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Urteil

7A D 92/99.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0603.7A.D92.99NE.00
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Tenor

§ 2 der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 "O. " der Stadt O. (Satzungsbeschluss vom 10. Dezember 1998) ist nichtig.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je die Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
§ 2 der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 "O. " der Stadt O. (Satzungsbeschluss vom 10. Dezember 1998) ist nichtig. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je die Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 "O. " der Antragsgegnerin, weil diese Einzelhandelsnutzungen u.a. auf seinem im Plangebiet gelegenen Grundeigentum ausschließt. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung O. -Stadt, Flur 37, Flurstück 121/131 (Z. straße 1). Das Grundstück liegt nordöstlich des nach Nordwesten führenden Abschnitts der B. Straße zwischen der Westfälischen Straße (früher B 55, nunmehr L 563) und der Z. straße. Es wurde für eine BMW- Werkstatt genutzt. Nach Kündigung des Händlervertrags durch BMW möchte der Antragsteller auf dem Grundstück einen Einzelhandelsbetrieb (Lebensmittelmarkt der Firma L. ) ansiedeln. Die Erteilung einer diesbezüglichen Bebauungsgenehmigung ist ihm unter Bezugnahme auf die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 versagt worden. Eine entsprechende Verpflichtungsklage ist beim 7. Senat des erkennenden Gerichts unter dem Aktenzeichen 7 A 3947/00 anhängig. Das Grundstück des Antragstellers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 31, dessen Urfassung nach Genehmigung durch den Regierungspräsidenten vom 8. November 1973 am 22. Januar 1974 bekannt gemacht worden ist. Dieser Bebauungsplan erfasst ein Areal, das sich auf einer Länge von gut 800 m mit einer Tiefe zwischen 100 m und 250 m entlang der Südostseite der hier von Südwesten nach Nordosten verlaufenden damaligen B 55 erstreckt. Der Bebauungsplan weist den weit überwiegenden Teil des Plangebiets einschließlich des Grundstücks des Antragstellers als eingeschränktes Gewerbegebiet - GEb - (§ 8 Abs. 4 BauNVO 1968) aus. Hierzu enthalten die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans folgende Regelungen: "Zulässig sind nur Gewerbebetriebe, die durch Luftverunreinigungen und Erschütterungen nicht wesentlich stören. Der von den Anlagen und Betriebsstätten ausgehende Lärm darf die Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) - gemessen an den Grundstücksgrenzen - nicht überschreiten. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 - 7.00 Uhr." Die Urfassung des Plans wurde 1978 durch die vereinfachte 1. Änderung geändert, die keine Änderung der vorgenannten Festsetzungen zum Inhalt hatte. Die hier strittige 2. Änderung hat in ihrem § 1 die Umstellung des Bebauungsplans auf die BauNVO 1990 zum Gegenstand. Die §§ 2 und 3 der 2. Änderung lauten: "§ 2 Gemäß § 1 (5) und (9) BauNVO wird festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe und Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher mit einem zentrenrelevanten Warensortiment, die nicht unter die Regelungen des § 11 (3) BauNVO 1990 fallen, nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment insbesondere ganz oder teilweise Waren der nachfolgenden Liste zuzuordnen ist: - Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation - Kunst/Antiquitäten - Baby-/Kinderartikel - Bekleidung, Lederwaren, Schuhe - Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren - Foto/Optik - Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextitilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe - Musikalienhandel - Uhren/Schmuck - Spielwaren/Sportartikel - Lebensmittel, Getränke - Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren - Teppiche (ohne Teppichböden) - Blumen - Campingartikel - Fahrräder und Zubehör, Mofas - Tiere und Tiernahrung, Zooartikel § 3 Für vorhandene bauliche und sonstige Anlagen, die nach den Vorschriften dieser 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 'O. ' unzulässig werden, wird gemäß § 1 (10) BauVO 1990 bestimmt, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn nachgewiesen wird, dass von ihnen keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 (3) Satz 2 BauNVO ausgehen." Das Verfahren zur Aufstellung der 2. Änderung nahm folgenden Verlauf: In den Jahren 1992 und 1996 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin zunächst Aufstellungsbeschlüsse mit dem Inhalt, den Bebauungsplan Nr. 31 unter Erweiterung des Plangebiets vollständig neu zu fassen. Diese Planungsüberlegungen wurden schließlich nicht weiterverfolgt. Zwischenzeitliche Anfragen bzw. Anträge auf Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet O. , darunter auch das Begehren des Antragstellers auf Umnutzung des ehemaligen BMW-Hauses in einen L. -Markt, waren jedoch Anlass, 1998 das Planungsverfahren für die hier strittige 2. Änderung als bloßer textlichen Änderung weiterzuführen. Am 18. Februar 1998 fasste der Planungs- und Bauausschuss den Beschluss, das Ziel eines Ausschlusses von großflächigem Einzelhandel und Einkaufszentren gem. § 11 Abs. 3 BauNVO durch Umstellung des Plans auf die BauNVO 1990 zu verfolgen. Am 26. März 1998 billigte die Stadtverordnetenversammlung ein der letztlich in Kraft gesetzten 2. Änderung entsprechendes Plankonzept und beschloss, eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen. Diese wurde gemäß Bekanntmachungen vom 22. Mai 1998 in Form einer Bürgerversammlung vom 3. Juni 1998 sowie der Möglichkeit zu