Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Jugendhilfekosten betreffend T. A. -K. für die Zeit vom 24. September 1993 bis 28. Februar 1995 in Höhe von 19.637,44 Euro (= 38.407,50 DM) zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt 2/5, der Beklagte 3/5 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage abgewiesen wird. Tatbestand: Der am 24. Dezember 1975 in Addis Abeba / Äthiopien geborene T. A. - K. reiste am 7. Juni 1990 über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Noch am selben Tag übergab der Bundesgrenzschutz T. A. -K. dem Jugendamt der Stadt F. a. M. , das ihn bis zum 17. Juli 1990 im Aufnahmeheim der Arbeiterwohlfahrt für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge - Haus W. - in K. unterbrachte. Am 21. Juni 1990 befragte das Jugendamt der Stadt F. a. M. T. A. - K. . Dabei machte er Angaben zu seinen persönlichen, familiären Verhältnissen und politischen Aktivitäten in Äthiopien. Auf Antrag des Jugendamtes der Stadt F. a. M. vom 2. Juli 1990 übertrug das Amtsgericht K. ihm die Vormundschaft. Durch Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 26. November 1990 wurde es aus der Vormundschaft entlassen und das Jugendamt der Klägerin zum neuen Vormund bestellt. Ebenfalls a. 2. Juli 1990 bat das Jugendamt der Stadt F. a. M. die H. Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in S. bach (HGU), die ärztliche Versorgung des T. A. -K. sicherzustellen, die Kosten für sprachliche Hilfen, die Bekleidungserstausstattung zu übernehmen und eine Kostenübernahmeerklärung gegenüber der Arbeiterwohlfahrt abzugeben. Diese Erklärung gab die HGU unter dem 10. Juli 1990 gegenüber der Arbeiterwohlfahrt ab. Das Jugendamt der Stadt F. a. M. stellte mit Schreiben vom 11. bzw. 25. Juli 1990 einen Asylantrag für T. A. -K. . Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. Januar 1992 ab. Die Entscheidung wurde nach Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Beschluss vom 15. Februar 1993 bestandskräftig. Die Klägerin erteilte T. A. -K. daraufhin eine Aufenthaltsbefugnis, die stets verlängert und im Jahre 1998 unbefristet erteilt wurde. Bereits a. 17. Juli 1990 brachte das Jugendamt der Stadt F. a. M. T. A. -K. in dem im Stadtgebiet der Klägerin gelegenen Jugendwohnheim des K. unter und bat die HGU um Kostenübernahme, die diese mit Schreiben vom 24. Juli 1990 unmittelbar gegenüber dem K. erklärte. Nachdem die Zentrale Aufnahmestelle des Landes Hessen mit Bescheid vom 28. September 1990 T. A. -K. der Klägerin zugewiesen hatte, stellte die HGU die Erstattung der monatlichen Heim- und Pflegekosten zum 27. Oktober 1990 ein. Die Klägerin sicherte dem K. die Kostenübernahme für die Hilfe zur Erziehung ab dem 28. Oktober 1990 zu, die T. A. -K. von dort ununterbrochen bis zu seiner Volljährigkeit gewährt wurde. In dieser Zeit berichtete das K. , beginnend am 20. Juni 1991, regelmäßig über die Entwicklung des T. A. -K. . Unter dem 13. Oktober 1993 beantragte T. A. -K. die Weiterbewilligung der Jugendhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Zur Begründung führte er aus, dass er noch nicht selbstständig genug sei, in einer eigenen Wohnung zu leben. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1993 wurde T. A. -K. auf Grund des Ergebnisses des Hilfeplangesprächs vom 20. Dezember 1993 Hilfe für junge Volljährige vorläufig bis Ende Januar 1994 bewilligt. Im Hilfeplantermin am 24. Januar 1994 kamen der Vormund, das Jugendamt der Klägerin, das K. sowie T. A. -K. zu dem Ergebnis, dass ab sofort gezielt auf eine vollständige Verselbstständigung des jungen Volljährigen hingearbeitet und dann im Herbst 1994 überprüft werden solle, wie weit dieses Ziel erreicht sei. Dem T. A. -K. wurde daraufhin unter dem 27. Januar 1994 Hilfe für junge Volljährige bis zum 31. Oktober 1994 bewilligt. Im Mai 1994 zog T. A. -K. in eine Wohnung und wurde vom K. nachbetreut. Auf den Antrag auf Weiterbewilligung der Jugendhilfe vom 4. Oktober 1994 wurde seitens des Hilfeplanteams in der Sitzung vom 17. November 1994 eine Ablösephase bis Ende Februar 1995 zuerkannt. Mit Bescheid vom 27. März 1995 stellte die Klägerin die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige ab dem 1. März 1995 ein. Bereits unter dem 21. September 1994 bestimmte das Bundesverwaltungsamt auf Antrag der Klägerin den Beklagten zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe. Am 26. September 1994 forderte die Klägerin den Beklagten zur Kostenerstattung ab dem 1. April 1993 auf. Der Beklagte lehnte dies ab, weil das Asylverfahrensgesetz den jugendhilferechtlichen Erstattungsvorschriften vorgehe. Außerdem bedürfe der Umfang der Kostenerstattung einer Überprüfung im Einzelfall. Dem Antrag fehle eine Begründung, warum über die Volljährigkeit hinaus Hilfe gewährt worden sei. Die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs sei nicht eingehalten. Nachdem die Klägerin zunächst ein Schiedsverfahren bei der Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten eingeleitet hatte, kamen die Parteien überein, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Im Rahmen dieser Übereinkunft verzichtete der Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Die Klägerin hat am 5. April 1997 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Unterbringung des T. A. -K. im Heim der Arbeiterwohlfahrt in K. sei als Inobhutnahme nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz zu qualifizieren. Durch die in Abstimmung mit dem Vormund vorgenommene Unterbringung im Jugendwohnheim des K. sei die Umwandlung der Inobhutnahme in eine Erziehungshilfe entsprechend den §§ 5 und 6 des Jugendwohlfahrtsgesetzes erfolgt. Die Notwendigkeit, Hilfen zur Erziehung zu gewähren, sei in den Berichten bzw. Hilfeplänen dokumentiert. Das Jugendhilferecht gehe als spezialgesetzliche Regelung den asylverfahrens- und landesrechtlichen Bestimmungen vor. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr die für T. A. -K. gemäß §§ 27, 34 und 41 SGB VIII entstandenen Kosten für die Zeit vom 1. April 1993 bis 28. Februar 1995 zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Kostenerstattungsanspruch des § 89 d Abs. 1 SGB VIII setze zunächst voraus, dass innerhalb eines Monats nach der Einreise Jugendhilfe gewährt worden sei. Die T. A. -K. in der Einrichtung der Arbeiterwohlfahrt in K. gewährten Leistungen seien auf Grund spezieller landesrechtlicher Regelungen erbracht und aus Landesmitteln finanziert worden. Erst nachdem diese Leistungen eingestellt worden seien, habe der örtliche Träger der Jugendhilfe die erforderlichen Maßnahmen und Hilfen nach den Bestimmungen des SGB VIII gewähren müssen. Durch die landesrechtlichen Regelungen seien Entscheidungsstrukturen verändert worden. Das Jugendamt der Stadt F. habe weder über eine Inobhutnahme entschieden noch eine entsprechende Leistung erbracht. Die Tätigkeit des Jugendamtes F. a. M. könne auch nicht in eine Inobhutnahme umgedeutet werden. Außerdem sei die Gewährung von Hilfe zur Erziehung abhängig von einem auf den Einzelfall abgestellten speziellen Verfahren. Im Rahmen eines abwägenden Entscheidungsfindungsprozesses könne die Unterbringung eines unbegleiteten minderjährigen ausländischen Flüchtlings in einem Kinder- und Jugendheim zwar materiell die richtige Jugendhilfeleistung sein, dies sei angesichts des jugendhilferechtlichen Leistungskataloges aber nicht zwingend. Im Gegensatz dazu sei nach der Rechtslage in H. Kostenerstattung nur bei Unterbringung in Heimen und Einrichtungen des Landes geregelt. Daraus sei zu folgern, dass weder das Jugendamt der Stadt F. a. M. noch ein anderes Jugendamt die Unterbringung als Jugendhilfeleistung rechtmäßig verfügt habe. In jedem Fall sei der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch für die Zeit vom 1. April 1993 bis 26. September 1993 ausgeschlossen, da er erst am 26. September 1994 bei ihm geltend gemacht worden sei. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt: Das Jugendamt der Stadt F. a. M. habe T. A. - K. in Obhut genommen und im Heim "Haus W. " untergebracht. Dieses sei eine Einrichtung der Jugendhilfe. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, wer die Kosten für diese Maßnahme getragen habe. Die landesrechtliche Erlasslage habe den Inhalt der Hilfeleistung und die Entscheidungsstrukturen nicht verändert. Das Jugendamt der Stadt F. a. M. sei zuständig geblieben und habe auch subjektiv zuständig sein wollen. Die landesrechtlichen Regelungen dienten ausschließlich dazu, landesintern die Lasten, die mit der Einreise unbegleiteter Minderjähriger verbunden gewesen seien, zu verteilen und dadurch die davon besonders betroffenen Gemeinden und Städte zu entlasten. Die Unterbringung des T. A. -K. im Jugendwohnheim des K. stelle sich als Hilfe zur Erziehung dar, die dieser benötigt habe, weil er ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Die Unterbringung in einem Heim sei auch für seine weitere Entwicklung geeignet und notwendig gewesen, weil eine bloße Unterbringung ohne Erziehungsleistung dem gesetzlichen Auftrag nicht gerecht geworden wäre. Die weitere Gewährung von Hilfe über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus entspreche ebenfalls dem SGB VIII. Auf Grund der Aussagen in den Hilfeplänen sei die Weitergewährung der Hilfe gerechtfertigt gewesen. Danach sei T. A. -K. überfordert gewesen, alleine zu recht zu kommen, weshalb er weiter der Hilfe und Unterstützung bedurft habe. In der Folgezeit sei seine Verselbstständigung vor allem im praktischen Lebensbereich weiter fortgeschritten. Defizite hätten jedoch in Bezug auf seine emotionale Ablösung vom Heim und den Umgang mit Geld bestanden. Auf Grund dessen sei es gerechtfertigt gewesen, die Hilfe in Form des "Betreuten Wohnens" bis zum 28. Februar 1995 als Hilfe für junge Volljährige fortzuführen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei der Erstattungsanspruch nicht teilweise gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen. Die Klägerin habe unmittelbar nach Bestimmung des Beklagten zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe eine einheitliche Anmeldungserklärung für alle ab dem 1. April 1993 entstandenen und künftig entstehenden Ansprüche abgegeben. Die Gewährung von Jugendhilfe in Form der Heimunterbringung oder der Hilfe für junge Volljährige sei jeweils als einheitliche Maßnahme zu betrachten. Die Hilfe zur Erziehung habe mit dem Eintritt der Volljährigkeit des T. A. -K. am 24. Dezember 1993 geendet, sodass die zwölfmonatige Frist des § 111 SGB X am 24. Dezember 1994 abgelaufen und die am 1. Dezember 1994 erfolgte Anmeldung des Anspruchs durch die Klägerin noch rechtzeitig gewesen sei. Hiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2002 zugelassene Berufung, mit der der Beklagte geltend macht: Bei der Unterbringung und Betreuung eines Minderjährigen im Rahmen des Hessischen Landesaufnahmegesetzes in Verbindung mit den jeweils einschlägigen ministeriellen Erlassen handele es sich um eine Hilfeleistung aus den Mitteln des Landes und nicht um Jugendhilfemaßnahmen nach dem SGB VIII. Diese Hilfeleistung betreffe auch die Entscheidungsstrukturen. Zwar könne sich die Unterbringung in einem Kinder- und Jugendheim als materiell richtige Jugendhilfemaßnahme darstellen. Dies setze aber einen abwägenden Entscheidungsfindungsprozess unter Berücksichtigung verschiedener Hilfemaßnahmen voraus, der bei dem in H. praktizierten Unterbringungsverfahren nicht stattgefunden habe. Im Rahmen dieses Verfahrens seien neben dem örtlichen Jugendhilfeträger auch der Leiter der HGU und das Landesjugendamt entscheidungsberechtigt. Damit sei die landesrechtliche Hilfegewährung allenfalls dem Jugendhilfeverfahren angenähert. Die Finanzierung durch das Land H. bewirke, dass keine Leistungsgewährung durch einen öffentlichen Jugendhilfeträger erfolge, sondern eine unmittelbare Hilfegewährung durch die HGU vorliege. Dies bestätigten auch die diesbezüglichen Erlasse. Die HGU selbst gehe von einer Hilfegewährung in eigener Zuständigkeit aus. Das Land H. erkenne auch heute noch seine Einstandspflicht auf Grund der seinerzeit bestehenden landesrechtlichen Regelungen an. Der Kostenerstattungsanspruch scheitere darüber hinaus für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 31. August 1993 an der Ausschlussfrist des § 111 SGB X. Sie beginne im Jugendhilferecht mit Ablauf des ersten Bewilligungsabschnitts. Das Kostenerstattungsbegehren decke folglich nur die in den zwölf Monaten vor Eingang der Anmeldung entstandenen Aufwendungen ab. Die gegenteilige Auffassung führe dazu, dass mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen bis zur unter Umständen erst nach Jahren eintretenden Beendigung der Jugendhilfemaßnahme gewartet werden könne. Dies sei weder mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Erstattungspflichtigen zu schützen, noch mit einer soliden Haushaltsplanung der erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger vereinbar. Die Ausschlussfrist knüpfe an die Leistungserbringung an. Da die Hilfe zur Erziehung einer grundsätzlich täglichen Regelungsbedürftigkeit unterliege, könnten bei Gewährung einer derartigen Hilfe diese unterteilende Bewilligungsabschnitte nicht verneint werden. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beziffert ihre Gesamtforderung auf 32.750,78 Euro (= 64.054,96 DM) und führt aus: Entgegen der Auffassung des Beklagten sei dem T. A. -K. innerhalb eines Monats nach seiner Einreise Jugendhilfe in Form der Inobhutnahme im Haus W. gewährt worden. Nach seiner Konzeption sei es eine Einrichtung der Jugendhilfe, die seit ihrer Öffnung auch unter der Aufsicht des Landesjugendamtes stehe. Die unbegleitet eingereisten Minderjährigen hätten eine andere Behandlung erfordert als Erwachsene. Demzufolge seien nur Maßnahmen der Jugendhilfe in Betracht gekommen. Die Erlasslage habe hieran nichts geändert. Der Beklagte interpretiere diese falsch. Eine landesrechtliche Kostenregelung könne nicht eine bundesrechtliche Kostenerstattungsregelung ausschließen, obgleich deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt seien. Der Kostenerstattungsanspruch sei nicht teilweise verjährt. Anders als bei der Sozialhilfe werde Jugendhilfe in der Regel nicht zeitabschnittsweise gewährt, weil es sich regelmäßig um eine in die Zukunft gerichtete Maßnahme von nicht absehbarer Dauer handele. Sie diene einem regelmäßig langfristigen Erziehungsziel. Dieses werde durch den Hilfeplan konkretisiert und nur je nach Bedürfnis abgeändert. Da eine Abänderung an keine Zeiträume gebunden sei, handele es sich in der Regel nicht um eine zeitabschnittsweise gewährte Hilfe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Leistungsklage statthaft. Eine vorherige Entscheidung über das Erstattungsbegehren durch Verwaltungsakt kam wegen des Gleichordnungsverhältnisses, in dem die Parteien zueinander stehen, nicht in Betracht. Vgl. BSG, Urteil vom 28. März 1984 - 9a RV 50/83 -, ZfSH/SGB 1985, 29; Hauck in Hauck u.a., SGB X 3, K § 102 Rz 27; Schroeder/Printzen, SGB X, 2. Auflage 1990, vor § 102 Anm. 8. B. Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Jugendhilfekosten in Höhe von 19.637,44 Euro (= 38.407,50 DM) für die ganz oder zumindest teilweise in der Zeit vom 24. September 1993 bis zum 28. Februar 1995 erbrachten Leistungen. Soweit die Klägerin hingegen Kostenerstattung für vollständig in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 23. September 1993 erbrachte Leistungen begehrt, ist ein Anspruch ausgeschlossen. Die Klägerin kann gemäß § 89 d SGB VIII in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) = Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozial-gesetzbuch vom 3. Mai 1993 (BGBl. I S. 637) - SGB VIII F. 1993 -, der hier einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, im genannten Umfang Erstattung vom Beklagten verlangen. Diese Regelung ist a. 1. April 1993 in Kraft getreten. Obgleich T. A. -K. bereits zuvor im "Haus W. " in K. sowie im Jugendwohnheim des K. in Fulda untergebracht war, ist auf den gesamten Sachverhalt diese Vorschrift anzuwenden. Das SGB VIII F. 1993 enthält keine Regelung, durch welche die Geltung der neugefassten Zuständigkeits- und Erstattungsvorschriften auf vor dem 1. April 1993 begonnene Jugendhilfemaßnahmen ausgeschlossen wird. Die durch das 2. Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. 1188) in Kraft getretene Neufassung des § 89 d SGB VIII ist für den streitbefangenen Erstattungsanspruch nicht einschlägig. Nach der in Art. 2 Nr. 11 des Änderungsgesetzes enthaltenen Übergangsbestimmung (Neufassung des § 89 h Abs. 2 SGB VIII) sind Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt - wie hier - vor dem 1. Juli 1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89 d SGB VIII F. 1993 sind gegeben (I.). § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII F. 1993 steht dem Kostenerstattungsanspruch nicht entgegen (II.). Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Kostenerstattung wegen im Sinne des § 111 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) - SGB X - vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) verspäteter Geltendmachung allerdings hinsichtlich der Leistungen für die Zeit vom 1. April 1993 bis 23. September 1993; hinsichtlich der Leistungen für die Zeit vom 24. September 1993 bis 28. Februar 1995 hat die Klägerin den Kostenerstattungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht (III.). Der hiernach verbleibende Kostenerstattungsanspruch besteht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe (IV.). I. Der Kostenerstattungstatbestand des § 89 d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII F. 1993 liegt vor. Nach dieser Vorschrift hat der vom Bundesverwaltungsamt bestimmte überörtliche Träger der Jugendhilfe die aufgewendeten Kosten der Jugendhilfe zu erstatten, die einem nicht im Inland geborenen jungen Menschen, der im Inland auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, innerhalb eines Monats nach der Einreise gewährt wurde. Dies gilt nicht für Leistungen, bei denen sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder des nach § 86 Abs. 1 bis 3 SGB VIII F. 1993 maßgeblichen Elternteils richtet (§ 89 d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII F. 1993). Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewandten Kosten entfällt ferner, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war (§ 89 d Abs. 3 SGB VIII F. 1993). Vom Bundesverwaltungsamt wurde der Beklagte zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe für den im Ausland geborenen T. A. -K. bestimmt (1.). Diesem jungen Menschen, der keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, wurde binnen eines Monats nach der Einreise - von der Klägerin später fortgesetzte - Jugendhilfe gewährt (2.). Für die gewährten Leistungen richtete sich die Zuständigkeit nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Elternteils des Kindes im Inland (3.). Die Pflicht zur Jugendhilfegewährung war nicht unterbrochen (4.). 1. Der Beklagte ist durch Mitteilung des Bundesverwaltungsamtes vom 21. September 1994 an die Klägerin gemäß § 89 d Abs. 2 SGB VIII F. 1993 zu dem zur Kostenerstattung verpflichteten überörtlichen Träger der Jugendhilfe für den in Addis Abeba / Äthiopien geborenen T. A. -K. bestimmt worden. Ob es sich bei dieser Bestimmung um einen Verwaltungsakt handelt, der durch Übersendung mit der Antragsschrift der Klägerin dem Beklagten am 26. September 1994 zur Kenntnis gelangte und mangels Einlegung eines Widerspruchs binnen eines Jahres (§ 70 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 58 VwGO) bestandskräftig wurde, kann dahinstehen. Für eine Qualifizierung als Verwaltungsakt: OVG NRW, Urteil vom 27. August 1998 - 16 A 3477/97 -, NWVBl. 1999, 144, 145; Bay VGH, Beschluss vom 1. Oktober 1992 - 12 CZ 91.3802 -, FEVS 43, 400, 402 f.; Wiesner, in Wiesner / Mörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 89 d Rdnr. 13; Stähr, in Hauck / Noftz, SGB VIII K § 89 d Rdnr. 20; Jans / Happe / Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: Juni 2001, KJHG Erl. Art. 1 § 89 d Rdnr. 21; die Frage offen lassend: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152, 155. Denn der Beklagte hat - auch in diesem Verfahren - nichts dafür vorgetragen, dass der vom Bundesverwaltungsamt durchgeführte Belastungsvergleich nicht oder fehlerhaft angestellt worden sein könnte. Für eine Fehlerhaftigkeit ist auch sonst nichts ersichtlich. 2. T. A. -K. hatte mangels eines vorherigen Aufenthalts im Bundesgebiet bei seiner Einreise ersichtlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Ihm wurde innerhalb eines Monats nach der Einreise - durch die Klägerin später fortgesetzte - Jugendhilfe gewährt. Zum Zeitpunkt der Einreise galt noch das erst am 31. Dezember 1990 außer Kraft getretene Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) in der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142). Nach § 1 Abs. 1 JWG hatte jedes deutsche Kind ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut galt das Jugendwohlfahrtsgesetz nur für deutsche, nicht auch für sonstige in Deutschland lebende Kinder. Vgl. Potrykus, Jugendwohlfahrtsgesetz, 2. Auflage 1972, § 1 Anmerkung 5. Gleichwohl wurde das Jugendwohlfahrtsgesetz seit seinem Inkrafttreten auch auf ausländische Kinder angewandt. Vgl. Minzenmay, Aufgaben des Jugendamtes bei der Hilfe für Ausländer, ZfJ 1964,319. Dabei wurde unterschieden zwischen Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsgesetzes, die auch dem Allgemeininteresse dienten, und Maßnahmen, die ganz überwiegend zu Gunsten des einzelnen Minderjährigen vorgesehen waren. Vgl. Friedeberg / Polligkeit / Giese, JWG, 3. Auflage 1972, § 1 Anmerkung 4 b. Die Vorschriften über die erstgenannten Maßnahmen galten gewohnheitsrechtlich auch für ausländische Minderjährige, die Vorschriften über die letztgenannten Maßnahmen fanden auf sie keine Anwendung. Als Maßnahmen, die auch dem Allgemeininteresse dienten, waren diejenigen zu qualifizieren, die die Abwendung einer Gefahr oder von Erziehungsschäden verfolgten. Auf Grund dieser Rechtslage ist das Jugendamt der Stadt F. a. M. vor folgendem Hintergrund a. 7. Juni 1990 und in der Folgezeit auch im Allgemeininteresse zu Gunsten von T. A. -K. jugendhilfrechtlich tätig geworden. Dieser reiste am 7. Juni 1990 über den Flughafen F. a. M. