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Urteil

10 A 4188/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0417.10A4188.01.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Mega-Light Werbeanlage in der Innenstadt von D. . Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Sie mietet Grundstücke zum Zwecke der Errichtung von Anlagen der Außenwerbung an, um die Werbeflächen weiter zu vermieten. Die Klägerin beantragte am 30. Mai 2000 beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines "Mega-Light Wandwechslers für hinterleuchtete Wechselwerbung" auf dem Grundstück D. straße 80 in D. (Gemarkung F. , Flur 23, Flurstück 112). Dabei handelt es sich um einen hinterleuchteten Schaukasten (2,81 m H x 3,85 m B x 0,6 m T) mit einem Werbeplakatwechselsystem für zwei bis maximal fünf Plakate (9 m² Aufsichtsfläche). Die Plakate wechseln in vertikaler Laufrichtung. Die Verweildauer für die einzelnen Plakate sowie die Wechselzeit (4 Sek.) von einem zum nächsten Plakat sind programmierbar. Die Wechselvitrinen stehen auf einem 2,5 m hohen Monofuß (mit einseitigem oder zweiseitigem Wechslermodul) oder werden - wie hier beantragt - als Wandanlage angebracht. Anders als bei einer Prismenwendeanlage erfolgt der Bildwechsel nicht in einem kurzen Moment, sondern durch Einziehen der Plakate, so dass - bis der Bildwechsel erfolgt ist -, zwei Werbeplakate teilweise gleichzeitig sichtbar sind. Die Werbeanlage soll an der Außenwand des fünfgeschossigen Gebäudes im ersten Obergeschoss in Richtung D. platz angebracht werden. Das Grundstück liegt nördlich des D. platz an der Ecke D. straße/Flurstraße. Über die D. straße verläuft eine Straßenbahnlinie, die am D. platz von Süden aus gesehen einer leichten Linkskurve folgt und in nördlicher Richtung verläuft. Eine weitere auf der D. straße verlaufende Straßenbahnlinie biegt auf dem D. platz mit einer Rechtskurve in die Flurstraße ab. Des Weiteren verläuft eine Straßenbahnlinie von Nordosten kommend über die Flurstraße, den D. platz (in westlicher Richtung) in die B. straße. Der Verkehr am D. platz wird durch Lichtzeichenanlagen für Kfz, Straßenbahnen und Fußgänger geregelt. In dem Gebäude D. straße 80 befindet sich im Erdgeschoss ein Matratzengeschäft. In den Obergeschossen wird gewohnt. Wegen der weiteren Einzelheiten der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung des Anbringungsortes wird auf die Nutzungskarte verwiesen, die der Beklagte vorgelegt hat (vgl. Beiakte Heft 4). Auf Anfrage des Beklagten erklärte das Polizeipräsidium D. , dass gegen die Anbringung der Werbeanlage am beantragten Standort keine Bedenken bestünden. Mit Bescheid vom 29. Juni 2000 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung mit der Begründung ab, der Anbringungsort der Werbeanlage liege in einem unbeplanten Bereich, der dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes entspreche. Nach § 13 Abs. 4 BauO NRW seien Werbeanlagen hier nur an der Stätte der Leistung zulässig. Diese sei dort anzunehmen, wo eine Ware, für die geworben werde, hergestellt, angeboten, gelagert oder verwaltet werde. Wohngebiete seien von Fremdwerbung freizuhalten. Die beantragte Werbeanlage diene jedoch der Fremdwerbung. Die Klägerin erhob am 19. Juli 2000 Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, der Beklagte habe die Umgebung des Vorhabens zu Unrecht als Wohngebiet eingestuft. Das Gebiet müsse angesichts der vorhandenen Nutzung und des Verkehrsaufkommens als Misch- oder Kerngebiet eingestuft werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2000 wies die Bezirksregierung D. den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück: Gemäß § 13 Abs. 4 BauO NRW seien Werbeanlagen in reinen und allgemeinen Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig. Für das streitgegenständliche Grundstück bestehe zwar kein Bebauungsplan, jedoch sei § 13 BauO NRW auch in solchen Bereichen anzuwenden, die nach der vorhandenen baulichen und sonstigen Nutzung einem Wohngebiet entsprächen. Das Vorhaben befinde sich in einem allgemeinen Wohngebiet. Die teilweise vorhandenen gewerblichen Nutzungen