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Beschluss

20 B 728/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0527.20B728.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.; die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Der Beschlussausspruch soll den Beteiligten vorab fernmündlich mitgeteilt werden.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.; die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 25.000,- EUR festgesetzt. Der Beschlussausspruch soll den Beteiligten vorab fernmündlich mitgeteilt werden. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Begehren, den angegriffenen Beschluss zu ändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr - der Antragstellerin - auf die Anträge vom 10. Juli und 12. September 2001 einstweilen die bis zum 1. Juni 2002 befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser im Ortsteil K. - Mitte, im Ortsteil K. - Ortslage D. /E. und im Ortsteil P. sowie zur Einleitung des gehobenen Wassers in die Vorfluter J. Bach bzw. P. Graben zu erteilen, hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere enthält die fristgerecht angebrachte Begründungsschrift eine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Befassung mit dem angegriffenen Beschluss. Die Antragstellerin geht auf die den Beschluss tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts konkret und fallbezogen ein und hält den vom Verwaltungsgericht erwogenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ihren abweichenden Standpunkt entgegen. In näherer Entgegnung auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss zeigt die Antragstellerin so hinreichend klar und substantiiert auf, dass und aus welchen Gründen ihrer Meinung nach ihrem Rechtsschutzgesuch stattzugeben ist. Von einer lediglich formelhaften, inhaltlich nichtssagenden Stellungnahme nur zum Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens kann keine Rede sein. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind nicht erfüllt. Maßgebend sind insoweit, wie das Verwaltungsgericht dargetan hat, die Kriterien, die gelten, wenn eine beanspruchte einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache führt. Die Antragstellerin begehrt die wasserrechtlichen Erlaubnisse nach dem Wortlaut ihres Antrages zwar nur "einstweilen". Für den in Rede stehenden Zeitraum bis zum 1. Juni 2002 erstrebt sie aber die endgültige Befugnis zu der von ihr beabsichtigten Gewässerbenutzung, zumal eine Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 9a WHG) nach dem für die Antragstellerin negativen Abschluss des Verwaltungsverfahrens von vornherein ausscheidet. Das im Hauptsacheverfahren VG Düsseldorf 6 K 1258/02 von der Antragstellerin verfolgte Rechtsschutzziel der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten Erlaubnisse soll teilweise, nämlich beschränkt auf den vorgenannten Zeitraum, vorweg erreicht werden. Die geplante Absenkung des Grundwassers durch dessen Zutagefördern und das oberirdische Ableiten ist, bezogen auf die von der Antragstellerin als kritisch angesehenen Grundwasserstände im Winter/Frühjahr 2001/2002, zeitlich gebunden, was in der Befristung des Antragsbegehrens Ausdruck findet, und kann, wenn die Erlaubnisse antragsgemäß erteilt und wie von der Antragstellerin angekündigt umgesetzt werden, tatsächlich nicht rückgängig gemacht werden. Ob eine Grundwasserabsenkung während des vom Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erfassten Frist dauerhafte Nachteile für Belange der Beigeladenen oder für sonstige Belange bewirkt, ist für die Beurteilung der Vorläufigkeit des erstrebten Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ohne Belang; ausschlaggebend ist die