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort gab es für ihn keine Unterkunfts- oder Versorgungseinrichtungen und keine Möglichkeiten der nicht nur vorübergehenden jugendgemäßen Betreuung. Auf Grund der dadurch drohenden Gefahren für den Minderjährigen übergab der Bundesgrenzschutz ihn im Rahmen der ihm übertragenen polizeilichen Befugnisse in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit dem Jugendamt der Stadt F. a. M. . Dieses stellte noch a. Tag der Einreise die Personalien fest und prüfte, ob Verwandte oder Bekannte der Eltern des unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländers bereit waren, die Betreuung zu übernehmen. Da solche Personen nicht ausgemacht werden konnten, nahm das Jugendamt der Stadt F. a. M. , das als mit dem Hilfefall zuerst befasstes Jugendamt zuständig war, T. A. -K. in seine Obhut und übergab ihn zur Sicherstellung seiner vorläufigen Versorgung noch a. Tag der Einreise dem Aufnahmeheim der Arbeiterwohlfahrt - Haus W. - in K. . Es trat sodann in die ihm obliegende Prüfung ein, ob und welche erzieherischen Hilfen und Mittel erforderlich waren, etwa Hilfe zur Erziehung nach den §§ 5 und 6 JWG oder Freiwillige Erziehungshilfe (§§ 62, 63, 69 Abs. 1 und 3 JWG). Im Rahmen dieser Prüfung befragte es a. 21. Juni 1990 den Minderjährigen ergänzend zu den bereits gemachten Angaben über seine persönlichen, familiären und verwandtschaftlichen Verhältnisse, nach den Gründen der Flucht, einschließlich eines etwaigen eigenen Verfolgungsschicksals und desjenigen der Eltern, sowie nach den Vorstellungen des Minderjährigen zu seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Auf Grund der daraus gewonnenen Erkenntnisse und des Verhaltens des Minderjährigen im Haus W. sah das Jugendamt der Stadt F. a. M. die Hilfe zur Erziehung nach §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 8, 6 Abs. 1 JWG als die im Rahmen der Jugendhilfe zukünftig bis auf weiteres zu gewährende Leistung an. Zur weiteren Vorbereitung dieser zur Abwehr dauerhafter Erziehungsschäden sachgerechten Maßnahme regte es beim Amtsgericht seine Bestellung zum Vormund an, machte es einen Platz im Jugendwohnheim des K. in F. ausfindig und erzielte es mit T. A. -K. Einvernehmen über den Einrichtungswechsel. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Annahme, dass T. A. - K. Jugendhilfe und nicht eine andere Art der Hilfe gewährt wurde, nicht entgegen, dass auch die HGU entsprechend der Erlasslage in H. in diesem Hilfefall tätig wurde, insbesondere die Unterbringungskosten im Haus W. trug. Mit Erlass vom 6. Juni 1983 ordnete der H. Sozialminister gegenüber der HGU an, dass unbegleitet eingereiste ausländische minderjährige Flüchtlinge in Heimen und Einrichtungen der Jugendhilfe unterzubringen seien. Er zog damit die Konsequenz aus der Erkenntnis, dass die HGU zur Unterbringung von minderjährigen Flüchtlingen ungeeignet war, und überantwortete sie der öffentlichen und freien Jugendhilfe. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, dass nach § 11 Abs. 2 JWG für Minderjährige ohne gewöhnlichen Aufenthalt und für vorläufige Maßnahmen das Jugendamt zuständig war, in dessen Bezirk das Bedürfnis der öffentlichen Jugendhilfe hervortrat. In Konsequenz dessen traf der Erlass nur gegenüber der HGU lediglich Verfahrensregelungen, die zudem nur Teilbereiche der öffentlichen Jugendhilfe, nämlich die Unterbringung von unbegleiteten ausländischen minderjährigen Flüchtlingen unmittelbar nach deren Einreise und die Kostenerstattung für diese Maßnahme betrafen. Die auch nur darauf beschränkte Tätigkeit der HGU war keine eine Jugendhilfemaßnahme ersetzende oder das Tätigwerden des Jugendamtes bestimmende Leistung. Ob überhaupt Kosten entstehen, diese geltend gemacht oder von Dritten getragen werden, ist für die Qualifizierung einer Maßnahme als Leistung der Jugendhilfe nicht relevant, wenn das Jugendamt - wie hier - Leistungsträger ist. Die hier in Rede stehende Inobhutnahme bzw. Hilfe zur Erziehung stellt eine komplexe Hilfe dar, die sich nicht in der Sicherstellung materieller Bedürfnisse erschöpft, sondern durch eine Vielfalt pädagogischer, schützender, kontrollierend- überwachender Elemente gekennzeichnet ist. Diese jugendhilferechtliche Maßnahme prägenden Elemente waren nicht Teil der Kostenübernahmeerklärung gegenüber der AWO und des weiteren Tätigwerdens der HGU. Durch die vom Erlass als Ausnahmefall angesehene, auch bei T. A. -K. nicht praktisch gewordene unmittelbare Unterbringung von Minderjährigen in Jugendhilfeeinrichtungen seitens der HGU wurde der Entscheidungsfindungsprozess für die gesamte Jugendhilfemaßnahme nicht dem zuständigen Jugendamt entzogen. In diesen Fällen blieb es zur Fürsorge für das Wohl des Minderjährigen während der Unterbringung verantwortlich. Dies belegt die Vereinbarung des H. Sozialministeriums mit der Arbeiterwohlfahrt vom 9. September 1988 über die Aufgaben der Aufnahmestelle - Haus W. - in K. . Nach ihr hatte die Aufnahmestelle das Jugendamt der Stadt F. a. M. und die gesetzlichen Vertreter bei ihrer Arbeit im Blick auf die aufgenommenen Minderjährigen zu unterstützen und den Mitarbeitern des Jugendamtes der Stadt F. a. M. zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch einen Arbeitsraum in der Aufnahmestelle zur Verfügung zu stellen. Es ist damit - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht ersichtlich, dass die Erlasslage im Bundesland H. die Entscheidungsstrukturen in einer Weise determiniert hat, dass das Vorgehen im Hilfefall nicht mehr ein vom Jugendamt bestimmtes jugendhilferechtliches Verfahren war. Im Zeitpunkt der Unterbringung der Kinder und Jugendlichen durch das Jugend- amt der Stadt F. a. M. im Haus W. konnte dieses im Übrigen nicht zwingend davon ausgehen, die Kosten für die Unterbringung im Haus W. würden von der HGU getragen. Denn die HGU erbrachte ihre Leistung nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt wurden, die nicht allein in Händen des Jugendamtes der Stadt F. a. M. lagen. So war Voraussetzung für die Kostenerstattung die unverzügliche Stellung eines Asylantrages durch einen Pfleger oder Vormund, zu dem das Amtsgericht K. nicht das Jugendamt der Stadt F. a. M. bestimmen musste. Wurde ein Asylantrag nicht gestellt, schied eine Kostenerstattung seitens der HGU aus. In diesen Fällen musste das Jugendamt der Stadt F. a. M. die Kosten tragen. Bei der seinerzeit großen Anzahl der auf dem Flughafen F. a. M. ankommenden, unbegleitet einreisenden, ausländischen Kinder und Jugendlichen erweist sich die standardisierte Unterbringung in eine darauf spezialisierte Einrichtung, dem Haus W. , auch nicht als Verstoß gegen die Pflicht des Jugendamtes, eine auf den einzelnen jungen Menschen zugeschnittene individuelle Hilfe zu erbringen. Diese Kinder und Jugendlichen bedurften zunächst der Versorgung, die das Jugendamt der Stadt F. a. M. unabhängig von einer Kostenübernahmeerklärung der HGU mit der Unterbringung im Haus W. leistete. Erst nach Erfüllung dieser elementaren Bedürfnisse konnte es sich den speziellen Bedürfnissen des jeweiligen Minderjährigen widmen. Eine Einbeziehung der HGU in den jugendhilferechtlichen Entscheidungsprozess ist auch dem Erlass des H. Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit vom 26. Oktober 1994 nicht zu entnehmen. In diesem Erlass wird die Einstellung der (finanziellen) Leistungen nach dem Landesaufnahmegesetz des Landes H. ab dem 15. Januar 1995 zwar mit der Erklärung verknüpft, für Minderjährige, denen bisher Leistungen nach dem Gesetz über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 384), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 710) - Landesaufnahmegesetz - gewährt worden seien, sei der Antrag auf Kostenerstattung für die Zeit ab dem 1. Dezember 1994 beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen. Dies kann aber nicht dahingehend verstanden werden, dass unmittelbare Anspruchsbeziehungen zwischen der HGU und den Minderjährigen bzw. den Personensorgeberechtigten derselben bestanden. Das Landesaufnahmegesetz begründete lediglich eine Kostenerstattungspflicht des Landes gegenüber den Landkreisen und Gemeinden für die notwendigen Aufwendungen, die diesen durch die Aufnahme und Unterbringung von Ausländern entstanden. Art und Inhalt von Rechtsbeziehungen zu den (minderjährigen) Ausländern regelte dieses Gesetz gerade nicht. Demzufolge stellte auch der Erlass vom 28. Februar 1992 - IV A 4 - 58 a 06/92 - des H. Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit klar, dass die Erstattungspflicht der HGU alle Aufwendungen der Landkreise und Gemeinden nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz umfasste. Vorliegend waren dies die Aufwendungen, die durch die vom Jugendamt der Stadt F. a. M. veranlassten Maßnahmen entstanden. Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob das jugendhilferechtliche Verfahren angesichts der beschriebenen Einschaltung der HGU in voller Übereinstimmung mit dem JWG oder dem SGB VIII stand. Soweit das Jugendamt der Stadt F. a. M. - wie hier - von Anfang an und fortdauernd die Kinder oder Jugendlichen betreute, unterscheidet sich der Ablauf im Bereich der pädagogischen Jugendhilfe in seiner für die Charakterisierung der Maßnahme entscheidenden Grundstruktur jedenfalls nicht von den Fällen, in denen die Kosten zunächst vom Jugendamt getragen und anschließend diesem von Dritter Seite erstattet werden. Die sonach gegebene Jugendhilfe wurde dem T. A. -K. seitens des Jugendamtes der Stadt F. a. M. innerhalb eines Monats nach der Einreise gewährt. Nachdem das Jugendamt der Stadt F. a. M. die Entscheidung zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung getroffen hatte, suchte und fand es für T. A. -K. einen Platz im Jugendwohnheim des K. und beschloss a. 6. Juli 1990 und damit innerhalb eines Monats nach der a. 7. Juni 1990 erfolgten Einreise im Zusammenwirken mit T. A. -K. , die mit der Inobhutnahme eingeleitete Hilfe zur Erziehung in dieser Einrichtung fortzusetzen. 3. Nach den unzweifelhaften Angaben des T. A. -K. hatten seine Eltern im Zeitpunkt seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Demnach scheidet eine Kostenerstattung durch einen nach den §§ 89 d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 86 Abs. 1 bis 3 SGB VIII F. 1993 vorrangig zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe aus. 4. T. A. -K. war seit der Entscheidung zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung im Jugendwohnheim des K. auch ununterbrochen Jugendhilfe zu gewähren. Deshalb war die Verpflichtung zur Kostenerstattung nicht nach § 89 d Abs. 3 SGB VIII zwischenzeitlich entfallen. Absatz 3 regelt nach seinem Wortlaut in Anlehnung an § 108 Abs. 5 BSHG, vgl. dazu die Regierungsbegründung zum SGB VIII F. 1993 in BT-Drucks. 12/2866 S. 25, dass die Kostenerstattungspflicht erst endet, wenn die Notwendigkeit der Gewährung von Jugendhilfe entfällt. Damit knüpft er an die zuvor die Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern normierenden Vorschriften der §§ 97 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) - KJHG - sowie 83 JWG an, die § 108 Abs. 5 BSHG jeweils für entsprechend anwendbar erklärten. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Hilfe nicht gewährt wurde, sondern ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach dem JWG, dem KJHG bzw. dem SGB VIII F. 1993 objektiv nicht vorgelegen haben. Stähr, in Hauck / Noftz, SGB VIII, Stand: August 2001, § 89 d Rdnr. 22; Kraushaar, in Fieseler / Schleicher, GK-SGB VIII, Stand: Sept. 2001, § 89 d Rdnr. 26; Jans / Happe / Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: Juni 2001, KJHG Erl. Art. 1 § 89 d Rdnr. 24; Schoch, in LPK-BSHG, 5. Auflage 1998, § 108 Rdnr. 35; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 14. Auflage 1993, § 108 Rdnr. 24 f. T. A. -K. hatte einen Jugendhilfebedarf, der zumindest durch eine Inobhutnahme zu befriedigen gewesen wäre. Als minderjähriges Kind, dessen Eltern sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, benötigte er Obdach und Versorgung, war vor Gefahren für sein Wohl zu schützen und bedurfte der Förderung seiner Entwicklung und der Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. II. § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII F. 1993 steht dem Kostenerstattungsanspruch nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind nur die Kosten zu erstatten, die im Rahmen der den Vorschriften des SGB VIII entsprechenden Erfüllung der Aufgaben, d.h. bei der rechtmäßigen Anwendung der Vorschriften des SGB VIII, entstanden sind. Die Erstattungspflicht besteht danach nur, soweit die zugrundeliegende Maßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht. Im Übrigen besteht kein Kostenerstattungsanspruch des tätig gewordenen Trägers. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 1998 - 16 A 3477/97 -, NWVBl. 1999, 144, 145 f.; Wiesner in Wiesner / Mörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 89 f Rdnr. 4. Dem Minderjährigen T. A. -K. wurden im Jugendwohnheim des K. in F. in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 23. Dezember 1993 Jugendhilfeleistungen in Form der Hilfe zur Erziehung einschließlich ergänzender Leistungen (§§ 27, 34, 39 und 40 SGB VIII) und in der Zeit vom 24. Dezember 1993 bis 28. Februar 1995 Jugendhilfeleistungen in der Form der Hilfe für junge Volljährige einschließlich ergänzender Leistungen (§§ 27 Abs. 3, 39, 41 SGB VIII) in Übereinstimmung mit dem materiellen Jugendhilferecht gewährt. 1. Die Jugendhilfe wurde mit Zustimmung des Vormundes bzw. auf Antrag des T. A. -K. erbracht. Die Hilfe zur Erziehung im Jugendwohnheim des K. wurde mit Billigung des Vormundes, des Jugendamtes der Stadt F. a. M. , seit Juli 1990 gewährt. Die Klägerin hat auf Grund des Zuständigkeitswechsels durch Zuweisungsentscheidung der Zentralen Aufnahmestelle des Landes H. vom 28. September 1990 die Hilfe zur Erziehung bis zur Volljährigkeit des T. A. -K. weiter gewährt. Dem K. sagte sie die Übernahme der dort entstehenden Kosten zu den gültigen Pflegesätzen mit Schreiben vom 7. November 1990 für die Zeit ab dem 28. Oktober 1990 zu. Einer förmlichen Bewilligung von Jugendhilfe gegenüber dem Vormund des T. A. -K. bedurfte es nicht. Seit dem 26. November 1990 war das Jugendamt der Klägerin selbst zum Vormund bestellt. In dieser Funktion hat es Einwände gegen die Hilfegewährung nicht erkennen lassen. Die Hilfe für junge Volljährige wurde T. A. -K. jeweils auf Grund seiner Anträge vom 13. Oktober 1993 und 4. Oktober 1994 bewilligt. 2. Der unter dem 11. bzw. 25. Juli 1990 gestellte Asylantrag stand der Gewährung von Jugendhilfe in der Zeit vom 1. April 1993 bis 28. Februar 1995 nicht entgegen. Seit Inkrafttreten des SGB VIII F. 1993 war und ist die Anwendung dieses Gesetzes auf Asylbewerber nicht ausgeschlossen. Vgl. zur damaligen Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152, 155, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OVG NRW, Urteil vom 27. August 1998 - 16 A 3477/97 -, NWVBl. 