seien keine störenden Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig seien. Die Klägerin hat am 15. Dezember 2000 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Einstufung der Umgebung des Vorhabens sei fehlerhaft. Es liege gem. § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO ein Mischgebiet vor. Die vorhandenen zahlreichen Gewerbebetriebe seien im allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig. In der direkten Nachbarschaft zum geplanten Standort befinde sich ein großes Kfz-Service-Center und u.a. eine Videothek. Das allgemein vorhandene und durch diese Gewerbebetriebe insbesondere erzeugte Verkehrsaufkommen sei in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Zudem sei in unmittelbarer Nähe weitere Wirtschaftswerbung vorhanden, was für die Einstufung des Gebietes durch den Beklagten als Mischgebiet spreche. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Juni 2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 5. Dezember 2000 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Mega- Light Werbeanlage für hinterleuchtete Wechselwerbung auf dem Grundstück D. straße 80 in D. , Gemarkung F. , Flur 23, Flurstück 112 entsprechend dem Bauantrag vom 24. Februar 2000 (richtig 30. Mai 2000) zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wiederholt und geltend gemacht, das Gebiet sei im Flächennutzungsplan als besonderes Wohngebiet ausgewiesen. Nach Ortsbesichtigung hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 11. September 2001 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 Abs. 2 BauGB. Die nähere Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Dort seien Werbeanlagen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW unzulässig. Gegen das der Klägerin am 22. September 2001 zugestellte Urteil hat sie am 22. Oktober 2001 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 8. Januar 2002 - der Klägerin zugestellt am 11. Januar 2002 - zugelassen. Die Klägerin hat ihre Berufung am 10. Februar 2002 wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die umliegend vorhandene Bebauung für die Einordnung des Gebiets maßgebend sei, soweit die Werbeanlage auf diese einzuwirken vermöge. Jedoch seien fälschlicherweise die vorhandenen mischgebietsprägenden Nutzungen ignoriert oder auf Grund ihrer räumlichen Trennung als nicht prägend angesehen worden. Das Matratzendiscountgeschäft sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf Grund seiner Größe einschließlich der Schaufensterfront für die maßgebliche Umgebung prägend. Auf dem kleinen Platz vor dem geplanten Aufstellungsort sei bereits eine genehmigte Fremdwerbeanlage vorhanden. Zudem befinde sich hier ein Taxistand mit Stell- und Warteplätzen für acht Fahrzeuge. Der dadurch verursachte Lärm sei nicht mit einem allgemeinen Wohngebiet vereinbar. Darüber hinaus befinde sich im unmittelbaren Bereich des kleinen Platzes, nicht an der Stätte der Leistung, eine Neonlicht-Fremdwerbung eines Getränkeherstellers. Dort seien ebenfalls ein Waschmaschinenhändler, ein Markisen- und Jalousiengeschäft und ein Imbiss vorhanden. Diese Nutzungen seien im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Antrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erneuert das erstinstanzliche Vorbringen und trägt zur Begründung ergänzend vor: Die Einstufung des maßgeblichen Gebiets durch das Verwaltungsgericht sei richtig. Insoweit sei die auch von den Flächenverhältnissen überwiegende Wohnbebauung prägend. Hinsichtlich der weiteren Nutzungen handele es sich im relevanten Bereich um einen gewachsenen Teil des unbeplanten Innenbereichs der Stadt D. . Dem Matratzenladen sei auf Grund seiner Singularität zu Recht keine prägende Wirkung zugesprochen worden. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen und zwei Fotos vom geplanten Aufstellungsort und der Umgebung anfertigen lassen. Er hat mit den Beteiligten auch die Frage der konkreten Straßenverkehrsgefährdung durch die beantragte Werbeanlage und der störenden Häufung von Werbeanlagen erörtert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 15. März 2002 (Blatt 80a - 80 b d.A.) verwiesen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sie haben dem Senat zur Beratung und Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe: Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht im Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat die von der Klägerin beantragte Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Mega-Light Werbeanlage für hinterleuchtete Wechselwerbung auf dem Grundstück D. straße 80 in D. (Gemarkung F. , Flur 23, Flurstück 112) - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht abgelehnt. Hierdurch wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat nämlich keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach § 75 BauO NRW. Bei der Mega-Light Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 33 - 35 BauO NRW zählt. Ihre Errichtung ist somit nach § 63 Abs.1 BauO NRW baugenehmigungspflichtig und im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen (§ 68 Abs. 1 BauO NRW). Nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO NRW ist die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den §§ 29 bis 38 BauGB und nach Nr. 2 derselben Vorschrift u.a. die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den §§ 12, 13 BauO NRW zu prüfen. Das Vorhaben verstößt gegen § 13 BauO NRW, weil es zu einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung (a) und zu einer Verunstaltung führt (b). a) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW dürfen Werbeanlagen nicht die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs gefährden. Das ist hier jedoch der Fall. § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW ergänzt und konkretisiert die Vorschrift des § 19 Abs. 2 BauO NRW, der die allgemeine Regelung des Verbots der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen regelt. Durch § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW wird der Verkehr im weitesten Sinne geschützt. Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Gefährdung erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, BRS 54 Nr. 132. Gerade unter Berücksichtigung der (Aus-)Wirkungen der Mega-Light Werbeanlagen, der örtlichen Gegebenheiten und der Verkehrsverhältnisse auf dem D. platz liegt die zur Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW erforderliche konkrete Gefahr für den Verkehr vor. Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne ist gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1970 - IV C 99.67 -, NJW 1970, 1890; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 10 A 3050/99 -. Nach Auffassung des OVG NRW gehen von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel nur ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen aus, nämlich nur dann, wenn eine Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle außergewöhnlich schwierig ist oder mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt- Kommentar, Stand: Oktober 2001, § 13 Rn. 45. Etwas anderes gilt im Grundsatz, wenn mit beweglichen oder wechselnden Bildern auf die Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr eingewirkt wird. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist regelmäßig davon auszugehen, dass Prismenwendeanlagen, aber auch Diaprojektionsanlagen, die in den öffentlichen Straßenverkehr hineinwirken, zu einer Verkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW führen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, BRS 54 Nr. 132, Beschlüsse vom 19. April 2000 - 7 A 963/00 - und vom 21. November 2000 - 7 A 5203/00 -, BRS 63 Nr. 169 sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2000 - 1 L 4588/99 -, BRS 63 Nr. 167 = BauR 2000, 1179 (1181 f.). Dieses wird damit begründet, dass der Verkehrsteilnehmer auf bewegliche Anlagen empfindlicher reagiert und abgelenkt wird, wenn bei einer Prismenwendeanlage durch gleichzeitiges Drehen aller Prismenprofile oder bei einer Diaprojektionsanlage ein Bildwechsel durchgeführt wird. Ausnahmen von dieser Regel sind dann anzunehmen, wenn diese Werbeanlagen in einen verkehrlich besonders beruhigten Raum hineinwirken. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2001, § 13 Rn. 46a mit weiteren Nachweisen. Der Senat ist der Ansicht, dass die zu den Prismenwendeanlagen und Diaprojektionsanlagen entwickelten Grundsätze auf die Beurteilung der durch Mega- Light-Werbeanlagen verursachten Verkehrsgefährdungen zu übertragen sind. Die grundsätzliche Geeignetheit der Mega-Light Wechselanlagen, je nach Stand- oder Anbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen verursachen zu können, folgt aus den Wirkungen dieser Anlagen, die sie auf die Verkehrsteilnehmer ausüben. Jene führen zu einer visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern, die durch die Erzeugung eines Überraschungseffektes und die Weckung von Neugier (auf das nächste Bild) hervorgerufen und verstärkt wird. Bei Dunkelheit können derartige Anlagen beampelte Kreuzungen dominieren und Lichtzeichenanlagen überlagern. Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 22. August 2001 - 2 B 01.74/RO 14 K 00.165 -, konkrete Verkehrsgefährdung bei übersichtlicher Verkehrslage im Einzelfall verneint. Anderer Ansicht wohl VG Arnsberg, Urteil vom 1. August 2000 - 4 K 768/00 -. Ebenso wie bei Prismenwende- und Diaprojektionsanlagen ist auch bei Mega- Light Wechselanlagen jedoch nicht schematisch auf Grund der Art der Werbeanlage stets eine Straßenverkehrsgefährdung anzunehmen. Es hat in jedem Einzelfall eine Entscheidung auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens zu erfolgen. Diese geht nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung des Berichterstatters, das dieser dem Senat anhand von Lichtbildern und Kartenmaterial vermittelt hat, zu Lasten der Klägerin aus. In unmittelbarer Nähe zum geplanten Aufstellungsort der Mega-Light Wandanlage kreuzen sich auf dem D. platz neben den Fahrspuren für den Kraftfahrzeugverkehr auch drei Straßenbahnlinien. Lichtzeichenanlagen für Fußgänger und Kraftfahrzeugfahrer sind sowohl rechts - Einmündungsbereich der Flurstraße in den D. platz - als auch links des geplanten Anbringungsorts - Einmündungsbereich des nördlichen Teils der D. straße in den D. platz - vorhanden. Die verkehrliche Situation auf dem belebten D. platz stellt sich damit als schwierig dar und verlangt insbesondere die volle Konzentration jedes Kraftfahrzeugführers. Die Anbringung der geplanten Werbeanlage im ersten Obergeschoss und die Beleuchtung in den Abendstunden sind darauf gerichtet, die besondere Aufmerksamkeit der Auto- und Lkw-Fahrer sowie der sonstigen Verkehrsteilnehmer auf sich zu lenken. Dabei ist es auf der stark befahrenen D. straße und dem D. platz vonnöten, dass die Kraftfahrer ihre volle Konzentration auf den Straßenverkehr richten, um Unfälle, insbesondere Auffahrunfälle, zu vermeiden. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer würde hier durch die oben beschriebenen Wirkungen der Mega-Light Wechselanlage abgelenkt werden. Insbesondere durch Unfälle mit Fußgängern, die die Flurstraße oder den nördlichen Teil der D. straße an den Lichtzeichenanlagen überqueren, oder Radfahrern könnten die Rechtsgüter Leben und Gesundheit verletzt werden. Angesichts dieser drohenden Schädigungen dürfen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Unfalls keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Der Schutz dieser Rechtsgüter gebietet es, die Möglichkeit eines Unfalls in überschaubarer Zukunft als ausreichend anzusehen. Angesichts der beschriebenen Verkehrssituation besteht zudem die Möglichkeit, dass ein Kraftfahrzeugführer die Lichtzeichenanlagen nicht beachtet, wenn er auf die geplante Mega- Light-Werbeanlage im ersten Obergeschoss blickt. Dieses kann zu einem Unfall der oben beschriebenen Art führen. Zugleich steht durch diese Verkehrssituation vor dem geplanten Aufstellungsort fest, dass die geplante Mega-Light-Werbeanlage nicht in einen verkehrlich besonders beruhigten Raum hineinwirkt. Damit liegt eine konkrete Verkehrsgefahr gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW vor. Etwas anderes folgt nicht aus der Stellungnahme des Polizeipräsidiums D. zum geplanten Aufstellungsort. Diese erschöpft sich in dem Satz, dass keine Bedenken gegen