verbindliche, unumkehrbare Erlangung der zeitlich begrenzten Befugnis zu der in Frage stehenden Gewässerbenutzung. Eine einstweilige Anordnung unter - wenn auch wie hier nur teilweiser - Vorwegnahme der Hauptsache kann ergehen, wenn dem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten, und das Begehren erkennbar Erfolg verspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, NJW 2000, 160; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 f. m.w.N. An diesen Voraussetzungen fehlt es schon deshalb, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihr, wird ihrem vorläufigen Rechtsschutzgesuch nicht entsprochen, unzumutbare Nachteile drohen. Die Antragstellerin will auf der Grundlage der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnisse den Grundwasserstand in der Weise regulieren, dass das Grundwasser unterhalb eines "gebäudeschädlichen" Standes gehalten wird. Gegen eine besondere Dringlichkeit dieses Vorhabens spricht schon, dass der von der Antragstellerin für das von ihr als Besorgnis erregend betrachtete hydrologische Winterhalbjahr 2001/2002 ins Auge gefasste Endzeitpunkt der Grundwasserförderung - 1. Juni 2002 - inzwischen so nahe gerückt ist, dass ganz erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Antragstellerin durch die Grundwasserförderung im verbleibenden Zeitraum einen tatsächlich spürbaren Erfolg im Sinne ihrer Vorstellungen erzielen kann. Unabhängig davon, ob die für die Grundwasserförderung benötigten Brunnen zwischenzeitlich sämtlich angelegt sind oder noch fristgerecht niedergebracht werden können, ist der Zweck der geplanten flächigen Grundwasserregulierung nach den Erläuterungsberichten zu den Erlaubnisanträgen durch eine mehrwöchige Förderdauer bedingt. Dieser Zeitraum steht nicht (mehr) zur Verfügung und dürfte schon spätestens bei Einreichung der Beschwerdebegründung Ende April verstrichen gewesen sein. Die mit dem Zutagefördern des Grundwassers bezweckte Ausbildung von flächigen Absenkungstrichtern soll den Erläuterungsberichten zufolge innerhalb von etwa vier Wochen nach Beginn des Pumpbetriebes abgeschlossen sein; mit stationären Grundwasserverhältnissen wird nach etwa fünfwöchiger Förderung des Grundwassers gerechnet. Sogar dann, wenn man die Vorlaufzeiten bis zum Eintritt einer für die betroffenen Grundstücke wirkungsvollen Absenkung des Grundwasserstandes aufgrund der vom Büro D. erstellten Dokumentation über die im Winter/Frühjahr 2001 durchgeführten Absenkungsmaßnahmen in K. niedriger ansetzt, verbleiben in zeitlicher Hinsicht durchgreifende Bedenken gegen die Erreichbarkeit der Zielsetzungen der Antragstellerin und damit gegen den Sinn einer jetzt noch zu beginnenden Grundwasserförderung. Darüber hinaus ist nicht hinreichend gesichert, dass der Grundwasserstand derzeit im "gebäudeschädlichen" Niveau liegt oder bis Ende Mai 2002 voraussichtlich auf ein solches Niveau ansteigen wird, dass also eine Grundwasserförderung aus der eigenen Sicht der Antragstellerin gegenwärtig veranlasst ist. Die Grundwasserförderung ist als Gegenmaßnahme gedacht zu als Folge von Naturereignissen steigenden Grundwasserständen während des hydrologischen Winterhalbjahres. Sie dient damit der Steuerung der Grundwasserneubildung, die wesentlich durch die wechselnden Niederschlagsmengen sowie die sonstigen klimatischen Bedingungen beeinflusst wird und mit Beginn der warmen Jahreszeit deutlich zurückgeht. Die Antragstellerin betrachtet selbst Ende Mai eines Jahres als den Zeitpunkt, ab dem aufgrund der natürlichen Entwicklung der Grundwasserstände eine Grundwasserförderung zum Schutze der Bebauung nicht (mehr) erforderlich ist. Die Ganglinien der Grundwasserstände während der Grundwasserförderung im