Einzelanhörungen während eines Monats durchgeführt. In der Versammlung sprach sich der Antragsteller für die Ansiedlung des von ihm angestrebten L. -Markts aus. Der Planungs- und Bauausschuss stimmte am 3. September 1998 dem Planentwurf mit dem Begründungsentwurf zu und beschloss deren Offenlegung. Diese fand gemäß Bekanntmachungen vom 10. September 1998 in der Zeit vom 21. September bis 20. Oktober 1998 statt. Anregungen Privater gingen nicht ein, der Antragsteller hatte sich jedoch mit Schreiben vom 1. und 16. September 1998 wiederum für die Ansiedlung der Fa. L. eingesetzt. Am 10. Dezember 1998 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss und gab dem Plan die Begründung bei. In der Begründung ist hinsichtlich der Umstellung des Plans auf die BauNVO 1990 u.a. auf den Einzelhandelserlass 1996 sowie auf ein Markt- und Standortgutachten der GfK Marktforschung N. vom Oktober 1997 Bezug genommen. Letzteres sprach sich zur Verbesserung der Einkaufsattraktivität in O. für die Erhaltung und Verbesserung der bestehenden Einkaufslagen in der Innenstadt sowie für die Schaffung eines neuen zentralen Einkaufsschwerpunkts aus, der unmittelbar an die Einkaufslagen angebunden werden müsse, und hob (S. 55) hervor, dass aus städtebaulicher Sicht einer Zersplitterung der Standortsituation entgegengewirkt werden sollte. Hieran sowie an weitere Ausführungen anknüpfend wird in der Begründung ausgeführt, dass eine Entwicklung des Standorts "O. " mit zusätzlichen großflächigen Betrieben des Einzelhandels städtebaulich nicht vertretbar sei. Bezüglich des § 2 der 2. Änderung heißt es in der Begründung ferner: "Um den Standort 'Innenstadt' zu erhalten und vor nachteiligen Auswirkungen zu schützen und darüber hinaus Mehrbelastungen der angrenzenden Wohn- und Erschließungsstraßen auf Grund des damit erhöhten Verkehrsaufkommens auszuschließen, sollten auch kleinere Einzelhandelsbetriebe aus dem Zentrum nicht an die Peripherie verlagert werden. In die Änderung zu den textlichen Festsetzungen ist deshalb entsprechend § 1 (5) und (9) BauNVO 1990 eingearbeitet worden, dass auch Einzelhandelsbetriebe mit einem zentrenrelevanten Warensortiment, die nicht großflächig sind und damit nicht unter die Vorschriften des § 11 (3) BauNVO fallen, also auch im Rahmen der BauNVO 1990 im Gewerbegebiet zulässig wären, ausgeschlossen werden." Die Schlussbekanntmachung der 2. Änderung erfolgte am 21. Dezember 1998. Der Antragsteller hat am 6. September 1999 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, die 2. Änderung sei schon deshalb nichtig, weil sie eine bloße Modifizierung der Urfassung des Bebauungsplans sei, die ihrerseits nichtig sei. Ein Mangel liege darin, dass die Urfassung verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen sei. Die Genehmigung sei seinerzeit mit der Auflage erteilt worden, in den Plan ein Zu- und Abfahrtsverbot entlang der B 55 aufzunehmen. Der Rat der Antragsgegnerin habe zwar einen entsprechenden Beitrittsbeschluss gefasst, ohne jedoch zuvor zu dieser Planänderung die Bürger erneut zu beteiligen. Ein weiterer Mangel liege in den näheren Bestimmungen zu den zulässigen Vorhaben im eingeschränkten Gewerbegebiet. Zum einen sei unzulässigerweise ein Zaunwert festgesetzt worden. Zum anderen seien die Bezugspunkte für die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte unbestimmt, weil die in Bezug genommenen Grundstücksgrenzen veränderbar seien. Die 2. Änderung sei ferner auch aus sich heraus nichtig. Der Einzelhandelsausschluss sei nicht städtebaulich gerechtfertigt. Hinsichtlich des Ausschlusses der nicht § 11 Abs. 3 BauNVO unterfallenden Einzelhandelsbetriebe sei lediglich pauschal auf die Erhaltung des Standorts Innenstadt und den Schutz vor verkehrlichen Auswirkungen verwiesen. Eine vertiefende Betrachtung sei im Planungsverfahren nicht erfolgt, die Gründe für die konkreten Ausschlüsse seien nicht substantiiert dargelegt. Es fehle eine Begründung für das Verhältnis zwischen der Innenstadterhaltung und den ausgeschlossenen Sortimenten sowie für die behauptete Mehrbelastung durch die Ansiedlung kleinerer Einzelhandelsbetriebe. Auch § 3 der 2. Änderung sei aus sich heraus nichtig. Dessen Regelungen führten zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. So könnten etwa der vorhandene Baumarkt oder der vorhandene Lebensmittelmarkt erweiterten Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO für sich in Anspruch nehmen, wenn Änderungen keine Fernwirkungen hätten. Demgegenüber werde Betrieben, die nicht unzulässig würden, eine wirtschaftlich sinnvolle Nachfolgenutzung verwehrt, was eine abwägungsfehlerhafte Ungleichbehandlung darstelle. Der Antragsteller beantragt, die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 "O. " der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt insbesondere vor, die 2. Änderung sei nicht bereits wegen eines Verfahrensverfehlers bei der Aufstellung der Urfassung des Bebauungsplans Nr. 31 nichtig. Einer erneuten Beteiligung habe es nach dem seinerzeit einschlägigen § 2 Abs. 7 BBauG nicht bedurft. Darüber hinaus wäre ein eventueller Verfahrensfehler nicht mehr beachtlich, nachdem u.a. im Zuge der öffentlichen Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 unter Hinweis auf § 155a BBauG auf die Möglichkeit einer Rüge der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BBauG beim Zustandekommen des Bebauungsplans binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes hingewiesen wurde. Eine entsprechende Rüge sei nicht fristgerecht erfolgt. Auch durch einen Verfahrensfehler bedingte Abwägungsmängel seien unbeachtlich. Eine Nichtigkeit der Urfassung liege