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Urteil

4 A 3113/95.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0418.4A3113.95A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1965 in Kinshasa geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Er reiste am 12. Oktober 1992 über Belgien in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung politischen Asyls. Bei der Niederschrift vom 14. Oktober 1992 zu seinem Asylantrag gab der Kläger an, er gehöre der Volksgruppe der Bakongo an. In seiner Heimat habe er als Autolackierer gearbeitet. Vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge führte der Kläger bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung im Februar 1994 aus, er sei von Beruf Automechaniker und habe als solcher in Kinshasa gearbeitet. Er sei seit 1990 Mitglied der PDSC (Parti Democrate &Social Chretien) und habe in Kinshasa die Aufgabe gehabt, Einladungen an Mitglieder zu verteilen. Am 16. Februar 1992 habe er in Kinshasa an einer Demonstration teilgenommen, bei der einige der Teilnehmer zu Tode gekommen seien. Kurze Zeit später sei er Initiator einer Jugendgruppe gewesen, die das Ziel gehabt habe, gegen die Garde - Civil vorzugehen. Sie hätten in Kinshasa Plakate mit Parolen gegen die Regierung geklebt. In der Folgezeit sei er zweimal von der Garde - Civil vorgeladen worden. Er habe den Vorladungen keine Folge geleistet und sei nach Bas-Zaire geflohen. Von dort habe sein Onkel seine Ausreise organisiert. Seine Heimat habe er auf den Wunsch seiner Familie verlassen. Zuvor hatte der Kläger u.a. vorgetragen, bei dem Christenmarsch in Kinshasa am 16. Februar 1992 sei er verhaftet, ins Gefängnis gesteckt und gefoltert worden. Aus dem Gefängnis sei er durch Bestechung freigekommen. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG nicht vorliegen (Nr. 2 bzw. 3), und forderte ihn unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf (Nr. 4). Zur Begründung führte es aus, das behauptete Verfolgungsschicksal sei nicht glaubhaft. Im Übrigen handele es sich bei dem Kläger um keine herausragende Persönlichkeit der PDSC. Der Kläger hat am 10. November 1994 Klage erhoben und auf seine Mitgliedschaft in der PDSC in Deutschland seit März 1993 hingewiesen. Er sei mit der Öffentlichkeitsarbeit beauftragt, begrüße die Mitglieder an der Tür, bringe bei Demonstrationen die Leute zusammen und sorge für ihre Sicherheit. Erstinstanzlich hat der Kläger den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen und beantragt, 1. Ziffer 2 des Bescheides vom 11. Oktober 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Staates Zaire festzustellen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides vom 11. Oktober 1994 zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festzustellen, 2. Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 11. Oktober 1994 insoweit aufzuheben, als ihm die Abschiebung nach Zaire angedroht wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 16. März 1995 hat das Verwaltungsgericht im Umfang der Klagerücknahme das Verfahren eingestellt und die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 2 und Nr. 4 des Bescheides vom 11. Oktober 1994 - soweit die Abschiebung nach Zaire angedroht worden ist - verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Staates Zaire vorliegen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es genüge in der Regel bereits die bloße Mitgliedschaft in einer Exilorganisation einer Oppositionspartei für die Annahme, dass dem Parteimitglied bei einer Rückkehr nach Zaire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren zumindest für seine Freiheit drohten. Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Beteiligter) ist mit Beschluss vom 20. Juni 1995 - 23 A 3113/95.A - die Berufung gegen das Urteil zugelassen worden. Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Aussage eines ehemaligen hohen Beamten der kongolesischen Einwanderungsbehörde entsprechend dem Protokoll über dessen Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2000 vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Nach dessen detaillierten und glaubhaften Angaben sei es zu Misshandlung, Zwangsrekrutierung und Exekution von am Flughafen eingetroffenen, abgeschobenen Personen gekommen. Er - der Kläger - halte sich als nicht bei der Botschaft registrierter Flüchtling in Deutschland auf. Bei seiner Abschiebung würde seine Rückkehr durch die Botschaft den am Flughafen Kinshasa arbeitenden Geheimdiensten vorab mitgeteilt werden. Im Falle der Ankunft würden die Geheimdienste ihre Listen abgleichen und ihn leicht als ehemaligen Asylbewerber identifizieren können. Es würden sich Verhöre anschließen, verbunden mit körperlichen Misshandlungen, Folter, Bedrohung mit Tötung, Exekution oder Zwangsrekrutierung. Ihm sei zumindest Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK zu gewähren. Der Kläger hat eine Bescheinigung der PDSC-Deutschland vom 13. September 1998 vorgelegt, in der ihm bestätigt wird, seit 1993 aktives Mitglied zu sein und 1997 an einer sowie 1998 an drei von der Partei in Bonn durchgeführten Protestdemonstrationen teilgenommen zu haben. Außerdem habe er an - im Einzelnen aufgeführten - Versammlungen der Partei in Köln teilgenommen. Er sei Beauftragter für die Sicherheit während der Protestdemonstrationen und Versammlungen. Der Kläger hat am 29. Juni 2001 in der kongolesischen Botschaft eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo geheiratet, die über eine bis zum 1. Mai 2002 befristete Aufenthaltserlaubnis verfügt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Hinsichtlich der verwerteten Erkenntnisse wird auf die den Beteiligten übersandte Erkenntnisliste verwiesen; diese sind - neben weiteren, gesondert in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnissen - zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat Erfolg. Gegenstand der Berufung ist das erstinstanzliche Begehren des Klägers. Neben der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist für den Fall des Unterliegens mit diesem Hauptantrag auch über die in erster Instanz ausdrücklich oder zumindest sinngemäß gestellten Hilfsanträge zu entscheiden, ob entweder Schutz vor drohender Abschiebung nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG unter teilweiser Aufhebung der Abschiebungsandrohung oder - weiter hilfsweise - zumindest Abschiebungsschutz durch Verpflichtung des Bundesamts zu einer Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, NVwZ 1997, 1132; Urteil vom 31. August 1998 - 9 C 16.98 - n.v. ( für die vorliegende prozessuale Konstel- lation). Die Klage ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung insgesamt abzuweisen. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (1.) noch auf die hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungshindernissen (2.) zu. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes nicht zu beanstanden (3.). 1. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. a) Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG entsprechen insofern denen des Art. 16 a Abs. 1 GG, als es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892. Im Unterschied zur Asylanerkennung verlangt das Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG allerdings weder einen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht noch das Fehlen anderweitigen Verfolgungsschutzes; es greift beispielsweise auch dann ein, wenn politische Verfolgung wegen eines für die Asylanerkennung unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, aaO. Politisch Verfolgter im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG ist derjenige, der in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, staatlichen Maßnahmen oder dem Staat zurechenbaren Maßnahmen Dritter mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder - allgemein gesagt - politische Repressalien zu erwarten hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, NVwZ 1990, 151. Eine Verfolgung stellt sich dann als politische dar, wenn sie einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260, 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165. Staatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung ist somit die effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit. Deshalb fehlt es an der Möglichkeit politischer Verfolgung, solange der Staat bei offenem Bürgerkrieg im umkämpften Gebiet faktisch nunmehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260, 1353/98 -, aaO und Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, aaO. Eine funktionierende öffentliche Verwaltung, Justiz oder Daseinsvorsorge ist jedoch keine notwendige Voraussetzung, um von dem Vorhandensein einer asylerheblichen Staatsgewalt sprechen zu können. Ob die Verfolgung "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 - (m.w.N.), NVwZ 1998, Beilage Nr. 11, 113. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist - ebenso wie bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG - im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG von Bedeutung, ob ein Kläger das ehemalige Zaire bzw. die Demokratische Republik Kongo (DRK) verlassen hat, weil er politische Verfolgung erlitten hat bzw. ihm eine solche Verfolgung jedenfalls unmittelbar drohte, oder ob er das Land aus anderweitigen Gründen verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391; Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, 486. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, aaO., ist, soweit die Gefahr künftiger asylerheblicher Eingriffe in Frage steht, die Einschätzung nötig, ob eine politische Verfolgung in absehbarer Zeit mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht bzw. - wenn der Betroffene auf Grund bereits erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung sein Land verlassen hatte (sog. Vorverfolgung) - ob eine Wiederholung gleicher oder ähnlicher Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (sog. herabgestufter Prognosemaßstab). Hinsichtlich des Zeitraums, den die Prognose zu berücksichtigen hat, gilt, dass für die Frage nach einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat nicht allein darauf abgestellt werden darf, was im maßgeblichen Zeitpunkt gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist. Vielmehr ist eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Zukunftsprognose erforderlich. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1981 - 9 C 286.80 -, InfAuslR 1981, 276. Soweit es um die Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs geht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 - (m.w.N.), InfAuslR 1994, 201 = DVBl 1994, 524, unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen. Das ist stets dann anzunehmen, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. An die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung sind hohe Anforderungen zu stellen. Allerdings genügt nicht bereits die geringe Möglichkeit eines Verfolgungseintritts, also jeder - auch entfernt liegende - Zweifel an der künftigen Sicherheit des Rückkehrers, sondern es müssen hieran mindestens ernsthafte Zweifel bestehen. Erst recht setzt die Verneinung einer Verfolgungsgefahr nicht voraus, dass die Gefahr von Übergriffen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist - über eine "theoretische" Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus - erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, NVwZ-RR 1997, 191; vgl. ferner hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 - ("Eritrea"), NVwZ 1997, 1134. Die Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs setzt einen inneren Zusammenhang zwischen der erlittenen und der drohenden erneuten Verfolgung voraus. Dieser Zusammenhang besteht nur, wenn die an ein bestimmtes Persönlichkeitsmerkmal geknüpfte (Vor-) Verfolgung auch mit eben dieser Anknüpfung wieder auflebt. Bei einer früheren Verfolgung, die an eine politische Überzeugung angeknüpft hat, ist mithin erforderlich, dass auch die befürchtete künftige Verfolgung auf diese Überzeugung gerichtet ist. Hingegen ist der dargestellte innere Zusammenhang unterbrochen, wenn die künftige Verfolgung wegen einer neuen, auf andere politische Ziele oder Inhalte gerichteten politischen Betätigung des Betroffenen droht, oder wenn die frühere Verfolgung ohne Einfluss auf den späteren Entschluss zum Verlassen des Heimatstaates gewesen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - 9 B 757.97 -, juris und Urteil vom 26. März 1985 - 9 C 107.84 -, NVwZ 1985, 913. Eine situationsbedingte Vorverfolgung führt danach nur bei Gefahr einer gleichartigen Verfolgung zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs. Die Maßstabserleichterung entfällt, wenn sich die frühere Verfolgung nicht als wiederholungsträchtig erweist. Für eine auf andere Ziele gerichtete Betätigung des politischen Willens und unter möglicherweise veränderten politischen Verhältnissen im Heimatland müssen deshalb die allgemeinen Grundsätze gelten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1983 - 9 C 218.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 43. Der Zusammenhang zwischen bereits geschehenen und in Zukunft drohenden Verfolgungsmaßnahmen geht dagegen nicht dadurch verloren, dass zukünftige Verfolgungsmaßnahmen unter anderen Umständen und an anderen Orten erfolgen oder dass sie nach der Art, wie die vom gleichen Angriffswillen bestimmten Verfolger hierbei vorgehen, ein anderes Erscheinungsbild tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 1990 - 9 C 78.89 -, NVwZ 1990, 1177. Ist Anknüpfungspunkt der Verfolgung die politische Überzeugung des Asylsuchenden, so ist der herabgestufte Prognosemaßstab mithin nur dann anzuwenden, wenn bei einer am Gedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr ausgerichteten wertenden Betrachtungsweise ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen typischerweise das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Zur Feststellung einer derartigen Verknüpfung sind die objektiven, nach der Lebenserfahrung hierfür typischerweise geeigneten Risikofaktoren für eine Verfolgungswiederholung zu würdigen, insbesondere die fortbestehenden oder veränderten politischen und staatsrechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat sowie die Gerichtetheit der erlittenen und der befürchteten Verfolgungsmaßnahmen. Ist die erlittene Vorverfolgung beendet gewesen und haben sich die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zwischenzeitlich grundlegend verändert, so wird dies ein wichtiger Anhaltspunkt dafür sein, dass ein Wiederaufleben der bereits einmal geschehenen Verfolgung künftig nicht mehr zu besorgen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein totalitäres Verfolgerregime durch eine rechtsstaatliche Regierung abgelöst wird. Lässt die Änderung der politischen Verhältnisse allein noch keinen eindeutigen Rückschluss auf die Verminderung des Risikos einer Verfolgungswiederholung zu, so wird es vor allem darauf ankommen, ob die feststellbaren objektiven Verfolgungsgründe eine die Nachweiserleichterung rechtfertigende Verknüpfung aufweisen oder nicht. Dies wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn unterschiedliche Verfolgungsmerkmale betroffen sind. Soweit es um die politische Überzeugung geht, reicht es nicht aus, allein auf dieses Anknüpfungsmerkmal oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Gruppierung abzustellen. Vielmehr bedarf es einer genaueren Nachprüfung, ob eine Vorverfolgung wegen bestimmter politischer Überzeugungen auch unter veränderten politischen Verhältnissen - wie etwa einem Regimewechsel - ein fortdauerndes Wiederholungsrisiko indiziert. Die Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs ist in solchen Fällen grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn das erhöhte Risiko besteht, dass die (Vor-) Verfolgung wegen einer politischen Betätigung in der Vergangenheit wieder auflebt oder sich nach deren Fortsetzung oder Wiederaufnahme im Ausland wiederholt. Der die Herabstufung des Prognosemaßstabs rechtfertigende innere Zusammenhang ist unterbrochen, wenn künftige Verfolgung wegen einer neuen auf andere politische Ziele oder Inhalte gerichteten politischen Betätigung oder etwa nach einer Änderung der politischen Überzeugung droht. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 - ("Eritrea"), aaO. b) Ein Anspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG scheitert nicht bereits daran, dass es in der DRK mangels einer effektiven staatlichen Gewalt an der Möglichkeit einer asylerheblichen Verfolgungsgefahr fehlen könnte. Effektive Gebietsgewalt in diesem Sinne ist jedenfalls im südlichen bzw. südwestlichen Teil der DRK, in dem der Flughafen Kinshasa/N´Djili gelegen ist, über den allein eine Abschiebung erfolgen kann, gegeben. Das Land ist in Folge der am 2. August 1998 ausgebrochenen Rebellion faktisch zweigeteilt. Der mit Simbabwe, Angola und Namibia verbündeten Regierung in Kinshasa, die die südwestliche Hälfte des Landes mit der Hauptstadt Kinshasa und den Provinzen Bas-Congo, Bandundu, Teile von Kasaii-Occidental, die Diamantengebiete des Kasaii-Oriental und große Teile Katangas beherrscht, stehen Rebellengruppen und mit ihnen verbündete Truppen im Nordosten in den beiden Kivu-Provinzen, Maniema, Equateur, der Province Orientale, im Kasaii-Oriental und in Nord-Katanga gegenüber. Die Rebellen werden von Uganda und Ruanda kontrolliert und unterstützt, die bei eigener militärischer Präsenz ein Besatzungsregime in den genannten Gebieten unterhalten. Die Rebellenallianzen herrschen nicht uneingeschränkt in den von ihnen besetzten Gebieten, sondern durchgehend und effektiv nur in den größeren Städten und an Verkehrsknotenpunkten. Die wichtigsten Rebellenbewegungen sind der RCD-Goma (Rassemblement congolais pour la démocratie), der von der ruandischen Regierung unterstützt wird und im Osten des Landes operiert, der RCD-ML (RCD-Mouvement pour la liberation), der unter ugandischem Einfluss steht, und der Uganda nahe stehende MLC (Mouvement pour la liberation du Congo), bei dem es sich um die bedeutendste Rebellenbewegung handelt, die zudem die Unterstützung der Bevölkerung in ihrem Einflussgebiet genießt. Diese Gruppierungen werden wiederum bekämpft von den Interahamwe-Milizen, bestehend aus Soldaten ehemaliger ruandischer Streitkräfte, von als Mayi-Mayi bekannten kongolesischen Einheiten, einer weitgehend unorganisierten Widerstandsbewegung, sowie bewaffneten Gruppen aus Burundi, die sich hauptsächlich aus Angehörigen des Hutu-Stammes rekrutieren. Alle Konfliktparteien beuten die riesigen Bodenschätze der DRK für ihre Zwecke aus. Damit kontrolliert die Regierungsarmee nur noch weniger als die Hälfte des Territoriums. Die Herrschaftsgebiete sind auf der Grundlage des Waffenstillstandsabkommens von Lusaka (10. Juli 1999), dem die Rebellenbewegungen größtenteils beigetreten sind, weitgehend stabilisiert. Seit dem Frühjahr 2001 wird der Waffenstillstand meistens eingehalten. Der in dem Abkommen festgeschriebene Rückzug der Truppen zur Etablierung von demilitarisierten Zonen unter UNO-Überwachung ist in fast allen Landesteilen zu Ende geführt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, im Folgenden: "Lagebericht", hier: Lageberichte vom 5. Mai 2001, S. 6,16 und vom 23. November 2001, S. 5; amnesty international (ai), Jahresbericht 2001, S. 324; ai, urgent action vom 23. Oktober 2000; ai-Journal 7-8/2001, S. 12 f.; Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 1. März 2002. Der jetzige Präsident Joseph Kabila ist nach dem Attentat vom 16. Januar 2001 auf Laurent Désiré Kabila an die Macht gekommen. Letzterer hatte im Mai 1997 mit dem - inzwischen aufgelösten - Oppositionsbündnis AFDL die mehr als 30-jährige Herrschaft von Präsident Mobutu Sese Seko beendet und das ehemalige Zaire in "Demokratische Republik Kongo" umbenannt. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. März 2000 stellte zum Regime von Laurent Désiré Kabila fest: "Die nach der Übernahme der Macht im Mai 1997 an das Regime vom Präsident Kabila gerichteten, teilweise überzogenen Erwartungen auf einen raschen Wiederaufbau des unter Mobutu ruinierten Landes haben sich nicht erfüllt. Kabila ist es bisher nicht gelungen, dem weitgehend handlungsunfähigen Staat tragfähige Strukturen zu verleihen. Die Bemühungen, eine funktionierende und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Verwaltung und Justiz zu installieren, sind über erste Ansätze nicht hinausgekommen. Der Sicherheitsapparat ist zersplittert und agiert willkürlich." Diese Situation hat sich unter der Nachfolgeregierung des Joseph Kabila nicht geändert. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2001 ist der Staat weitgehend handlungsunfähig, weil tragfähige Strukturen in Verwaltung und Justiz fehlen; der vertikal und horizontal zersplitterte Sicherheitsapparat agiert oft unkontrolliert und willkürlich. Trotz dieser instabilen Situation ist die Regierung des Joseph Kabila gestützt auf die ihr unterstellten Streitkräfte und Sicherheitsdienste - allerdings beschränkt auf das Gebiet ihrer Herrschaftsgewalt - in der Lage, in asylerheblicher Weise Staatsgewalt und damit auch politische Verfolgung auszuüben. Dass die jetzige Regierung in der Lage ist, gezielt Aktionen auszuüben, ergibt sich nicht nur aus der Feststellung des Auswärtigen Amtes, nach welcher Kongolesen, die mit den Rebellenbewegungen RCD und MLC in Verbindung stehen, bei Bekanntwerden entsprechender Tatsachen mit Verhaftung und Strafverfolgung rechnen müssen, sondern auch auf Grund der Tatsache, dass es auch nach Übernahme der Regierung durch Joseph Kabila immer wieder zu Übergriffen insbesondere auf Journalisten und Menschenrechtsaktivisten gekommen ist, also eine Zielgruppe, die naturgemäß das besondere Interesse eines nicht demokratisch legitimierten Regimes auf sich zieht. Lagebericht vom 23. November 2001, S. 4,11,17. Vgl. zur existierenden Staatsgewalt zur Zeit des Regimes Laurent Désiré Kabila: VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 17. November 1999 - A 13 S 2844/95 -, ?juris? = VGH BW-Ls 2000, Beilage 2, B 5 und OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 11 A 1307/95.A - (n. v.); vgl. in diesem Zusammenhang zum Verhältnis des Elements der "Staatlichkeit" in Bezug auf "politische Verfolgung" BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260, 1353/98 -, aaO. c) Nach den dargelegten Grundsätzen zum inneren Zusammenhang zwischen erlittener und erneut drohender Verfolgung ist davon auszugehen, dass Verfolgungsmaßnahmen unter der Herrschaft Mobutus, die einer aus einer konkreten Situation erwachsenen und auf sie beschränkten Protesthaltung galten, vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, NVwZ 1983, 160, oder an Kritik an der Person Mobutus anknüpften, sich auf Grund der veränderten politischen Verhältnisse - im Sinne eines Wiederauflebens der Vorverfolgung - nicht wiederholen werden, so dass insoweit der herabgestufte Prognosemaßstab keine Anwendung findet. Diese Einschätzung beruht auf folgenden Erkenntnissen: Bereits die Regierung unter L. D. Kabila stellte von ihrer politischen Ausrichtung und ihrem Selbstverständnis her einen radikalen Bruch mit der Mobutu-Tradition dar. Vgl. Stellungnahme des Instituts für Afrika-Kunde vom 14. Juli 1997 gegenüber dem VG Sigmaringen. L. D. Kabila befand sich über viele Jahre in scharfer und bewaffneter Opposition zu Mobutu. Er forderte nach seiner Machtübernahme alle im Ausland lebenden ehemaligen Gegner des Mobutu-Regimes auf, in die DRK zurückzukehren und am Wiederaufbau des Landes teilzunehmen. Vgl. Lagebericht vom 4. Dezember 1998, S. 33. Unter L. D. Kabila sind die Geheim- und Sicherheitsdienste des Mobutu-Regimes aufgelöst worden. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts ist davon auszugehen, dass an der bisherigen Spitze bis hinunter zur Direktorenebene ein nahezu kompletter Personalaustausch erfolgt ist. Vgl. Lagebericht vom 23. März 2000, S. 8. Etwa zwei Wochen nach der Einnahme Kinshasas durch die AFDL unter L. D. Kabila gab es eine Verhaftungswelle gegen frühere Minister und Führungspersönlichkeiten staatlicher Unternehmen der Mobutu-Ära. Einige Zeit später erklärte L. D. Kabila in einer Fernsehansprache, dass seine Regierung nicht beabsichtige, an Würdenträgern oder Sympathisanten des ehemaligen Mobutu-Regimes Rache zu üben oder diese politisch zu verfolgen. Vgl. Lagebericht vom 16. Januar 1998, S. 7, 8. d) Soweit es um die Frage geht, ob Personen, die in der DRK und/oder in der Bundesrepublik Deutschland das Mobutu-Regime bekämpft haben, bei einer Rückkehr in die DRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, nimmt der Senat aufgrund der vorstehend dargelegten Veränderung der politischen Verhältnisse an, dass sie wegen dieser Aktivitäten schon unter der Regierung L. D. Kabila nichts mehr zu befürchten hatten. Vgl. Stellungnahme des Instituts für Afrika-Kunde vom 14. Juli 1997 gegenüber dem VG Sigmaringen und Auskunft des Auswärtigen Amts (AA) vom 27. Februar 1998 an das OVG NRW; vgl. in diesem Zusammenhang auch zahlreiche im November 1999 ergangene Beschlüsse des erkennenden Senats, u.a. vom 3. November 1999 - 4 A 3240/95.A -. Dafür, dass sich insoweit nach dem Regierungsantritt von J. Kabila etwas zum Nachteil der Asylsuchenden geändert hat, ist nichts ersichtlich. Vgl. dazu AA, Auskunft vom 28. März 2002 an das VG Gelsenkirchen. e) Soweit es um die Frage geht, ob politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen exilpolitischer Aktivitäten gegen die Regierungen L.D. Kabila und/oder J. Kabila droht, ist zu differenzieren. Eine Gefahr besteht insoweit nach Überzeugung des Senats möglicherweise dann, wenn Asylbewerber Aktivitäten entfaltet haben, die den Regierungsstellen bekannt geworden sind und die sie als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft ansehen, weil die Aktivitäten den Bestand der Regierung gefährden könnten oder jedenfalls als geeignet erscheinen, die Regierung in der inländischen oder ausländischen Öffentlichkeit in erheblichen Misskredit zu bringen. In diesen Fällen steht zu befürchten, dass auf politische Gegner zugegriffen wird, um eine entsprechende Betätigung in der DRK zu verhindern. In allen anderen Fällen besteht keine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass exilpolitische Betätigungen zu einer politischen Verfolgung führen können. Von einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft kann nur ausgegangen werden, wenn die Aktivitäten einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sind oder zumindest bekannt werden können und der Betroffene damit aus der Masse der übrigen Asylbewerber deutlich hervortritt, so dass den Regierungsstellen bewusst ist, dass mit diesen Aktivitäten nicht letztlich nur ein Bleiberecht im Ausland erreicht werden sollte. Dies kann, wobei allerdings letztlich stets die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind, etwa anzunehmen sein, wenn innerhalb einer in deutlicher Gegnerschaft zu den Kabila-Regierungen befindlichen Oppositionspartei ein Amt bekleidet bzw. eine Funktion ausgeübt wurde oder sonstige Tätigkeiten entfaltet wurden, die nachhaltig über die bloße Mitgliedschaft in der Partei oder die üblichen Parteiaktivitäten hinausgehen, wenn also, wie es das OVG Saarlouis in einem kürzlich ergangenen Urteil (vom 14. Januar 2002 - 3 R 1/01) plastisch ausdrückt, der Asylbewerber "ein eigenes Gesicht" gezeigt hat. Eine solche exponierte Aktivität kann auch in Form von regimekritischen Auftritten in Medien wie Funk und Fernsehen oder in Pressekonferenzen, Diskussionen o.ä. gesehen werden, die einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind. Dagegen führen nach Überzeugung des Senats unterhalb dieser Schwelle liegende Verhaltensweisen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgungsgefahr in der DRK. Dazu gehören zunächst die in Verbindung mit einem Auslandsaufenthalt stehende reine Asylantragstellung und die bloße Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei ebenso wie darüber hinausgehende normale Parteiaktivitäten, etwa die Teilnahme an gegen die Kabila-Regierungen gerichteten Demonstrationen und Kundgebungen als einer unter vielen, selbst wenn dabei für die Öffentlichkeit bestimmte regimekritische Flugblätter verteilt und Resolutionen verfasst werden. Entsprechendes gilt ferner für das Verfassen von Zeitungsartikeln oder Schreiben an Regierungsstellen bzw. an den jeweiligen Präsidenten, auch wenn in diesen eine Gegnerschaft zum bestehenden Regime zum Ausdruck gebracht wird. Denn alle diese Aktivitäten werden von den kongolesischen Regierungsstellen dahin gewertet werden, dass sie in erster Linie asyltaktischen Überlegungen entspringen, indem nämlich - auch und gerade aus Gründen der noch zu beschreibenden schlechten Versorgungslage in der DRK - ein Bleiberecht im Ausland erreicht werden sollte. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich viele der heutigen Regierungsmitglieder selbst jahrelang im Exil aufgehalten haben und durchaus einzuschätzen vermögen, dass ein regimekritisches Verhalten im Ausland häufig lediglich dem Ziel dient, ein Bleiberecht zu erhalten. Vgl. in diesem Zusammenhang: AA, Auskunft vom 6. Oktober 2000 an den VGH Mannheim und Auskunft vom 13. Oktober 1999 an das VG Stuttgart. Dieser Einschätzung des Senats entspricht, dass auch die kongolesische Botschaft in Deutschland sich in der Vergangenheit generell nicht negativ zu in Europa Asyl beantragenden kongolesischen Staatsangehörigen geäußert hat. Vielmehr wird in der Asylanerkennung lediglich die Gestattung des Aufenthalts und die damit verbundene Gewährung von wirtschaftlichen Vorteilen, nicht jedoch die die Entscheidung tragende Feststellung gesehen, dass der jeweils anerkannte Asylbewerber in seinem Heimatland als politisch verfolgt gilt. AA, Auskunft vom 6. Oktober 2000 an den VGH Mannheim; vgl. in diesem Zusammenhang auch AA, Auskunft vom 13. Oktober 1999 an das VG Stuttgart, nach der die am Flughafen N´Djili mit Rückkehrern befassten Beamten allgemein der Auffassung seien, ihre kongolesischen Landsleute hätten lediglich ihr Glück im Ausland versucht. Die Überzeugung, dass einfache Aktivitäten im vorstehend beschriebenen Sinne nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgungsgefahr führen, hat sich der Senat anhand der Erkenntnisse gebildet, die sich mit der Verfolgungssituation in der DRK selbst und der Beobachtung des Schicksals rückkehrender Asylbewerber beschäftigen. Was die Erkenntnisse zur Verfolgung von Oppositionellen im Heimatstaat angeht, gestatten diese einen Rückschluss auf die Einstellung der Regierungsstellen gegenüber exilpolitischen Aktivitäten. Dabei ist davon auszugehen, dass im Ausland stattfindende Aktivitäten, die im Inland ihre Entsprechung finden und bereits dort keine Verfolgungsmaßnahmen auslösen, erst recht nicht die Annahme einer Verfolgungsgefahr rechtfertigen, weil Betätigungen im Ausland für den Bestand der Regierung weit weniger gefährlich sind. Insoweit stellt sich die Erkenntnislage wie folgt dar: Im Unterschied zu der Vorgängerregierung des L. D. Kabila ist seit der Amtsübernahme durch J. Kabila eine Tendenz zur Besserung der - gleichwohl immer noch schlechten - Menschenrechtslage festzustellen. So hat die von Präsident J. Kabila angekündigte Nationale Menschenrechtskonferenz in der letzten Juniwoche 2001 unter Beteiligung von 300 Delegierten aus allen Landesteilen unter bemerkenswert offenen Bedingungen