Frühjahr 2001 bestätigen diesen Ausgangspunkt tendenziell. Angesichts des alsbald bevorstehenden Ablaufs des Monats Mai und der derzeitigen Witterung ist trotz der von der Antragstellerin mitgeteilten Grundwasserstände - zuletzt zum 21. März 2002 - nicht gesichert, dass die Schwellenwerte, die die Antragstellerin als maßgebend für die Grundwasserförderung erachtet, gegenwärtig überschritten sind oder durch zusätzliche Niederschläge wahrscheinlich noch überschritten werden. Über die örtlichen Niederschlagsmengen und die für die Verdunstung von Niederschlägen wesentlichen Faktoren seit dem Monat März ist nichts bekannt. Dass die jeweilige Witterung, vor allem auch das Auftreten längerer Niederschlagsperioden, von wesentlicher Bedeutung für die Höhe der Grundwasserstände am Ende des hydrologischen Winterhalbjahres ist, ist konkret abzulesen an den durch hohe Niederschläge bis März gekennzeichneten Bedingungen der Grundwasserförderung des Jahres 2001. Einen annähernd sicheren Rückschluss auf die momentanen Grundwasserverhältnisse lassen die Grundwasserstände im März demzufolge nicht zu. Hinzu kommt des Weiteren, dass die mit dem Vorhaben zu vermeidenden "gebäudeschädlichen" Grundwasserstände bezogen sind darauf, für die überwiegende Mehrzahl der potentiell betroffenen Gebäude jeglichen Kontakt mit dem Grundwasser zu verhindern; dieses Ziel mit sonst entstehenden unzumutbaren Nachteilen für die Antragstellerin gleichzusetzen, erschließt sich nicht. Die Analyse der Gebäudebetroffenheiten ist nicht nur durch die Annahme von statistisch selteneren Grundwasserhöchstständen im Sinne eines "worst-case"-Szenarios wesentlich beeinflusst worden, sondern auch durch die Wahl niedrig liegender Bezugspunkte an den Gebäuden. Insoweit ist die Oberkante der Kellersohle der Gebäude oder eine noch niedrigere Höhenebene in die Gegenüberstellung von Grundwasserständen und zu schützenden Gebäudeteilen eingestellt worden. Übereinstimmend hiermit ist das Absenkziel in den Erlaubnisanträgen abgeleitet worden aus einem Grundwasserstand von 2,5 m unter GOK (K. ) bzw. von 1 m (P. ) bzw. 0,75 m (D. /E. ) unter dem - als "worst-case" zu verstehenden - Bemessungswasserstand. In Anbetracht auch der nach dem Gutachten des Büros D. vom 31. Mai 2001 zu bedenkenden Gesichtspunkte für eine angemessene, differenzierte Erfassung und Bewertung von Betroffenheiten, u. a. des Aspekts der Bedeutung wiederkehrender oder länger andauernder hoher Grundwasserstände, ist nicht festzustellen, dass das jeweilige Absenkziel der Antragstellerin sich wirklich an der Schwelle zum Eintreten gewichtiger Bau- oder Inventarschäden oder objektiv schwerwiegender Nutzungseinschränkungen orientiert; auf greifbare Gefahren für die Bewohner der Gebäude ohne Wahrung der von der Antragstellerin gewählten Absenkziele deutet nichts hin. Ebenso ergibt sich nichts dafür, dass die gegebenenfalls nur kurzzeitig und im Abstand von mehreren Jahren auftretende Feuchtigkeit von Kellersohlen oder Fundamenten schlechthin als die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender unzumutbarer Nachteil der Antragstellerin einzustufen ist. Das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung der beantragten Erlaubnisse hat die Antragstellerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Allerdings ist die Antragstellerin ungeachtet ihres Eigentums an für grundwassergefährdet gehaltenen Gebäuden ist sie als Gemeinde berechtigt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) und, hierauf gestützt, das Vorhaben aus eigenem Recht zu verfolgen. Das Anliegen der Antragstellerin, für eine große Anzahl in ihrem Gemeindegebiet errichteter Gebäude potentiell schädliche Grundwasserstände durch