Beschluss
7 B 63/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0321.7B63.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001, BGBl. I Seite 3987, weiterhin als Antrag auf Zulassung der Beschwerde anzusehen. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn - wie hier - die gerichtliche Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 bekannt gegeben worden ist. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die Abweichung des angefochtenen Beschlusses von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO a.F.) noch die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a.F.). Für eine Zulassung der Beschwerde wegen Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist schon deshalb kein Raum, weil das Oberverwaltungsgericht NRW in den von der Antragstellerin aufgeführten Beschlüssen, OVG NRW vom 27. März 2000 - 7 B 439/00 - und vom 20. August 2001 - 10 B 733/01 -, keinen Rechtssatz aufgestellt hat, dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts widerspricht. In den angeführten Entscheidungen hat das Oberverwaltungsgericht bestimmte Kriterien zur Bewertung der Frage angeführt, ob eine durch Vor- und Rücksprünge von Wandteilen gegliederte Außenwand bei natürlicher Betrachtungsweise noch als eine einheitliche Außenwand angesehen werden kann. Entscheidend für die Bewertung ist es danach, ob trotz des Versatzes der Wandflächen noch der Eindruck von Einheitlichkeit des Wandverlaufs im konkreten Fall festzustellen ist. Für die Frage dieser Einheitlichkeit können darüber hinaus die jeweiligen - ggf. unterschiedlichen - Höhen oder Tiefen der in Betracht stehenden Wandflächen, ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiedlichkeiten im äußeren Erscheinungsbild und ggf. auch ihre gemeinsamen oder unterschiedlichen Funktionalitäten in Bezug auf das gesamte Bauwerk in Betracht gezogen werden. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 2286/00 - m.w.N. An dieser Rechtsprechung hat sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich orientiert und unter Anwendung der vorgenannten Kriterien eine Einzelfallbewertung der nordwestlichen Außenwand des Bauvorhabens des Beigeladenen vorgenommen (Beschlussabdruck S. 4 f.). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin haben die beiden Bausenate nicht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, ob und wann die Außenwand einer Gebäudeseite als zwei Außenwände anzusehen ist. Vielmehr haben sie nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien den jeweils vorliegenden konkreten Einzelfall entschieden. Soweit die Antragstellerin behauptet, das Verwaltungsgericht habe das Gebot der Rücksichtnahme verkannt, begründen ihre Darlegungen im Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt nicht deshalb vor, weil - wie die Antragstellerin meint - vom Verwaltungsgericht eine "Gesamtbetrach-tung" hätte vorgenommen werden müssen. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Im vorliegenden Fall kommt das Gebot der Rücksichtnahme allein über das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" zur Anwendung. Dies ist vom Verwaltungsgericht zutreffend gesehen und bewertet worden (S. 7 ff. des Beschlussabdrucks). Ein Rücksichtnahmeverstoß ist auch nicht deshalb gegeben, weil die Antragsgegnerin durch Anwendung des Schmalseitenprivilegs gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW zu einer Verkürzung der Abstandflächen gelangt ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Heranziehung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt hat, liegt ein Abstandflächenverstoß im vorliegenden Fall nicht vor. Werden die Abstandflächenvorschriften aber eingehalten, dann ist das Rücksichtnahmegebot zumindest aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - BRS 62 Nr. 102 (S. 459). Eine vom Regelfall abweichende Fallgestaltung hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Sie wird insbesondere nicht durch eine frühere rechtliche Bewertung der Antragsgegnerin zur Nichtbebauung des Grundstücks des Beigeladenen begründet, die auf Grundlage der Annahme einer Außenbereichsbebauung erfolgte. Eine Zusicherung i.S. d. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wird selbst von der Antragstellerin nicht angenommen. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt eine drittschützende Wirkung allein über die durch das Merkmal des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB in Bezug genommenen Normelemente: Art und Maß baulicher Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche; auf andere als die genannten vier Merkmale, insbesondere "mündliche Zusagen", bezieht es sich deshalb nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176 (S. 413). Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Bewertung der Umgebungsbebauung auch die Grundstückssituation der Antragstellerin - namentlich die Hanglage zum Grundstück des Beigeladenen - berücksichtigt, wie sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt (S. 9 f. des Beschlussabdrucks). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ergeben sich auch insoweit nicht. Soweit sich die Antragstellerin mit ihren Darlegungen gegen die vom Verwaltungsgericht bewertete Unzulässigkeit ihres Antrags auf Stilllegung der Arbeiten an dem Bauvorhaben des Beigeladenen wendet, ist ihr Vorbringen schon nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag aus selbständig tragenden Erwägungen als unbegründet abgelehnt. Einwendungen hiergegen hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO a.F. ab. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).