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Beschluss

8 A 1040/01.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0321.8A1040.01A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. Februar 2001 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. Februar 2001 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Ablehnung eines Beweisantrages verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.); Beschluss vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 -, NVwZ 1988, 523 (524); Beschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -, NVwZ 1994, 60 (61). Die Ablehnung des Beweisantrages, wie sie in dem in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2001 verkündeten Beschluss und im angefochtenen Urteil begründet worden ist, ist verfahrensrechtlich jedoch nicht zu beanstanden. Den Anforderungen des § 86 Abs. 2 VwGO ist durch die Bescheidung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung genüge getan worden, so dass sich der Kläger auf die durch die Ablehnung geschaffene Prozesssituation hat einstellen können. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwingt das Gericht nicht, die Schlussfolgerungen aus seinen tatsächlichen Feststellungen darüber hinaus auch schon vorab mit den Beteiligten zu erörtern und bereits vor der Bescheidung des Beweisantrages auf dessen eventuelle Mängel hinzuweisen. Ebenfalls hält die Begründung der Beweisablehnung - mangelnde Substantiierung des Beweisthemas - der rechtlichen Überprüfung stand. Als - wegen Unbestimmtheit der Beweistatsache - unsubstantiierte Beweisanträge sind sog. Beweisermittlungsanträge bzw. Ausforschungsbeweisanträge anzusehen, mit denen sich der Beweisführer - ohne dass bereits konkrete Beweisbehauptungen aufgestellt werden - letztlich über ihn unbekannte oder nur vermutete Vorgänge und Sachverhalte erst informieren will. So verhält es sich hier. Der Kläger hat sich auf die ausdrückliche Nachfrage des Gerichtes ohne überzeugende Erklärung nicht in der Lage gesehen, anzugeben, in welchem Stadtteil und auf welcher Straße sich der unter Beweis gestellte Vorfall ereignet haben soll. Da er auch die Namen seiner Mitbewohner sowie den Straßennamen und die Hausnummer der gemeinsamen Wohnung nicht angegeben hat, fehlt es zudem an überprüfbaren Anhaltspunkten dazu, unter welcher Adresse die Polizei den Kläger angeblich gesucht haben soll. Aus der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden folgt jedoch, dass er von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, unter Angabe genauer Einzelheiten lückenlos und in sich stimmig schildern muss. Vgl. BVerfG; Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 (1404); BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 ff; Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434/93 -, NVwZ 1994, 1123. Für das Verwaltungsgericht musste sich aus dem Vortrag des Klägers nicht erschließen, dass er die für eine Individualisierung des behaupteten Ereignisses erforderlichen Ortskenntnisse nicht haben konnte. Hierzu verhält sich auch der Zulassungsvortrag nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.