Grundwasserentnahmen abzuwehren, ist geprägt durch einen spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Ebenso wie durch hergebrachte und anerkannte Formen der gemeindlichen Daseinsvorsorge auch gegenüber drohenden Naturgefahren nimmt sich die Antragstellerin mit ihrem Vorhaben eines Problems an, das für das Wohnen der Bevölkerung überhaupt und für das Zusammenleben in der Gemeinde von erheblicher Bedeutung ist; das Ziel der Antragstellerin weist, drohende hohe Gebäudeschäden unterstellt, Parallelen auf zur gemeindlichen Gewährleistung etwa eines ausreichenden Brandschutzes. Die Zugehörigkeit des Vorhabens zum örtlichen Wirkungskreis einer Gemeinde steht wegen deren prinzipieller Allzuständigkeit nicht deswegen in Frage, weil die Antragstellerin sich zur Grundwasserregulierung aus freien Stücken entschlossen hat und sie keine ihr obliegende Pflicht erfüllt. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83 u. a. -, BVerfGE 79, 127 (146 f., 151 f.); BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 4 B 53.99 -, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 123. Weiterhin ändert die Tatsache, dass das Vorhaben der Antragstellerin den - wegen des möglichen bautechnischen Schutzes vor Nässeschäden in erster Linie wirtschaftlichen - Interessen individualisierbarer Grundstückseigentümer zugute kommt, nichts daran, dass wegen der großen Anzahl der von den Risiken hoher Grundwasserstände Betroffenen sowie der hieraus folgenden Summierung der Einzelinteressen der Grundstückseigentümer auch die eigenständigen Belange der Allgemeinheit auf örtlicher, gemeindlicher Ebene berührt werden. Die Antragstellerin nimmt mit dem Vorhaben, durch das das Grundwasserproblem einer die individuellen Handlungsmöglichkeiten eines betroffenen Eigentümers übersteigenden Lösung zugeführt werden soll, nicht als "Sachwalterin" einzelner Grundstückseigentümer deren Rechte gegenüber Dritten wahr. Sie beansprucht vielmehr die staatliche Einräumung einer Befugnis, um der selbst gesetzten öffentlichen Aufgabe der Steuerung der örtlichen Grundwasserverhältnisse genügen zu können; das Vorhaben zielt nach der Konzeption der Antragstellerin auf die Sicherung des öffentlichen Wohls. Die beabsichtigte Regulierung der natürlichen Grundwasserstände gehört auch nicht zu denjenigen Aufgaben, deren Wahrnehmung anderen, nicht gemeindlichen Stellen überantwortet ist. Eine Aufgabenzuweisung enthalten die wasserrechtlichen Bestimmungen bezogen auf Maßnahmen der Grundwasserhaltung zur Verbesserung der baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken nicht. Die Bewirtschaftung des Grundwassers durch die zuständigen Behörden bedeutet, dass jenen der Schutz des Grundwassers überantwortet ist. Die Antragstellerin übernimmt mit ihrem Vorhaben aber diesbezüglich keine Funktion. Sie macht sich vor allem nicht gegenüber Eingriffen fremder Fachplanungen zum Wahrer der für sie nicht mit "wehrfähigen" Rechten verbundenen Belange des Grundwasserschutzes und leitet kein Abwehrrecht her aus ihrem Rechtskreis nicht zugeordneten Interessen. Im Gegensatz zu derartigen Sachverhaltsgestaltungen strebt die Antragstellerin eine erlaubnispflichtige Benutzung des Grundwassers an, über deren Zulassung nicht anders als bei - zu welchem Zweck auch immer ausgeübten - Grundwasserförderungen seitens Privater durch die zuständige Behörde zu befinden ist, die hierbei den gebotenen Grundwasserschutz durchzusetzen hat. In Würdigung auch des Beschwerdevorbringens ergibt sich indessen nicht, dass das Verwaltungsgericht den von ihm als ausschlaggebend betrachteten Gesichtspunkt der nachteiligen Beeinflussung der Qualität des zu den Wassergewinnungsanlagen der Beigeladenen gelangenden Grundwassers in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend beurteilt oder gewichtet hat. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, als Folge des Vorhabens der Antragstellerin sei eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung im Sinne des § 6 Abs. 1 WHG zu erwarten oder doch zumindest in einem Maße möglich, das der Annahme einer zu Gunsten der Antragstellerin wirkenden Einschränkung des Ermessensspielraums der Antragsgegnerin hinsichtlich der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse entgegenstehe, wird nicht erschüttert, geschweige denn im Sinne eines absehbaren Erfolgs in der Hauptsache überzeugend widerlegt. Die öffentliche Wasserversorgung genießt bei der Benutzung des Grundwassers als ein in § 6 Abs. 1 WHG besonders hervorgehobenes Schutzgut des allgemeinen Wohls im Grundsatz den Vorrang vor allen anderen Benutzungen (vgl. § 44 Abs. 2 LWG). Als "andere Benutzung" ist insofern einzustellen die beabsichtigte Grundwasserförderung auf unbestimmte Zeit, ausgelöst jeweils durch das noch ungewisse Erreichen der in den Erläuterungsberichten zu den Erlaubnisanträgen bezeichneten "gebäudekritischen/gebäudeschädlichen" Grundwasserstände in den Referenzmessstellen. Eine Verengung des Blickwinkels in zeitlicher - und hieran anknüpfend in gegenständlicher - Hinsicht auf die bis Ende Mai 2002 noch denkbare Grundwasserförderung ist verfehlt. Der Gegenstand des Begehrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umfasst zeitlich einen Teilausschnitt des mit den Erlaubnisanträgen vom 10. Juli und 12. September 2001 seinem Inhalt nach festgelegten und konkretisierten, auf unbestimmte Dauer ausgerichteten Vorhabens. Eine Aufspaltung dieses einheitlichen Vorhabens in mehrere jeweils zeitlich begrenzte und von einander unabhängige, folglich getrennt und jeweils für sich zu betrachtende Maßnahmen der Grundwasserförderung ließe die verfahrensrechtliche Bedeutung der Erlaubnisanträge, die den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bestimmen, und zudem den Umstand außer Acht, dass die jeweils aktuelle Förderperiode einen engen inhaltlichen Zusammenhang mit gleichgerichteten Maßnahmen der Antragstellerin in der Zukunft aufweist. Dieser Zusammenhang besteht darin, dass die Antragstellerin jedenfalls bis zu einer noch nicht absehbaren Konkretisierung realisierungsfähiger alternativer Lösungskonzepte für die erstrebte Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden an den Gebäuden keine nur befristete "Notmaßnahme" betreibt. Im Gegenteil soll das Grundwasser in der Annahme zukünftig noch steigender Grundwasserstände unbefristet unterhalb eines "gebäudeschädlichen" Standes gehalten werden. Das hat zur Folge, dass die Grundwasserförderung auf unabsehbare Zeit ansteht, wobei die tatsächliche Aufnahme und Dauer des Pumpbetriebs lediglich unter die aufschiebende Bedingung des Eintritts bestimmter Grundwasserstände gestellt ist, die die Antragstellerin für den gegenwärtigen Zeitraum als gegeben ansieht. Somit haftet der derzeit bis Mai 2002 geplanten Grundwasserabsenkung das Risiko der Wiederholung schon in näherer Zukunft, unter Umständen im folgenden hydrologischen Winterhalbjahr, an. Die Eintrittswahrscheinlichkeit dieses Risikos ist nach den Erläuterungsberichten zu den Erlaubnisanträgen aufgrund der nicht vorhersehbaren meteorologischen Verhältnisse nicht verlässlich einzugrenzen, mit Blick auf die hohen Schutzziele der Antragstellerin und die statistische Betrachtung der Häufigkeit unterschiedlicher Grundwasserstände im Gutachten des Büros D. vom 31. Mai 2001 nach derzeitigem Erkenntnisstand jedoch nicht vernachlässigbar gering. Es ist durch nichts belegt, dass sich die befürchteten nachteiligen