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Beschluss

13 B 34/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0315.13B34.02.00
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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.564,59 EUR (= 50.000 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.564,59 EUR (= 50.000 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4, 194 Abs. 2 VwGO i.V.m. d. RmBereinVpG), wobei er auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die Gründe im Einzelnen abstellt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für unzulässig erachtet, weil die Antragstellerin eine Antragsbefugnis nicht glaubhaft gemacht hat. Sie hat nicht dargelegt, durch den angefochtenen Beschluss vom 12. Oktober 2001 in ihren materiellen Rechten betroffen zu sein. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Austauschverhältnis zwischen ihr und der Beigeladenen, insbesondere ihre Entgeltverpflichtung für Zusammenschaltungsleistungen, durch den vorgenannten Beschluss modifiziert würde. Dieser setzt Entgelte mit Wirkung ab 1. Januar 2002 für Zusammenschaltungsvereinbarungen fest, die bis zum Zeitpunkt des Beschlusses getroffen waren oder bis zum 31. Oktober 2001 geschlossen wurden. Mithin erfasst der o.a. Beschluss nur derartig datierte Vereinbarungen, die eine Leistungspflicht der Beigeladenen und eine Entgeltpflicht des angeschlossenen Wettbewerbers noch über den 31. Dezember 2001 hinaus begründen. Die Zusammenschaltungsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen aus Mai 2001 war jedoch nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin nur bis Ende November befristet und lediglich bis Ende Dezember 2001 verlängert worden, begründete mithin ab 1. Januar 2002 keine Leistungspflicht der Beigeladenen und keine Entgeltpflicht der Antragstellerin mehr, die durch den o.a. Beschluss modifiziert sein könnten. Dass die Antragstellerin mit der Beigeladenen bis Ende Oktober 2001 eine weitere Zusammenschaltungsvereinbarung mit Wirkung ab Anfang 2002 getroffen hätte, hat sie selbst nicht vorgetragen. Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu, weil sich die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage nach den obigen Ausführungen nicht stellt. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist bereits nicht dargelegt und liegt auch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der mit der Rechtsprechung des Senats unvereinbar wäre. Es hat lediglich im Wege einer Tatsachenwürdigung eine auch nach der Rechtsprechung des Senats für die Klagebefugnis/Antragsbefugnis notwendige unmittelbare Rechtsbetroffenheit der Antragstellerin verneint.