OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 A 3690/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0326.5A3690.01.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. August 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4090,33 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. August 2001 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4090,33 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen. Die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 9. Februar 1967 I C 57.66 -, BVerwGE 26, 169 (170); Urteil vom 19. Oktober 1982 I C 114.79 -, BVerwGE 66, 202 (204), und des Senats, vgl. Urteil vom 18. August 1989 - 5 A 796/89 -; Urteil vom 25. Juni 1991 5 A 1257/90 -; Urteil vom 29. November 1994 - 5 A 2234/93 -, durch die Vorschrift des § 81 b 2. Alternative StPO gedeckt. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Über ihren Wortlaut hinaus enthält diese Vorschrift zugleich auch die materiellen Grenzen für die Berechtigung, einmal aufgenommenes erkennungsdienstliches Material aufzubewahren, nämlich nur soweit und solange dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Vgl. Senatsurteil vom 11. März 1988 5 A 434/85 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 1 B 61.88 , Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Februar 1987 1 S 90/86 -, NJW 1987, 2762. Die Voraussetzungen des § 81 b 2. Alternative StPO liegen vor. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist rechtmäßig durchgeführt worden, als gegen ihn als Beschuldigten im Jahre 1998 bei der Staatsanwaltschaft C. ein Ermittlungsverfahren wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Körperverletzung und Beleidigung schwebte ( ). Die weitere Aufbewahrung der Unterlagen ist für Zwecke des Erkennungsdienstes jedenfalls derzeit noch notwendig. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Ständige Rechtsprechung; BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 1 B 61.88 , Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1 m.w.N. Dies erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, ist eine weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht mehr notwendig im Sinne des § 81 b 2. Alternative StPO. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die verbliebenen Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse. Vgl. Senatsurteile vom 18. August 1989 - 5 A 796/89-; vom 25. Juni 1991 5 A 1257/90 - und vom 29. November 1994 5 A 2234/93 -. Diese Auslegung des § 81 b 2. Alternative StPO stellt entgegen der Annahme des Klägers keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar, die ein Element des Rechtsstaatsprinzips ist und auch in Art. 6 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention ihren Niederschlag gefunden hat. Dies folgt schon daraus, dass weder die Aufnahme der erkennungsdienstlichen Unterlagen noch ihre Aufbewahrung eine verbindliche Aussage über Schuld oder Unschuld des Betroffenen enthält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1960 - I C 63.59 -, BVerwGE 11, 181 (183); OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 1991 - 5 A 1257/90 -. Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit Blick auf die präventiv-polizeilichen Ziele, die mit der Aufnahme und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b 2. Alternative StPO verfolgt werden, ebenso wenig von Belang, ob der strafrechtlichen Ahndung der Tat ein strafprozessuales Verfahrenshindernis, etwa in Gestalt des beschränkten Strafklageverbrauchs nach § 153 a Abs. 1 Satz 5 StPO, entgegensteht. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b 2. Alternative StPO nicht besteht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass sie nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorzugehen hat und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten lassen muss. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die gesetzlichen Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung vorbeugender Natur sind und damit außerhalb des Strafverfahrens liegen, welches Anlass zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen gegeben hat. Damit lässt der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freisprechung als solche die Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen unberührt. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 29. November 1994 - 5 A 2234/93 -. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist im Fall des Klägers ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen zu bejahen. Der Kläger ist auf Grund von insgesamt vier staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, die gegen ihn in der Zeit von 1997 bis 1999 geführt wurden, weiterhin verdächtig, verschiedene Körperverletzungsdelikte begangen zu haben, bei denen die jeweils Geschädigten erheblich verletzt wurden. Auch wenn letztlich keines dieser Verfahren zu einer Verurteilung des Klägers geführt hat, konnten die gegen den Kläger sprechenden Verdachtsmomente nicht restlos ausgeräumt werden. Für die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und ergibt sich dies schon daraus, dass die Verfahrenseinstellung nicht mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, sondern lediglich auf der Grundlage des § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße bzw. eines Schmerzensgeldes erfolgte. Auch soweit die Geschädigten in den Verfahren und auf den Privatklageweg verwiesen wurden, folgt daraus keineswegs, dass der gegen den Kläger gerichtete Tatverdacht ausgeräumt worden wäre. Kennzeichnend für die gegen den Kläger gerichteten Tatvorwürfe ist vielmehr in drei der vier Ermittlungsverfahren, dass der Kläger mit massiver körperlicher Gewalt gegen Besucher der von ihm betriebenen Gaststätten vorging und ihnen erhebliche Verletzungen zufügte, weil sie zuvor entweder andere Gäste verbal attackiert hatten oder aber zu vorgerückter Stunde nicht bereit waren, das Lokal zu verlassen. Auch wenn die jeweiligen Geschehensabläufe wegen differierender Aussagen des Klägers und der jeweils Geschädigten nicht restlos aufgeklärt werden konnten, sprechen unter anderem die gravierenden Verletzungen der Geschädigten, die teils ambulant, teils stationär behandelt werden mussten, dafür, dass der Kläger in den genannten Fällen jeweils äußerst brutal zu Werke gegangen ist und die im Einzelfall gebotene Notwehr unter Umständen überschritten hat. Angesichts dieser Ausgangslage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil von einem weiterhin bestehenden Tatverdacht gegen den Kläger ausgegangen ist. Gleiches gilt auch für die gegen den Kläger gerichteten Tatvorwürfe, die Gegenstand des Verfahrens gewesen sind. Auch wenn hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung kein ernst zu nehmender Restverdacht gegen den Kläger mehr bestehen sollte, ist auch in diesem Fall der Verdacht eines vom Kläger begangenen Körperverletzungsdeliktes nicht ausgeräumt, da die Geschädigte im Anschluss an den Besuch der Gaststätte des Klägers vor dem Eingang des Lokals verletzt und mit beschädigter Kleidung in hilflosem Zustand aufgefunden wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet worden sind, verwiesen. Angesichts dieser Häufung von Vorfällen in nur drei Jahren, in denen deutliche Verdachtsmomente für ein strafrechtlich relevantes Verhalten verbleiben, ist es gerechtfertigt, den Kläger als Verdächtigen in den Kreis von potenziellen Tätern noch aufzuklärender Handlungen dieser oder ähnlicher Art einzubeziehen. Die besondere Gefahr von Wiederholungen rechtfertigt die Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen zum Schutz der Allgemeinheit, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1960 I C 63.59 -, BVerwGE 11, 181 (183); BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind auch geeignet, potenzielle zukünftige Straftaten, insbesondere in Sachzusammenhängen, wie sie beim Kläger relevant geworden sind, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können. An dieser Aufklärung, die ohne erkennungsdienstliche Unterlagen erschwert ist, besteht entgegen der Annahme des Klägers angesichts der betroffenen hochrangigen Rechtsgüter ein erhebliches öffentliches Interesse. Die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen ist auch nicht wegen Zeitablaufs rechtswidrig. Der seit dem letzten strafrechtlich relevanten Vorfall verstrichene Zeitraum von gut drei Jahren ist bei Würdigung der im Ermittlungsverfahren zu Tage getretenen Tatsachen sowie des Gewichts, der Eigenart und der Häufung der Straftaten, deren der Kläger verdächtig war, nicht ausreichend für die Prognose, der Kläger müsse bei künftigen Ermittlungen im Zusammenhang mit einschlägigen Straftaten aus dem Kreis potenzieller Tatverdächtiger von vornherein ausgeschlossen bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).