Auswirkungen der Grundwasserförderung zeitlich auf die jeweilige Förderperiode und einen hieran anschließenden kurzfristigen Folgezeitraum eingrenzen lassen und dass keine unter Umständen langwierigen, durch nachfolgende Förderzeiträume noch verstärkten und überlagerten Prozesse in Gang gesetzt werden. Unter dem Gesichtspunkt einer Schmälerung des verfügbaren Grundwasserdargebotes, also der Bewirtschaftung des sich neu bildenden Grundwassers, ist ohne weiteres plausibel, dass eine Grundwasserabsenkung in einem "nassen" Jahr - wie es die Antragstellerin für 2001/2002 annimmt - die Ausgangssituation für die Wassergewinnung in einem späteren "trockenen" Jahr durchgreifend verschlechtern kann, sodass eine über das jeweilige Winterhalbjahr hinaus greifende Beurteilung unerlässlich ist. Im Hinblick auf das Zuströmen möglicherweise belasteten Grundwassers zu den Wassergewinnungsanlagen ist ebenfalls nicht zureichend gesichert, dass die etwaigen Folgen einer Grundwasserförderung - rückstandslos - abgeklungen sind, bevor ausweislich der Erlaubnisanträge abermals Grundwasserfördermaßnahmen vorgesehen sind. Den Erläuterungsberichten zu den Erlaubnisanträgen zufolge setzt die Klärung einer Verlagerung bestehender Einzugsgebiete eine - gegenwärtig noch nicht vorliegende - Grundwassermodellberechnung voraus; übereinstimmend hiermit soll nach einer ministeriellen Stellungnahme vom 6. Februar 2002 das Grundwassermodell die Ermittlung der Auswirkungen von Grundwasserfördermaßnahmen ermöglichen. Im Übrigen kann nach den nachvollziehbaren fachlichen Äußerungen des StUA Krefeld bereits eine einzelne mehrwöchige Grundwasserförderung Veränderungen der Grundwasserströmungsverhältnisse mit Auswirkungen auf die Einzugsbereiche der Wassergewinnungsanlagen der Beigeladenen nach sich ziehen; der Erftverband hat sich in gleichgerichteter Weise geäußert. Zudem ist die Richtigkeit der auf den Grundwassergleichenplan April 2001 vom 15. März 2002 gestützten Behauptung der Antragsgegnerin, die Grundwasserförderung der Antragstellerin im Jahre 2001 habe nachweislich eine Verlagerung der Einzugsgebiete der Gewinnungsanlagen B. - D. und B. bewirkt, wenn auch ggf. nicht zur gerichtlichen Überzeugung lückenlos bewiesen, so doch auch nicht von der Antragstellerin ansatzweise entkräftet worden, sodass die bisherigen praktischen Erfahrungen mit Grundwasserfördermaßnahmen in K. nicht den Schluss tragen, eine mehrwöchige Grundwasserförderung werde, für sich genommen, für die Wassergewinnungsanlagen praktisch folgenlos bleiben und könne demzufolge losgelöst von möglichen Fördermaßnahmen in der Zukunft fachlich angemessen bewertet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten sind im Sinne des § 6 Abs. 1 WHG, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände und nach fachlicher Erkenntnis hinreichend wahrscheinlich sind. Das ist wegen der überragenden Wertigkeit der öffentlichen Wasserversorgung auch bei einem nur geringen Wahrscheinlichkeitsgrad der Fall. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87; Czychowski, WHG, 7. Auflage, § 6 Rdnr. 17 m.w.N. Der mit dem Vorhaben erstrebte Zweck, Gebäude weiträumig vor grundwasserbedingter Feuchtigkeit zu bewahren, ändert an diesem Maßstab schon deshalb nichts, weil das Feuchtigkeitsrisiko nach derzeitigem Kenntnisstand auf einer nicht genügend auf die natürlichen Grundwasserverhältnisse Bedacht nehmenden Form der Bebauung beruht und die in Frage stehende - zumal großflächige - Beseitigung von Grundwasser somit der Ausräumung eines aus baulicher, vornehmlich wirtschaftlicher Sicht negativen Standortfaktors für eine nicht situationsangepasste Bebauung dient. Eine solche Benutzung des Grundwassers, die mit