OffeneUrteileSuche
Urteil

7A D 30/99.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0506.7A.D30.99NE.00
8Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

§ 1 der textlichen Festsetzungen der 18. Änderung des Bebauungsplans der Stadt D. ist nichtig.

Entscheidungsgründe
§ 1 der textlichen Festsetzungen der 18. Änderung des Bebauungsplans der Stadt D. ist nichtig. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen die 18. Änderung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin, soweit diese in § 1 ihrer textlichen Festsetzungen für ein an das Grundstück der Antragsteller angrenzendes reines Wohngebiet Anlagen für gesundheitliche Zwecke für allgemein zulässig erklärt. Die Antragsteller sind Eigentümer des in D. gelegenen Grundstücks T. weg 3, das mit einem Reihenendhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im nordöstlichen Bereich des Bebauungsplans , der am 25. August 1972 bekannt gemacht wurde. Dieser Plan weist das Grundstück der Antragsteller wie die sich nach Osten fortsetzende Reihenhauszeile am T. weg als reines Wohngebiet aus. Westlich grenzt das Grundstück der Antragsteller an das Grundstück S. Straße 4- 6. Dieses ist, wie die sich nach Süden anschließenden weiteren Grundstücke entlang der Ostseite der S. Straße, im Bebauungsplan gleichfalls als reines Wohngebiet ausgewiesen. Für dieses an der Ostseite der S. Straße liegende reine Wohngebiet wurde in § 1 der textlichen Festsetzungen zu der von den Antragstellern angegriffenen 18. Änderung des Bebauungsplans festgesetzt, dass die ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für gesundheitliche Zwecke nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass auf dem Grundstück S. Straße 4-6 von der Lebenshilfe Wohnen gGmbH (Lebenshilfe) eine Wohnstätte für geistig behinderte Menschen betrieben wird, gegen die sich die Antragsteller wenden. Die der Lebenshilfe erteilte Baugenehmigung vom 28. September 1998, gegen die die Antragsteller einen auf ihren Wunsch bislang nicht beschiedenen Widerspruch eingelegt haben, bezieht sich auf die Umnutzung eines ehemaligen Altenwohnheims zu einer Wohnstätte mit Gemeinschaftswohnungen für Menschen mit geistiger Behinderung. Die von der Lebenshilfe mit den Bewohnern abgeschlossenen Wohnstättenverträge haben neben der Überlassung von Zimmern bzw. Wohnplätzen eine Vollverpflegung (einschließlich Getränke), die Raumpflege, die Gestellung von Wäsche sowie gesundheitliche und ärztliche Betreuung zum Gegenstand. Letztere wird dergestalt gewährt, dass für die Bewohner, die freie Arztwahl haben, ärztliche Verordnungen im Rahmen des Leistungsangebots des Heims durchgeführt werden, soweit es sich nicht um Erkrankungen handelt, die eine Aufnahme in ein Krankenhaus notwendig machen. Die Betreuung der Nutzer der Wohnstätte erfolgt durch Erzieher, Sozialarbeiter und Sozialpädagogen. Die Einrichtung wird nach Angaben der Antragsgegnerin von über 30 Personen bewohnt, die zum Großteil aus dem Westfälischen Zentrum für Psychiatrie an der M. straße in D. -A. stammen. Gegen den ohne Genehmigung aufgenommenen Betrieb des Heims hatte der Antragsteller erfolglos beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO beantragt. Die Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des 7. Senats vom 7. Juni 1995 - 7 B 1412/95 - zurückgewiesen. Die Genehmigung der Umnutzung wurde nach Inkrafttreten der hier strittigen Planänderung erteilt. Zur Aufnahme der strittigen Festsetzung in die Planänderung kam es wie folgt: Am 29. September 1994 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für die 18. Änderung des Bebauungsplans . Ziel der Änderung war es insbesondere, Planungssicherheit hinsichtlich der im Plangebiet zulässigen Dachformen zu erlangen und die - wegen Unwirksamkeit der Festsetzungen zur Dachform fehlgeschlagene - Zielsetzung des Plans sicherzustellen, mit der Vorgabe von Flachdächern in bestimmten Bereichen bestehende Sichtbeziehungen zu erhalten. Am 29. Februar 1996 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den seinerzeit noch in Form einer Textsatzung erstellten Entwurf der 18. Änderung öffentlich auszulegen. Diese Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom 12. April 1996 in der Zeit vom 22. April bis 22. Mai 1996 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 9. April 1996 beteiligt. Die Offenlegung und Trägerbeteiligung waren Anlass, den Geltungsbereich der 18. Änderung zu modifizieren und in den Entwurf der 18. Änderung verschiedene weitere Änderungen mit aufzunehmen, insbesondere auch die hier strittige textliche Festsetzung für das östlich der S. Straße ausgewiesene reine