auch nicht hinsichtlich der für die GEb- Gebiete getroffenen Immissionsschutzregelungen vor. Um eine möglicherweise unwirksame Zaunwert-Festsetzung handele es sich nicht. Die Festsetzung habe vielmehr auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 BauNVO 1968 getroffen werden dürfen. Sie regele nicht ein Immissionsgeschehen, das von einer Vielzahl unterschiedlicher Anlagen bestimmt werden könne. Der festgesetzte Imissionswert werde vielmehr der sich auf dem jeweiligen Grundstück befindlichen Anlage zugeordnet, sodass die Quellen eindeutig bestimmbar seien. Auf Grund der Zuordnung der Immissionsgrenzwerte an die jeweiligen Grundstücksgrenzen werde ein eindeutiger Bezugspunkt geschaffen; der Umstand, dass sich die Grundstücksgrenzen ändern könnten, stehe der Bestimmtheit nicht entgegen. Selbst wenn die Festsetzung unwirksam sein sollte, würde dies allenfalls eine Teilnichtigkeit des Bebauungsplans bewirken. Die verbleibende Vorschrift sei dann dahin zu interpretieren, dass nur Gewerbebetriebe zulässig sein sollten, die nicht wesentlich stören. Der Ausschluss bestimmter Einzelhandelsnutzungen in der 2. Änderung sei iSv § 1 Abs. 9 BauNVO durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Er sei nicht nur pauschal damit begründet, den Standort Innenstadt zu erhalten. Die entsprechende Formulierung stehe vielmehr in einem systematischen Zusammenhang mit den vorherigen Ausführungen in der Begründung zum Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe. Die dortigen Erwägungen würden entsprechend auch für den Ausschluss der weiteren "kleinflächigen" Handelsbetriebe gelten. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich aus dem in der Begründung in Bezug genommenen GfK-Gutachten. Der Ausschluss des kleinen Einzelhandels stelle sich auch als Ergänzung der Umstellung auf die BauNVO 1990 dar. Das Gutachten bestätige, dass die Gründe für einen Ausschluss großflächigen Einzelhandels auch für den Ausschluss des kleinen Einzelhandels vorlägen. Mit weiteren Einzelhandelsbetrieben seien auch zusätzliche unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigungen in den angrenzenden Wohngebieten zu erwarten. Dies bestätige eine durch sie - die Antragsgegnerin - im April 2002 eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Ing.-Büros IVV-A. . Soweit der Antragsteller rüge, die besonderen städtebaulichen Gründe seien nicht hinreichend in der Begründung dargelegt, handele es sich allenfalls um eine Unvollständigkeit der Begründung, was nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz BauGB unbeachtlich sei. Schließlich seien auch die Regelungen in § 3 der 2. Änderung fehlerfrei getroffen. Im Plangebiet sei lediglich in geringem Umfang Einzelhandel vorhanden, wie sich aus der im Verfahren 7 A 3947/00 OVG NRW (dort Bl. 57 der GA) vorgelegten Auflistung ergebe. Die Argumentation des Antragstellers treffe daher schon von ihrem tatsächlichen Ansatz her nicht zu. Der Antragsteller verkenne ferner, dass Erweiterungen usw. nur dann zugelassen werden könnten, wenn von ihnen keine schädlichen Auswirkungen iSv § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ausgingen. Die Regelung sei ferner nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt, sondern gelte auch für Betriebe, die nicht großflächig seien. Der Aspekt der Zentrenschädlichkeit werde für alle vorhandenen Betriebe in nicht zu beanstandender gleicher Weise umgesetzt. Eine unzulässige Ungleichbehandlung scheide aus, weil es an vergleichbaren Sachverhalten fehle. Im Übrigen komme auch insoweit allenfalls eine Teilnichtigkeit in Betracht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, der Gerichtsakte 7 A 3947/00 und der in jenem Verfahren vom beklagten Stadtdirektor der Stadt O. vorgelegten Unterlagen (Bauakten sowie Markt- und Standortgutachten) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen sowohl hinsichtlich der Antragsbefugnis als auch des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers keine Bedenken. Solche werden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht. Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. Die 2. Änderung ist nicht bereits deshalb nichtig, weil die - insoweit durch die 1. Änderung nicht modifizierte - Urfassung des Bebauungsplans aus den vom Antragsteller angeführten Gründen nichtig wäre. Allerdings ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass es sich bei der 2. Änderung um eine unselbstständige Planänderung handelt mit der Folge, dass eventuelle noch beachtliche Mängel der Wirksamkeit der Urfassung auf die Wirksamkeit der Planänderung durchschlagen. Die Änderung hat sich mit ihrer bloßen Modifizierung der textlichen Festsetzungen zu den in der Urfassung getroffenen Baugebietsausweisungen nicht gegenüber der Urfassung derart verselbstständigt, dass sie auch ohne den Fortbestand des Ursprungsplans aus sich heraus Grundlage der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Änderungsgebiet sein kann, sie ist vielmehr mit dem Ursprungsplan inhaltlich derart verwoben, dass eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung nur durch ihre Einheit mit der Urfassung bewirkt werden kann. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 7a D 3/95.NE - Juris-Dokumentation. Die vom Antragsteller gerügten Mängel des Ursprungsplans greifen jedoch nicht durch. Auf einen eventuellen Verfahrensmangel - Unterlassen einer gebotenen erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung vor dem Beitrittsbeschluss - kommt es schon deshalb nicht an, weil die Rügefrist für Verfahrensmängel nach den Darlegungen der Antragsgegnerin, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist und deren Richtigkeit keinen Zweifeln unterliegt, längst abgelaufen ist. Die in der Urfassung des Bebauungsplans getroffenen Immissionsschutzregelungen für die GEb-Gebiete unterliegen gleichfalls keinen zur Unwirksamkeit der Urfassung des Bebauungsplans führenden Bedenken. Die im Tatbestand wiedergegebenen Immissionsschutzregelungen sind hinreichend bestimmt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der vom Antragsteller angesprochenen Regelung, dass in den GEb-Gebieten die vorgegebenen Immissionsrichtwerte von 60 bzw. 45 dB (A) "an den Grundstücksgrenzen" nicht überschritten werden dürfen. Dieser Verweis auf die Grundstücksgrenzen ist auslegungsbedürftig und auslegungsfähig, wobei auf den objektiven Willen des Normgebers, mithin der Antragsgegnerin, abzustellen ist, soweit er wenigstens andeutungsweise im Normtext seinen Niederschlag gefunden hat. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 - BRS 57 Nr. 57. Diese Auslegung führt unter Berücksichtigung der einschlägigen Ausführungen in der Begründung der Urfassung des Bebauungsplans und seiner Entstehungsgeschichte zu dem Ergebnis, dass mit Grundstücksgrenzen nicht die Grenzen des jeweiligen Katastergrundstücks gemeint sind, auf dem sich die jeweilige Anlage bzw. Betriebsstätte befindet, sondern das jeweilige Werksgrundstück des gesamten Betriebs, dem die Emissionen zugeordnet sind. Nach den Ausführungen in der Begründung ist die Ausweisung der Gewerbegebiete maßgeblich dadurch motiviert, dass im unmittelbaren Anschluss an den innerstädtischen Bereich Gebiete fehlen, "die zur Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen". Dieser Zielsetzung sollte nach dem vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Siegen im Planaufstellungsverfahren mit Schreiben vom 10. April 1972 (Bl. 40 der Beiakte Heft 9) ursprünglich vorgeschlagenen Text dadurch Rechnung getragen werden, dass generell "nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe" zulässig sein sollten, wobei hinsichtlich der Lärmimmissionen zusätzlich die nach der seinerzeit einschlägigen TA Lärm vom 16. Juli 1968 (TA Lärm 1968) für Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) vorgegeben werden sollten. Mit weiterem Schreiben vom 11. April 1973 (Bl. 42 der Beiakte Heft 9) modifierte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt seinen - vom Plangeber letztlich übernommenen - Vorschlag dahin, dass es nur hinsichtlich der Luftverunreinigungen und Erschütterungen bei der Beschränkung auf nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe verbleiben sollte, während die zulässigen Lärmimmissionen nunmehr ausdrücklich an die "an den Grundstücksgrenzen" zu messenden Richtwerte von 60 bzw. 45 dB (A) gebunden wurden. Mit dieser Betrachtung sollte ersichtlich die seinerzeit nach der TA Lärm 1968 maßgebliche betriebsbezogene Betrachtung festgelegt werden, denn Nr. 2.211 der TA Lärm 1968 gab für das Genehmigungsverfahren vor, dass die Immissionsrichtwerte im gesamten Einwirkungsbereich der Anlage "außerhalb der Werksgrundstücksgrenzen" nicht überschritten werden durften. Im Ergebnis ist eine solche Vorgabe hinsichtlich der Immissionen für die jeweils zuzulassenden Betriebe hinreichend bestimmt; denn der Betriebsinhaber muss im jeweiligen Genehmigungsverfahren nachweisen, dass die vorgegebenen Werte außerhalb des jeweils maßgeblichen Werksgrundstücks nicht überschritten werden. Dass sich diese Grenzen im Laufe der weiteren Existenz des Betriebs ändern können, ist kein Aspekt der Bestimmtheit der Festsetzung, sondern wirft allenfalls die - an dieser Stelle nicht zu prüfende - Frage auf, ob bei nachträglicher Veränderung der Grenzen des Werksgrundstücks das vom Plangeber angestrebte Ziel, die Mischgebietsverträglichkeit der zuzulassenden Betriebe zu sichern, auch auf Dauer erreicht werden kann. Nach diesem betriebsbezogenen Verständnis der Vorgabe der Immissionsrichtwerte von 60 bzw. 45 dB (A) handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige Festsetzung von sog. "Zaunwerten". Zur Unwirksamkeit von Zaunwertfestsetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BRS 62 Nr. 44. Eine "Zaunwert"-Festsetzung im Sinne dieser Rechtsprechung liegt nämlich nur dann vor, wenn um das Plangebiet herum gleichsam ein "Lärmzaun" festgesetzt wird, dessen Werte die im Gebiet zuzulassenden Betriebe in ihrer Gesamtheit an den Plangebietsgrenzen nicht überschreiten dürfen. Hier ist jedoch keine baugebietsbezogene, sondern eine betriebsgrundstückbezogene Regelung getroffen. Die hiernach nicht als unzulässiger "Zaunwert" zu verstehende Regelung ist auch von einer einschlägigen Rechtsgrundlage gedeckt. Maßgeblich ist die seinerzeit nur für Gewerbegebiete geltende Regelung des § 8 Abs. 4 BauNVO 1968, der hinsichtlich seiner zulässigen Gliederungsmöglichkeiten dem nunmehr nach der BauNVO 1977/1990 für alle Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 BauNVO geltenden § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entspricht. Bereits nach § 8 Abs. 4 BauNVO 1968 konnten die Gewerbegebiete einer Gemeinde oder Teile eines Gewerbegebietes im Bebauungsplan "nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnisse und Eigenschaften gegliedert werden". Zu diesen Eigenschaften zählt auch das Emissionsverhalten von Betrieben. Vgl. zu der entsprechenden Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977/1990: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - BRS 50 Nr. 25. Der erforderliche Betriebsbezug ist dabei für die festgesetzten GEb-Gebiete - nicht für das gleichfalls festgesetzte uneingeschränkte GE-Gebiet - durch die Begrenzung auf die Grenzen des jeweiligen