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Beschluss

12 E 599/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0322.12E599.99.00
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Tenor

Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt N. aus E. beigeordnet.

Der angefochtene Beschluss wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Den Klägern wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt N. aus E. beigeordnet.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt N. aus E. beigeordnet. Der angefochtene Beschluss wird geändert und wie folgt neu gefasst: Den Klägern wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt N. aus E. beigeordnet. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO. Die auf den Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach § 194 Abs. 3 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987, als zugelassen geltende Beschwerde hat Erfolg. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass das Klageverfahren vor Stellung des Antrags auf Zulassung der Beschwerde wegen der beiderseitigen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet worden ist. Auch nach rechtskräftigem bzw. endgültigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann Prozesskostenhilfe noch rückwirkend bewilligt werden, wenn alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon vor dem Verfahrensabschluss gegeben waren, der vor oder während des Verfahrens gestellte Prozesskostenhilfeantrag also vor Abschluss des Verfahrens Bewilligungsreife erlangt hatte. Vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Baden-Baden, Stand: November 1999, § 166 Rdnrn. 60 ff.; Baader, in Baader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Heidelberg 1999, § 166 Rdnr. 31. Dies ist hier der Fall. Dem Verwaltungsgericht lagen vor der Erledigung des Klageverfahrens ordnungsgemäße und vollständige Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe waren gegeben. Die Klage hatte mit ihrem Hauptantrag auch hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des nach § 166 VwGO entsprechend anzuwendenden § 114 ZPO. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1993, 889 und vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1998, 413; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2001 - 12 E 671/99 -. Zwischen den Beteiligten stand im Verlaufe des Klageverfahrens nicht mehr im Streit, dass die Beschränkung der vom Beklagten geleisteten Hilfe auf darlehensweise Gewährung durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 7. August 1997 rechtswidrig war. Der beschließende Senat hat keinen Anlass, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Damit hing der Ausgang des Hauptsacheverfahrens davon ab, ob § 44 SGB X zur Rücknahme der bestandskräftig gewordenen Teilregelung verpflichtete. Die dafür zu beantwortende Frage, ob die nach gefestigter Rechtsprechung anzunehmende Herausnahme des sozialhilferechtlichen Leistungsrechts aus dem Anwendungsbereich des § 44 SGB X, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 65.82 -, FEVS 33, 133, 137 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 1994 - 8 A 2716/91 -; Rothkegel, zur Anwendbarkeit von § 44 SGB X im Sozialhilferecht, ZFSH/SGB 2002, 8 ff., sich auch auf eine Teilregelung, die bewilligte Hilfe nur darlehensweise zu gewähren, erstreckt, ist bislang nicht geklärt und einer Klärung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zugänglich. Immerhin unterscheidet sich das Begehren auf Aufhebung einer Teilregelung dieser Art insoweit von dem auf die Aufhebung einer sozialhilferechtlichen Leistungsablehnung gerichteten Ziel, als im erstgenannten Fall mittelbar auch die Beseitigung der noch aktuellen Darlehensrückzahlungsverpflichtung erstrebt wird. Das zur Nichtanwendung des § 44 SGB X im sozialhilferechtlichen Leistungsrecht führende Strukturprinzip "keine Hilfe für die Vergangenheit" dürfte jedenfalls nicht ohne weiteres einer im Hinblick auf diese fortwirkende Verpflichtung zu diskutierenden Anwendung des § 44 SGB X entgegenstehen. Der Auffassung, für solch eine differenzierende Auffassung sei schon deshalb kein Raum, weil die Regelung, die zu leistende Hilfe werde nur darlehensweise gewährt, keiner gesonderten Aufhebung zugänglich sei, so OVG NRW, Urteil vom 24. November 1991 - 24 A 2514/91 -, sind die Kläger in ihrer Zulassungsschrift mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten. Auch insoweit verbietet es sich, eine abschließende Klärung in das Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern. Die Beschränkung der bewilligten Hilfe auf eine nur darlehensweise Gewährung im Bescheid vom 7. August 1997 hat als sog. Grundregelung, vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 2000 - 22 A 1305/98 -, FEVS 52, 138, und vom 4. Juli 2000 - 22 A 1227/96 -, Rechtswirkungen auch für die Folgemonate, insgesamt für die Zeit vom 1. August 1997 bis zum 30. April 1998, entfaltet. Eines Eingehens auf die Hilfsanträge bedarf es deshalb nicht mehr. Der Klarstellung halber sei hinzugefügt, dass die durch den angefochtenen Beschluss ausgesprochene Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der mit diesem Beschluss bewilligten Hilfe aufgeht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.