tagen können. Diese Konferenz erarbeitete u.a. eine Nationale Menschenrechtscharta, in der umfassend die den Kongolesen und im Kongo lebenden Ausländern zustehenden Rechte formuliert sind. Um Bindungswirkung zu erlangen, muss die Charta noch dem Übergangsparlament vorgelegt, vom Präsidenten ausgefertigt und als Gesetz oder Dekret verkündet werden. Lagebericht vom 23. November 2001, S. 7. Wenn auch die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen derzeit noch durch staatliche Stellen behindert wird (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen, nicht immer nur kurzzeitige Inhaftierungen und Drohungen), so nehmen diese gleichwohl ihre Aufgaben sehr aktiv war. Menschenrechtsverletzungen werden in Veröffentlichungen, Pressekonferenzen, Seminaren und Podiumsdiskussionen öffentlich kritisiert. Vgl. AA, Auskunft vom 11. Januar 2001 an das VG Wiesbaden; Lagebericht vom 23. November 2001, S. 8. So sind nach offiziellen Angaben des kongolesischen Innenministeriums 226 Menschenrechtsorganisationen gemeldet, von denen allerdings nur wenige als seriös gelten sollen. Eine der bekanntesten Meschenrechtsorganisationen, die "Association Africaine de Défense des Droits de l´Homme" (ASADHO) hat ihre Büros nach dreijährigem Verbot und nur versteckter Tätigkeit im Mai 2001 wieder geöffnet. Ihre Informationen und Stellungnahmen können über deren Internetseiten weltweit abgerufen werden. Lagebericht vom 23. November 2001, S. 8; AA, Auskunft vom 11. Januar 2001 an das VG Wiesbaden. Dies verdeutlicht, dass sich die Menschenrechtslage gebessert hat und (oppositioneller) Kritik weniger streng begegnet wird. Zwar kommt es immer noch zu willkürlichen Verhaftungen aktiver Regimegegner oder von Personen, die dafür gehalten werden, wobei das Militär bzw. die Sicherheitsbehörden insoweit eigenmächtig vorgehen. Der vertikal und horizontal zersplitterte kongolesische Sicherheitsapparat agiert unkoordiniert und unvorhersehbar. So wurde im Juni 2001 der Chefredakteur des eigentlich regierungsnahen "L 'Avenir" für einige Tage verhaftet. Wegen angeblicher Unstimmigkeiten im Impressum wurde die Zeitung "La Libre Afrique" unter Berufung auf das Pressegesetz verboten. Ein Journalist, der das Vorgehen der Polizei gegen einen Oppositionsmarsch im Juli 2001 beobachten wollte, wurde kurzzeitig festgenommen. Behinderungen erfolgten in Einzelfällen in der Weise, dass einflussreichen Persönlichkeiten - nicht nur aus der Regierung, sondern auch aus dem Wirtschaftsleben - eine konkrete Berichterstattung missfiel und die betreffenden Journalisten wegen Verleumdung, Verstoßes gegen das Pressegesetz etc. verhaftet, angeklagt und auf hohe Schadensersatzsummen wegen Rufschädigung verklagt wurden. Weiter hat die Fernsehjournalistin Dorothee Mamba Mpoto in einem Interview mit ai, vgl. Auskunft vom 12. Februar 2001 an das VG München, berichtet: Kabilas Leute hätten überall ihre "Comités du Pouvoir Populaire" (CPP) eingerichtet. Journalisten würden immer wieder in die Büros der Comités geladen. Dort versuche man, ihnen mit einer Mischung aus Drohungen und Versprechungen die Sichtweise der Regierung aufzudrängen. Auch nach Angaben von ai kommt es immer wieder zu Anschlägen auf Zeitungen und Rundfunkeinrichtungen; kritische Journalisten würden häufig verhaftet und für kürzere oder längere Zeit in Gewahrsam gehalten. Gleichwohl kann von einer systematischen staatlichen Unterdrückung und Zensur der vor allem in Kinshasa erscheinenden Presse nach dem Wechsel an der Spitze des Informationsministeriums im Zuge der Regierungsumbildung durch J. Kabila am 26. April 2001 nicht mehr gesprochen werden. In regierungskritischen bzw. unabhängigen Zeitungen werden von Regierungsorganen begangene Menschenrechtsverletzungen bekannt gemacht und kritisiert. Die politische Opposition, Gewerkschaften und Kirchen erhalten Gelegenheit zur Verbreitung ihrer Vorstellungen. Lagebericht vom 23. November 2001, S. 12; AA, Auskunft vom 12. Februar 2001 an das VG München. Auch eine Betätigung in Parteien, die zur Regierung in Opposition stehen, ist grundsätzlich möglich. Seit dem Erlass des liberalen Parteiengesetzes vom 17. Mai 2001 sind zahlreiche Parteien neu gegründet worden. Nach Angaben des Innenministeriums sollen 97 politische Parteien ordnungsgemäß registriert worden sein; 518 Parteien hätten die Registrierung beantragt. Als bedeutendste der Oppositionsparteien sind derzeit zu nennen die UDPS (Union Démocratique pour le Progrès Social unter Etienne Tshisekedi), MPR (Mouvement Populaire de la Révolution unter Cathérine Nzuzi wa Mbombo bzw. Félix Vunduawe te Pemako, = "VTP"- Flügel der MPR), FONUS (Forces Novatrices pour l'Union et la Solidarité unter Joseph Olenghankoy), PSDC (Parti Social-Démocrate Chrétien unter André Bo-Boliko bzw. Denis Tabiana), Pionniers de l'Indépendance unter Justin-Marie Bomboko bzw. Cléophas Kamitatu Massamba), PALU (Parti Lumumbiste Unifié unter Antoine Gizenga) und die MNC/L (Mouvement National Congolais unter Francois Lumumba). Allerdings wird, wie bereits unter dem Regime von L.D.Kabila, auch von der gegenwärtigen Regierung, jedenfalls in Einzelfällen, versucht, öffentlichkeitswirksame oppositionelle Parteiaktivitäten zu unterbinden. Eine für den 24. Juli 2001 - also während des Aufenthaltes des Sonderberichterstatters der UN- Menschenrechtskommission Roberto Garretón in der DRK, der im Übrigen darauf hingewiesen hat, dass in übermäßig restriktiver Auslegung des Parteiengesetzes vom 17. Mai 2001 eine Behinderung politischer Parteien stattfinde - von MPR, UDPS, Pionniers de l'Indépendance und FONUS geplante Pressekonferenz wurde vor deren Beginn auf Anordnung des Innenministers sowie des zuständigen Gouverneurs gewaltsam aufgelöst. Gleiches geschah mit einem für den 30. Juli 2001 geplanten Protestmarsch, der als staatsfeindlich und unpatriotisch eingestuft wurde, wobei etwa 30 von ungefähr 100 Teilnehmern für einige Tage inhaftiert wurden. Andererseits konnten Vertreter der oben genannten Parteien am innerkongolesischen Dialog Ende August 2001 in Gaborone ungehindert teilnehmen und eine Pressekonferenz im Anschluss an dieses Treffen Anfang September 2001 in Kishasa abhalten. Vgl. zum Vorstehenden: Lagebericht vom 23. November 2001, S. 7,8,11, 12. Die gegenwärtige Regierung ist, was die Kritik an dem jetzigen Präsidenten J. Kabila betrifft, bis zu einem gewissen Grade tolerant. Es wird über weniger politische Gefangene berichtet als zur Zeit des Präsidenten L. D. Kabila; allerdings gibt es immer noch einige politische Häftlinge und immer noch kann es in Einzelfällen zu an die politische Überzeugung anknüpfenden Festnahmen kommen. AA, Auskunft vom 28. März 2002 an das VG Gelsenkirchen. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts zieht jedenfalls die einfache Mitgliedschaft in einer der Oppositionsparteien in der DRK regelmäßig keine Repressionsmaßnahmen nach sich. Lagebericht vom 23. November 2001, S. 11. All dies zeigt, dass eine Reaktion der Regierung J. Kabila allenfalls dann zu befürchten ist, wenn oppositionelle Aktionen breitenwirksam erfolgen. Etwas anderes kann dann aber erst recht nicht für eine oppositionelle Betätigung im Ausland gelten. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass hinsichtlich Zeitungsartikeln regimekritischen Inhalts den kongolesischen Behörden bekannt ist, dass diese auch mit dem Ziel lanciert werden, ein im Ausland betriebenes Asylverfahren zu stützen. Ein derartiges Verhalten wird von ihnen regelmäßig nicht kriminalisiert, sondern als legitimer Versuch gewertet, ein Bleiberecht im Ausland zu erlangen. AA, Auskunft vom 30. Oktober 2000 an das VG Wiesbaden; vgl. in diesem Zusammenhang ferner AA, Auskunft vom 5. April 2000 an das VG Oldenburg, wonach in Kinshasa erscheinende Tageszeitungen bei einer Auflage von 500 bis maximal 1500 Exemplaren auf Grund fehlender Werbeanzeigen aus der Privatwirtschaft maßgeblich durch bestellte Zeitungsmeldungen und lancierte Artikel finanziert werden. Entsprechendes gilt nach Auskunft von Menschenrechtsorganisationen für Schreiben an den ehemaligen Präsidenten L. D. Kabila seitens im Exil lebender Kongolesen. Selbst wenn der Verfasser in seinen Ausführungen die Regierung in scharfer Form angegriffen und kritisiert habe, sei man davon ausgegangen, dass solche Schreiben von politisch unbedarften Personen regelmäßig nur mit dem Ziel verfasst worden seien, ein im Ausland betriebenes Asylverfahren zu fördern. Eine Weitergabe der Namen an die zuständigen Ermittlungsbehörden oder an kongolesische Sicherheitsdienste sei in diesen Fällen nicht erfolgt. Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 23. Der Senat teilt die Einschätzung des Auswärtigen Amts, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob die exilpolitischen Aktivitäten des Asylantragstellers als ernst zu nehmender Versuch gewertet werden, die Regierung in der Öffentlichkeit zu diskreditieren bzw. zu bekämpfen. Dabei ist für die kongolesischen Regierungsstellen in diesem Zusammenhang allein entscheidend, ob die politischen Aktivitäten im Ausland in einer so diskreditierenden und exponierten Weise vorgenommen wurden, dass eine breite Öffentlichkeit im Gastland darauf aufmerksam wurde und damit negative Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen zur DRK gerade auch im Hinblick auf laufende oder künftige Kooperationen zu befürchten sind. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen ist es deshalb im Falle einfacher Mitgliedschaft beispielsweise in einem Regionalverband der UDPS in Deutschland sowie im Falle der bloßen Teilnahme an gegen die Regierung der DRK gerichteten Kundgebungen eher unwahrscheinlich, dass die betreffende Person allein schon deshalb nach Rückkehr mit Verfolgung rechnen muss. Vgl. AA, Auskunft vom 06. Oktober 2000 an den VGH Mannheim. Allein das Stellen eines Asylantrags oder ein Auslandsaufenthalt haben nach Kenntnis des Auswärtigen Amts und namhafter Menschenrechtsorganisationen in keinem Fall zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt. Lagebericht vom 23. November 2001, S. 17. Das Verhalten der amtlichen Stellen in der DRK gegenüber aus Deutschland zurückkehrenden Kongolesen lässt (ebenfalls) keine Gefahr politischer Verfolgung erkennen. Die Erkenntnislage hinsichtlich in die DRK rückkehrender Asylbewerber stellt sich wie folgt dar: Es ist zwar nicht in erheblichem Umfang zu Abschiebungen in die DRK gekommen. Nach Angaben der Bundesregierung, vgl. BT-Drucksache 14/3725 vom 29. Juni 2000, wurden im Jahr 1998 84 und im Jahr 1999 104 Personen abgeschoben. Für das Jahr 2000 gibt das AA, Auskunft vom 18. Januar 2001 an das VG Ansbach, an, dass ihm bzw. der Botschaft Kinshasa insgesamt 591 Rückführungen aus Deutschland rechtzeitig und formgerecht angekündigt worden seien, von denen in 291 Fällen die Abschiebung aus unterschiedlichen Gründen kurzfristig habe storniert werden müssen. Es sei allerdings davon auszugehen, dass die Gesamtzahl der stornierten Abschiebungen höher sei. Aus der Aufstellung der Grenzschutzdirektion Koblenz an den VGH Mannheim vom 29. Juni 2001 ergibt sich, dass es im Jahr 2000 nur zu 133 Abschiebungen kam. Für die Monate Januar bis Mai 2001 werden 13 Abschiebungen genannt. Aber immerhin lassen sich aus den Referenzfällen abgeschobener Asylbewerber folgende Erkenntnisse gewinnen: Abgeschobene Asylbewerber werden bei ihrer Ankunft am Internationalen Flughafen N´Djili/Kinshasa - ausschließlich dort kommen diese wegen der nur auf dem Luftwege bestehenden Abschiebungsmöglichkeit an - grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde befragt. Bei mehreren Abschiebungen - Mitarbeiter der Deutschen Botschaft beobachten in unregelmäßigen Abständen die Einreise kongolesischer Rückkehrpflichtiger - habe man feststellen können, dass die mit den rückgeführten Personen befassten Beamten der Einwanderungsbehörde meist Verständnis für ihre heimkehrenden kongolesischen Landsleute aufbrächten, die nach allgemein dort vorherrschender Auffassung regelmäßig lediglich "ihr Glück" im Ausland versucht hätten, was vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Misere verständlich sei und von keiner staatlichen Stelle in der DRK kriminalisiert werde. AA, Auskunft vom 13. Oktober 1999 an das VG Stuttgart und vom 06. Oktober 2000 an den VGH Mannheim. Bei allen ankommenden Passagieren, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen, werden vornehmlich die Staatsangehörigkeit und mögliche Verbindungen zu Rebellengruppen überprüft. Des Weiteren werden die vorhandenen Fahndungslisten abgeglichen. Nach den bisherigen Erfahrungen sind Abgeschobene unbehelligt geblieben und konnten nach Überprüfung durch die Einwanderungsbehörde, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den Nachrichtendienst zu ihren Familienangehörigen gelangen. Gegenteilige Berichte einiger Menschenrechtsorganisationen und die von ihnen genannten Referenzfälle sind von der Deutschen Botschaft vor Ort eingehend geprüft worden, konnten aber in keinem Fall bestätigt werden. Insbesondere sind keine Fälle bekannt geworden, in denen zurückgekehrte Asylbewerber zwangsrekrutiert oder bei Weigerung hingerichtet worden sind. Ebenso wenig hat sich bewahrheitet, dass Kinder Abgeschobener an staatliche Verwahreinrichtungen abgegeben worden sind und später als Straßenkinder geendet haben. Auch konnte nicht bestätigt werden, dass der Militärgerichtshof Asylbewerber zum Tode verurteilt hat. Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen haben in besonders gelagerten Fällen im Auftrag der Botschaft die zurückgekehrten Personen nach wenigen Wochen an ihren Wohnadressen aufgesucht; staatliche Repressionen gegen diese Personen sind dabei bislang in keinem Fall festgestellt worden. AA, Auskunft vom 28. März 2002 an das VG Gelsenkirchen; Lagebericht vom 23. November 2001, S. 20-21; vgl. in diesem Zusammenhang auch AA, Auskunft an den VGH Mannheim vom 6. Oktober 2000. Diese Angaben decken sich mit der Stellungnahme des UNHCR vom 8. März 2001 an das VG München. Fast vollständig abgedruckt im Asylmagazin 4/2001, S. 27. Auch haben sich nach Angaben des Auswärtigen Amts die behaupteten Verhaftungen von PALU-Mitgliedern nach Rückkehr auf dem Flughafen N´Djili in allen Fällen nach entsprechender Überprüfung als Falschmeldungen herausgestellt. Vielmehr ist die Verhaftung eines PALU-Mitglieds auf dem Flughafen bisher nicht bekannt geworden. Für zurückkehrende MPR-Angehörige (Angehörige der ehemaligen Mobutu-Staatspartei) sind Verhaftungen nur unmittelbar nach der Machtübernahme der AFDL (17. Mai 1997) bekannt geworden; danach ist es zu keinen weiteren Festnahmen mehr gekommen. Gleiches gilt für Mitglieder der PSDC und der P.U.N.A. (Parti de l´unité Nationale). Seitens des unmittelbaren Führungskreises der FONUS wurde mitgeteilt, dass sich die letzte Festnahme auf dem Flughafen N´Djili im Jahre 1998 ereignet hat. AA, Auskunft vom 28. März 2002 an das VG Gelsenkirchen. Der Senat sieht deshalb die Behauptungen des ehemaligen höheren Beamten im Innenministerium der DRK, She Albert Okito, vor dem VGH Mannheim, Protokoll über die Zeugenvernehmungen am 25. Juli 2000 in den Verfahren A 13 S 2845/95, A 13 S 2478/97 und A 13 S 3166/97, als widerlegt an. Dieser hatte unter anderem ausgesagt, eine auf Grund juristischer Maßnahmen des jeweiligen Aufenthaltsstaates abgeschobene Person ("Refoulé") werde von den Sicherheitsdiensten verhört, misshandelt und sodann zwangsrekrutiert. Nach zwei Wochen militärischer Ausbildung würden die Zwangsrekrutierten an die Front geschickt. Weigere sich jemand, an die Front zu gehen, werde er exekutiert. Entscheidend für diese Behandlung sei, ob der Rückkehrer von den Sicherheitsdiensten als loyal oder nicht loyal eingestuft werde. Alle Kongolesen im Ausland seien verpflichtet, sich bei der Auslandsvertretung registrieren zu lassen. Nichtregistrierte würden als Regimegegner gelten; andererseits würden Registrierte nicht ohne weiteres als unverdächtig gelten. Frauen würden von dieser Behandlung nicht ausgenommen. Ihre Kinder würden von ihnen getrennt, an staatliche Aufbewahrungsorte verbracht und endeten später als Straßenkinder. Davon abgesehen ist der Senat trotz der insoweit nicht sehr ergiebigen Erkenntnislage auch der Überzeugung, dass nicht die einfachen Aktivitäten im vorbeschriebenen Sinne, sondern allenfalls eine herausgehobene, breitenwirksam angelegte oppositionelle Tätigkeit in Deutschland den amtlichen Stellen in der DRK bekannt werden. In dem von der Regierung in Kinshasa kontrollierten Gebiet sind verschiedene Sicherheitsdienste und -organe tätig. Lagebericht vom 23. November 2001, S. 9. Dagegen ist nicht geklärt, ob die DRK in Deutschland eine umfassende Auslandsaufklärung betreibt, auch wenn die Agence Nationale des Renseignements (ANR), die kurz nach der Machtergreifung der AFDL gegründet worden und an die Stelle des aufgelösten nationalen Sicherheitsdienstes (SNIP) getreten ist, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 6, neben ihrer Inlandsabteilung, die an Nachforschungen und Repressionmaßnahmen gegen Regimegegner beteiligt ist, eine Auslandsabteilung unterhält. Lagebericht vom 23. November 2001, S. 10. So geht das Auswärtige Amt zumindest für die führenden Mitglieder der UDPS im Ausland davon aus, dass diese deshalb unter Beobachtung stehen, weil ihre Aktivitäten für die kongolesische Regierung von gewissem Interesse sind. AA, Auskunft vom 28. März 2002 an das VG Gelsenkirchen. Der Bundesnachrichtendienst - BND - berichtet in seiner Auskunft vom 6. Juli 2000 an das VG Bremen, dass das "Comité de Pouvoir Populaire" (CPP) sowohl in der DRK als auch im Ausland tätig ist. Die Zentrale befinde sich in Belgien. Das CPP sei ein Nachrichtendienst, dessen Aufgabe u.a. in der Überwachung von Exilkongolesen, vor allem in Belgien, bestehe. Es sei möglich, dass das CPP auch Exilkongolesen in der Bundesrepublik Deutschland überwache. Auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hin erklärte der BND unter dem 23. Januar 2002, dass seine Auskunft vom Juli 2000 weiterhin gelte. Es könne nach gesicherter Erkenntnis nach wie vor davon ausgegangen werden, dass in Deutschland lebende Exilkongolesen von dem CPP überwacht werden. Allerdings führt das AA unter Berufung auf "namhafte Menschenrechtsorganisationen" hinsichtlich des CPP aus, es handele sich dabei um eine auf kommunaler Ebene eingerichtete Organisation, die zunehmend für die Informationsbeschaffung an der Basis und die damit notwendige Überwachung der Bevölkerung zuständig sei. Lagebericht vom 23. März 2000, S. 7. Das spricht zwar zunächst für eine Tätigkeit im Inland, schließt eine solche im Ausland aber nicht aus. Amnesty International nimmt an, dass die kongolesischen Behörden bemüht seien, die Aktivitäten von Exilkongolesen zu überwachen, ohne dazu aber nähere Angaben zu liefern. Vgl. z.B. Auskunft vom 12. Februar 2001 an das VG München. In ähnlichem Sinne äußert sich das Institut für Afrika-Kunde, welches von einer hohen Wahrscheinlichkeit geheimdienstlicher Auslandsaufklärung spricht. Vgl. z.B. Auskunft vom 7. Dezember 2000 an das VG Hannover und vom 3. Dezember 1998 an das VG Gelsenkirchen. Das Flüchtlingshilfswerk UNHCR hat ebenfalls keine konkreten Erkenntnisse zur Tätigkeit der Auslandsspionage der DRK in Deutschland. Es geht jedoch davon aus, dass die kongolesische Botschaft, die im Regelfall im Rahmen der Passersatzbeschaffung durch die deutschen Ausländerbehörden Gelegenheit zur Überprüfung der ihr übermittelten persönlichen Daten kongolesischer Staatsangehöriger erhält, Interesse daran hat und über Mittel verfügt zu ermitteln, ob es sich bei diesen Personen um Angehörige prominenterer Anhänger einer der Rebellenbewegungen handelt, und entsprechende Informationen an die Einwanderungsbehörden in der DRK weiterleitet. UNHCR, Stellungnahme vom 8. März 2001 an das VG München, Asylmagazin 4/2001 S. 27 f. In seiner Vernehmung am 25. Juli 2000 durch den VGH Mannheim, vgl. das genannte Protokoll der mündlichen Verhandlung, hat der Zeuge Okito ausgesagt, in Deutschland würden Informationen über politische Veranstaltungen, selbst wenn sie rein pazifistischer Natur seien, registriert, als subversiv eingestuft und an die kongolesische Auslandsvertretung durch Informanten weitergeleitet. Da, wie oben dargelegt, die Aussage des Zeugen zu anderen zentralen Punkten als widerlegt anzusehen ist, geht der Senat - insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Ausführungen - davon aus, dass auch dieser Teil der Aussage nicht den Fakten entspricht. Gegen eine effektive, flächendeckende Auslandsüberwachung spricht nämlich, dass nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts die Mittel, über die die Auslandsvertretungen in Europa zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen könnten, wegen der äußerst angespannten wirtschaftlichen Lage in der DRK nicht ausreichend sind, um derartige Aufgaben im gesamten Gastland wahrnehmen zu können. Anders kann es sich bei breitenwirksam vorgenommenen, herausgehobenen Aktionen gegen die Regierung in Kinshasa verhalten. Dabei liegt es bereits in der Natur der Sache, dass solche Aktivitäten den Behörden in der DRK eher bekannt werden können als untergeordnete, nicht "interessante" und damit auch nicht "mitteilungswürdige" Aktionen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass über erstere neben dem Auslandsgeheimdienst auch von in Deutschland sich aufhaltenden Privatleuten berichtet werden kann. Deshalb geht der Senat davon aus, dass allenfalls Aktionen von Personen, die in Deutschland in einer Art und Weise exilpolitisch tätig geworden sind, die sie von der Masse der übrigen Asylbewerber deutlich unterscheidet, mit anderen Worten, von denen die Behörden in der DRK befürchten müssen, dass sie der Regierung gefährlich werden oder diese jedenfalls in erheblichen Misskredit bringen könnten, den Regierungsstellen der DRK bekannt werden. Im Ergebnis ebenso OVG Saarland, Urteil vom 14. Januar 2002 - 3 R 1/01 -; einschränkend OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Januar 2000 - 1 L 3973/98. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Im Hinblick auf das Fehlen des inneren Zusammenhangs (s.o. unter c) zwischen der vom Kläger behaupteten Verfolgung unter Mobutu vor seiner Ausreise und der von ihm geltend gemachten Verfolgung nach einer Rückkehr in sein Heimatland ist die Gefahr einer Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Betätigung sowohl gegen Mobutu, die Grundlage der anerkennenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts war, als auch gegen die Regierung von L.D. Kabila am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu messen. Auf Grund der Veränderung der politischen Verhältnisse nach dem Wechsel von Mobutu zu Kabila besteht eine solche beachtliche wahrscheinliche Verfolgungsgefahr nicht wegen der gegen Mobutu entfalteten exilpolitischen Aktivitäten (s.o. unter d). Auch die Mitgliedschaft in der PDSC und die Teilnahme an von dieser Partei veranstalteten Versammlungen, Demonstrationen, Kundgebungen o.ä. in den Jahren 1997 und 1998 unter der Herrschaft L.D. Kabilas rechtfertigen nicht die Annahme, dass die kongolesischen Behörden den Kläger als ernst zu nehmenden Gegner ansehen. Etwas anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Funktion als Sicherheitsbeauftragter bei Demonstrationen und Versammlungen. Die Prognose, dass der Kläger nicht als ernst zu nehmender Gegner eingestuft wird, wird zusätzlich dadurch erhärtet, dass die Aktivitäten schon einige Zeit zurückliegen und der von André Bo-Boliko geführte Flügel der PSDC, dem der Kläger nach seinen Angaben in der DRK angehörte und den er auch in der Bundesrepublik Deutschland unterstützte, jedenfalls im Zeitraum Ende 1998/Anfang 1999 offensichtlich nicht in entschiedener Gegnerschaft zu L.D. Kabila stand. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Kinshasa, vom 20. Januar 1999 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. 2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG festzustellen, ist ebenfalls unbegründet. a) Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 3 AuslG liegen ersichtlich nicht vor. Auch § 53 Abs. 4 AuslG iVm Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - findet vorliegend keine Anwendung. Diese Vorschrift greift nur ein, wenn die Gefahr besteht, vgl. zur Anwendung des Prognosemaßstabs der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" auch auf Vorverfolgte: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, NVwZ 1996, Beilage Nr. 12, S. 89, dass im Zielland seitens des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation, hier also durch Regierungsbehörden der DRK, auf eine Person geplant zugegriffen wird, um sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterziehen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, S. 476; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, NVwZ 1997, S. 1127 und Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, S. 125. Davon ist entgegen der Ansicht des Klägers nach den vorstehend wiedergegebenen Erkenntnissen zur Behandlung zurückkehrender Asylbewerber am Flughafen Kinshasa und unter Berücksichtigung der "normalen" exilpolitischen Aktivitäten des Klägers nicht auszugehen. Aus den in Deutschland bestehenden familiären Bindungen folgt für den Kläger schon deshalb kein Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG iVm Art. 8 EMRK, weil es sich dabei nur um ein sog. inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis handelt, das dem Anwendungsbereich des § 53 Abs. 4 AuslG nicht unterfällt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, S. 526 und vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, InfAuslR 2000, S. 93 = DVBl 2000, S. 419. Allerdings kann in diesen Fällen ein Anspruch auf ein - hier nicht interessierendes - asylverfahrensunabhängiges, grundrechtlich begründetes Bleiberecht nach dem Ausländergesetz gegeben sein. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101. b) Die Voraussetzungen für eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt allein auf das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Allerdings genügt für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist der Begriff der "Gefahr" im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - 9 B 627.96 -,juris; Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, S. 57; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476. Für einen Asylbewerber, der bereits in Deutschland an einer Krankheit leidet, kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in direkter Anwendung vorliegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die drohende Verschlimmerung der Erkrankung im Zielstaat zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die drohende Verschlimmerung einer bei dem Betroffenen bereits vorhandenen Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen kann. Die Gründe für die unzureichende medizinische Behandlung im Zielstaat sind insoweit grundsätzlich ohne Belang. Sie können ihre Ursache auch in einer schlechten sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Situation im Heimatland haben, BVerwG, Beschluss vom 26. November 1998 - 9 B 1075.98 -, (n.v.); Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 m. w. N., die dazu führt, dass dem Betroffenen die finanziellen Mittel für eine Behandlung nicht zur Verfügung stehen. Ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 13. Oktober 2000 - 3 Bs 369/99 -, NVwZ 2001, Beilage Nr. 3, 31 = InfAuslR 2001, 132; OVG Koblenz, Urteil vom 3. April 1998 - 10 A 10902/97 -, NVwZ 1998, Beilage Nr. 8, 85, 86; VG Augsburg, Urteil vom 25. Februar 1999 - Au 7 K 98.30453/Au 7 K 98.31120 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 1, 7,9; VG Osnabrück, Urteil vom 15. November 1999 - 5 A 458/99 -, Asylmagazin 2000, 38 (Ls). Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, sind hingegen vom Anwendungsbereich des § 53 AuslG - und damit auch von dem des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - ausgenommen, weil es sich insoweit nicht um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse handelt. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, S. 206 (m. w. N.). Nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden allerdings Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, in dem Staat allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens 6 Monate ausgesetzt wird (Satz 1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig also nur im Rahmen eines generellen Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG erhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420 (m.w.N.); Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668; Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666. Ob eine aus einer allgemeinen Gefahr erwachsene extreme Gefahrenlage vorliegt, ist stets mit Blick auf sämtliche einem Ausländer drohenden Gefahren zu beurteilen. Dabei geht es allerdings nicht um eine "mathematische" oder "statistische" Summierung von Einzelgefahren; vielmehr ist jeweils eine einzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden Gesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser Grundlage über das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17; Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, NVwZ 1997, 685. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses, das die gesetzliche Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG beseitigen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, aaO, und vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101. Geboten ist die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG immer dann, wenn der einzelne extrem gefährdete Asylbewerber ansonsten gänzlich schutzlos bliebe, d.h. wenn seine Abschiebung in den Zielstaat ohne Eingreifen des Bundesamts oder der Verwaltungsgerichte tatsächlich vollzogen würde. Die verfassungskonforme Anwendung ist mit Rücksicht auf das gesetzliche Schutzkonzept aber auch dann zulässig, wenn der Abschiebung zwar anderweitige - nicht unter § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 Satz 1 oder § 54 AuslG fallende - Hindernisse entgegenstehen, diese aber dem Ausländer nach der Rechtswirkung keinen gleichwertigen Schutz bieten. Ein anderweitiger Schutz ist deshalb nur dann gleichwertig, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AuslG hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen könnte. Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt somit neben dem Vorliegen einer extremen Gefahrenlage das Nichtbestehen eines anderweitigen gleichwertigen Abschiebungsschutzes voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, aaO. Eine Erkrankung oder sonstige Gründe, die einer Abschiebung in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegenstehen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Dem Kläger kann auch nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - und damit über den nach Satz 2 der Vorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus - Schutz vor Abschiebung gewährt werden. Diese Möglichkeit scheitert allerdings nicht schon daran, dass für ihn anderweitiger gleichwertiger Abschiebungsschutz bestände. Denn der Kläger hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er über keine eigene Aufenthaltserlaubnis verfügt. Ein etwaiger von der befristeten Aufenthaltserlaubnis seiner Ehefrau abgeleiteter aufenthaltsrechtlicher Anspruch reicht nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, aaO. Der Kläger würde nicht unmittelbar nach seiner Rückkehr in die DRK auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) in eine extreme Gefährdungslage geraten, die ihn mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Da wie dargelegt eine Abschiebung nur auf dem Luftwege über den Flughafen von Kinshasa erfolgen kann, beschränkt der Senat die Prüfung der Lebensbedingungen auf den Großraum dieser Stadt, in der die Situation ohnehin besser ist als in den übrigen Landesteilen, wie im Folgenden ausgeführt wird. Es lässt sich nicht feststellen, dass ein abgeschobener Asylbewerber im Großraum Kinshasa mangels jeglicher Lebensgrundlage in eine extreme Gefahrenlage geriete und dem baldigen vgl. zur notwendigen Unmittelbarkeit der Rechtsgutbeeinträchtigung BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668, sicheren Hungertod ausgeliefert wäre. Diese Einschätzung gilt für den Normalfall eines im Wesentlichen gesunden Menschen, der sich nach seiner Abschiebung auf Grund seines längeren Aufenthalts in Deutschland in einem guten Ernährungszustand befindet. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen zwar nicht zweifelhaft, dass - auf das gesamte Staatsgebiet bezogen - die wirtschaftliche Lage verheerend und die Grundversorgung der Bevölkerung nicht mehr gewährleistet ist. Die seit August 1998 andauernden Kämpfe haben nach und nach die gesamte Infrastruktur des zentralafrikanischen Landes zerstört. Die Arbeitslosigkeit liegt bei über 90 %. Auch innerhalb der Großfamilie, in der traditionell gegenseitig Hilfe geleistet wird, gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. So stellt das Flüchtlingshilfswerk UNHCR in seiner Stellungnahme vom 8. März 2001 an das VG München fest, dass sich seit Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen im August 1998 die wirtschaftliche Situation in Kinshasa und in der DRK im Allgemeinen kontinuierlich und ernstlich verschlechtert habe. Die vorhandenen Nahrungsmittellieferungen deckten nurmehr ca. 60 % des Bedarfs. Schätzungen zufolge litten etwa 2 Millionen Kongolesen in lebensbedrohlicher Weise unter dieser Lebensmittelknappheit. Nach einer Studie der Nichtregierungsorganisation International Rescue Committee vom Mai 2000 seien allein im Osten der DRK seit Beginn der kriegerischen Auseinandersetzungen im August 1998 mindestens 1,7 Millionen Menschen (ca. 600.000 davon Kinder unter 5 Jahren) entweder unmittelbar auf Grund der Kriegsereignisse oder in zwei Drittel der Fälle auf Grund ihrer Folgen gestorben. Auch die drei britischen Hilfsorganisationen "Oxfam", "Save the Children" und " Christian Aid" schildern laut einem Bericht der Frankfurter Rundschau in ihrer Ausgabe vom 10. August 2001 die soziale Lage in der DRK in einem sehr düsteren Licht. Für die Region Kinshasa kann aber festgestellt werden, dass sich die Versorgungslage zwischenzeitlich deutlich gebessert hat, wie sich aus Folgendem ergibt: Während das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 5. Mai 2001 (S. 22) noch ausführte, dass sich die schon zu Beginn des Jahres 2000 angespannte Versorgungslage in Kinshasa weiter verschlechtert habe, heißt es im Lagebericht vom 23. November 2001 (S. 21,22), dass nach einer im September 2001 veröffentlichten Untersuchung der landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Kinshasa die Versorgung mit Lebensmitteln für die Bevölkerung in Kinshasa zwar schwierig sei, jedoch dank verschiedener Überlebensstrategien - so trügen z.B. vor allem Frauen und Kinder mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt bei - in der Bevölkerung keine akute Unterversorgung wie etwa in anderen Hungergebieten Afrikas herrsche. Die gleiche Einschätzung sei Ende September 2001 vom Büro der Welternährungsorganisation FAO in Kinshasa zu erhalten gewesen. Dem widerspricht nicht der genannte Bericht der britischen Hilfsorganisationen. Denn er bezieht sich vor allem auf das Rebellengebiet und gilt nicht gleichermaßen für die Hauptstadt Kinshasa. Insoweit wird nämlich ausgeführt, dass dank der Reformen des Präsidenten Joseph Kabila sich die Wirtschaft in den vergangenen Monaten etwas erholt habe, wovon allerdings nur die Hauptstadt profitiere, während das übrige Land verarmt und zerrüttet sei. In ihrer Auskunft vom 24. Oktober 2001 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellt die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kinshasa fest, dass es trotz einer Arbeitslosenquote von etwa 90 % dem überwiegenden Teil der Bevölkerung Kinshasas weiterhin gelinge, den Lebensunterhalt zu finanzieren. Die sich aus der Not entwickelnden Mechanismen des Überlebens seien vielgestaltig und auf die von Fall zu Fall ganz unterschiedlichen Verhältnissen zugeschnitten. So nehme die privat betriebene urbane Agrarwirtschaft (Gemüseanbau und Kleintierhaltung) eine zentrale Stellung ein. Es werde auf allen möglichen Freiflächen angebaut, selbst wenn diese nicht im Eigentum des Betreffenden stünden. Ein wichtiges Betätigungsfeld sei auch der Kleinhandel. Nach Schätzungen namhafter kongolesischer Menschenrechtsorganisationen sei der Prozentsatz der Bevölkerung, der an den Folgen einer akuten Unterernährung sterbe, in der Hauptstadt Kinshasa als eher niedrig anzusetzen. Betroffen seien insbesondere nur Kinder bis zum Alter von 5 Jahren . Diese Einschätzung findet ihre Entsprechung in dem Ende September 2001 veröffentlichten, von der Botschaft angeführten Bericht der Organisation der Vereinten Nationen für Ackerbau und Ernährung (FAO). Danach waren in den Armutsvierteln Kimbanseke und Selembao Kinshasas im Februar 2001 12 % der Kinder unter 5 Jahren latent unterernährt. Unter akuter Unterernährung litten 2,6 % dieser Bevölkerungsgruppe. Im übrigen sind national und international tätige Hilfsorganisationen mit der Unterstützung und Förderung zahlreicher Geberländer ebenso wie kirchliche und sonstige karitativ tätige Verbände und Einrichtungen bemüht, durch Projekte im Wirtschafts-, Sozial- und Gesundheitsbereich schwerwiegenden Versorgungsmissständen zu begegnen und der Not leidenden Bevölkerung in der DRK zu helfen. So ist in einer viel beachteten, aber bisher einmalig gebliebenen Aktion der Europäischen Union mit Unterstützung der Beobachtermission der Vereinten Nationen (MONUC) Anfang August 2001 ein Frachtschiff bis in die Provinz Equateur gelangt und hat von dort 800 Tonnen Mais in die Hauptstadt Kinshasa transportiert. Eine generelle Eröffnung der Flussschifffahrt auf dem Kongo zur Lebensmittelversorgung wird aktuell allerdings noch durch die Rebellenbewegung RCD-Goma blockiert. Somit lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die allgemein beschriebene katastrophale Versorungslage in erster Linie die Rebellengebiete und insbesondere die östlichen Landesteile, nicht aber in gleicher Weise den Großraum Kinshasa betrifft. Nach alledem ist es für den Senat nachvollziehbar - und dies ist Grundlage seiner Überzeugungsbildung - dass das Auswärtige Amt in seiner erst kürzlich ergangenen Auskunft vom 28. März 2002, insoweit noch über die Einschätzung im Lagebericht vom 23. November 2001 hinausgehend, feststellt, es bestehe auf Grund der Versorgungslage mit Nahrungsmitteln in Kinshasa und Umgebung weder für männliche noch für weibliche Personen die konkrete Gefahr, aus Mangel an Nahrungsmitteln nicht überleben zu können. Deshalb ist, und dies gilt auch für allein stehende Frauen oder sogar für Mütter mit minderjährigen Kindern - auch Kleinkindern -, von einer noch ausreichenden Versorgungslage auszugehen , die die Annahme eines mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr nach Kinshasa drohenden Hungertodes verbietet. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kinshasa vom 24. Oktober 2001 an das Bundesamt kirchliche Einrichtungen oder karitativ tätige Hilfsorganisationen sowie verschiedene private Einrichtungen im Notfall Hilfestellung leisten; auch verhindere eine in christlicher Verbundenheit gelebte Nachbarschaftshilfe, dass Not leidende Menschen in der Straße ihr Heil suchen müssten. Lediglich für unbegleitet rückgeführte Minderjährige macht das Auswärtige Amt in der erwähnten Auskunft vom 28. März 2002 insofern eine Ausnahme, als die allgemein schlechte Versorgungslage nach Lage des Einzelfalles Versorgungsprobleme begründen könne, so dass eine Rückführung "nur nach sorgfältiger Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Unterbringungsmöglichkeiten" erfolgen solle. Insoweit lässt der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch offen, ob eine extreme Gefährdungslage für unbegleitet rückgeführte Minderjährige oder jedenfalls Kinder bis zu etwa 16 Jahren angenommen werden muss. Auch kann dahinstehen, ob eine extreme Gefährdungslage möglicherweise für betagtere sowie ernsthaft kranke Rückkehrer besteht, sofern letzteren nicht ohnehin Abschiebungsschutz in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG einzuräumen ist. Auch die in Kinshasa bestehende medizinische Versorgungslage rechtfertigt nicht die Annahme des Bestehens einer extremen Gefährdungslage. Die daraus erwachsenden Gefahren drohen grundsätzlich der gesamten Bevölkerung bzw. bestimmten Gruppen innerhalb der Bevölkerung und unterfallen damit ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 -9 C 4.98 -, aaO. Allerdings befindet sich das Gesundheitswesen in der DRK allgemein in einem sehr schlechten Zustand. Die staatlichen Krankenhäuser sind heruntergewirtschaftet oder aber geplündert. Die staatlichen Krankenhäuser sind auf Grund ihrer geringen Anzahl, ihrer schlechten Ausstattung und in Folge der unzureichenden hygienischen Verhältnisse nicht in der Lage, im erforderlichen Umfang - insbesondere bei komplizierten Eingriffen - die Kranken im ausreichenden Maß zu versorgen. Die ärztliche Versorgung ist in Kinshasa jedoch grundsätzlich gewährleistet. In seinem Bericht vom 5. Oktober 2001 über die medizinische Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa berichtet das Schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge, dass es in Kinshasa 1.500 medizinische Einrichtungen gibt. Zwar sind davon viele rein profitorientiert. Auch ist der Großteil der medizinischen Einrichtungen in Kinshasa schlecht ausgerüstet und erhält - mit Ausnahme der konfessionellen medizinischen Einrichtungen - keine Hilfe vom Ausland. Andererseits sind aber im Bereich der medizinischen Versorgung häufig Organisationen der großen Kirchen, so der Heilsarmee, der katholischen Kirche, der Kirche von Christus im Kongo und der kimbanguistischen