Betriebsgrundstücks hergestellt, jenseits derer entsprechend der für das jeweilige Baugenehmigungs- bzw. immissionschutzrechtliche Genehmigungsverfahren seinerzeit einschlägigen Betrachtung die betrieblichen Emissionen die festgesetzten Richtwerte nicht überschreiten dürfen. Mit dem dargelegten Inhalt sind die getroffenen Immissionsschutzregelungen auch nicht deshalb unwirksam, weil ihnen die städtebauliche Rechtfertigung iSv § 1 Abs. 3 BauGB (früher: BBauG) fehlt. Insoweit bedarf es keiner weiteren Er- örterung, dass es ein ohne weiteres städtebaulich gerechtfertigtes Anliegen einer Gemeinde ist, im Wege der betriebsbezogenen Gliederung von Gewerbegebieten deren Ausnutzbarkeit im Interesse des Schutzes von benachbarter Wohnbebauung zu begrenzen. Näherer Betrachtung bedarf lediglich die Frage, ob der getroffenen Regelung die städtebauliche Rechtfertigung deshalb fehlt, weil sie von vornherein ungeeignet ist, das ihr zugedachte städtebauliche Steuerungsziel zu erreichen. Ausgangspunkt dieser Betrachtung ist die ständige Rechtsprechung, dass Festsetzungen, die sich als untaugliches Mittel zur Erreichung des planerischen Ziels erweisen, nichtig sind. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2001 - 4 B 55.01 - Juris-Dokumentation, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 1995 - 4 NB 48.93 - BRS 57 Nr. 23 und vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 - BRS 62 Nr. 29. Diese Untauglichkeit kann sich etwa aus Rechtsgründen ergeben. So fehlt einer planerischen Festsetzung mit der Folge ihrer Nichtigkeit die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB, wenn ihre Umsetzung zwangsläufig an rechtlichen Hinderungsgründen scheitern muss. Vgl. etwa zu artenschutzrechtlichen Hindernissen: BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 - BRS 59 Nr. 29; zur Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans, dessen Verwirklichung zwangsläufig an den immissionsrechtlichen Anforderungen der 18. BImSchV scheitern muss, vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 - BRS 62 Nr. 1. Ebenso kommt eine Nichtigkeit bei einander widersprechenden Festsetzungen in Betracht, die als wirksamer Beitrag zur Ordnung der baulichen oder sonstigen Nutzung ausscheiden, weil sie sich gegenseitig ausschließen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2001 - 4 B 55.01 - Juris-Dokumentation, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22. Nicht anders fehlt einer planerischen Festsetzung mit der Folge der Nichtigkeit die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung, wenn sie sich aus anderen Gründen als Rechtsgründen als von vornherein untauglich erweist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Festsetzung sich deshalb als ein grober und einigermaßen offensichtlicher planerischer Missgriff - zu dieser Grenze der städtebaulichen Rechtfertigung planerischer Festsetzungen vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 - BRS 24 Nr. 1 - erweist, weil die ihr zu Grunde liegende städtebauliche Zielsetzung mit dem gewählten Festsetzungsmittel tatsächlich nicht erreicht werden kann. Ein solcher grober Missgriff liegt bei der hier getroffenen Festsetzung nicht vor. Ihr liegt die - städtebaulich gerechtfertigte - planerische Zielsetzung zu Grunde, Flächen für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe bereitzustellen, deren Immissionsverhalten mit Blick auf die im weiteren Umfeld vorhandene Wohnbebauung noch als städtebaulich vertretbar gewertet wurde. Dieses Ziel kann vom Grundsatz her mit den getroffenen Festsetzungen durchaus erreicht werden, denn Betriebe, die jenseits ihres Betriebsgrundstücks nur Lärmimmissionen von tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) bewirken, sind regelmäßig mischgebietsverträglich. Es stellt sich allenfalls die Frage, ob mit der hier getroffenen Festsetzung in besonderen Fallkonstellationen - etwa bei einer nachträglichen Veränderung der Grundstücksgrenzen, wie vom Antragsteller angesprochen, oder im Hinblick auf die Erhöhung der festgesetzten Maximalwerte im Grenzbereich unmittelbar nebeneinanderliegender Betriebsgrundstücke - die intendierte Zielsetzung tatsächlich in vollem Umfang erreicht wird. Diese Unwägbarkeiten lassen die hier getroffene Festsetzung jedoch noch nicht im dargelegten Sinne als groben und einigermaßen offensichtlichen planerischen Missgriff erscheinen, sodass die Festsetzung nicht schon wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB/BBauG nichtig ist. Es stellt sich allenfalls die - weiter gehende - Frage, ob der Plangeber bei der Ausformulierung der in Rede stehenden Festsetzung die hier betroffenen gegenläufigen Belange der potenziell emissionsträchtigen Betriebe einerseits und der schützenswerten Wohnbebauung andererseits hinsichtlich der konkreten Folgewirkungen der Festsetzung in jeder Hinsicht sachgerecht bedacht hat. Diesbezügliche Mängel wären jedoch nicht als fehlende städtebauliche Rechtfertigung, sondern als Mängel der Abwägung zu werten. Mit solchen Mängeln hat sich der Senat nicht (mehr) zu befassen, denn die Frist zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln des hier betrachteten Altplans aus dem Jahr 1974 ist mit dem 30. Juni 1994 abgelaufen (vgl. § 244 BauGB a.F.). Die hiernach nicht bereits wegen Nichtigkeit der Urfassung des Bebauungsplans Nr. 31 unwirksame 2. Änderung unterliegt aus sich heraus nur hinsichtlich ihres § 2 rechtlichen Bedenken, nicht jedoch hinsichtlich der §§ 1 und 3. Mit § 1 der 2. Änderung wird der Bebauungsplan Nr. 31 in seiner Gesamtheit auf die BauNVO 1990 umgestellt. Damit sind auf die im Plangebiet zulässigen Vorhaben