Wohngebiet. Hierzu heißt es in der Beschlussvorlage vom 25. April 1997, die Grundlage für den Beschluss des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Wohnen über die erneute Offenlegung des modifizierten Änderungsentwurfs war: "In dem Bereich östlich 'S. Straße', südlich T. weg sind in zwei Wohnhäusern Einrichtungen der Lebenshilfe, d.h. betreutes Wohnen für Behinderte, untergebracht. Nach § 3 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung sind Anlagen für soziale Zwecke in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise zulässig. Um auch für die Zukunft den Bestand dieser Einrichtungen sicherzustellen, wird folgende textliche Festsetzung in die Änderung Nr. 18 des Bebauungsplans Ap 129 aufgenommen: 'Zulässigkeit von Nutzungsarten im reinen Wohngebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO) In dem mit der Ziffer 1 gekennzeichneten reinen Wohngebiet (WR) ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für gesundheitliche Zwecke nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig.' Darüber hinaus ist auch eine spätere Nutzung als 'Altenwohnungen' möglich." Die vom Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Wohnen am 21. Mai 1997 beschlossene erneute Offenlegung des modifizierten Änderungsentwurfs fand gemäß Bekanntmachung vom 30. Mai 1997 in der Zeit vom 9. Juni bis 9. Juli 1997 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 15. Juli 1997 beteiligt. Am 9. Oktober 1997 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen Satzungsbeschluss bezüglich der inhaltlich erneut modifizierten 18. Änderung. Im Anzeigeverfahren wurden seitens der höheren Verwaltungsbehörde Bedenken geäußert, weil zu anderen Modifizierungen des Plans nach der (zweiten) Offenlegung keine Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt war. Der Änderungsentwurf wurde daraufhin gemäß Bekanntmachung vom 21. November 1997 in der Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 9. Januar 1998 erneut offen gelegt. Am 18. Juni 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin schließlich weitere Modifikationen des Änderungsentwurfs sowie die Beifügung der aktualisierten Begründung und fasste den abschließenden Satzungsbeschluss. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 10. Juli 1998. In der aktualisierten Begründung ist zu der hier strittigen Regelung in § 1 der textlichen Festsetzungen ausgeführt: " Für den Bereich östlich 'S. Straße' südlich T. weg beinhaltet der Änderungsplan eine textliche Festsetzung, wonach in diesem Reinen Wohngebiet die ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für gesundheitliche Zwecke für allgemein zulässig erklärt wird. Diese Festsetzung stützt sich auf § 1 Abs. 6 der Baunutzungsverordnung, wonach im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 - 9 der BauNVO vorgesehen sind, in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Mit der Festsetzung der allgemeinen Zulässigkeit gesundheitlicher Einrichtungen wird die allgemeine Zweckbestimmung des Reinen Wohngebiets östlich 'S. Straße' nicht unterlaufen, sodass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden konnte. Der Festsetzung liegt die Zielsetzung zu Grunde, eine in diesem Bereich untergebrachte Wohnform so genannten betreuten Wohnens von psychisch erkrankten Jugendlichen in ihrem Bestand zu sichern." Die Antragsteller haben am 4. März 1999 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung legen sie die Entwicklung des Baugeschehens auf dem Grundstück S. Straße 4-6 im Einzelnen dar und tragen insbesondere vor: Das Bauordnungsamt der Antragsgegnerin habe ihnen auf ihren Widerspruch gegen die für die Umnutzung erteilte Baugenehmigung mitgeteilt, dieses Vorhaben sei nach der 18. Änderung des Bebauungsplans zulässig. Die nach § 9 Abs. 8 BauGB erforderliche Begründung der Planänderung sei unvollständig. Sie gebe keine städtebauliche Rechtfertigung und erläutere nicht die tragenden Elemente des Plankonzepts. Die Regelung habe auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden sollen, wie aus der unzutreffenden Angabe in der Planbegründung folge, wonach ein Jugendheim in seinem Bestand gesichert werden solle. Eine Sicherung über § 1 Abs. 10 BauNVO komme jedoch nur bei einem zumindest materiell legalen Bestand in Betracht. Die ihnen - den Antragstellern - benachbarte Einrichtung sei illegal und die intervenierende Nachbarschaft sei jahrelang von der Bauverwaltung rechtswidrig hingehalten worden. Es fehle jede Abwägung darüber, dass sich der Planer einseitig zu Gunsten eines "Schwarznutzers" entschieden habe. Wäre dem Rat dies bekannt gewesen, hätte er die textliche Festsetzung nicht beschlossen. In der psychiatrischen Einrichtung S. Straße 4-6 habe schließlich kein Jugendlicher gewohnt und wohne dort auch nicht. Die Antragsteller beantragen, die 18. Änderung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin insoweit für nichtig zu erklären, als in den textlichen Festsetzungen zu Gunsten der Grundstücke S. Str. 4 und 6 Anlagen für gesundheitliche Zwecke für allgemein zulässig erklärt sind. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und verweist dabei insbesondere auf den Beschluss des 7. Senats vom 7. Juni 1995. Ferner trägt sie vor, der gegen die Genehmigung der Umnutzung eingelegte Widerspruch der Antragsteller sei im Hinblick auf das anhängige Normenkontrollverfahren noch nicht der Widerspruchsbehörde zugeleitet worden. Dem Änderungsplan fehle keineswegs die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Es gehe nicht um eine Planung zu Gunsten eines "Schwarznutzers", sondern darum, eine in der Örtlichkeit bereits vorhandene Wohnform des betreuten Wohnens von psychisch erkrankten Jugendlichen in ihrem Bestand zu sichern, es mithin den Jugendlichen zu ermöglichen, in die Gesellschaft integriert zu werden. Ob eine planungsrechtliche Regelung überhaupt erforderlich oder die Wohnform ohnehin im reinen Wohngebiet zulässig war, könne dahinstehen. Vom Volumen her handele es sich jedenfalls um eine Gruppe, die ohne weiteres in einem reinen Wohngebiet angesiedelt werden könne. Die Bewohner hielten sich auch freiwillig in der Anlage auf und versorgten sich weitgehend selbst bzw. mit Hilfe der ausschließlich pädagogisch ausgebildeten Mitarbeiter. Etwa die Hälfte der Bewohner arbeite in Behinderten-Werkstätten im ca. 20 km entfernten D. -E. , wohin sie mit einem Fahrdienst gebracht würden. Den Antragstellern gehe es letztlich um die Abwehr der tatsächlich ausgeübten Nutzung. Bei den geistig Behinderten erfolge die Betreuung nicht durch Ärzte, Krankenpfleger oder ähnliche Personen, sondern durch Erzieher, Sozialarbeiter und Sozialpädagogen. Zu den im reinen Wohngebiet zulässigen Wohngebäuden gehörten auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienten. Es erscheine daher fraglich, ob die Antragsteller mit dem Normenkontrollverfahren ihr tatsächlich angestrebtes 'Klageziel' erreichen könnten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Baugenehmigungsunterlagen und sonstigen Unterlagen (Muster-Wohnstättenvertrag) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragsteller unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln; solche werden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht. Den Antragstellern fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dies wäre nur der Fall, wenn die begehrte Nichtigerklärung der hier strittigen Planfestsetzung nichts dazu beizutragen vermag, das eigentliche Rechtschutzziel der Antragsteller zu erreichen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 - BRS 55 Nr. 25. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Allerdings weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass es den Antragstellern letztlich darum gehe, dass die bestehende Wohnstätte der Lebenshilfe auf dem Nachbargrundstück beseitigt werde. Dass die Antragsteller dieses Ziel mit der von ihnen begehrten Nichtigerklärung der strittigen Festsetzung erreichen, erscheint nicht unzweifelhaft. Nach der - mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Einzelnen erörterten - Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Nutzern der Wohnstätte und der Betreibergesellschaft (Lebenshilfe) wie auch nach der sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergebenden konkreten Ausgestaltung der Wohnstätte spricht viel dafür, dass es sich bei dieser nicht um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke oder für soziale Zwecke handelt, sondern um eine spezifische Form des betreuten Wohnens, mithin nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 bei dem genutzten Objekt um ein Wohngebäude, das in einem reinen Wohngebiet nach § 3 Abs. 2 BauNVO (in jeder Fassung) allgemein zulässig ist. Ob die Wohnstätte damit am gegebenen Standort allgemein zulässig ist und mithin den Antragstellern kein nachbarliches Abwehrrecht zusteht, ist jedoch im vorliegenden Verfahren - zumal im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Normenkontrollantrags - nicht zu klären. Eine abschließende Entscheidung ist ggf. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzunehmen, in dem auch die Frage zu klären sein wird, ob bei der - wie im Nachfolgenden noch anzusprechen ist - hier gegebenen Anwendbarkeit der BauNVO 1968 auf den strittigen Bebauungsplan der Regelung des § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 lediglich klarstellender Charakter zukommt und ob bei abschließender Prüfung aller tatsächlichen Umstände die Wohnstätte in der Tat als Wohngebäude iSv § 3 Abs. 2 BauNVO (in jeder Fassung) zu werten ist. Für die Bejahung eines Rechtschutzinteresses der Antragsteller im vorliegenden Normenkontrollverfahren spricht schließlich auch, dass die hier strittige Planänderung ausdrücklich erlassen worden ist, um die Wohnstätte der Lebenshilfe auf Dauer in ihrem Bestand zu sichern, und dass die Genehmigung der Nutzungsänderung zur Wohnstätte ausdrücklich auf die hier strittige 18. Änderung des Bebauungsplans gestützt ist. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Einwand der Antragsteller, dem strittigen Änderungsplan fehle eine hinreichende Begründung, geht allerdings fehl. In der Begründung ist ausgeführt, dass es dem Plangeber darum ging, eine bereits vorhandene Einrichtung betreuten Wohnens "in ihrem Bestand zu sichern". Mit diesen Ausführungen hat der Plangeber zu erkennen gegeben, dass er zumindest Zweifel hatte, ob die vorhandene Einrichtung mit dem ohne die Bebauungsplanänderung geltenden Bauplanungsrecht vereinbar war, und dass es ihm gerade darum ging, unter Berücksichtigung der fortbestehenden Ausweisung eines reinen Wohngebiets die weitere Existenz der Einrichtung auf Dauer rechtlich abzusichern. Damit sind die zentralen Elemente der gemeindlichen Motivitation für die strittige Festsetzung in aller Deutlichkeit offen dargelegt. Nur ergänzend sei angemerkt, dass - wollte man eine Unvollständigkeit der Begründung annehmen - ein solcher Mangel gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ohnehin unbeachtlich wäre. Im Übrigen liegen Form- oder Verfahrensfehler des strittigen Änderungsplans, die nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, nicht vor und sind gemäß §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, 215 Abs. 1 BauGB rügepflichtige Mängel nicht gerügt. Die im Änderungsplan getroffene strittige Festsetzung wird jedoch nicht den an sie zu stellenden materiellen Anforderungen gerecht. Die Festsetzung ist bereits nicht von einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage getragen, nämlich dem in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich erwähnten § 1 Abs. 6 BauNVO. Die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 1 Abs. 6 BauNVO (vgl. § 1 Abs. 5 BauNVO 1968) liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass einzelne in den §§ 2 bis 9 BauNVO für das jeweilige Baugebiet vorgesehene Ausnahmen im Baugebiet allgemein zulässig sind. § 1 Abs. 6 BauNVO gibt - im Ergebnis nicht anders als die Regelungen der Absätze 4 bis 9 der genannten Vorschrift - dem Plangeber ein Instrument zur Festlegung planerischer Differenzierungsmöglichkeiten an die Hand - vgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1996 - 4 NB 16.96 - BRS 58 Nr. 23 -, mit deren Hilfe im Rahmen der Wahrung der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietstyps - zu dieser Grenze für den Einsatz der Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 - BRS 49 Nr. 74 - die Gemeinde - je nach ihrer Vorstellung von der erwünschten Struktur des Gebiets - eine nach der Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zulässige Nutzung für "allgemein zulässig" erklären kann. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 8 C 53.85 - NJW 1987, 969. Das setzt voraus, dass die Nutzungsart, die für allgemein zulässig erklärt werden soll, nach den sonst geltenden planungsrechtlichen Regelungen in dem betreffenden Baugebiet ausnahmsweise zulässig wäre. An letzterem fehlt es hier. Die Urfassung des Bebauungsplans ist am 25. August 1972 bekannt gemacht worden. Damit ist hinsichtlich der im Plan getroffenen Ausweisungen zur Art der baulichen Nutzung auf Grund der statischen Verweisung des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO - zum statischen Charakter dieser Verweisung vgl.: Kuschnerus, "Das zulässige Bauvorhaben", 2002, RdNr. 44 m.w.N. - die BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237; BauNVO 1968) Planinhalt geworden und mangels nachträglicher Umstellungen des Bebauungsplans auf eine neuere Fassung der BauNVO - vgl. hierzu: BayVGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 26 N 98.1675 - BRS 60 Nr. 31 - - die 17. Änderung des Bebauungsplans stammt aus dem Jahr 1979 - bis zum Erlass der hier strittigen 18. Änderung des Bebauungsplans Planinhalt geblieben. Die BauNVO 1968 sieht jedoch keine ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für