den Standort D. straße 80 bestünden. Abgesehen davon prüfen die Verwaltungsgerichte, ob die Voraussetzungen einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung vorliegen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist daraus, dass es sich bei dem D. platz bisher nicht um einen Unfallschwerpunkt handeln soll, nicht der Schluss zu ziehen, dass eine Mega-Light Werbeanlage dort zulässig ist. Vielmehr ist auch hier die konkrete Straßenverkehrsgefährdung nach den oben dargelegten Grundsätzen zu beurteilen. Die Ansicht der Klägerin würde dazu führen, dass man durch eine Genehmigung der Werbeanlagen eine Probephase zuließe, ob sich Unfälle mit schwerwiegenden Folgen ereignen. Ein solches Vorgehen verbietet sich angesichts der Gefährdung der hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit auch im Rahmen einer Güterabwägung mit den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin. b) Darüber hinaus verstößt die geplante Werbeanlage auch gegen § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW. Danach ist die störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig. Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsverbots. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff der Verunstaltung definiert als einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend empfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des so genannten gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 - I C 146.53 -, BVerwGE 2,172. Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 - 4 B 70,95 -, BRS 57 Nr. 109 NJW 1995, 2648 ff.; vgl. auch Voßkuhle, Bauordnungsrechtliches Verunstaltungsverbot und Bau-Kunst, BayVBl. 1995, Seite 613 ff. Die Konkretisierung des Begriffs des "Verunstaltens" in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung genügt den rechtsstaatlichen Geboten der Berechenbarkeit des Rechts, der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit; sie genügt der Aufgabe der Rechtsprechung, Grundsätze zu entwickeln, welche die Entscheidung des Einzelfalls normativ zu leiten im Stande sind. Die Tatsache, dass hinsichtlich der Rechtsanwendung im einzelnen Fall ein Rest von Unsicherheit verbleibt, folgt aus der Funktion von Rechtsbegriffen der vorliegenden Art als Einschätzungsermächtigung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1985 - 1 BvR 588/84 -, NVwZ 1985, 819. Die störende Häufung von Werbeanlagen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dazu müssen im Regelfall drei Werbeanlagen innerhalb eines eng umgrenzten Wirkungsbereichs vorhanden sein, so dass alle Werbeanlagen stets gleichzeitig wahrgenommen werden und ihre Wirkung gemeinsam ausüben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 - 11 A 2235/89 - BRS 54 Nr. 129. Die Häufung führt nur dann zu einer störenden Wirkung, wenn der so genannte Durchschnittsbetracher die Ansammlung von Werbeanlagen als unlusterregend empfindet, insbesondere dann, wenn eine bauliche Anlage so mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge des Betrachters gleichsam keine Ruhe mehr findet. Das Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen trifft nachkommende Anlagen der Außenwerbung. Dabei kommt der Grundsatz der Priorität zur Anwendung. Nicht genehmigte Anlagen sind dann zu berücksichtigen, wenn mit ihrer Beseitigung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, Handkommentar, 2. Auflage 2000, § 13 Rn. 17. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verunstaltung in dem vorgenannten Sinn gegeben ist, ist nicht allein der geplante Aufstellungs- oder Anbringungsort, sondern das Gesamtbild der Umgebung entscheidend. Bei der gebotenen, umgebungsbezogenen Betrachtungsweise ist auf den jeweiligen Aufstellungsort, seine Umgebung und die wechselseitigen Auswirkungen abzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 - 11 A 2235/89 -, a.a.O. Die Ortsbesichtigung des Berichterstatters und die Auswertung der angefertigten Lichtbilder hat ergeben, dass sich in der unmittelbaren Nähe der Anbringungsstelle bereits mehr als drei Werbeanlagen befinden. Diese fallen einem Betrachter, der sich von