nicht mehr entsprechend der statischen Verweisung des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO - vgl. hierzu: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 2. Aufl. 2001, RdNr. 550 - die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Urfassung maßgeblichen Regelungen der BauNVO 1968 anzuwenden, sondern nunmehr die Regelungen der BauNVO 1990. Ziel dieser Umstellung des Bebauungsplans auf die BauNVO 1990 war es im Wesentlichen, dass Vorhaben iSv § 11 Abs. 3 BauNVO - insbesondere großflächige Einzelhandelsbetriebe mit Fernwirkung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1990 und Einkaufszentren - nicht mehr im Plangebiet mit seinen Gewerbegebietsausweisungen zulässig sein sollen. Diese Zielsetzung ist hinreichend städtebaulich gerechtfertigt und sachgerecht abgewogen. Grundlage der Planungsentscheidung sind nach den Darlegungen in der Planbegründung (Beiakte Heft 5 Bl. 184 ff.) die Erkenntnisse des Einzelhandelserlasses 1996 (MBl NRW 1996 S. 922) und die spezifisch auf die Stadt O. bezogenen Erkenntnisse, die in dem Markt- und Standortgutachten der GfK Marktforschung N. vom Oktober 1997 (Beiakte Heft 8 zu 7 A 3947/00; "GfK- Gutachten") ihren Niederschlag gefunden haben. Der Einzelhandelserlass 1996 befasst sich dabei mit der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben, wie schon aus seiner Überschrift und den Ausführungen zu Nr. 1.1 (Zweck des Erlasses) folgt. Nach Letzteren sollen die "Hinweise, Empfehlungen und Weisungen dienen als Planungs- und Entscheidungshilfen bei der Ansiedlung und Erweiterung von Einzelhandelsgroßbetrieben sowie von Nutzungsänderungen für entsprechende Zwecke" (Unterstreichung durch den Senat). Das GfK-Gutachten hat nach den Ausführungen auf S. 1 das Ziel, Leitlinien zur Entwicklung des Einzelhandels sowie zu ergänzenden Bereichen der Stadtentwicklung in O. zu formulieren. Es enthält hierzu eine spezifische Untersuchung zu den Themen "Einzelhandelsbesatz und - struktur" (S. 10 ff.) sowie "Situationsbeurteilung des Einzelhandels" (S. 20 ff.) und gibt die Erkenntnisse einer telefonischen Haushaltsbefragung (S. 28 ff.) wieder. Es kommt auf Grund dessen zu dem Ergebnis (S. 55), dass aus städtebaulicher Sicht einer Zersplitterung der Standortsituation entgegengewirkt werden sollte und dass der zentral gelegene Bereich westlich des Bahnhofs eine sehr gute Eignung für die Abrundung des - nach den Analyseergebnissen als "tendenziell gut" beurteilten (S. 38) - Innenstadtangebotes besitze. Aus diesen Erkenntnissen hat der Rat der Antragsgegnerin nach den Ausführungen auf S. 3 der Planbegründung die Schlussfolgerung gezogen, die Entwicklung des Standortes "O. " - mithin des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 31 - mit zusätzlichen großflächigen Betrieben des Einzelhandels sei städtebaulich nicht vertretbar, weil es sich bei dem Bereich "O. " um ein Gewerbegebiet mit nicht innenstadtrelevanter Funktion handele und eine Anbindung zum innerstädtischen Geschäftsbereich nicht vorhanden, der Standort mithin evident "nicht integriert" sei. Diese Erwägungen stellen eine hinreichend tragfähige städtebauliche Begründung dafür dar, künftig insbesondere großflächige Einzelhandelsbetriebe iSv § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 aus dem Plangebiet auszuschließen. Es liegt auch kein Anhalt dafür vor, dass bei der Umstellung des Bebauungsplans auf die BauNVO 1990 die sich für die betroffenen Grundeigentümer ergebenden nachteiligen Folgen nicht sachgerecht abgewogen wurden. Soweit anderen Gewerbebetrieben als den nunmehr ausgeschlossenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Betrieben iSv von § 11 Abs. 3 BauNVO die bislang gegebene Chance genommen wird, zu solchen Zwecken umgenutzt zu werden, ist es angesichts der Bedeutung des Schutzes gewachsener und - wie die Erkenntnisse des GfK-Gutachtens hinsichtlich der Innenstadt von O. bestätigen - noch funktionierender Zentren gerechtfertigt, den Handel mit Fernwirkungen iSv § 11 Abs. 3 BauNVO künftig aus Gewerbegebieten an erkennbar nicht integrierten Standorten auszuschließen. Den Belangen bereits bestehender Betriebe dieser Art, die künftig unzulässig werden und demgemäß mit der Planänderung auf den passiven Bestandsschutz gesetzt werden, hat der Plangeber mit den Regelungen zu § 3 der 2. Änderung Rechnung getragen, die - wie noch darzulegen ist - hinsichtlich ihrer Geltung für die unzulässig gewordenen Handelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zu beanstanden sind. Die hiernach nicht zu beanstandenden Gründe für die in § 1 der 2. Änderung geregelte Umstellung des Bebauungsplans Nr. 31 auf die BauNVO 1990 und für den damit verbundenen Ausschluss von Handelsbetrieben iSv § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO lassen jedoch nicht ohne weiteres auch die zusätzlichen in § 2 der 2. Änderung getroffenen Einzelhandelsausschlüsse gerechtfertigt erscheinen. Die dort geregelten Festsetzungen unterliegen bereits erheblichen Bedenken hinsichtlich ihrer Bestimmtheit. Darüber hinaus sind sie mit ihren erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die private Nutzbarkeit der im Plangebiet gelegenen Grundstücke der Sache nach nicht hinreichend abgewogen. Seinem Inhalt nach zielt § 2 der 2. Änderung darauf ab, Einzelhandelsbetriebe und Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher "mit einem zentrenrelevanten Warensortiment" für unzulässig zu erklären. Was dabei als zentrenrelevantes Warensortiment zu verstehen ist, ist nicht hinreichend bestimmt. Eine Legaldefinition dafür, welche Warensortimente "zentrenrelevant" sind, gibt es nicht. Der in der Begründung zur 2. Änderung in Bezug genommene Einzelhandelserlass 1996 gibt dies ebenso wenig vor. Zwar ist bei Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels der Rückgriff auf Listen in Einzelhandelserlassen oder sonstigen Orientierungshilfen grundsätzlich unbedenklich, soweit dadurch bestimmte Arten von Anlagen iSv § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend gekennzeichnet werden. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 - JURIS-Dokumentation. Der Einzelhandelserlass 1996 nimmt für sich jedoch nicht in Anspruch, die Zentrenrelevanz bestimmter Warengruppen abschließend festzulegen. Nr. 2.2.5 dieses Erlasses enthält nähere Umschreibungen dafür, wodurch sich zentrenrelevante Sortimente auszeichnen, wobei zwischen Kernsortimenten einerseits und Randsortimenten als Ergänzung des Angebots mit deutlicher Unterordnung unter die Kernsortimente unterschieden wird. Die näheren Kriterien für die Annahme der Zentrenrelevanz sollen dabei darin bestehen, dass die Sortimente - viele Innenstadtbesucher anziehen, - einen geringen Flächenanspruch haben, - häufig in Zusammenhang mit anderen Innenstadtnutzungen nachgefragt werden und - überwiegend ohne Pkw transportiert werden können. Hiervon ausgehend knüpft die Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 daran an, dass sich Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelsangeboten aus dem vorhandenen Bestand in den gewachsenen Zentren in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien ergeben. Schon hieraus erhellt, dass der Einzelhandelserlass 1996 hinsichtlich der konkreten Zentrenrelevanz bestimmter Warengruppen auf eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation abstellt. Soweit Teil A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 eine Auflistung von insgesamt 10 Sortimentsgruppen enthält, die "als zentrenrelevante Sortimentsgruppen gelten", ist dies nur als Vermutung zu verstehen, die einer Verifizierung der Zentrenrelevanz in der jeweiligen örtlichen Situation bedarf. Die beiden weiteren in Teil A enthaltenen Sortimentsgruppen "Lebensmittel, Getränke" und "Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren" werden ausdrücklich als "nahversorgungs- (und ggf. auch zentren-)relevante Sortimentsgruppen" bezeichnet (Unterstreichung durch den Senat). Schließlich sind in Teil B der Anlage insgesamt 5 Sortimentsgruppen aufgelistet, die als "i.d.R." - mithin "in der Regel" - zentrenrelevant bezeichnet werden. Aus dem in der Begründung in Bezug genommenen Einzelhandelserlass 1996 allein lässt sich danach die Zentrenrelevanz bestimmter Warengruppen nicht herleiten. Eine hinreichende Bestimmtheit des Ausschlusses zentrenrelevanter Warensortimente in § 2 der 2. Änderung ergibt sich auch nicht aus den weiteren Regelungen dieser Festsetzung. Zwar enthält diese Festsetzung eine Auflistung von Sortimentsgruppen, die im Übrigen identisch ist mit allen 17 - nicht insgesamt als grundsätzlich bzw. regelmäßig zentrenrelevant angesehenen - Sortimentsgruppen, die in der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 aufgeführt sind. Dass damit die vom Plangeber als zentrenrelevant gewerteten Sortimentsgruppen abschließend umschrieben sein sollen, lässt sich dem Text des § 2 der 2. Änderung jedoch nicht entnehmen. Ausgeschlossen sind Betriebe mit einem zentrenrelevanten Warensortiment nämlich, "wenn das angebotene Sortiment insbesondere ganz oder teilweise den Waren der nachfolgenden Liste zuzuordnen ist" (Unterstreichung durch den Senat). Die Worte "ganz oder teilweise" machen dabei deutlich, dass es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Festsetzung nicht darauf ankommen soll, ob das Angebot von Waren der aufgelisteten Arten Bestandteil des Kernsortiments oder nur des Randsortiments ist, der eindeutige Wortlaut schließt vielmehr jegliches Angebot von Waren der aufgelisteten Arten aus, wie seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ausdrücklich eingeräumt wurde. Mit dem weiteren Wort "insbesondere" bleibt jedoch offen, welche Warengruppen über die Sortimentsgruppen der Auflistung hinaus nach den hier getroffenen Festsetzungen als zentrenrelevantes und damit unzulässiges Warensortiment anzusehen sind. Irgendwelche Kriterien hierfür geben weder die Festsetzungen noch die zu ihrem Verständnis heranzuziehende Begründung der 2. Änderung vor, ebenso wenig lassen sie sich anderweitigen bindenden Vorgaben entnehmen. Neben die hiernach gegebene Unbestimmtheit von § 2 der 2. Änderung tritt als weiterer Mangel eine fehlerhafte Abwägung der getroffenen Festsetzung. Mit dem dargelegten Inhalt, dass § 2 jegliches auch nur als Randsortiment zu wertendes Warenangebot aus den insgesamt 17 aufgelisteten Sortimentsgruppen - sowie aus nicht näher bestimmten sonstigen zentrenrelevanten Warengruppen - ausschließt, greift diese Festsetzung weitgehend in die Nutzungsbefugnisse der Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet ein. Sie schließt - anders als § 1 der 2. Änderung - nicht nur Einzelhandelsgroßbetriebe aus, sondern jegliche Handelsaktivität mit den genannten Warengruppen. Damit ist im Plangebiet beispielsweise auch die Genehmigung eines Kiosks nicht möglich, der den im Gewerbegebiet Tätigen in geringem Umfang Waren des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, Zeitschriften u.