Kirche tätig. Diesen gehören in Kinshasa mehr als 70 % der Gesundheitszentren sowie einige Spitäler. Zusammengefasst stellt der Bericht fest, die medizinische Infrastruktur in Kinshasa weise große Unterschiede auf, von rein profitorientierten Einrichtungen mit ungenügend ausgebildetem Personal bis hin zu gut geführten Spitälern mit Spezialisten. Die meisten Krankheiten können in Kinshasa behandelt werden. Das gilt zum Beispiel für Diabetes mellitus 2 mit Bluthochdruck, Asthma und Bronchialerkrankungen, Epilepsie, Geschlechtskrankheiten, Pneumopathie, Typhus und auch Röteln. Lagebericht vom 23. November 2001, S. 22,23; Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, Bericht vom 5. Oktober 2001 über die medizinische Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa (im Folgenden: Schweizerisches Bundesamt), S. 8 ff. Nach den Erkenntnissen ist auch die Versorgung mit Medikamenten gesichert. In letzter Zeit sind in Kinshasa über 100 Apotheken neu eröffnet worden. Im Allgemeinen sind die Apotheken zwar relativ einfach ausgestattet. Auch wenn Mangel an gewissen Basisprodukten wie zum Beispiel HIV- und Blutgruppentests besteht, so sind Medikamente gegen Malaria-, Tuberkulose-, Rheuma-, Husten- und Durchfallerkrankungen und auch Anämiepräparate sowie Antibiotika aber einfach zu erhalten. Schweizerisches Bundesamt, S. 6,7. Allerdings besteht weder ein Krankenversicherungssystem noch eine freie staatliche Gesundheitsfürsorge. Bei abhängig Beschäftigten zahlen in der Regel die Arbeitgeber die Behandlungskosten. Angesichts der Arbeitslosenquote von über 90 % dürfte dies auf einen Rückkehrer jedoch nur ausnahmsweise zutreffen. In den anderen Fällen müssen die Behandlungskosten von der Großfamilie aufgebracht werden. Nur für zahlungskräftige Patienten - was ebenfalls als Ausnahmefall einzustufen ist - stehen hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärzte zur Verfügung. Lagebericht vom 23. November 2001, S. 22. Angesichts dieser Situation wird die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung indes im Wesentlichen von so genannten Nicht-Regierungsorganisationen, u.a. den Kirchen, getragen. Wenngleich die Patienten bzw. ihre Angehörigen auch hier für die Behandlung aufkommen müssen, sind die Kosten jedoch deutlich niedriger als etwa in Deutschland, weil von den Kirchen im Wesentlichen essentielle Medikamente eingesetzt werden, Auskunft des Missionsärztlichen Instituts Würzburg vom 6. November 2000 an das VG München. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Kranke, die über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen, nach übereinstimmender Auskunft verschiedener durch die Deutsche Botschaft befragter Ärzte in Kinshasa bereits aus ethischen Gründen nicht ohne medizinische Erstversorgung entlassen werden. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 24. Oktober 2001 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Zusammenfassend ist der Senat der Überzeugung, dass trotz der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in der DRK infolge der mangelhaften Versorgungslage sowohl hinsichtlich der Ernährung als auch der medizinischen Verhältnisse - auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Zeitungsberichte angeführten teilweise äußerst beengten Wohnungsverhältnisse - eine extreme Gefahrenlage nicht besteht. Schließlich kann dem Kläger auch nicht wegen einer ihm nach Rückkehr in die DRK möglicherweise drohenden Erkrankung an Malaria Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zugebilligt werden. Das Risiko an Malaria, insbesondere der gefährlichen Form der Malaria tropica, zu erkranken, ist in der DRK sehr hoch, Prof. Dr. Dietrich vom Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin, Hamburg, Stellungnahme vom 02. April 2002 gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Prof. Dr. Dietrich), wobei Kinshasa, auf das der Senat - wie oben dargelegt - bei der zu treffenden Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen abstellt, in einem Gebiet mit hohem Malaria-Risiko liegt, Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Kins- hasa, Auskunft vom 09. Februar 2001 an das OVG Lüneburg. So ist Malaria eine der häufigsten und tödlichsten Krankheiten in der DRK, an der z.B. im Jahre 2000 etwa 200.000 Menschen starben, Schweizerisches Bundesamt, S. 11, wobei der Krankheitsverlauf bei kleinen Kindern häufiger zu schwereren Verläufen führt als bei Heranwachsenden und Erwachsenen. Prof. Dr. Dietrich; vgl. auch Schweizerisches Bundesamt, wonach von den genannten Todesfällen des Jahres 2000 40.000 Kinder, also ein Fünftel, betroffen waren und im ersten Drittel des Jahres 47 % der Todesfälle in der Pädiatrie von Kinshasa auf Malaria zurückzuführen waren. Somit ist eine größere Zahl von Menschen von der Malaria-Erkrankung betroffen mit der Folge, dass insoweit die "Sperre" des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eingreift und Abschiebungsschutz nur gewährt werden kann, wenn jedem Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit droht, alsbald nach seiner Ankunft in der DRK an dieser Krankheit zu sterben. Das ist jedoch nicht der Fall. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer nach einem längeren Aufenthalt im nicht von Malaria bedrohten Ausland die durch ihr Aufwachsen in der DRK erworbene Semi-Immunität, die einen gewissen Schutz gegen einen schweren, gegebenenfalls zum Tode führenden Verlauf der Malaria bewirkt, verloren haben bzw. hier geborene und aufgewachsene Kinder diesen Schutz erst gar nicht haben erwerben können. Während beim Erwachsenen, der einen soliden Semi-Schutz aufbauen konnte, auf Grund eines anzunehmenden "inmunologischen Gedächtnisses" schwere Malaria-Attacken wahrscheinlich viel weniger als beim Kind zu befürchten sind, ist der Schweregrad der Malaria-Erkrankung bei nicht geschützten Kongolesen aller Altersgruppen mit dem von einheimischen Kindern vergleichbar, d.h. bei fehlender oder nicht früh einsetzender Behandlung besteht die nicht unbeträchtliche Gefahr eines tödlichen Ausgangs. Gutachten Dr. med. Junghanss, Universitätsklinikum Heidelberg, vom 9. Februar und 15. Oktober 2001 an den VGH Mannheim (im Folgenden: Dr. Junghanss); Prof. Dr. Dietrich; Missionsärztliches Institut Würzburg, Gutachten vom 04. und 26. Januar 2001 an das OVG Lüneburg. Kinder sind auf Grund erhöhter Vulnerabilität in Folge spezifischer Immunkonstellationen im besonderen Maße gefährdet, zumal eine Impfung gegen Malaria nicht möglich und eine Malaria-Chemoprophylaxe schon wegen der Nebenwirkungsproblematik auf Dauer nicht durchführbar ist. Schließlich genügt ein einzelner infektiöser Stich, um eine tödlich verlaufende Malaria auszulösen. Dr. Junghanss. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass ein längerer Aufenthalt außerhalb der DRK und insbesondere die Geburt und das Aufwachsen in Deutschland das Risiko, bei einer Rückkehr an Malaria zu erkranken, erheblich verstärkt. Vgl. dazu, dass die Verstärkung einer Gefahrenlage nichts an der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ändert, weil es sich insoweit nur um typische Auswirkungen der oben angenommenen allgemeinen Gefahrenlage handelt: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101. Auch bei einer Erkrankung gibt es aber jedenfalls in Kinshasa hinreichende Möglichkeiten ärztlicher Hilfe und in ausreichender Menge Medikamente gegen die Malaria. Prof. Dr. Dietrich; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Kinshasa, Auskünfte vom 20. April 2001 an das OVG Lüneburg und vom 18. Mai 2001 an den VGH Mannheim. Bei rechtzeitigem Erkennen der Krankheit und Behandlung mit den entsprechenden Medikamenten tendiert die Sterblichkeitsrate gegen Null. Prof. Dr. Dietrich. Prof. Dr. Dietrich und Dr. Junghanss stimmen darin überein, dass ausschlaggebend für eine wirksame Bekämpfung die alsbaldige Verabreichung entsprechender Medikamente ist. Entgegen der Ansicht von Dr. Junghanss geht allerdings Prof. Dr. Dietrich davon aus, das auch bei Erkrankten, die nicht semi-immun sind, in der Regel eine frühe Diagnose und Behandlung erfolgt. In einem Land wie der DRK würden alle Krankheitszeichen als Malaria betrachtet und als solche behandelt, auch wenn es sich um ganz andere Erkrankungen handele. In der Realität sei es so, dass bei Kopfschmerzen, Frieren und anderen Erscheinungen eine Malaria - Behandlung in der Regel unverzüglich eingeleitet werde. Die Ansicht von Prof. Dr. Dietrich überzeugt, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei der Malaria - Erkrankung, wie dargelegt, um eine der am häufigsten vorkommenden und damit "gut bekannten" Erkrankungen in der DRK handelt. Letztlich liegt es aber auch im Verantwortungsbereich der Rückkehrer bei einer notwendigen Behandlung darauf hinzuweisen, dass ein Semi - Schutz nicht mehr vorhanden bzw. noch nicht erworben ist. Der Senat geht auch davon aus, dass die Kosten für die notwendigen Medikamente zur Behandlung einer Malaria - Erkrankung, vgl. die Übersicht der verfügbaren Medikamente unter Angabe der Preise im Bericht des Schweizerischen Bundesamtes, Seite 16; ferner Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Kinshasa, Auskunft vom 18. Mai 2001 an den VGH Mannheim, aufgebracht werden können oder bei einer absoluten Mittellosigkeit - insbesondere von allein stehenden Müttern (vgl. in diesem Zusammenhang ai, Auskunft vom 12. Februar 2001 an das VG München) - von anderen Stellen aus ethischen Gründen zur Verfügung gestellt werden (s. o.). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch nach der Einschätzung von Dr. Junghanss selbst in den Fällen, in denen eine Malaria nicht sofort erkannt wird, der schwere Verlauf der Malaria innerhalb kürzester Zeit zwar eintreten kann, aber nicht muss, wobei von diesen schweren Erkrankungsfällen ca. jeder vierte tödlich verläuft. Damit ist keine extreme Gefährdungslage gegeben, bei der für jeden Rückkehrer angenommen werden muss, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar nach der Rückkehr in die DRK an Malaria sterben wird. 3. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen nicht. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist einen Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Gemäß § 50 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Diesen gesetzlichen Regelungen entspricht der angefochtene Bescheid des Bundesamtes. Die angedrohte Abschiebung nach Zaire (jetzt Demokratische Republik Kongo) ist rechtmäßig. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.