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Urteil

15 A 2351/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0514.15A2351.00.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen für die Unterhaltung von Übergangsheimen nach dem Landesaufnahmegesetz in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 29. November 1994 (GV NRW S. 1087, 1088) - LAufG 1994 -. Für das 3. Quartal 1997 beantragte die Klägerin die pauschalierte Erstattung ihrer Aufwendungen für insgesamt 16 Personen, was einem Gesamtbetrag in Höhe von 6.240,-- DM entsprach. Der Antrag ging bei der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und Ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle) am Mittwoch, dem 16. Juli 1997, und damit einen Tag nach dem in § 9 Abs. 3 Satz 1 LAufG 1994 bestimmten Meldezeitpunkt ein. Mit Schreiben vom 29. Juli 1997 beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie verwies zur Begründung auf urlaubsbedingte Mehrarbeit und die Erkrankung eines Mitarbeiters. Außerdem habe der zuständige Beamte die Wiedervorlagefrist vergessen. Mit Bescheid vom 7. Januar 1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf Wiedereinsetzung ab. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Fristversäumung unverschuldet gewesen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, den für sie unerwarteten Personalengpass durch organisatorische Maßnahmen aufzufangen. Auch sei dem Landesaufnahmegesetz nicht zu entnehmen, dass die Kostenerstattung nur bei fristgerechter Antragstellung möglich sei. Der Stichtagsregelung zur Beantragung der Pauschalleistungen komme lediglich eine Ordnungsfunktion zu. Die Gemeinden sollten dazu angehalten werden, die Zahl der in den Übergangswohnheimen lebenden Aussiedler zum Stichtag zu melden, um eine rechtzeitige Zuweisung der Pauschalen zu gewährleisten. Aus § 9 Abs. 3 Satz 2 LAufG 1994 sei nicht zu schließen, dass die Gemeinden jedenfalls mit geringfügig verspäteten Meldungen ausgeschlossen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 1998 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 25. Juni 1998 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Die rechtliche Einordnung des § 9 Abs. 3 LAufG 1994 ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig. Ihr Sinn sei es, eine möglichst zeitnahe Erstattung der Pauschalbeträge zu gewährleisten. Die fristgemäße Beantragung liege im Zinsinteresse der Gemeinden und solle die entstehenden finanziellen Belastungen kurzfristig mildern. Folge einer Fristversäumung könne daher nur sein, dass die Vierteljahrespauschale nicht an dem hierfür bestimmten Termin überwiesen werde. Als Ausschlussfrist sei die Frist des § 9 Abs. 3 LAufG 1994 zudem unangemessen kurz und durch Gründe der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nicht gerechtfertigt. Dies zeige auch ein Vergleich mit verwandten Regelungen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr 6.240,-- DM zu erstatten, sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie 4 % Zinsen auf 6.240,-- DM seit dem 25. Juni 1998 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Für eine Berücksichtigung verspäteter Quartalsmeldungen sei insbesondere deshalb kein Raum, weil der Gesetzgeber mit der Auferlegung von Stichtagsmeldungen die gesetzliche Fiktion verknüpft habe, dass bei unterbliebener Meldung davon auszugehen sei, dass keine Berechtigten in Übergangsheimen untergebracht seien. Diese Regelung verlöre ihren Sinn, wenn Meldungen sanktionslos auch noch nach dem hierfür bestimmten Termin abgegeben werden könnten. Eine fristgerechte Meldung sei durchaus praktisch möglich, weil es sich lediglich um die Mitteilung der Fortschreibung eines vorliegenden Bestandes handele. Die Systematik der Vorschrift zeige, dass der Gesetzgeber eine zeitnahe und wenig verwaltungsaufwändige Abrechnung anstrebe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme aus den in ihren Bescheiden genannten Gründen nicht in Betracht. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Erstattung verpflichtet und sie verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen auf den Erstattungsbetrag seit dem 25. Juni 1998 zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Sie trägt vor: § 9 Abs. 3 Satz 1 LAufG 1994 begründe gesetzliche Fristen, deren Einhaltung für die am Erstattungsverfahren beteiligten Behörden nicht disponibel sei und bei deren Versäumung nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht komme. Die gesetzlich festgelegte Abfolge von Stichtag, Meldefrist und Zuweisungstermin beschreibe den Verfahrensgang so konkret und bindend, dass von dem gesetzgeberischen Willen auszugehen sei, verspätete Bestandsmeldungen nur in besonderen Ausnahmefällen zuzulassen. § 9 Abs. 3 Satz 2 LAufG 1994 sei deshalb dahingehend auszulegen, dass bei einer Nichtmeldung endgültig davon auszugehen sei, dass in der betreffenden Gemeinde keine Berechtigten in Übergangsheimen untergebracht seien. Die vom Verwaltungsgericht aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung hergeleiteten Überlegungen überzeugten nicht. Insbesondere böten die Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt für die Annahme des Gerichts, der Gesetzgeber habe durch die Neuregelung die Rechtsstellung der Gemeinden nicht schmälern wollen. Zudem habe die konsequente Umsetzung der gesetzlichen Regelung zu einer Straffung der Organisation und zur Veränderung unzweckmäßiger Abläufe im Bereich der erstattungsbegehrenden Gemeinden geführt. Demgegenüber habe das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis zur Folge, dass Nachmeldungen annähernd unbegrenzt bis zu dem Zeitpunkt möglich seien, an dem sich die zuständige Bezirksregierung zulässigerweise auf das Rechtsinstitut der Verwirkung berufen könne. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt vor: Bereits der Wortlaut des § 9 Abs. 3 LAufG enthalte keinen Hinweis auf eine gesetzliche Frist. Zudem habe der Gesetzgeber durch die Neuregelung eine zeitnahe Erstattung sicherstellen und damit den Kommunen entgegenkommen wollen. Auch müsse eine Auslegung der Vorschrift den Umstand in den Blick nehmen, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet sei, für die Aufgabenwahrnehmung durch die Gemeinden angemessene Kostenerstattungsregelungen vorzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere zulässig, obwohl die Beklagte den über die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle) gestellten Erstattungsantrag nicht beschieden und sich in den streitbefangenen Bescheiden auf eine Ablehnung des von der Klägerin gestellten Wiedereinsetzungsantrages beschränkt hat. Das Verwaltungsgericht geht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon aus, dass insoweit die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorliegen und die Erhebung der Verpflichtungsklage auch ohne das erforderliche Vorverfahren zulässig ist. Die Klage richtet sich auch insofern zutreffend gegen die Beklagte, als die Klägerin Prozesszinsen geltend macht. Dem steht nicht entgegen, dass eine Leistungsklage grundsätzlich gegen den Rechtsträger zu richten und nur im Fall von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen Klage gegen die Behörde zu erheben ist ( § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW). Denn dies gilt nicht, wenn der Leistungsanspruch - wie vorliegend - als unselbstständiger Nebenanspruch zu einem Verpflichtungsbegehren verfolgt wird. Vgl. Beschluss des Senats vom 7. Januar 1998 - 15 A 5800/95 - (Seite 11 des amtlichen Entscheidungsabdrucks) = NWVBl. 1998, 443 (insoweit dort nicht abgedruckt). Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der mit der Unterhaltung von Übergangsheimen verbundenen Aufwendungen im 3. Quartal 1997 gemäß § 9 Abs. 2 LAufG 1994. Hiernach erhalten die Gemeinden für die Wahrnehmung der Aufgabe vom Land eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 390,-- DM für jeden in einem Übergangsheim untergebrachten Berechtigten. Die Zuweisung der Mittel erfolgt zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines jeden Jahres. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 LAufG 1994 ist für die Berechnung der Vierteljahresbeträge der Bestand der an den Stichtagen 31. Dezember, 31. März, 30. Juni und 30. September in Übergangsheimen untergebrachten Berechtigten maßgebend, der von den Gemeinden der Landesstelle bis zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres gemeldet wurde. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Klägerin im hier streitbefangenen Quartal 16 Berechtigte in Übergangsheimen untergebracht hatte. Der hiernach bestehende Anspruch auf eine Erstattungsleistung in Höhe von 6.240,-- DM ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Antrag der Klägerin auf Leistung einer Erstattung erst am 16. Juli 1997 und damit einen Tag nach dem in § 9 Abs. 3 Satz 1 LAufG 1994 bestimmten Meldezeitpunkt bei der Landesstelle eingegangen ist. Der Vorschrift ist keine gesetzliche Frist zu entnehmen, binnen der die Landeserstattung von den Gemeinden zu beantragen ist: Der Senat hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 26. Februar 2002 - 15 A 527/00 - für das Erstattungsverfahren nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz in der Fassung des 4. Änderungsgesetzes vom 29. November 1994 (GV NRW S. 1087) - FlüAG 1994 - rechtsgrundsätzlich entschieden, dass die in § 4 Abs. 3 des Gesetzes genannten Meldetermine keine gesetzlichen Fristen zur Erlangung der Landeserstattung begründen, sondern der Ordnung des Melde- und Auszahlungsverfahrens dienen. Der Senat hat in der Entscheidung ausgeführt, dass weder dem Wortlaut der dort streitbefangenen Vorschrift noch ihrem durch die Entstehungsgeschichte belegten Sinn und Zweck eine gesetzliche Antragsfrist zu entnehmen ist. Die Beantragung der Landeserstattung ist hiernach auch nach Ablauf des für die Meldung der Anzahl der ausländischen Flüchtlinge bestimmten Termins möglich. Auf die Entscheidungsgründe des zitierten Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. An diesen Grundsätzen ist auch für das Erstattungsverfahren nach dem Landesaufnahmegesetz festzuhalten. Die gegenüber § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 abweichende sprachliche Gestaltung des § 9 Abs. 3 LAufG 1994 rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Vorschrift verdeutlicht schon durch ihre Formulierung, dass der termingerecht der Landesstelle gemeldete Bestand lediglich eine Bezugsgröße für die Berechnung der jeweiligen Quartalszuweisung darstellt. Noch weniger als die verwandte Regelung des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 bietet damit § 9 Abs. 3 LAufG 1994 Anhaltspunkte für eine gesetzliche Antragsfrist. Denn das Flüchtlingsaufnahmegesetz begründet zumindest eine Verpflichtung der Gemeinden zur Meldung der Zahl der ausländischen Flüchtlinge. Eine solche Verpflichtung ist dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 LAufG 1994 hingegen nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Vielmehr setzt die Vorschrift für das Erstattungsverfahren nur voraus, dass eine Meldung erfolgt ist. Auch verknüpft § 9 Abs. 3 LAufG 1994 die Zuweisung der Landesmittel nicht mit einer Bestandsmeldung gegenüber der Bezirksregierung, sondern gegenüber der Landesstelle. Diese ist für die Entscheidung über die Mittelzuweisung jedoch nicht zuständig. Eine andere Deutung der Vorschrift ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 3 Satz 2 LAufG 1994. Demnach wird, sofern eine Gemeinde zu einem Stichtag keinen Bestand meldet, davon ausgegangen, dass keine Berechtigten in einem Übergangsheim untergebracht sind. Das Verwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass diese Regelung eher gegen als für die Annahme einer gesetzlichen Antragsfrist spricht. Denn die Formulierung, es werde von etwas ausgegangen, lässt eine gesetzliche Vermutung erkennen, die zu widerlegen Sache der beantragenden Gemeinde ist. Besteht aber eine widerlegbare Vermutung, kann die Beantragung der Landesmittel nicht fristgebunden sein. Wenn auch den Gesetzesmaterialien keine Aussage zu dem mit der gesetzlichen Vermutung verfolgten Zweck zu entnehmen ist, vgl. LT-Drs. 11/7319, S. 27 ff., liegt doch die Annahme nahe, dass sie auf dem Umstand beruht, dass einzelne Gemeinden tatsächlich keine Aussiedler und Spätaussiedler beheimaten, die in Übergangsheimen untergebracht sind und damit eine Erstattung nach § 9 Abs. 1 LAufG 1994 von vornherein nicht in Betracht kommt. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, fände damit auch die Abweichung gegenüber § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 eine Erklärung, der eine Vermutungsregel nicht enthält. Denn die Annahme, in einer Gemeinde befänden sich keine ausländischen Flüchtlinge im Sinne des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, liegt schon im Hinblick auf deren gleichmäßige landesinterne Verteilung fern. § 9 Abs. 3 Satz 2 LAufG 1994 stellt damit nur klar, dass eine Fehlanzeige entbehrlich ist. Urteil des Senats vom 26. Februar 2002 - 15 A 527/00 - (Seite 16 des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Auch ist der Gesetzgebungsgeschichte des 2. Gesetzes zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes kein Hinweis darauf zu entnehmen, der Gesetzgeber habe mit der Einführung des termingebundenen Melde- und Auszahlungsverfahrens eine gesetzliche Antragsfrist zu Lasten der Gemeinden begründen wollen. Wie beim Flüchtlingsaufnahmegesetz lag der Neuregelung vielmehr zu Grunde, dass das bisherige Erstattungssystem als zu langwierig und verwaltungsaufwändig empfunden wurde. Die Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass sich insbesondere die bisherige Regelung der Betriebskostenerstattung mit der gesetzlichen Verweisung auf die Zweite Berechnungsverordnung sich in der Praxis als schwer durchführbar erwiesen habe. Es sei zu einer teilweise um Jahre verzögerten Bearbeitung gekommen. Mit dem System quartalsweiser Pauschalleistungen solle sichergestellt werden, dass die Gemeinden die Landesmittel zeitnah erhalten, um nicht für ein ganzes Jahr in Vorlage treten zu müssen, wie es nach dem alten System der Fall gewesen sei. Vgl. LT-Drs. 11/7319, S. 27. f. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zu § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 ausgeführt, dass sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Gesetzgeber die Rechtsposition der Gemeinden bei der Kostenerstattung nach dem Landesaufnahmegesetz durch Einführung einer äußerst kurz bemessenen gesetzlichen Frist habe einschränken wollen. Angestrebt wurde vielmehr eine Verbesserung der Finanzausstattung der Gemeinden durch eine zeitnahe Kostenerstattung. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Insbesondere lässt die - zutreffende - Annahme, der Gesetzgeber habe mit dem 2. Gesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetz nicht "alles beim Alten" lassen wollen, keinen Schluss auf eine gesetzliche Antragsfrist zu. Vielmehr traten mit dem 1. Januar 1995 durchgreifende Änderung des Erstattungsverfahrens in Kraft, ohne dass dies einen Rückschluss auf die Auslegung des § 9 Abs. 3 LAufG 1994 zuließe. Weitere Umstände, die für eine gegenüber § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 abweichende Auslegung der Erstattungsregelung des Landesaufnahmegesetzes sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Zinsanspruch auf die eingeklagte Forderung ergibt sich aus § 291 BGB analog. Hiernach hat der Schuldner eine fällige Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Die Vorschrift ist auch im Verhältnis öffentlicher Rechtsträger untereinander anwendbar, solange das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61; Urteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 -, BVerwGE 111, 213 (219) m.w.N. Sie ist auch im hier vorliegenden Fall der Verpflichtungsklage auf Erlass eines eine Geldleistung festsetzenden Verwaltungsakts anwendbar. Beschluss des Senats vom 7. Januar 1998 - 15 A 5800/95 - (Seite 13 des amtlichen Entscheidungsabdrucks); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94 -, NJW 1995, 3135; Urteil vom 18. Mai 1973 - VII C 21/72 -, NJW 1973, 1854 (1855). Die Forderung der Klägerin war auch fällig. Hierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob die Beklagte zu einer Zuweisung der beantragten Landesmittel bis zum hierfür gesetzlich bestimmten Termin - hier der 1. September 1997 - auch dann noch verpflichtet ist, wenn die entsprechende Quartalsmeldung gegenüber der Landesstelle nicht termingerecht erfolgt ist. Denn unter den vorliegend gegebenen Voraussetzungen der Untätigkeitsklage war die Beklagte zum Erlass eines Erstattungsbescheides im Zeitpunkt der Klageerhebung verpflichtet. Vgl. Beschluss des Senats vom 7. Januar 1998 - 15 A 5800/95 - (Seiten 15 - 18 des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.