängig gemachten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommen, profitierte davon auch die Antragstellerin. Sollte es dazu nicht kommen, sind keine Gesichtspunkte dargetan oder sonst erkennbar, weshalb die Antragstellerin in Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Wettbewerber isoliert vorläufigen Rechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache bedürfte. 2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage kommt es schon nach den obigen Ausführungen nicht an, so dass sie in der Beschwerde nicht klärungsbedürftig wäre. 3. Schließlich greift der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist bereits nicht von der zitierten Rechtsprechung des Senats abgewichen. Es hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der mit der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich unvereinbar wäre. Wohl hat es auf Grund tatsächlicher Würdigung eine Rechtsbetroffenheit der Antragstellerin durch den Beschluss vom 12. Oktober 2001 verneint, dessen Richtigkeit offen bleibt. Damit hat es sich aber nicht von der rechtsgrundsätzlichen Erkenntnisbasis des Senats entfernt und läge allenfalls eine unrichtige Rechtsanwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten Rechtssatzes vor, was nach ständiger Rechtsprechung eine sog. Divergenzzulassung nicht rechtfertigt. vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 31. März 1988 - 7 B 46.88 -, Buchholz 310 Nr. 260 zu § 132 VwGO. Im Übrigen wäre eine Abweichung nach den obigen Ausführungen für das Ergebnis auch nicht entscheidungstragend, so dass es der Durchführung der Beschwerde nicht bedarf.