ä. für ihre Versorgung in den Pausen anbietet. Für einen solch umfassenden Handelsausschluss wird keine tragfähige Begründung geliefert. Die Begründung zu § 2 knüpft an die ihr vorgehenden Ausführungen zum städtebaulich gerechtfertigten Ausschluss großflächigen Einzelhandels an und übernimmt die dortigen Erwägungen undifferenziert. Es ist auch nicht ansatzweise dargelegt, weshalb neben den - städtebaulich in der Tat problematisch zu wertenden Einzelhandelsgroßbetrieben - im Plangebiet jeglicher Handel mit den angeführten Warengruppen untersagt sein soll. Auf eine insoweit denkbare, städtebaulich durchaus gerechtfertigte Zielsetzung, die Gewerbegebiete im Plangebiet ausschließlich dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten und deshalb Einzelhandel insgesamt - oder mit einzelnen Ausnahmen für den betriebsbezogenen Verkauf ab Produktionsstätte - auszuschließen - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 - BRS 62 Nr. 2 - , stellt die Begründung gerade nicht ab. Dem in der Begründung in Bezug genommenen GfK-Gutachten lassen sich ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte für den hier geregelten umfassenden Einzelhandelsausschluss entnehmen. Zwar geht dieses Gutachten auch auf die konkrete Situation im Plangebiet "O. " ein, dies jedoch im Kontext mit der dort geplanten Ansiedlung zweier Lebensmittel-Discountmärkte mit ergänzendem Sortiment (Getränke) und Geschossflächen von 2.340 bzw. 890 qm (darunter die Ansiedlung des vom Antragsteller favorisierten L. -Markts), wie aus den Ausführungen auf S. 1 des Gutachtens folgt. Für solche größeren Lebensmitteldiscounter wird auf S. 55 in der Tat ein Standort am südlichen Rand der Kernstadt als "den übrigen Standortbereichen vorzuziehen" bezeichnet. Für einen umfassenden Einzelhandelsausschluss der hier geregelten Art mit allen ausgeschlossenen Sortimenten und bezogen auf jegliches Angebot auch im Randsortiment geben diese Erwägungen jedoch nichts her. Der im Gutachten und hieran anknüpfend in der Begründung angeführte Schutz der Innenstadt lässt es nicht ohne weiteres gerechtfertigt erscheinen, auch kleinere Einzelhandelsbetriebe - ggf. nur mit Randsortimenten der genannten Warenarten - im Plangebiet "O. " vollständig auszuschließen. Nichts anderes gilt für den in der Planbegründung gleichfalls angeführten Schutz vor den verkehrlichen Auswirkungen von Einzelhandelsbetrieben. Die nach alledem zu bejahenden Mängel von § 2 der 2. Änderung führen zur Unwirksamkeit der dort getroffenen Festsetzungen. Und zwar ergeben sie deren Nichtigkeit, da sie nicht im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behebbar sind. Die Frage, ob Einzelhandel im Plangebiet mit den hier - ohnehin nicht abschließend bestimmten - Warenarten insgesamt auszuschließen ist, berührt den Kern der Abwägungsentscheidung - zu diesem Kriterium für die Möglichkeit einer Mangelbehebung im ergänzenden Verfahren vgl.: BVerwG, Beschluss vom 16. März 2000 - 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73 -, soweit es um die von § 2 erfasste Regelung des Ausschlusses auch kleinerer - nicht großflächiger - Einzelhandelsbetriebe geht. Aus der Nichtigkeit von § 2 der 2. Änderung folgt zugleich, dass § 3 der Planänderung nur noch Regelungen zum erweiterten Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO hinsichtlich der Betriebe enthält, die auf Grund der Regelungen des § 1 der 2. Änderung unzulässig werden. Diesen Regelungen zum erweiterten Bestandsschutz liegt keine fehlerhafte Abwägung oder gar ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu Grunde. Es liegt durchaus im Sinne der mit § 1 der 2. Änderung zulässigerweise verfolgten Zielsetzung des Ausschlusses von großflächigen Handelsbetrieben mit Fernwirkungen, wenn im Interesse eines erweiterten Bestandsschutzes vorhandenen Betrieben dieser Art ausnahmsweise Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen gestattet werden, die keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO haben. Demgegenüber liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, wenn sonstigen Betrieben alles das an Änderungen und Nutzungsänderungen gestattet ist, was § 1 der 2. Änderung nicht verbietet, ihnen mithin - wegen der Nichtigkeit von § 2 der 2. Änderung - auch die Umnutzung zu Handelsbetrieben möglich ist, die nicht unter § 1 der 2. Änderung fallen. Erweist sich nach alledem nur die Regelung des § 2 der 2. Änderung als nichtig, ist auch nur sie für nichtig zu erklären. Auswirkungen auf die Wirksamkeit der in den §§ 1 und 3 der 2. Änderung getroffenen Regelungen ergeben sich nach den Grundsätzen über die Teilnichtigkeit von bauplanerischen Festsetzungen hingegen nicht. Eine solche Teilnichtigkeit ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - BRS 55 Nr. 30 - und vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 - BRS 55 Nr. 31 -. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Umstellung des Bebauungsplans Nr. 31 auf die BauNVO 1990 mit der Folge eines Ausschlusses von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit Fernwirkungen und von Einkaufszentren kann auch ohne den zusätzlichen Ausschluss kleinerer Einzelhandelsbetriebe Bestand haben. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin angesichts des von ihr betonten Schutzes der Innenstadt von O. auch § 1 der 2. Änderung isoliert für sich beschlossen hätte. Nichts anderes gilt für die Regelung zum erweiterten Bestandsschutz der künftig auf Grund des § 1 unzulässig werdenden Betriebe in § 3 der 2. Änderung. Bei der auf § 155 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat das Ausmaß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens berücksichtigt. Da die Regelungen zu § 1 und § 2 der 2. Änderung etwa gleichgewichtig nebeneinander stehen, die des § 3 hingegen nur die §§ 1 und 2 jeweils im Interesse des erweiterten Bestandsschutzes ergänzen, war dabei von einer hälftigen Kostenteilung auszugehen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.