gesundheitliche Zwecke in einem reinen Wohngebiet vor. Sie enthält in ihrem § 3 Abs. 3 vielmehr nur Regelungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von bestimmten Läden und nicht störenden Handwerksbetrieben sowie von kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes. Mit der hier strittigen 18. Änderung ist der Bebauungsplan auch nicht etwa - ganz oder teilweise - auf die BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132; BauNVO 1990) umgestellt worden mit der Folge, dass der Plangeber gleichsam in einem Akt die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 gegebene ausnahmsweise Zulässigkeit bestimmter Anlagen für gesundheitliche Zwecke - nämlich solcher, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen - in eine allgemeine Zulässigkeit umwandeln konnte. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, die neben der Planzeichnung den Planinhalt wiedergeben, enthalten keine entsprechende Regelung. Ebenso wenig lässt sich der Planbegründung auch nur ansatzweise ein Anhalt dafür entnehmen, dass der Plangeber eine entsprechende Umstellung des Bebauungsplans - sei es insgesamt, sei es jedenfalls für das hier in Rede stehende reine Wohngebiet entlang der S. Straße - festlegen wollte. Die bloße Erwähnung der "ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für gesundheitliche Zwecke nach § 3 Abs. 3 Nr. BauNVO" - bezeichnenderweise ohne Angabe der Fassung der BauNVO - in § 1 der textlichen Festsetzungen zur 18. Änderung gibt für einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl ebenso wenig etwas her wie der seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Hinweis auf die Überschrift der Legende zum Bebaungsplan, in der die "Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)" ausdrücklich erwähnt ist. Es fehlt an einer entsprechenden Regelung zur Umstellung des Plans auf die BauNVO 1990 in den textlichen Festsetzungen und an einer entsprechenden Verlautbarung einer solchermaßen tragenden Planfestsetzung in der Begründung zum Bebauungsplan, wie es ständiger Planungspraxis - nach Eingeständnis der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch der Planungspraxis der Stadt D. - entspricht. Ist nach alledem die hier strittige Festsetzung nicht von § 1 Abs. 6 BauNVO als der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage gedeckt, erweist sie sich schon deshalb als unwirksam. Es bedarf daher keiner weiteren Entscheidung, ob der Normenkontrollantrag der Antragsteller auch aus anderen Gründen in der Sache Erfolg hat. Dem Senat erscheint es allerdings angezeigt, auf folgende Aspekte hinzuweisen: Dem Plan dürfte entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht die städtebauliche Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehlen. Nach dieser Vorschrift sind die Gemeinden ermächtigt, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 - BRS 62 Nr. 19 m.w.N.. Dies schließt grundsätzlich auch die Möglichkeit ein, Festsetzungen durch einen Bebauungsplan zu treffen, um die planungsrechtliche Zulässigkeit einer bereits vorhandenen, bislang nicht genehmigten Anlage auf Dauer zu sichern, denn es liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsspielraums der Gemeinde, wenn die Gemeinde im Rahmen ihrer städtebaulich motivierten Zielvorstellungen auch bereits vorhandene - legale oder auch zunächst ohne hinreichende Legalisierung entstandene - Nutzungen planungsrechtlich absichern und hinsichtlich der künftigen Weiterentwicklung steuern will. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 7a D 170/95.NE - JURIS-Dokumentation. Dies ist hier seitens der Antragsgegnerin - wenn auch mit einem untauglichen Mittel - beabsichtigt gewesen. Bedenken unterliegt hingegen die Abwägung der Antragsgegnerin insoweit, als dem Rat der Antragsgegnerin bei seinem abschließenden Satzungsbeschluss ein unzutreffender Sachverhalt dargelegt worden sein und er damit seine Planungsentscheidung auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen haben dürfte. Die hier strittige Festsetzung sollte nach den im Tatbestand dargelegten Ausführungen in der Planbegründung getroffen werden, um eine Wohnform betreuten Wohnens "von psychisch erkrankten Jugendlichen" in ihrem Bestand zu sichern. Davon, dass die hier strittige Wohnstätte - etwa gar ausschließlich - Jugendlichen dient oder auch nur künftig dienen soll, kann jedoch keine Rede sein. Eine Behebung des Mangels im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB kommt nicht in Betracht, sodass die strittige Festsetzung auch antragsgemäß für nichtig zu erklären war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.