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Beschluss

15d A 673/02.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0506.15D.A673.02O.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Einleitungsbehörde ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat zu Recht auf den Antrag des Beamten nach § 95 Abs. 2 DO NRW die mit Verfügung vom 6. Mai 1998 angeordnete und durch Verfügungen der Einleitungsbehörde vom 20. Juli 2001 und 26. September 2001 aufrechterhaltene Einbehaltung von 50 vom Hundert der jeweiligen Dienstbezüge des Beamten aufgehoben. Die Aufhebung bezieht sich dabei ausweislich der Begründung nicht auf den Grund der Anordnung, sondern allein auf den Fortbestand des Einbehaltungssatzes von 50 vom Hundert der Dienstbezüge für die Zukunft. Die Festsetzung des auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 DO NRW verfügten Einbehaltungssatzes unterliegt der Aufhebung, weil die Einleitungsbehörde ihrer Aktualisierungspflicht aus § 95 Abs. 1 DO NRW nicht hinreichend entsprochen hat. Danach ist die Behörde u.a. verpflichtet, erlassene Anordnungen über die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge nach § 92 DO NRW nachgehend unter Kontrolle zu halten, d.h. insbesondere bei Änderung der Sachlage zu überprüfen, ob sie noch recht- und zweckmäßig sind und ggf. anzupassen. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht genügt, weil sich die Entscheidung der Einleitungsbehörde gegen eine Anpassung der Höhe der Einbehaltung als ermessensfehlerhaft erweist. Wie die Disziplinarkammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, war Grundlage für die Festsetzung des Einbehaltungssatzes von 50 vom Hundert der Dienstbezüge des Beamten der Umstand, dass der Beamte ab dem 15. Mai 1998 eine Beschäftigung als Bauleiter zu einem angegebenen Monatsverdienst von 3500,-- DM aufgenommen hat. Diese Grundlage ist entfallen, weil die Beschäftigungsfirma unter dem 16. März 2001 einen Insolvenzantrag gestellt und das Beschäftigungsverhältnis des Beamten zum 15. März 2001 gekündigt hat. Die von der Einleitungsbehörde angeführten Gründe, es gleichwohl bei dem mit Verfügung vom 6. Mai 1998 angeordneten Einbehaltungssatz von 50 vom Hundert zu belassen, vermögen die Ermessensentscheidung rechtlich nicht zu tragen. Die Entscheidung beruht - auch unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Erwägungen -, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8/80 -, Buchholz 253, § 92 BDO Nr. 4 -, auf unzutreffenden bzw. unzulänglichen Annahmen zur Einnahmen- und Ausgabensituation des Beamten und führt zu einem Verstoß gegen das Alimentationsprinzip. Soweit die Einleitungsbehörde weitergehende Einnahmen des Beamten aus einer Arbeitstätigkeit vermutet, vermag dies die Ermessensentscheidung nicht zu rechtfertigen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Einleitungsbehörde die volle Beweislast für das Vorliegen der bei einer Ermessensentscheidung nach § 92 DO NRW zu Grunde liegenden Tatsachen, namentlich der Einnahmesituation, obliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachkommt. Freilich kann eine fehlende Mitwirkung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8/00 - a.a.O. Davon ausgehend kann hier nicht mit der danach gebotenen Gewissheit angenommen werden, dass der Beamte nach der - auch von der Einleitungsbehörde nicht in Abrede gestellten - Insolvenz der Anstellungsfirma weiterhin Einkünfte aus einer Arbeitstätigkeit bezogen hat bzw. bezieht. Sie lässt sich weder für sich genommen aus den angeführten Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts W. vom 18. Juni 2001 - 22 Kls 211 Js 224/97 - 17/98 II - , wonach der Angeklagte in der Vergangenheit Arbeiten an Bauvorhaben Dritter, namentlich auch für andere Mitarbeiter der Stadtverwaltung vorgenommen hat, ableiten, noch im Zusammenhang mit den von der Einleitungsbehörde aufgegriffenen widersprüchlichen bzw. fehlenden Angaben des Beamten über seine Gesellschafterstellung bei der Beschäftigungsfirma, bei der er seit Mai 1998 als Bauleiter tätig war, feststellen. Von einer - im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil des Beamten zu