Beschluss
16 B 145/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0315.16B145.02.00
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Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens. Gründe: Das Rechtsmittel der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, unabhängig davon, ob vorliegend ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde oder die Beschwerde selbst das zulässige Rechtsmittel ist. Denn die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe füllen weder den Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus noch ist in Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Mit ihrem Vorbringen, sie habe einen - die Unterkunft gefährdenden - Mietrückstand nur dadurch vermieden, dass sie anderweitigen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei, trägt sie nichts vor, was in Abkehr vom angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Annahme eines Anordnungsgrundes führt. In einem auf die Übernahme laufender Unterkunftskosten durch den Sozialhilfeträger gerichteten Verfahren ist ein besonderer Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO nur gegeben, wenn ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung und Räumungsklage zu rechnen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, 140, und vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, FEVS 52, 24 = NJW 2000, 2523 = ZFSH/SGB 2000, 558 = NWVBl. 2000, 392. Hiervon ausgehend erweist sich der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der Unterkunftskosten nicht (mehr) als notwendig, um unzumutbare Nachteile für sie abzuwenden. Insbesondere droht der Antragstellerin keine Kündigung ihrer Wohnung, weil sie auch während des laufenden Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und offensichtlich bis zuletzt die von ihr geschuldeten Mietzahlungen aufgebracht hat. Dabei ist es unerheblich, dass die Antragstellerin hierzu möglicherweise nur deshalb imstande war, weil sie anderweitige Zahlungspflichten - hier für ärztliche und therapeutische Leistungen - vernachlässigt hat, obwohl sie hierfür zweckgebundene Leistungen ihrer Krankenversicherung erhalten hatte. Entscheidend ist nur, dass dem Zweck der sozialhilferechtlichen Anspruchsverbürgung entsprechend tatsächlich zu keinem Zeitpunkt eine akute Gefahr des Unterkunftsverlustes bzw. gar der Wohnungslosigkeit bestanden hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - 22 E 207/99 - Die aus der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen erwachsenen Zahlungspflichten beziehen sich, nachdem der Antragsgegner insoweit bereits durch die Übernahme der Beitragszahlungen an die Krankenversicherung der Antragstellerin das Erforderliche für eine künftige medizinische Versorgung getan hat, nicht auf einen sozialhilferechtlich sicherzustellenden Bedarf. Daher stellen die genannten Verpflichtungen allgemeine Schulden dar, die grundsätzlich nicht von der Sozialhilfe übernommen werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, BVerwGE 91, 245 = FEVS 44, 89 (91), mwN.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 1999 - 16 E 547/98 -. Die Antragstellerin ist auch nicht in hinreichender Weise der Einschätzung des Verwaltungsgerichts entgegengetreten, ihr in relativ guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebender Vater stehe zur einstweiligen Überbrückung einer eventuell bestehenden sozialhilferechtlichen Notlage bereit und es fehle deshalb insgesamt an einem Anordnungsgrund iSv § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Zunächst spricht im rechtlichen Ausgangspunkt nichts dagegen, (anzunehmende) freiwillige Leistungen nahestehender Dritter in dieser Weise zu berücksichtigen. Das bedeutet nicht, dass die sozialhilferechtliche Leistungsverbürgung - ungeachtet der unterhaltsrechtlichen Lage - dauerhaft auf dritte Personen abgewälzt wird. Es geht vielmehr allein um die Frage, ob unter faktischer Vorwegnahme der Hauptsache kurzfristig wesentliche Nachteile iSv § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgewendet werden müssen. Das ist indessen regelmäßig nicht der Fall, wenn wie vorliegend nicht nur enge Angehörige vorhanden sind, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten zu überbrückender Hilfe imstande sind, sondern sogar nahestehende Personen, die - wenngleich teilweise darlehensweise - der Hilfesuchenden in der jüngeren Vergangenheit einen gehobenen Lebensstandard ermöglicht haben, hier die Benutzung eines Pkw, erhöhte Aufwendungen für die Küchenmöblierung und den Umzug sowie eine Reise in die USA; derartige Verhältnisse lassen vermuten, dass diese Personen in zugespitzter Lage erst recht nicht die Gewährung der unabdingbar notwendigen Hilfe verweigern werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 12 B 1829/00 -. Die Antragstellerin hat auch im Hinblick auf ihren Vater nicht in der gebotenen Weise glaubhaft gemacht, dass er für eine überbrückende Hilfe nicht zur Verfügung stehe. Angesichts der behaupteten Hilfeleistungen des Vaters in der jüngeren Vergangenheit, insbesondere an die im Ausland studierende Tochter der Antragstellerin, kann die pauschale Behauptung, er sei "in keinster Weise" zu einer vorübergehenden Unterstützung bereit, ohne eine nähere Glaubhaftmachung seiner Einstellung nicht nachvollzogen werden. Auch die Angaben zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen verdeutlichen nicht hinreichend, dass nicht die Möglichkeit zu einer zeitweiligen Hilfeleistung an die Antragstellerin bestehe; die Antragstellerin hat insoweit lediglich pauschal auf wirtschaftliche Belastungen ihres Vaters (Beerdigungskosten, Aufwendungen für die Heimpflege) hingewiesen, diese Belastungen aber nicht in nachprüfbarer Weise mit den vorhandenen Mitteln des Vaters in Beziehung gesetzt. Abgesehen davon dürfte die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin auch im Übrigen nicht hinreichend glaubhaft gemacht sein. Das bezieht sich vor allem auf die angebliche Weiterleitung diverser Geldbeträge, die im vergangenen Jahr zu Lasten ihres Vaters deren Konto zugeflossen sind. Die Antragstellerin hat nach wie vor nicht einmal vollständig den nachfolgenden "Abfluss" dieser Beträge von ihrem Konto verdeutlicht. In einem Falle (Scheckeinlösung vom 17. August 2001) haben sich Angaben der Antragstellerin über die Weitergabe an ihre Tochter sogar als nachweislich falsch erwiesen, weil sie nach der Scheckeinlösung nicht, wie zunächst gegenüber dem Antragsgegner behauptet, vom 18. August bis zum 7. September 2001 ihre Töchter in Süddeutschland besucht und das Geld der jüngeren Tochter in bar übergeben hat, sondern am 21. August 2001 für zwei Wochen in die USA gereist ist. Sie hat auch nicht erklären können, warum ihr Vater Geldbeträge, die angeblich für seine erwachsene und über eine eigene Bankverbindung verfügende Enkelin bestimmt waren, dieser nicht direkt überwiesen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.