Süden kommend auf der D. straße dem Aufstellungsort nähert, gleichzeitig in den Blick. Hinter dem geplanten Aufstellungsort befindet sich eine dreiteilige Wandbemalung als Werbung für die Automarke "M. " und das Autohaus N. . Gleichzeitig fallen zwei Werbeanlagen für das Geschäft "M. R. " in den Blick. Darunter befinden sich großflächige Werbeanlagen in den Schaufenstern. Der Blick fällt zudem auf eine Werbevitrine (City-Light-Poster) an der rechten Seite des D. platz. Zudem wird wenige Meter vor der Werbevitrine eine in gelb gehaltene Werbung für "D. F. " erkennbar. Aus dem zuvor genannten Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW folgt, dass es grundsätzlich keine Rolle spielt, ob es sich bei den bereits in der Umgebung der Anbringungsstelle befindlichen Werbeanlagen um Fremdwerbung oder Werbung an der Stätte der Leistung handelt. Diese Anlagen können als Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nämlich die gleiche störende Wirkung auf die jeweilige Örtlichkeit ausüben wie Werbeanlagen für Fremdwerbung. Gerade diese störende Wirkung soll gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW jedoch verhindert werden. Das Vorhandensein dieser Gesamtheit an Werbeanlagen in enger Nachbarschaft zu dem geplanten Aufstellungsort führt zumindest mit der geplanten Mega-Light- Werbeanlage zu einer unzulässigen Häufung. Die in einem relativ eng begrenzten Bereich angebrachten Werbeanlagen üben eine massive optische Wirkung auf den Betrachter aus, da sie von dem davor befindlichen Straßenraum her gleichzeitig wahrgenommen werden können. Die störende Häufung folgt hier auch aus der beziehungslosen Anhäufung von Werbeanlagen, welche sowohl in Form und Größe als auch in Material und Farbgebung voneinander abweichen. Insbesondere die Schaufensterwerbung des Geschäfts "M. R. " ist mit Gelb und Rot in Signalfarben gehalten. Durch diese Farbwahl und die asymmetrische Anordnung der einzelnen Elemente auf der gesamten Fensterfront verstärkt sie die störende Häufung von Werbeanlagen. Die störende Häufung ergibt sich somit nicht nur aus der Anzahl der Werbeanlagen, sondern insbesondere aus einer Würdigung des Gesamteindrucks der näheren Umgebung. Dazu zählen die südliche Hauswand der D. straße 80 einschließlich des darin befindlichen Matratzengeschäfts, weiterhin der kleine Platz an der östlichen Seite des D. platz und beide Seiten des Einmündungsbereichs der Flurstraße in den D. platz. Dieser gesamte Bereich kann von einem Betrachter vollständig wahrgenommen werden, der sich von Süden dem D. platz nähert. Somit können die vorhandenen Werbeanlagen gleichzeitig auf ihn einwirken. Angesichts der vorhandenen Werbeanlagen in dieser Umgebung würde die Anbringung der geplanten Mega-Light-Werbeanlage zu einer solchen Massierung dieser Werbeträger auf engem Raum führen, dass ein gebildeter, ästhetischen Eindrücken offener Durchschnittsbetrachter dies als belästigend und unlusterregend empfinden würde, so dass der Gesamteindruck daher nur als störend bezeichnet werden kann. Der Umstand, dass sich in der beschriebenen Umgebung bereits weitere, eventuell an sich miteinander unvereinbare Werbeanlagen befinden, kann zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Zwar hängt der Grad einer möglichen Störung im Wesentlichen von der Qualität der jeweiligen Umgebung ab. Festzuhalten ist aber, dass es einen Rechtssatz des Inhalts "was schon verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden" nicht gibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 - 11 A 2235/89 -, BRS 54 Nr. 129. Damit kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass durch die Anbringung der geplanten Mega-Light-Werbeanlage keine weitere Störung erfolgen kann. c) Im Übrigen lässt der Senat offen, ob die Werbeanlage auch deshalb unzulässig ist, weil der Anbringungsort - wie Beklagte und Verwaltungsgericht angenommen haben - in einem Wohngebiet liegt. Die Verstöße gegen § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BauO NRW führen bereits zur Abweisung von Klage und Berufung der Klägerin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.