würdigenden - fehlenden Mitwirkung kann in diesem Zusammenhang nicht ausgegangen werden; es hätte vielmehr weitergehender Ermittlungen durch die Einleitungsbehörde bedurft, wie z.B. die Aufforderung an den Beamten, Kontoauszüge seines Girokontos für die Vergangenheit sowie seine Steuerbescheide zum Beleg seiner Einnahmesituation vorzulegen. Zudem fehlt auch jeglicher Anhalt zur möglichen Höhe der vermuteten Einkünfte. Soweit die Einleitungsbehörde den Beamten des Weiteren auf die Verwertung früherer Erträge aus seinen - ungenehmigten - Nebentätigkeiten und auf Vermögen verweist, liegt ebenfalls ein Ermessensfehler vor. Denn die Einleitungsbehörde verkennt dabei, dass sich ihre Entscheidung über die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge bei vorläufiger Dienstenthebung - anders als beim Unterhaltsbeitrag - an den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation eines Beamten zu orientieren hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8/80 -, a.a.O. Ein Beamter, der im Verdacht eines die Beendigung des Beamtenverhältnisses rechtfertigenden Dienstvergehens steht, hat mit Blick auf den Fortbestand des Beamtenverhältnisses auch bei vorläufiger Dienstenthebung einen - dem Grunde nach unveränderten - Anspruch auf amtsangemessene Besoldung. Daraus folgt zugleich, dass der Beamte nicht darauf verwiesen werden kann, Teile seines Bedarfs für eine angemessene Lebensführung durch Einsatz von Vermögen zu decken. Eine angemessene Alimentation ist nämlich unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit ein Beamter in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln wie insbesondere auf Grund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen zu bestreiten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, NVwZ 1988, 329 m.w.N. Mit Rücksicht auf den Wegfall der Diensttätigkeit eines suspendierten Beamten wird diesem vom Gesetzgeber allein eine gewisse Einschränkung in seiner Lebensführung zugemutet. Auf dieser Ebene mag im Einzelfall allerdings auch die Frage der Zumutbarkeit des Einsatzes von Vermögen eine Rolle spielen können. Eine Kreditverpflichtung gehört u.a. auch dann ganz oder teilweise nicht zum alimentationserfassten Bedarf eines vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten, wenn es einer angemessenen Lebensführung entspräche, diese durch Einsatz von vorhandenem Vermögen ganz oder teilweise abzulösen. Vgl. zu Tilgungsraten für einen PKW: BVerwG, Beschluss vom 5. September 1978 - 1 DB 17.78 -, BVerwGE 63, 127; zum Einsatz von Bar- und Bankvermögen im Übrigen: Weiss, GKÖD, K § 92 Rn. 40 m.w.N. Der Dienstherr darf dem Beamten aber dabei keine nicht wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Nachteile zufügen oder ihm gar die wirtschaftliche Existenzgrundlage entziehen. Ob und in welchem Umfang ein Beamter danach auf eigenes Vermögen verwiesen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Erforderlich ist eine Abwägung und Bewertung der jeweiligen Bedarfspositionen und des zur Deckung in Betracht kommenden Vermögens. Eine solche hat die Einleitungsbehörde hier nicht vorgenommen. Es fehlt insbesondere an Feststellungen zum Grund und zur Angemessenheit der einzelnen - bisher anerkannten - Kreditverpflichtungen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8/80 -, a.a.O., und vom 4. August 1982 - 1 DB 14.82 -, BVerwGE 76, 16. Im Übrigen fehlt es auch in diesem Zusammenhang an der nötigen Gewissheit über das Vorhandensein und die Höhe des vermuteten Vermögens. Die Hypothekenaufnahme im Dezember 1998 lässt auf kein bisher nicht angegebenes Vermögen schließen. Nach Angaben des Beamten dienten die Darlehen der Anschaffung einer Eigentumswohnung ohne Eigenkapital; die Einkünfte aus dieser Eigentumswohnung hat der Beamte auch zugleich in seiner Erklärung vom 15. März 2001 angegeben. Das Fehlen weiterer Angaben des Beamten und Belege zu seinem Vermögensbestand ist auch deshalb nicht aussagekräftig, weil entsprechende Angaben vom Beamten in der bisher allein verlangten "Übersicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse" nicht gefordert worden sind. Soweit sich die Einleitungsbehörde darauf beruft, dass eine seriöse Berechnung über den notwendigen Bedarf des Beamten nicht vorgenommen werden könne, vermag dies die Ermessensentscheidung bei derzeitiger Sachlage ebenfalls nicht zu tragen. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, warum und in welchem Umfang der bis dahin anerkannte Bedarf, der sich im Wesentlichen auch in der Erklärung vom 16. März 2001 wiederfindet, bei der Bemessung des Einbehaltungssatzes außer Betracht bleiben soll. Auch in diesem Zusammenhang liegt kein Verstoß des Beamten gegen seine Mitwirkungspflicht vor, der im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil gewürdigt werden könnte. Dies würde angesichts der bisher ohne weitere Nachweise als notwendig anerkannten Bedarfspositionen vielmehr voraussetzen, dass dem Beamten im Einzelnen und konkretisiert aufgegeben würde, einzelne Positionen und deren Hintergründe zu belegen, z.B. durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge, Hypotheken- und Darlehensvereinbarungen, Belege über die jeweiligen Grundgeschäfte, Steuerbescheide o.ä., und der Beamte dem nicht entsprechen würde. Im Hinblick auf die Verbindlichkeiten für erst im Dezember 1998 aufgenommene Darlehensverpflichtungen hat die Einleitungsbehörde allerdings zu Recht zu Grunde gelegt, dass diese Verpflichtungen nicht zu dem alimentationserfassten Bedarf gehören. Denn sie sind erst in Kenntnis der vorläufigen Dienstenthebung und der Anordnung der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge eingegangen worden. Der Erwerb einer Eigentumswohnung gehörte unter den gegebenen Umständen nicht zur angemessenen Lebensführung. Dies gilt umso mehr, als die für die Wohnung angegebenen Einkünfte in Höhe von 1.094,-- DM monatlich hinter den Darlehensbelastungen und dem zusätzlichen Hausgeld weit zurück bleiben. Hierbei handelt es sich indes ersichtlich um einen zusätzlich geltend gemachten Bedarf, der auch nicht auf die Unrichtigkeit der bisher geltend gemachten und anerkannten Belastungen schließen lässt. Einzig in Bezug auf die Kreditrate von 425,-- DM für Quelle bezieht sich die Einleitungsbehörde auf die bisher anerkannten Bedarfspositionen. Hier drängt sich mit Blick auf die Angaben des Beamten in seiner Erklärung von April 1998 jedenfalls für die Zeit ab 1. August 2001 tatsächlich ein weiterer Klärungsbedarf auf. Dies mag indes schon angesichts der Größenordnung der bisher anerkannten Belastungen von 6.303,62 DM sowie der nunmehr mit 456,85 DM monatlich angegebenen Krankenkassenbeiträgen gegenüber den bisher berücksichtigten Krankenkassenbeiträgen von 269,12 DM die Aufrechterhaltung eines Einbehaltungssatzes von 50 vom Hundert der Dienstbezüge nach Wegfall des bei der ursprünglichen Anordnung berücksichtigten Erwerbseinkommens in Höhe von 3.500,-- DM nicht einmal im Ansatz zu rechtfertigen. Über die Höhe des Einbehaltungsbetrages ist nach alledem eine erneute Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde zu treffen. Der Senat darf nicht eigenes Ermessen an die Stelle der Einleitungsbehörde setzen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 1995 - 1 D 44/94 -, BVerwGE 103, 208; 21. August 1997 - 1 DB 2/97 -, DokBer.B 1998, 15. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, den Einbehaltungssatz nur insoweit aufzuheben, als er den Einbehaltungssatz von 19 % überschreitet, den die Einleitungsbehörde vor der Aufnahme der nunmehr weggefallenen Erwerbstätigkeit mit Verfügung vom 22. Dezember 1997 festgesetzt hatte. Eine solche Entscheidung ist vielmehr mit Blick auf den Zeitablauf und die neuerliche Erklärung des Beamten, die in Teilen auch in Bezug auf bisher anerkannte Bedarfspositionen eine höhere Belastung ausweist, der Einleitungsbehörde vorzubehalten. Ihr ist es unbenommen, erneut unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Senats über die Frage der Einbehaltung von Dienstbezügen des Beamten zu befinden. Diese Anordnung kann gegebenenfalls auch rückwirkend geschehen, da die Einbehaltung dem Grunde nach bestehen bleibt. Vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 21. August 1997 - 1 DB 2/97 -, a.a.O. Eine Kostenentscheidung entfällt in diesem Nebenverfahren.