den Erfordernissen eines allein unter - im allgemeinen befristeten - Zugriff auf das Grundwasser durchführbaren wirtschaftlichen oder baulichen Vorhabens nichts gemeinsam hat, läuft den grundlegenden wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des § 1a WHG, § 2 Abs. 1 LWG konträr zuwider, die auf das Bewahren des Grundwassers als eines Bestandteils des Naturhaushaltes und damit als einer natürlichen Ressource ausgerichtet sind. Das gilt umso mehr deshalb, weil bauseitig ein erforderlicher Feuchtigkeitsschutz nach dem Gutachten des Büros D. noch - wenn auch mit erheblichen Kosten - herbeigeführt werden kann, sodass es im Kern, lässt man Überbrückungsmaßnahmen bis zur Realisierung baulicher Maßnahmen außer Acht, lediglich um finanzielle Vorzüge geht, die ein Zugriff auf das Grundwasser anstelle der baulichen Abdichtung betroffener Gebäude bieten mag. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Annahme einer drohenden Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, die das Verwaltungsgericht auf eine eingehende Auswertung der bislang vorgebrachten wasserwirtschaftlichen Bedenken und der vorliegenden fachlichen Erkenntnislage gestützt hat, greifen auch im Übrigen nicht durch. Die Möglichkeit einer Verlagerung der Einzugsgebiete der Wassergewinnungsanlagen in Gebiete außerhalb von Wasserschutzzonen, mithin mit einem bislang nicht näher betrachteten Gefährdungsrisiko, sowie in Bereiche, in denen sich bekannte potentielle Schadstoffherde befinden, ist im Verwaltungsverfahren konkret und plausibel aufgezeigt worden; die einzelnen fachbehördlichen Stellungnahmen sind im angegriffenen Beschluss wiedergegeben. Auch für die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Realisierung dieser Möglichkeit sind, lässt man es nach dem oben Gesagten nicht bei einer Kurzzeitbetrachtung bewenden, greifbare Anhaltspunkte angegeben worden; soweit diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht offene Fragen verbleiben, ist jedenfalls nicht die durch verlässliche Tatsachen erhärtete Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die Fragen zu Gunsten der Antragstellerin im Sinne der Unbedenklichkeit des Vorhabens bezogen auf die Wassergewinnungsanlagen zu beantworten sind. Die im Beschwerdeverfahren betonte Möglichkeit einer Grundwasseraufbereitung, um am Wasserwerk H. auftretende Grundwasserverunreinigungen nicht in das in das Versorgungsnetz einzuspeisende Reinwasser gelangen zu lassen, mag von Bedeutung sein für den Aspekt, ob Beeinträchtigungen der öffentlichen Wasserversorgung - unabhängig von der Rechtsstellung der Beigeladenen - durch Auflagen im Sinne des § 6 Abs. 1 WHG verhütet oder ausgeglichen werden können. Es mag weiterhin sein, dass mit einer zusätzlich zu installierenden Aufbereitungstechnik ein den Anforderungen der Trinkwasserverordnung genügendes und also noch verkehrsfähiges Trinkwasser trotz zuströmenden belasteten Grundwassers gewonnen werden kann und der Betrieb dieses Wasserwerkes somit - nach ggf. zeitaufwändigen Umbauarbeiten - nicht auf Dauer durchschlagend gefährdet ist. Entsprechendes mag auch für die Beeinträchtigungen angenommen werden, die für die Wassergewinnung B. -D. im Raum stehen, obwohl die Antragstellerin das in der Beschwerdebegründung selbst nicht geltend macht. Das kann deshalb dahinstehen, weil der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung nach § 6 Abs. 1 WHG, § 44 Abs. 2 LWG sich auf das der Wassergewinnungsanlage zufließende Grundwasser bezieht und somit die Verursachung von Zuständen betrifft, die ggf. den Einsatz finanziell und technisch aufwändiger Behandlungsmethoden des Rohwassers erfordern. Ebenso wie die natürliche Beschaffenheit des Grundwassers