1999, 144, 146, sowie zur heutigen Rechtslage: § 6 Abs. 2 und 4, 86 Abs. 7, 89 d Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. 3. T. A. -K. konnte in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 28. Februar 1995 auch Jugendhilfe im Sinne des § 6 SGB VIII F. 1993 beanspruchen, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Ob er bereits zuvor einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, bedarf keiner Entscheidung, weil die bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt gegebene Rechtswidrigkeit der Hilfe zur Erziehung mit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts entfällt und nicht fortwirkt. Während des in Rede stehenden Erstattungszeitraums hatte T. A. -K. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Klägerin. Nach § 6 Abs. 2 SGB VIII sowie § 6 Abs. 4 dieses Gesetzes i.V.m. dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 - MSA -, dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 30. April 1971 (BGBl. II S. 217) beigetreten ist, können Ausländer Leistungen nach dem SGB VIII nur beanspruchen, wenn sie einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet haben. Dabei tritt § 6 Abs. 2 SGB VIII hinter dem MSA zurück, wenn und soweit ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Abkommens vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 28.98 -, FEVS 51, 152, 160. Dies ist vorliegend der Fall. Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des MSA ist der Ort zu verstehen, in dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person, ihr Daseinsmittelpunkt liegt. Zu fordern ist dafür das Vorhandensein von Beziehungen, insbesondere in familiärer oder schulisch- / beruflicher Hinsicht, in denen - im Vergleich zu einem sonst in Betracht kommenden Aufenthaltsort - der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person zu sehen ist. Dabei ist der Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, nicht maßgeblich, kann aber im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes herangezogen werden. Außerdem muss der Aufenthalt regelmäßig von einer Dauer sein, die im Unterschied zu dem einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur gering sein darf. Dies wird bei Anwendung des MSA in Rechtsprechung und Literatur dann angenommen, wenn der Aufenthalt eines Minderjährigen mindestens sechs Monate währte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 1998 - 16 A 3477/97 -, NWVBl. 1999, 144, 146, m.w.N.; Heldrich, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage 2002, Anh. zu Art. 24 EGBGB Rdnr. 10 m.w.N. Nach diesen Grundsätzen hatte T. A. -K. zumindest seit dem 1. April 1993 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Er hielt sich im Stadtgebiet der Klägerin seit Juli 1990 dauerhaft auf, hatte zwischenzeitlich in dem Jugendwohnheim des K. seinen Lebensmittelpunkt gefunden, lebte darin zusammen mit mehreren anderen Minderjährigen und Betreuern, besuchte im Stadtgebiet der Klägerin die Schule, fand dort auch einen Ausbildungsbetrieb und pflegte Kontakte zu Gleichaltrigen zwecks gemeinsamer Unternehmungen. Dass T. A. -K. unter dem 11. bzw. 25. Juli 1990 einen Asylantrag gestellt hatte, steht dem Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen. Asylbewerber können unabhängig vom Stand des Verfahrens einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. So bereits OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2001 - 22 A 895/97 -. 4. Dem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der Hilfe zur Erziehung steht ferner nicht entgegen, dass kein förmliches Hilfeplanverfahren nach § 36 Abs. 2 SGB VIII durchgeführt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 -, FEVS 51, 152, 161 f., hat das Fehlen eines schriftlich fixierten Hilfeplans nicht zur Folge, dass der zur Kostenerstattung aufgeforderte Träger mangels Feststellbarkeit der Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe die Erstattung verweigern könnte. Gegen die Annahme, die Erstellung eines Hilfeplans sei eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Jugendhilfe, spreche bereits der Wortlaut der Bestimmung, wonach die Fachkräfte zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen "sollen". Sei der Hilfeplan somit nicht unverzichtbare Voraussetzung der Gewährung von Jugendhilfe, so sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit als entscheidend anzusehen, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung in einem Hilfeplan festgestellt werden könne. Dabei sei zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handele, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebe, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalte, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein müsse; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung habe sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden seien, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen seien und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden seien. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass hier auf Grund der begleitend zur konkreten Hilfe erstellten Unterlagen und Berichte die Notwendigkeit und Geeignetheit dieser Hilfe festgestellt werden kann. Das Jugendamt der Stadt F. a. M. hat bereits a. 21. Juni 1990 in einem Gespräch mit T. A. -K. Daten erhoben, um die Notwendigkeit von Jugendhilfe prüfen zu können. Aus ihnen ergibt sich, dass T. A. -K. zwar eine in der Bundesrepublik Deutschland lebende Tante hatte, bei der er nach den Vorstellungen der in Äthiopien verbliebenen Mutter habe leben sollen. Ein Kontakt zwischen beiden kam jedoch nicht zu Stande. Aus Anlass des Wechsels in die Jugendwohngruppe des K. berichtete die Aufnahmestelle Haus W. über die Entwicklung des T. A. -K. . Auf Anforderung der Klägerin erstellte das Jugendwohnheim des K. unter dem 20. Juni 1991, 22. Januar 1992 und 26. Februar 1993 Entwicklungsberichte, die zu Veränderungen bei Art und Umfang der Hilfegewährung keinen Anlass gaben. Durch die Einbeziehung des T. A. -K. in die zu treffenden Entscheidungen und die Kontakte zwischen ihm, den Betreuern im Jugendwohnheim des K. , dem Vormund und den Jugendämtern der Stadt F. a. M. sowie des Klägers, wurde die Entscheidung, Hilfe zur Erziehung zu gewähren, nicht nur unter Kontrolle gehalten, sondern auch durch schulische Weiterbildungsmaßnahmen und Wahl eines Ausbildungsplatzes einvernehmlich fortentwickelt. Von keiner Seite wurde Veranlassung gesehen, die Hilfe zur Erziehung zu beenden. 5. Auch die spezifischen Voraussetzungen für die T. A. -K. nach Eintritt der Volljährigkeit gemäß § 41 SGB VIII F. 1993 geleistete Hilfe waren erfüllt. Er erhielt Hilfe für junge Volljährige, weil sie auf Grund seiner persönlichen Situation zur Persönlichkeitsentwicklung und für eine eigenverantwortliche Lebensführung im Hilfeplanungsteam als notwendig angesehen wurde. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Einschätzung, der die Klägerin gefolgt ist, Fehler aufweist. III. Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Kostenerstattung wegen verfristeter Geltendmachung allerdings in Bezug auf die Leistungen, die ganz für die Zeit vom 1. April 1993 bis 23. September 1993 erbracht wurden, nicht aber hinsichtlich der für die Zeit vom 24. September 1993 bis 28. Februar 1995 auch nur teilweise erbrachten Leistungen. Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Diese Vorschrift gilt auch für den Erstattungsanspruch des § 89 d SGB VIII (1.). Sie schließt die Erstattung aller Kosten für Leistungen aus, die ausschließlich für die Zeit vor dem 24. September 1993 erbracht wurden (2.). Für die unter anderem auch für die Zeit danach erbrachten Leistungen besteht die Kostenerstattungspflicht des Beklagten (3.). 1. Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X findet auf den Erstattungsanspruch aus § 89 d SGB VIII Anwendung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 111 Satz 1 SGB X, der den "Anspruch auf Erstattung" ausschließt, und zwar ohne Einschränkung auf bestimmte Erstattungsansprüche oder gar auf diejenigen des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB X. Dies wird bestätigt durch den vom Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgten Zweck, der sich aus der Regierungsbegründung, BT-Drucks. 9/95 S. 17, 26, entnehmen lässt. Danach sollen die Regelungen in den §§ 113 bis 120 (nunmehr: §§ 107 bis 114) SGB X für sämtliche Erstattungsansprüche - auch die in den besonderen Teilen dieses Gesetzbuches - gelten. So auch von Maydell / Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten, Vor §§ 102 - 114 Rdnr. 5; Hauck / Haines, SGB X, Kinder- und Jugendhilfe - Kommentar, § 111 Rdnr. 12; Wiesner, in Wiesner / Mörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, Vor § 89 Rdnr. 13; Heilemann in Kinder- und Jugendhilfe, LPK-SGB VIII, 1998, § 89 Rdnr. 3; Jans / Happe / Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: Juni 2001, KJHG Art. 1 Vorbem. II 89 - 89 h Rdnr. 16; Fieseler / Schleicher, Kinder- und Jugendhilferecht - Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII - § 89 f Rdnr. 29; Deutscher Verein, Vorschlag zur Neuregelung der Verjährung von Ansprüchen aus Kostenerstattung im BSHG und SGB VIII, NDV 2002, 7; a.A. wohl Giese / Krahmer, Sozialgesetzbuch I und X, § 111 Rdnr. 5. 2. Die Klägerin hat den Kostenerstattungsanspruch mit einem beim Beklagten am 26. September 1994 eingegangenen Schreiben und damit hinsichtlich der vollständig für die Zeit bis zum Ablauf des 23. September 1993 erbrachten Leistungen nicht binnen zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistungen erbracht wurden, geltend gemacht. Vollständig erbracht in diesem Zeitraum waren die währenddessen erfolgte und nach Tagespflegesätzen abgerechnete Unterbringung, die für konkrete Anlässe gezahlten einmaligen Beihilfen (Schulmaterialien, Weihnachten, Reisen und Fahrten), die nach Bedarf gewährte Krankenhilfe und die monatlich bis einschließlich August 1993 gezahlten Taschen- und Bekleidungsgelder, also Leistungen zu Kosten in Höhe von 13.177,80 Euro (= 25.773,53 DM). Eine Leistung ist im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X erbracht, wenn die darauf gerichtete Verpflichtung gegenüber dem Hilfeempfänger erfüllt ist. Hierfür kommt es weder auf die Abrechnung noch auf die Zahlung des Entgelts an einen (dritten) Leistungserbringer bzw. die vermögensmäßige Belastung beim Leistungsträger an. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2000 - 12 A 12373/99 -, ZFSH/SGB 2000, 552, 556; Hauck, Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten, Kommentar, § 111 Rdnr. 5. Der Zeitraum, auf den sich Verpflichtung und Leistung beziehen, ergibt sich in erster Linie aus den gesetzlichen Vorgaben für die Gewährung und aus der Bewilligung. Der für § 111 Satz 1 SGB X beachtliche Leistungszeitraum ist indes bei untypisch langen, d.h. einen Monat überschreitenden Bewilligungszeiträumen, nicht durchweg identisch mit dem jeweiligen Bewilligungszeitraum. Jedenfalls dann, wenn sich aufgrund bestimmter Merkmale (etwa Inhalt des Vertrags zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer) einzelne Abschnitte voneinander trennen lassen, ist bei Anwendung des § 111 Satz 1 SGB X jeweils auf den einzelnen Abschnitt abzustellen. Der dem zugrunde liegende, dem Zweck des § 111 Satz 1 SGB X entsprechende Gedanke der Bildung kürzestmöglicher Leistungszeiträume lässt es desweiteren als ausgeschlossen erscheinen, gegebenenfalls sogar über den Bewilligungszeitraum hinaus zu gehen und - wie das Verwaltungsgericht - an den Zeitraum von Beginn der Hilfe zur Erziehung bis zu deren Ende anzuknüpfen. Nach dem Zweck des § 111 SGB X soll der Erstattungspflichtige zum einen in kurzer Zeit nach der Leistungserbringung durch den Erstattungsberechtigten wissen, welche Ansprüche auf ihn zukommen und ob er entsprechende Rückstellungen veranlassen muss. Zum anderen dient die Frist der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens. So auch Bundessozialgericht, Urteil vom 28. November 1990 - 5 RJ 50/89 -. Jedes dieser Ziele kann nur erreicht werden, wenn mit dem Geltendmachen des Anspruchs seitens des Erstattungsberechtigten nicht bis zur Beendigung der Jugendhilfe, die unter Umständen über Jahre gewährt werden muss, zugewartet werden darf. Nach diesen Grundsätzen wurde die seitens des K. im Rahmen der Heimerziehung oder Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform geleistete Unterbringung, einschließlich der Erziehung für den einzelnen Tag erbracht. Die Unterbringung des T. A. -K. wurde weder auf Grund gesetzlicher Bestimmung noch durch (einen) Bewilligungsbescheid(e) zeitabschnittsweise begrenzt. Eine zeitliche Zäsur ergibt sich aus dem SGB VIII nur insoweit, als die Hilfe zur Erziehung höchstens bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes oder Jugendlichen gewährt werden kann. Für eine Unterteilung der Hilfe zur Erziehung in eine zeitabschnittsweise Gewährung ergeben sich daraus aber keine Anhaltspunkte. Eine vertragliche Vereinbarung, nach der die Unterbringungsleistung seitens des K. jeweils für bestimmte Zeiträume zu erbringen war, gab es zwischen der Klägerin, dem K. und dem Vormund des T. A. -K. ebenfalls nicht. Allerdings bestand zwischen der Klägerin und dem K. Einvernehmen darüber, die Unterbringungskosten für T. A. -K. nach Tagespflegesätzen zu berechnen. Tagespflegesätze sind die Entgelte für die Leistungen der Einrichtung, die diese binnen eines Zeitraums von einem Tag regelmäßig erbringt. Die Vertragsparteien haben demnach die vereinbarte Leistung der Unterbringung, einschließlich Erziehung des T. A. -K. als jeweils für den Tag erbracht angesehen. Dass diese monatlich in Rechnung gestellt wurde, macht sie mangels anderslautender konkludenter oder ausdrücklicher Bewilligungsbescheide nicht zu einer Leistung, die nur für monatliche Zeiträume erbracht wird. Das wird bestätigt dadurch, dass die Jugendhilfe dem Grundsatz nach eine a. konkreten Bedarf orientierte, mit der Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, wie sie im Rahmen der Sozialhilfe erfolgt, vergleichbare Leistung ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1981 - 5 C 56.80 -, FEVS 31, 89, 93. Diese Leistung unterliegt - ebenso wie die Sozialhilfe - dem Nachrangprinzip (§ 10 Abs. 1 SGB VIII), mit der Folge, dass die Voraussetzungen für ihre Bewilligung auf der Grundlage der jeweils bestehenden Verhältnisse, die sich ändern können, zeitabschnittsweise immer wieder vom Träger der Jugendhilfe zu prüfen sind. Nur bei Fortbestand der bei der vorangegangenen Gewährung gegebenen Verhältnisse wird die konkrete Jugendhilfemaßnahme in gleicher Art für den nachfolgenden Zeitabschnitt