Beschluss
2 A 1107/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0409.2A1107.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Eintragung der weißrussischen Nationalität in den ersten Inlandspass des Klägers zu 1. (ausnahmsweise) kein Gegenbekenntnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundegelegen hat, weil diese Eintragung nicht aufgrund einer ihm zurechenbaren Erklärung, sondern ohne seinen Willen vorgenommen worden sei. Entscheidend für das Verwaltungsgericht war insoweit, dass der Kläger zu 1. nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts den erforderlichen Passantrag (sog. Forma Nr. 1) - in Abweichung von den maßgeblichen sowjetischen Passvorschriften - weder ausgefüllt noch unterschrieben hat. Die hiergegen in der Zulassungsschrift und im Schriftsatz vom 19. März 2002 erhobenen Einwände greifen nicht durch. Es entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass für die Eintragung der Nationalität in den Inlandspass eine Erklärung zu einer bestimmten Nationalität erforderlich war. Bei Antragstellern mit Eltern unterschiedlicher Nationalität sah die im Fall des Klägers zu 1. maßgebliche Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974 ausdrücklich ein solches Wahlrecht bezüglich der Nationalität vor. Bei der Beantragung des Inlandspasses hatte der Antragsteller ein Formular auszufüllen und zu unterschreiben, in das u.a. auch die Nationalität einzutragen war. In der Regel wurden diese passrechtlichen Bestimmungen zwar eingehalten, es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass davon in Einzelfällen auch (teilweise) abgewichen worden ist. Vgl. BVerwG, Urt. vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214; Beschluss des Senats vom 20. März 2002 - 2 A 3150/99 -. Diese Rechtsprechung ist gestützt auf umfangreiche Gutachten und Stellungnahmen, u.a. auch auf Auskünfte der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in der ehemaligen Sowjetunion. Die von dem Beigeladenen im Zulassungsverfahren vorgelegte Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty vom 15. Februar 2002 gibt keinen Anlass zu einer grundlegenden Überprüfung dieser Rechtsprechung in einem Berufungsverfahren. Denn dieser auf einen anderen Fall bezogenen Auskunft lässt sich - unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der darin enthaltenen Aussagen im Einzelnen - keine allgemeine Aussage dahingehend entnehmen, dass in der ehemaligen Sowjetunion die jeweils geltenden Passvorschriften in jeder Hinsicht und ohne Ausnahme von allen Passbehörden beachtet worden sind. Eine so weitgehende Feststellung, die im Übrigen im Gegensatz zu früheren Auskünften deutscher Auslandsvertretungen in der ehemaligen Sowjetunion stehen würde, beinhaltet die zu den Akten gereichte Auskunft nicht. Dass die Passvorschriften in aller Regel beachtet worden sind, wird auch in der Rechtsprechung angenommen und vorausgesetzt. Davon ist auch das Verwaltungsgericht - zumindest der Sache nach - in dem angefochtenen Urteil ausgegangen. Für die Annahme eines Ausnahmefalles bedarf es eines substantiierten schlüssigen Vorbringens des Aufnahmebewerbers, dessen Glaubhaftigkeit der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall unterliegt. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse kann die von einem Aufnahmebewerber substantiiert behauptete Abweichung von den maßgeblichen Passvorschriften bei der Ausstellung eines Inlandspasses nicht - wie dies der Beigeladene darstellt - von vorn herein als völlig unwahrscheinlich angesehen werden. Diese weitgehende Schlussfolgerung des Beigeladenen wird den realen Lebensverhältnissen in der ehemaligen Sowjetunion nicht gerecht. Darin liegt auch keine unzulässige faktische Umkehr der Beweislast. Die im Zulassungsantrag konkret vorgebrachten Einwände können die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich erschüttern. Das Verwaltungsgericht ist zu seiner Überzeugungsbildung unter umfassender Würdigung des Vorbringens des Klägers zu 1. sowie aufgrund der Aussagen seiner in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen Mutter und ein Jahr älteren Schwester gelangt. Dass die persönlichen Angaben eines Aufnahmebewerbers in Verbindung mit den Zeugenaussagen naher Familienangehöriger allein als Beweismittel nicht ausreichen, wie der Beigeladene meint, ist rechtlich nicht zutreffend. Es gibt keine allgemeine Beweisregelung dahingehend, dass in Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich zusätzlich auf Urkundsbeweise oder andere Beweismittel zurückgegriffen werden müsste. Persönlichen Angaben von Klägern und Zeugenaussagen naher Familienangehöriger bedürfen wegen des besonderen Interesse dieser Personen am Ausgang des Rechtsstreits zwar einer kritischen Würdigung, dies schließt es aber nicht aus, die Überzeugungsbildung seitens des Gerichts im Einzelfall nur auf solche Angaben zu stützen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist unter Berücksichtigung des sonstigen Akteninhalts auch nachvollziehbar und insgesamt vertretbar. Verstöße gegen Denkgesetze oder sonstige rechtlich relevante Fehler bei der Beweiswürdigung werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt. Die konkret formulierten Einwände greifen lediglich Einzelangaben der Zeugen heraus und folgern daraus, teilweise mit Mutmaßungen und spekulativen Überlegungen, die Aussagen der Zeugen seien insgesamt nicht glaubhaft. Damit wird aber zum einen nicht die Gesamtwürdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht erschüttert, zum anderen setzt der Beigeladene allein seine rechtliche Bewertung des Sachverhalts an Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts. Dies genügt aber nicht, um ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Eine Notwendigkeit zu einer weitergehenden Sachaufklärung für das Verwaltungsgericht ist weder im Zulassungsantrag dargetan noch sonst erkennbar. Weder sind Urkunden allgemein ein Beweismittel, dem grundsätzlich gegenüber Zeugenaussagen ein höherer Beweiswert zukommt, noch bedarf es aufgrund allgemeiner Beweisregeln der Ergänzung von Zeugenaussagen durch andere, vermeintlich objektivere Beweismittel. Insoweit genügen die Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht für die Darlegung eines Aufklärungsmangels. Wer, wie der Beigeladene, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -. Daran fehlt es im Zulassungsantrag. Dass die Rechtssache, wie in der Zulassungsschrift weiterhin geltend gemacht wird, besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist in der Zulassungsschrift weder substantiiert dargetan noch unter Berücksichtigung des Vorstehenden sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).