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Beschluss

2 A 1599/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0322.2A1599.00.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 25. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1995 verpflichtet, die Kläger zu 1), 3) und 4) in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1), Frau J. X. (VIII ) vom 30. März 1993 einzubeziehen und die Klägerin zu 2) als nichtdeutschen Ehegatten aufzuführen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.361,34 Euro (= 32.000,00 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 25. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1995 verpflichtet, die Kläger zu 1), 3) und 4) in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1), Frau J. X. (VIII ) vom 30. März 1993 einzubeziehen und die Klägerin zu 2) als nichtdeutschen Ehegatten aufzuführen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.361,34 Euro (= 32.000,00 DM) festgesetzt. Gründe: Die Berufung der Kläger mit dem Antrag, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Februar 2000 die Beklagte zu verpflichten, die Kläger zu 1), 3) und 4) nachträglich einzubeziehen in den Aufnahmebescheid der Frau J. X. vom 30. März 1993 - SU - und die Klägerin zu 2) nach § 8 Abs. 2 BVFG in das Verteilverfahren aufzunehmen, über die der Senat gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der Beteiligten einstimmig durch Beschluss entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Kläger zu 1), 3) und 4) haben einen Anspruch auf die mit ihrem Hilfsantrag begehrte Erteilung eines Aufnahmebescheides durch Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1). Die Klägerin zu 2) kann mit Erfolg begehren, in diesem Einbeziehungsbescheid als nichtdeutsche Ehegattin aufgeführt zu werden. Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 1), 3) und 4) geltend gemachten Einbeziehungsanspruch ist § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG -) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2256. Die Kläger zu 1), 3) und 4) haben einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG. Hier liegt eine verfahrensbedingte Härte darin, dass die Kläger zu 1) und 3), die ihre Aufnahme in das Bundesgebiet am 29. April 1991 beantragt hatten, sowie der Kläger zu 4) nach seiner Geburt am 10. März 1992 noch bis zur Ausreise der Mutter des Klägers zu 1) am 11. Oktober 1993 nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in deren Aufnahmebescheid vom 30. März 1993 hätten einbezogen werden können, nachdem diese Vorschrift durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz am 1. Januar 1993 in das Bundesvertriebenengesetz eingefügt und damit die rechtliche Möglichkeit der Einbeziehung in den von der Mutter des Klägers zu 1) bereits am 13. Juni 1991 beantragten, aber erst unter dem 30. März 1993 erlassenen Aufnahmebescheid geschaffen worden war. Denn auch wenn der Aufnahmeantrag des Klägers zu 1) primär dahin zu verstehen war, dass er seine Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte, enthielt er für die Zeit ab dem 1. Januar 1993 aber zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem Recht nicht gewährt wird, hilfsweise als ein Weniger den Antrag auf Einbeziehung eines Abkömmlings nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Der dem Senat bekannten Verwaltungspraxis der Beklagten entsprechend, seit Anfang 1993 bei Anträgen aus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine Einbeziehung in einen beantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid einer Bezugsperson möglich ist, und dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechend wäre es bis zur Ausreise der Mutter des Klägers zu 1) im Oktober 1993 möglich gewesen, die Kläger zu 1), 3) und 4) in deren Aufnahmebescheid vom 30. März 1993 einzubeziehen. Denn das Verfahren der Kläger war noch nicht bestandskräftig abgeschlossen, weil der Ablehnungsbescheid vom 24. Januar 1992 erst am 18. Dezember 1992 zugestellt worden ist und dessen Rechtsbehelfsbelehrung wegen des unzutreffenden Hinweises auf die Fristwahrung durch einen Widerspruch bei einer Auslandsvertretung falsch war. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Juni 1997 - 2 A 4671/94 -. In den Aufnahmeanträgen der Kläger und der Mutter des Klägers zu 1) sind angesichts der dortigen Angaben über die persönlichen Daten keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die Beklagte an der ihrer Verwaltungspraxis sonst entsprechenden Zusammenführung der Anträge gehindert war. Die Kläger hatten in ihrem Aufnahmeantrag die Daten zur Person der Mutter des Klägers zu 1) umfassend und zutreffend angegeben. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1) und seine Mutter etwa zwei Monate vor deren Ausreise in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Alma Ata am 10. August 1993 die Einbeziehung noch einmal ausdrücklich beantragt und damit auf den eindeutigen Zusammenhang der beiden Aufnahmeverfahren nochmals ausdrücklich hingewiesen hatten. Dass aufgrund dessen die ursprünglichen Aufnahmeanträge der Kläger und der Mutter des Klägers zu 1) von der Beklagten tatsächlich zusammengeführt wurden, zeigt auch die vom Beigeladenen am 10. Mai 1994 positiv beantwortete Zustimmungsanfrage des Bundesverwaltungsamtes vom 25. August 1993. Aufgrund dessen hätte das Bundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 VwVfG) diesen Sachverhalt und die damit verbundene Rechtslage kurzfristig feststellen können. Da die Mutter des Klägers zu 1) das Aussiedlungsgebiet erst mehr als neun Monate nach Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes und mehr als sechs Monate nach Erteilung ihres Aufnahmebescheides verlassen hat, ohne dass bis dahin über den entscheidungsreifen Antrag entschieden worden wäre, ist in dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes seitens der Mutter ein Umstand zu sehen, der, würde er den Klägern zu 1), 3) und 4) bezüglich ihres Anspruchs auf Einbeziehung entgegengehalten, eine - verfahrensbedingte - Härte bedeuten würde und insoweit einen Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG mit der Folge eines nachträglichen Anspruchs der Kläger zu 1), 3) und 4) auf Einbeziehung im Härtewege begründet. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, wonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann. Die Klägerin zu 2) hat einen mit dem Berufungsantrag sinngemäß geltend gemachten Anspruch darauf, als miteinreisender nichtdeutscher Ehegatte in dem Einbeziehungsbescheid des Klägers zu 1) aufgeführt zu werden. Zwar ist eine vertriebenenrechtliche Grundlage für diesen Anspruch nicht ersichtlich. Sie findet sich entgegen der Auffassung der Kläger insbesondere nicht in § 8 Abs. 2 BVFG, da sich diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im Gesetz allein auf das Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 BVFG nach der Einreise des Aufnahmebewerbers im Bundesgebiet bezieht. Wie dem Senat bekannt ist und sich aus der vorläufigen Richtlinie zu § 8 Abs. 2 BVFG des Bundesministeriums des Innern, Stand 27. Januar 1997 (abgedruckt bei von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand 41. Ergänzungslieferung, C 30.1.1.5), ergibt, führt die Beklagte jedoch in regelmäßiger Verwaltungsübung in einer Anlage den von ihr erteilten Aufnahmebescheiden nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG auch die eine Miteinreise anstrebenden nichtdeutschen Ehegatten von Abkömmlingen deutscher Volkszugehöriger auf, wodurch die Erteilung der entsprechenden Einreisevisa für eine gemeinsame Einreise erleichtert und damit die Möglichkeit einer Einbeziehung in die Verteilung bei gemeinsamem Eintreffen im Bundesgebiet gemäß § 8 Abs. 2 BVFG eröffnet werden mag (vgl. etwa § 11 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG). Die Klägerin zu 2) hat unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes einen Anspruch darauf, im Rahmen der vom Bundesverwaltungsamt auf der Grundlage der oben genannten vorläufigen Richtlinie zu § 8 Abs. 2 BVFG geübten Verwaltungspraxis ebenso behandelt zu werden wie die übrigen nichtdeutschen Ehegatten eines Aufnahmebewerbers nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung iVm § 73 GKG.