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Beschluss

18 B 139/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0424.18B139.02.00
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Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 8.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 8.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das als Antrag auf Zulassung der Beschwerde eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 27. Dezember 2001 hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist nicht der Antrag auf Zulassung der Beschwerde, sondern die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel. Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ist § 146 Abs. 4 VwGO, der bis dahin die Zulassungsbedürftigkeit der Beschwerde vorsah, neu gefasst und sind die den Antrag auf Zulassung der Beschwerde betreffenden Absätze 5 und 6 des § 146 VwGO gestrichen worden. Gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels hier nicht nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, weil der angefochtene Beschluss nicht vor dem 1. Januar 2002 zugestellt worden ist. Es kann offen bleiben, ob das der - im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Beschlussfassung richtigen, im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses aber unrichtigen - Rechtsmittelbelehrung entsprechend eingelegte Rechtsmittel als unstatthaft zu verwerfen oder als das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde ausgelegt und behandelt werden kann. Vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2002 - 18 B 84/02 - und vom 21. Januar 2002 - 18 B 73/02 -. Aus den von den Antragstellern in der Rechtsmittelschrift dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nämlich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 16. Mai 2001 durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. Die Antragsteller haben auch in der Rechtsmittelschrift vom 17. Januar 2002 nicht dargelegt, dass sie einen Anspruch auf die Verlängerung der ihnen bis zum 22. Dezember 2000 erteilten Aufenthaltsbefugnis haben. Die in der vom Verwaltungsgericht zitierten Altfallregelung vom 29. Dezember 1999 aufgestellten Verlängerungsvoraussetzungen, die lediglich ermessensbindend wirken und grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung auf Sinn- oder Rechtswidrigkeit und keiner Auslegung unterliegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 = DVBl. 2001, 214 = InfAuslR 2001, 70 = NVwZ 2001, 210; Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2001 - 18 A 321/01 -, vom 25. Juli 2001 - 18 B 863/01 - und vom 15. Januar 2002 - 18 B 48/02 -, sind hier hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. - von der die Antragsteller zu 2. bis 4. ihren Anspruch ableiten - nicht gegeben. In den für das Land Nordrhein-Westfalen allein maßgebenden Anwendungshinweisen in dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen (IM) vom 29. Dezember 1999 ist unter Nr. 3 Abs. 1 bestimmt, dass die in Ziffer II.3.3.2 des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 18./19. November 1999 (IMK-Beschluss) genannten Voraussetzungen sowohl für die Erteilung als auch für jede Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis am 19. November 1999 erfüllt gewesen sein und fortbestehen müssen, und dass dies insbesondere für die Sicherung des Lebensunterhalts durch legale Erwerbstätigkeit gilt. Soweit der Antragstellerin zu 1. aufgrund der unter Nr. 3 Abs. 4 und 5 des IM-Erlasses vorgesehenen Ausnahmeregelung trotz Inanspruchnahme von Sozialhilfe am 23. Juni 2000 eine Aufenthaltsbefugnis bis zum 22. Dezember 2000 erteilt worden ist, weil sie zwei Arbeitsplatzzusagen zum Stichtag - und eine weitere Beschäftigungszusage ab dem 22. Mai 2000 - vorgelegt hat, ist nicht von dem für eine Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis erforderlichen "Fortbestehen" der Sicherung des Lebensunterhalts durch legale Erwerbstätigkeit auszugehen. Der Antragstellerin zu 1. ist aufgrund der Arbeitsplatzzusagen zum Stichtag eine auf sechs Monate befristete Aufenthaltsbefugnis gemäß Nr. 3 Abs. 5 des IM-Erlasses erteilt worden, um die Voraussetzungen für den Abschluss von Arbeitsverträgen zu schaffen. Innerhalb dieser Frist hätte sie die Sicherung des Lebensunterhalts durch legale Erwerbstätigkeit nachweisen müssen. Das ist nicht geschehen. Die Antragstellerin zu 1. hat innerhalb dieser Frist keine Erwerbstätigkeit aufgenommen und keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen, sodass eine Sicherung des Lebensunterhalts durch legale Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist und es damit an den Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis fehlt. Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts der Familie durch legale Erwerbstätigkeit ist zugunsten der Antragsteller nicht etwa deshalb zu machen, weil der IMK-Beschluss unter Nr. 3.2 a eine solche Ausnahme für Alleinerziehende mit kleinen Kindern vorsieht, soweit ihnen nach § 18 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist. Zum einen hat die Antragstellerin zu 1. sich in dem Antrag vom 23. Februar 2000 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht auf einen besonderen Härtefall wegen Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme berufen, sondern vielmehr mehrere Arbeitsplatzzusagen vorgelegt und damit zu erkennen gegeben, dass die Betreuung ihrer Kinder sichergestellt und ihr die Arbeitsaufnahme zumutbar sei. Zum anderen liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG für die Unzumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme wegen Gefährdung der geordneten Erziehung von Kindern nicht vor, weil die Erziehung und Betreuung des jüngsten - inzwischen fast 6- jährigen - Kindes nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG jedenfalls seit seiner Aufnahme in einen Kindergarten am 1. März 2001 sichergestellt ist. Trotzdem ist es der Antragstellerin zu 1. in dem seitdem verstrichenen mehr als einjährigen Zeitraum nicht gelungen, den Lebensunterhalt der Familie durch Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit zu sichern und dadurch die für die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis erforderlichen Integrationsbedingungen zu schaffen. Der bloße Nachweis von vereinzelten Bemühungen um einen Arbeitsplatz genügt insoweit nicht, sondern zeigt eher, dass die Antragstellerin zu 1. tatsächlich nicht die Fähigkeit besitzt, die erforderlichen Integrationsbedingungen zu erfüllen und den Lebensunterhalt ihrer Familie durch legale Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.