Beschluss
21 B 931/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0531.21B931.02.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragsteller bewohnen das am Marktplatz in S. -W. gelegene, im Eigentum der Antragstellerin zu 1. stehende Haus Markt . Mit Bescheid vom 22. April 2002 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 4 LImschG für die Durchführung eines Maifestes am 30. April/1. Mai 2002 auf dem Marktplatz. Den von den Antragstellern am 29. April 2002 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag zurück. Am 14. Mai 2002 haben die Antragsteller gegen diesen, ihnen vorab telefonisch bekannt gegebenen und am 2. Mai 2002 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig haben sie die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragen unter Bezugnahme auf ein von ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten des Ingenieurbüros L. aus K. vom 2. Mai 2002 über die durch das Maifest verursachten Geräuschimmissionen, die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist erst am 14. Mai 2002 und damit zu einem Zeitpunkt erhoben worden, als die streitbefangene Veranstaltung "Tanz in den Mai" am 30. April/1. Mai 2002 in S. -W. bereits durchgeführt war. Mit dem Abschluss des Maifestes hat sich das Begehren der Antragsteller in der Hauptsache - wovon sie auch selbst zutreffend ausgehen - durch Zeitablauf erledigt. In dieser besonderen Konstellation der Erledigung "zwischen den Instanzen" kommt eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) allein mit dem Ziel der Herbeiführung einer günstigeren Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht (mehr) in Betracht. Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, dass ein Rechtsmittel auch dann zulässig ist, wenn sich die Hauptsache nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung erledigt hat und das Rechtsmittel allein zu dem Zweck eingelegt wird, in dem dadurch anhängig gemachten Verfahren die Hauptsache für erledigt zu erklären, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 1995 - OVG Bs VI 19/95 -, MDR 1995, 956; OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Oktober 1972 - 2 B 62/72 -, DVBl. 1973, 894; OVG Münster, Beschlüsse vom 26. Juli 1968 - VII A 186/67 -, OVGE 24, 91, vom 5. Mai 1970 - III B 479/69 -, OVGE 25, 247 und vom 15. Dezember 1972 - XIV A 1245/71 -, OVGE 28, 177; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand 4. EL Februar 2002, § 124 a Rdnr. 227 f. m.w.N.; Clausing, in: Schoch u.a., VwGO, Stand 7. EL Januar 2002, § 161 Rdnr. 19 m.w.N. kann dieser Grundsatz allgemein nur für das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren Geltung beanspruchen. Der Rechtsmittelführer hat dort regelmäßig ein erhebliches Interesse daran, dass das angefochtene Urteil für wirkungslos erklärt wird. Aus diesem Grunde steht im Hauptsacheverfahren der Rechtsmitteleinlegung in dieser besonderen Fallkonstellation auch nicht die Bestimmung des § 158 Abs. 1 VwGO entgegen, da gerade nicht nur die Kostenentscheidung geändert, sondern auch die Unwirksamkeit der angefochtenen Entscheidung herbeigeführt werden soll. Im Gegensatz dazu gehen von einer zeitlich überholten Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz, namentlich einem Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, im Regelfall keine nachteiligen Wirkungen mehr aus, wenn dieser - wie hier mit Durchführung der streitbefangenen Veranstaltung - irreversibel vollzogen ist. In diesen Fällen "prozessualer Überholung" entfällt zwar nicht die (formelle) Beschwer; es fehlt aber ein - außerhalb des wegen § 158 Abs. 1 VwGO isoliert nicht tragfähigen Kosteninteresses - anzuerkennendes Rechtsschutzbedürfnis an der Fortsetzung des Verfahrens. Vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 7. November 1986 - 1 E 15/86 -, DVBl. 1987, 851; zum Zivilprozess: Gottwald, Rechtsmittelzulässigkeit und Erledigung der Hauptsache, NJW 1976, 2250, 2252. Nach Einführung der Zulassungsbeschwerde durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz vom 1. November 1996 (BGBl. I. S. 1626) in § 146 Abs. 4 VwGO a.F. ist die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels im einstweiligen Rechtsschutz im Falle der Erledigung zwischen den Instanzen teilweise auch damit begründet worden, dass die Zulassungsgründe generell nicht auf den Umstand der Erledigung zugeschnitten seien und (auch deshalb) die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht kommt, wenn sich das Verfahren in der Hauptsache nach der erstinstanzlichen Entscheidung erledigt hat und mit dem Rechtsmittelverfahren lediglich eine günstigere Kostenentscheidung angestrebt wird. Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15. September 1997 - 2 SN 11/97 -, NVwZ 1998, 85; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Juli 1997 - 14 TZ 1391/97 -, DVBl. 1998, 243 (LS); OVG Münster, Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 15 B 1453/01 -; OVG Weimar, Beschluss vom 17. Juli 1997 - 8 E 425.97 -, DVBl. 1997, 1343; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, Vor § 124, Rdnr. 43; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 7 M 4238/97-, NVwZ-RR 1998, 337. Das nunmehr seit 1. Januar 2002 wiedereröffnete Beschwerdeverfahren in § 146 Abs. 4 VwGO rechtfertigt im vorliegenden Zusammenhang kein anderes Ergebnis. Zum einen sprechen die dargelegten allgemeinen Erwägungen unverändert dafür, dass es insbesondere mit Blick auf § 158 Abs. 1 VwGO bei einer Beschwerdeeinlegung allein zum Zwecke der Herbeiführung einer günstigeren Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO regelmäßig an einem anzuerkennenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Umstände, die im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise eine andere Betrachtung rechtfertigten würden, sind nicht ersichtlich. Zum anderen ist der Wortlaut des § 146 Abs. 4 VwGO in der ab 1. Januar 2002 geltenden Gesetzesfassung ein zusätzlicher, zumindest indizieller Beleg dafür, dass der Gesetzgeber die Beschwerde immer nur dann eröffnet wissen will, wenn im Zeitpunkt ihrer Einlegung eine Sachentscheidung (noch) möglich ist. Denn § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ordnet ausdrücklich an, dass die Gründe dargelegt werden müssen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Eine Abänderung oder Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits vor Einlegung der Beschwerde durch Zeitablauf Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist; ebenso wenig kommt in diesem Fall im einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a, 123 VwGO noch eine Sachentscheidung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 - 7 VR 16.94 -, NVwZ 1995, 586 (587); OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 1995 - 25 B 365/95 -, NVwZ-RR 1996, 169 (170) und vom 19. Juni 2001 - 21 B 803/01 -; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 390 und 981 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).