erbracht. Ergeben sich hingegen Änderungen, wird nur im Rahmen des neuen Bedarfs geleistet. Zur aktuellen Feststellung dieses Bedarfs dient auch das Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII), mit dessen Sinn und Zweck sich die einmalige Gewährung eines Maßnahmenpaketes im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nur schwer vereinbaren ließe. Das Hilfeplanverfahren hat allgemein einen Hilfefall und nicht eine konkrete Maßnahme der Hilfe zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe zum Gegenstand. Art und Umfang der Maßnahme gilt es erst im Hilfeplanverfahren zu ermitteln. Diesbezügliche notwendige Änderungen im Rahmen der konkret erforderlichen Leistungen sollen gerade jederzeit möglich sein. Hinsichtlich der für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 23. September 1993 vollständig erbrachten Leistungen wurde der Beginn der Ausschlussfrist auch nicht durch eine spätere Entstehung des Erstattungsanspruchs hinausgeschoben. Der Erstattungsanspruch des § 89 d SGB VIII F. 1993 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem seine Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Diese sind: Gewährung von Jugendhilfe innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII F. 1993, der im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 89 d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII F. 1993). Die Kenntnis, wer der Erstattungspflichtige, hier der zuständige überörtliche Träger der Jugendhilfe, ist und dass dieser ein Eintreten abgelehnt hat, zählt nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 89 d SGB VIII F. 1993. Das Fehlen dieser Kenntnis steht dem Lauf der Ausschlussfrist auch nicht nach § 111 Satz 2 SGB X entgegen. Nach dieser gemäß § 120 Abs. 2 SGB X auch auf die Fälle anzuwendenden Vorschrift, die a. 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren, beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt. Damit setzt diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut zwei Tatsachen voraus. Der erstattungspflichtige Leistungsträger muss über seine Leistungspflicht befunden haben und der erstattungsberechtigte Leistungsträger muss von dieser Entscheidung und damit zwangsläufig auch von der Identität des erstattungspflichtigen Leistungsträgers Kenntnis erlangt haben. Da der Beklagte vor der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die Klägerin über ein Eintreten nicht entschieden hatte, darüber auf Grund fehlender Kenntnis seiner Bestimmung zum zuständigen überörtlichen Träger der Jugendhilfe durch das Bundesverwaltungsamt nicht einmal entscheiden konnte, könnte nach dem Wortlaut dieser Vorschrift in den Fällen des § 89 d SGB VIII die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X vor der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch den Erstattungsberechtigten nicht zu laufen beginnen und damit niemals im Zeitpunkt der Geltendmachung abgelaufen sein. Diese Überlegung führt dazu, als einen erstattungspflichtigen Leistungsträger im Sinne des § 111 Satz 2 SGB X nur eine Stelle anzusehen, die im konkreten Fall als Leistungsträger in Betracht kommt. Das ist der Beklagte nicht. Leistungsträger ist nach § 12 SGB I nur der Träger öffentlicher Verwaltung, der Sozialleistungen an den diese begehrenden Bürger erbringt. Hinsichtlich des Bedarfs, der zu den für das Kostenerstattungsbegehren ursächlichen Leistungen geführt hat, kam als Leistungsträger der Beklagte als überörtlicher Träger der Jugendhilfe nach § 89 d SGB VIII niemals in Betracht. Zu einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem die Jugendhilfe nachfragenden T. A. -K. bzw. seines Personensorgeberechtigten konnte es schon im Ansatz nicht kommen. Diese Auslegung des § 111 Satz 2 SGB X korrespondiert mit dem Sinn und Zweck der Norm. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Ausschlussfrist in den Fällen nicht zu laufen beginnen, in denen der erstattungsberechtigte Träger wegen fehlender Kenntnis von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers gegenüber dem Leistungsempfänger bei einer mit Entstehung des Erstattungsanspruchs laufenden Frist gegebenenfalls keine Möglichkeit hat, diesen Anspruch binnen Jahresfrist geltend zu machen. So verwies die Bundesregierung beispielhaft auf die rückwirkend durch einen Träger der Unfallversicherung bewilligte Versichertenrente für eine Arbeitslosenhilfeempfängerin, von der der erstattungsberechtigte Leistungsträger, die Bundesanstalt für Arbeit, erst nach Ablauf eines Jahres seit seiner Hilfeleistung Kenntnis erhielt. Vgl. BT-Drucks. 14/4375, S. 60. Bei dem Kostenerstattungsanspruch des § 89 d SGB VIII zwischen dem die Jugendhilfeleistung erbringenden örtlichen Träger der Jugendhilfe und dem vom Bundesverwaltungsamt zwecks Herbeiführung eines Finanzausgleichs bestimmten überörtlichen Träger der Jugendhilfe findet sich eine solche parallel bestehende Zuständigkeit zweier Sozialleistungsträger bei der Erbringung von sich gegenseitig ausschließenden Sozialleistungen nicht. 3. Hinsichtlich der für die Zeit vom 24. September 1993 bis 28. Februar 1995 ganz oder auch nur teilweise erbrachten Leistungen wurde der Kostenerstattungsanspruch von der Klägerin rechtzeitig geltend gemacht. Der 24. September 1994 war ein Samstag, so dass die Frist gemäss § 26 SGB X i.V.m. § 193 BGB a. Montag, den 26. September 1994 ablief. Diese Frist hat die Klägerin eingehalten. Mit dem beim Beklagten a. 26. September 1994 eingegangenen Schreiben hat sie unmissverständlich die Erstattung der ihr entstandenen Kosten für die dem T. A. -K. geleistete Hilfe zur Erziehung gefordert, in dem sie den Beklagten um Anerkennung seiner Kostenerstattungspflicht ab dem 1. April 1993 und damit sowohl für bereits erbrachte als auch für zukünftige Jugendhilfeleistungen bat. Die Geltendmachung zukünftiger Erstattungsansprüche begegnet bei wiederkehrenden Leistungen keinen Bedenken, so auch Bundessozialgericht, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R -, FEVS 52, 145, 147, sowie Urteil vom 6. April 1989 - 2 RU 34/88 -, BSGE 65, 27, 30; Giese / Krahmer, Sozialgesetzbuch, Stand: März 2001, § 111 Rdnr. 6; Pickel, SGB X, Stand: Februar 2002, § 111 Rdnr. 29; Hauck, SGB X/3, Stand: Dezember 2000, § 111 Rdnr. 3a; Grüner, Verwaltungsverfahren (SGB X), Stand: Oktober 1996, § 111 Anm. III 5. Einer gesonderten Geltendmachung des die Hilfe für junge Volljährige betreffenden Kostenerstattungsanspruchs bedurfte es jedenfalls deshalb nicht, weil der Beklagte bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 1994 und damit innerhalb von 12 Monaten die Kostenerstattung für die ab dem 24. Dezember 1993 gewährte Hilfe für junge Volljährige dem Grunde nach ablehnte. IV. Der Anspruch besteht für die Zeit vom 24. September 1993 bis zum 28. Februar 1995 auch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe, d.h. in Höhe von 19.637,44 Euro (= 38.407,50 DM). Gegen die Angabe der Höhe der geltend gemachten Pflegesatz- und Beihilfeaufwendungen durch die Klägerin sind Bedenken weder erhoben worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in Verbindung mit § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, nach welchen Kriterien es sich richtet, wann im Kinder- und Jugendhilferecht im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X eine Leistung erbracht ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postfachanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.