Beschluss
13 B 928/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0527.13B928.02.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig. Dies gilt unter dem - wie bei "inkorrekten Entscheidungen" in der Form auch hier anzuwendenden - Gesichtspunkt der sog. Meistbegünstigung auch dann, wenn das Verwaltungsgericht Aachen für eine Entscheidung über einen Antrag nach § 123 VwGO nach Beantragung der Zulassung der Berufung in dem Verfahren 13 A 1674/02 (= 2 K 2251/98 VG Aachen) nicht mehr zuständig gewesen sein sollte, wozu der Senat neigt. Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 1999 - 25 ZE 99.1581 -, DVBl. 1999, 1664. Jedenfalls hat die Antragstellerin auch nach Auffassung des Senats keinen Anspruch auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung, weil sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Im Lichte der Beschwerdebegründung sieht der Senat die Genehmigungsvoraussetzung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 RettG nicht als gegeben an. Eine Unzuverlässigkeit setzt entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht voraus, dass die bisherigen Gesetzesverstöße vorsätzlich geschehen sind; es reicht aus, dass zu befürchten ist, dass der Verantwortliche auch künftig die Gesetze nicht einhält, und sei es auch nur aus Fahrlässigkeit oder Überforderung. Daher hat das Verwaltungsgericht dem Geschäftsführer der Antragstellerin zu Recht entgegengehalten, dass er durch zwei Unterschriften bekräftigt habe, "dass die von ihm und seinem damaligen Mitgesellschafter vorgelegten, im Umfang sehr wohl überschaubaren Anlagen zum damaligen Antrag den Tatsachen entsprechen" würden. Soweit die Beschwerde geltend macht, der Begriff "Lehrrettungsassistent" sei nicht staatlich geschützt, so kommt es hierauf nicht an, da der Zweck der Täuschung der Behörde selbst mit der Verwendung einer erfundenen Bezeichnung erreicht werden kann, zumal wenn diese mit dem falschen Eindruck verbunden wird, als habe der Betroffene einen staatlichen Abschluss erlangt, wie dies mit der falschen Angabe Prüfung zum Lehrrettungsassistenten "an der staatlich anerkannten Berufsfachschule für den Rettungsdienst e. V. C. /C1. " erfolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 GKG und entspricht - mit der gebotenen Abrundung - der ständigen Praxis des Senats in Verfahren der vorliegenden Art (bisher 30.000 DM), wobei von einer Reduzierung nach § 20 Abs. 3 GKG wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.