gegenüber drohenden Verunreinigungen, soweit möglich, zu erhalten ist (§ 1a Abs. 2 WHG, § 2 Abs. 1 Satz 1 LWG), ohne dass die Anforderungen hierbei durch die aktuelle Nutzung und den gegenwärtigen Bedarf begrenzt sind, ist bei einer für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung konkret ausgeübten Benutzung des Grundwassers deren Grundlage geschützt, also die ungestörte Nutzbarkeit des in Anspruch genommenen Grundwasservorkommens. Von daher sind Aufbereitungsmaßnahmen bei Verschlechterungen der Rohwasserqualität lediglich ein Mittel der Reaktion auf eine an sich wasserwirtschaftlich nach besten Kräften zu verhindernde Verschlechterung der Standortrahmenbedingungen einer Wassergewinnung. Demzufolge ist - unabhängig von weiteren Bedenken - jedenfalls unter Ermessensaspekten nicht von vornherein zu beanstanden, dass wasserbehördlich dem Schutz der öffentlichen Wasserversorgung gegenüber Beeinträchtigungen der Rohwasserqualität trotz theoretisch zu erwägender Aufbereitungsmöglichkeiten durch Versagung der für die risikoträchtige Benutzung erforderlichen Erlaubnis Geltung verschafft wird. Eine andere Bewertung ist vorliegend auch deshalb nicht vertretbar, weil zum einen bereits nicht im Einzelnen abgeklärt ist, dass und mit welchen technischen Vorkehrungen in welchen Zeiträumen die Wassergewinnungsanlagen der Beigeladenen noch auszustatten sind, wenn sich die Einzugsbereiche verschieben und unter Umständen schwerwiegende Kontaminationsbereiche oder Schadstofffahnen erfassen. Der im ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin enthaltenen Aussage, Schutzauflagen zur Gewährleistung der unerlässlichen Reinwasserqualität seien nicht möglich bzw. nicht verhältnismäßig, sind keine annähernd konkretisierten Angaben zur Umsetzbarkeit von der Antragstellerin erwogener Schutzvorkehrungen entgegengesetzt worden; die Antragstellerin behauptet die Machbarkeit und Tauglichkeit von Aufbereitungsanlagen schlicht. Zum anderen ist ein Überwiegen der im Falle einer Ermessensausübung zu berücksichtigenden Interessen der Antragstellerin nicht erkennbar, weil das Vorhaben, wie ausgeführt, nicht in Übereinstimmung steht mit den grundlegenden Zielen der Wasserwirtschaft. Sofern sich die Situation, wofür derzeit aber mit Blick auf die Antragstellerin kein Anhalt besteht, dahingehend zuspitzen sollte, dass Notfälle auftreten, sind Gegenmaßnahmen ohnehin nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 LWG erlaubnisfrei; Umstände, die den Schluss auf eine von der Antragstellerin behauptete Gefährdung von Bewohnern der als betroffen eingestuften Gebäude tragen könnten, sind nicht vorgetragen worden oder sonst zu erkennen. Dass die Antragsgegnerin Ermessen bislang nicht ausgeübt hat, kann dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und trägt, was die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anbelangt, deren unterschiedlicher Beteiligung am Beschwerdeverfahren Rechnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Bemessung des Streitwertes liegt, weil die Antragstellerin bei wirtschaftlicher Betrachtung kein bezifferbares Verwendungsinteresse an der Erlangung des Grundwassers hat, sondern das Grundwasser unter Berufung auf ihr Selbstverwaltungsrecht zum Schutze von Wohnbebauung beseitigen will, der Wertansatz zugrunde, den der Senat in ständiger Praxis in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendet, in denen Gemeinden Beeinträchtigungen ihrer Planungshoheit abzuwehren suchen, und der sich bis zur Umstellung auf Euro auf 50.000,- DM belief (vgl. auch Nrn. I.7, II.1.3, 33.3 des Streitwertkatalogs, DVBl. 1996, 605). Nach der Umstellung auf Euro entspricht dem ein - gerundeter - Wert von 25.000,- Euro.