Beschluss
16 B 490/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0424.16B490.02.00
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Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig. Nach § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine derartige abweichende Bestimmung greift bei Beschlüssen über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) nicht mehr ein, nachdem § 146 Abs. 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) durch einen neu gefassten Absatz 4 ersetzt worden ist. Die Beschwerde hängt damit nicht mehr davon ab, dass sie vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Weil der angefochtene Beschluss erst nach dem 31. Dezember 2001 erlassen worden ist, sind auch keine Übergangsvorschriften einschlägig, denen zufolge im vorliegenden Fall der Antrag auf Zulassung der Beschwerde statthaft gewesen wäre. Der damit unstatthafte Antrag auf Zulassung der Beschwerde kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht in die statthafte Beschwerde umgedeutet werden. Dies entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung für die Umdeutung einer Beschwerde in den bis zum 31. Dezember 2001 erforderlichen Antrag auf Zulassung der Beschwerde - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. März 1997 - 6 S 208/97 -, ESVGH 47, 240; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 1998 - 3 B 2507/98 - und 5. Juni 2001 - 7 B 742/01 - und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung oder einer Revision in die Nichtzulassungsbeschwerde. - BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1994 - 9 B 374.94 -, DVBl. 1994, 1409, und vom 19. Juli 1974 - 6 C 63.74 -, BayVBl. 1974, 708, jeweils mit weiteren Nachweisen. Eine Umdeutung im Verhältnis des Antrages auf Zulassung der Beschwerde zur Beschwerde scheitert auch daran, dass diese Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, NVwZ 1999, 641 (für die Berufung im Verhältnis zum Antrag auf Zulassung der Berufung). Somit kommt es anders als bei der Würdigung, ob der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellt oder Berufung eingelegt worden ist, nicht darauf an, dass dem von der Antragstellerin gestellten Zulassungsantrag die Absicht entnommen werden kann, eine Überprüfung in einem zweiten Rechtszug zu erreichen. Dazu BVerwG, Beschluss vom 2. August 1995 - 9 B 303.95 -, DVBl. 1996, 105. Die Rechtsmittelschrift bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass zwar ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde formuliert worden ist, tatsächlich aber eine Beschwerde eingelegt werden sollte. Die insoweit interessierende Begründung bezieht sich - im Einklang mit dem bisherigen Recht - auf die Zulassungsgründe in § 124 Abs. 2 VwGO. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998, a.a.O., Hessischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 1998 - 9 TZ 2358/98 -, GewArch 1998, 377. Der Schriftsatz vom 11. März 2002, mit dem der "Beschwerdeantrag ... dahingehend geändert und klargestellt (wurde), dass keine Zulassung zur Beschwerde begehrt wird, sondern bereits die Beschwerde selbst eingereicht wurde", ist verfristet und somit nicht geeignet, den Zulässigkeitsmangel auszuräumen. Der angefochtene Beschluss ist am 21. Februar 2002 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist ist am 7. März 2002 abgelaufen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung weist keinen Mangel auf, der zur Folge hätte, dass mit dem Schriftsatz vom 11. März 2002 die dann innerhalb der Jahresfrist zulässige Beschwerde eingelegt worden wäre (§ 58 Abs. 2 VwGO). Ein Mangel der Rechtsmittelbelehrung liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht nur über die Möglichkeit belehrt hat, die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzulegen. Ein Hinweis darauf, dass die Beschwerde innerhalb der Frist auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden kann (vgl. § 147 Abs. 2 VwGO), war entbehrlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 1974 - 3 B 586/73 -, OVGE 29, 183. Ähnlich BVerwG, Beschlüsse vom 22. August 1974 - 1 B 44.74 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 28, und vom 29. Mai 1996 - 9 B 155.96 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 66; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 16 S 2235/93 -, VGHBW-Ls 1994 Beilage 1, B 2. Ein Fehler ist dem Verwaltungsgericht auch nicht dadurch unterlaufen, dass es nicht über die Form der Beschwerde, etwa die möglicherweise in Betracht kommende Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, belehrt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188 (189 f.). Der Antragstellerin kann nicht wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 60 Abs. 1 VwGO). Der Schriftsatz vom 20. März 2002 legt schon deshalb keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, weil der angefochtene Beschluss eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.