Beschluss
10A D 115/99.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0619.10A.D115.99NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2/94 (468) "K. " der Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Gemarkung H. , Flur 5, Flurstücke 397 und 345 (Alte H. straße 23), in H. . Das ca. 550 qm große Grundstück ist etwa 27 m tief, im straßenrandnahen Bereich gut 22 m und im rückwärtigen Bereich gut 16 m breit. Das Grundstück liegt nördlich der Alten H. straße und ist unbebaut. Sämtliche umliegenden Grundstücke nördlich der Alten H. straße sind im straßenrandnahen Bereich bebaut. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 2/94 (468) "K. " der Antragsgegnerin wird begrenzt im Süden und Südwesten von der Alten H. straße. Im Südwesten endet das Plangebiet vor der Hofstelle Alte H. straße 5. Im Osten schließt das Plangebiet das Grundstück Gemarkung H. , Flur 5, Flurstück 426 (Alte H. straße 31), ein. Von der Alten H. straße aus betrachtet erstreckt sich das Plangebiet im Wesentlichen in einer Tiefe von bis zu 400 m in nordöstlicher Richtung. Der Bebauungsplan setzt überwiegend reine Wohngebiete sowie - in seinem westlichen Bereich - allgemeine Wohngebiete fest. Als Maß der baulichen Nutzung für die Wohnbauflächen ist - orientiert an der Topografie des hängigen Geländes - ein- bis viergeschossige Bebauung vorgegeben. Für das Grundstück der Antragsteller sind ein reines Wohngebiet, zweigeschossige Bauweise, eine GRZ von 0,4, eine GFZ von 0,8 sowie Einzel- oder Doppelhausbebauung festgesetzt. Im südöstlichen Planbereich ist eine Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen mit der besonderen Zweckbestimmung "Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" sowie "sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen - Kindergarten". Ausgehend von den im Nordwesten gelegenen Obstwiesen und Weideflächen einerseits und dem im Südosten vorhandenen Wald andererseits schiebt sich je eine öffentliche Grünfläche in das Plangebiet. Die äußere verkehrliche Erschließung des Gebiets erfolgt über die Alte H. straße, die innere über ein Stichstraßensystem aus Verkehrsmischflächen. Der fußläufigen Erschließung des Gebiets dient ein Fußwegesystem, das teilweise aus öffentlichen Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung Fußweg und teilweise aus mit Gehrechten zu Gunsten der Stadt H. und der Anlieger zu belastenden Flächen besteht. Eine dieser - zwei Meter breiten - Flächen, die mit einem Gehrecht zu Gunsten der Stadt H. und der Anlieger zu belasten ist, verläuft von der Alten H. straße aus in nördlicher Richtung auf einer Länge von ca. 19 m über das Grundstück der Antragsteller, und zwar an dessen östlichem Rand. Sie mündet sodann in eine der Verkehrsmischflächen, die der Binnenerschließung des Plangebiets dienen. Das Verfahren zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 21. Mai 1981 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans zur Deckung des Bedarfs an Wohnbauflächen. Der Beschluss wurde am 2. Juli 1981 öffentlich bekannt gemacht. Nach der Begründung der Beschlussvorlage handelt es sich bei dem Plangebiet um die einzige größere für Wohnbauzwecke geeignete Fläche auf ehemaligem H. Stadtgebiet. Das ursprüngliche Plangebiet schloss die vorhandene Straßenrandbebauung nördlich der Alten H. straße und damit auch das Grundstück der Antragsteller noch nicht ein. Im Jahre 1990 beschloss die Antragsgegnerin, bei der Durchführung von Bauleitplanverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorzunehmen, die in einem zweistufigen Verfahren zunächst in Form einer Umwelterheblichkeitsprüfung (UEP) und sodann gegebenenfalls in einer zweiten Stufe in Form einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfolgen sollte. Dementsprechend führte das Umweltamt der Antragsgegnerin für den Entwurf des Bebauungsplans "K. " eine UEP durch, deren Ergebnisse in einer schriftlichen Darstellung vom 21. März 1990 zusammengefasst waren. Darin wurde empfohlen, im Einzelnen näher beschriebene Flächen von jeglicher Bebauung und Versiegelung frei zu halten. Im Folgenden erarbeitete die Verwaltung der Antragsgegnerin aufgrund der Umweltproblematik drei Nutzungsvarianten ("kleine", "mittlere" und "große" Lösung). Am 19. Dezember 1991 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen, für das Bebauungsplangebiet "K. " eine UVP erstellen zu lassen, in deren Rahmen die von der Verwaltung erarbeiteten Varianten untersucht werden sollten. Daraufhin wurde bis zum 14. Februar 1992 ein Umweltverträglichkeitsbericht erstellt, nach dem nur die "kleine" und "mittlere" Lösung als umweltverträglich bewertet wurden. Am 13. August 1992 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, im Interesse der Deckung des dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung über die Empfehlungen der UVP hinauszugehen und die Verwaltung zu beauftragen, einen Bebauungsplanentwurf aufgrund der Variante 3 "große Lösung" zu erarbeiten. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung vom 17. April 1993 fand am 28. April 1993 eine Bürgeranhörung zum Bebauungsplanentwurf "K. " statt. Mit Schreiben vom 16. September 1994 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Am 26. Oktober 1995 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Erweiterung des Plangebiets um die vorhandene Straßenrandbebauung nördlich der Alten H. straße und damit auch die Einbeziehung des Grundstücks der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans. Ferner wurden die Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde. Schließlich wurde die Verwaltung beauftragt, den Bebauungsplanentwurf mit dessen Begründung öffentlich auszulegen. Zu dem überarbeiteten Planentwurf wurden die Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 27. November 1995 erneut beteiligt. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung vom 25. November 1995 lag der Bebauungsplanentwurf sodann in der Zeit vom 4. Dezember 1995 bis zum 5. Januar 1996 öffentlich aus. Daraufhin brachten u.a. die Antragsteller Bedenken gegen den Planentwurf vor. Sie wandten sich insbesondere gegen die Festsetzung der mit einem Gehrecht zu belastenden Fläche auf ihrem Grundstück. Unter dem 24. April 1996 wiederholte der Rat der Antragsgegnerin seinen Beschluss vom 26. Oktober 1995, weil seinerzeit die Ratsfrau U. am Beratungsgang teilgenommen hatte und befürchtet wurde, dass diese als Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Alte H. straße 21 befangen gewesen sein könnte. Dieser Beschluss wurde am 11. Mai 1996 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 17. Mai 1996 wurden die Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt und entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung vom 11. Mai 1996 lag der Planentwurf in der Zeit vom 20. Mai 1996 bis zum 21. Juni 1996 erneut öffentlich aus. Wiederum wandten sich u.a. die Antragsteller mit den bereits vorgebrachten Bedenken und Anregungen an die Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 20. März 1997 wies der Rat der Antragsgegnerin die vorgebrachten Bedenken und Anregungen zurück, soweit ihnen nicht entsprochen wurde. Ferner wurde der Planentwurf mit den in violetter Farbe eingetragenen Änderungen beschlossen. Mit Schreiben vom 10. April 1997 wurden die Träger öffentlicher Belange zu den vorgenommenen Änderungen des Planentwurfs erneut beteiligt. Der Planentwurf wurde sodann vom 14. April 1997 bis zum 15. Mai 1997 erneut öffentlich ausgelegt. Wiederum trugen u.a. die Antragsteller auf die Auslegung Anregungen und Bedenken vor. In seiner Sitzung vom 26. Juni 1997 wies der Rat der Antragsgegnerin die vorgebrachten Bedenken und Anregungen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde, zurück. Ferner beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Änderung des Bebauungsplanentwurfes (karminrote Eintragungen) und den geänderten Entwurf als Satzung nebst der zugehörigen Begründung. Auf die Anzeige des Bebauungsplans machte die Bezirksregierung A. mit Schreiben vom 22. September 1997 eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend. Daraufhin machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss sowie die Durchführung des Anzeigeverfahrens am 8. November 1997 ortsüblich bekannt. Mit Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2000 wurde der Bebauungsplan in seinem südöstlichen Bereich geändert. Die Änderung umfasste den zweiten Bauabschnitt und sollte durch eine Reduzierung der Baudichte der Wohnungsmarktlage Rechnung tragen. Das Grundstück der Antragsteller liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser Änderung. Am 5. Juli 1999 haben die Antragsteller in dem Normenkontrollverfahren 10a B 1236/99.NE gegen den Bebauungsplan den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragt. Mit Beschluss vom 1. September 1999 hat der Senat den Antrag abgelehnt. Am 5. November 1999 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Festsetzung der mit einem Gehrecht zu Gunsten der Stadt H. und der Anlieger zu belastenden Fläche auf ihrem Grundstück sei rechtswidrig. Sie sei bereits zu unbestimmt. Die Festsetzung solle Grundlage für die nachfolgende dingliche Umsetzung sein. Sie müsse deshalb so präzise sein, dass aus ihr unmittelbar das dingliche Recht abgeleitet werden könne. Dazu gehöre auch, dass der Kreis der Begünstigten in der Festsetzung konkret geregelt werde. Dies sei hier nicht der Fall. Schon die Benennung der "Stadt H. " als Begünstigte sei wenig nachvollziehbar. Es werde nicht deutlich, wer damit gemeint sei. Weiterhin sei unklar, wer "Anlieger" im Sinne der Festsetzung sei. Als solche kämen in Frage die Eigentümer von Grundstücken im benachbarten Baugebiet, dessen Bewohner ungeachtet der Eigentumsverhältnisse und evtl. auch deren Besucher. Möglicherweise beziehe sich die Festsetzung aber auch nur auf die Eigentümer oder Bewohner des unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Grundstücks. Die Festsetzung genüge auch im Übrigen nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB, denn es fehle an den danach erforderlichen städtebaulichen Gründen. Die Planbegründung enthalte lediglich den pauschalen Hinweis, der geplante 2 m breite Fußweg diene der fußläufigen Erschließung des geplanten Wohngebiets und der Kindertagesstätte. Damit werde indes lediglich die Funktion des Weges umschrieben, nicht aber deutlich gemacht, aus welchen städtebaulichen Gründen dieser erforderlich sei. Die Planbegründung spreche eher dafür, dass private Interessen der künftigen Anwohner und Nutzer für die Festsetzung ausschlaggebend gewesen seien. Im Übrigen sei im Rahmen der dem Rat der Antragsgegnerin obliegenden Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass östlich des Nachbargrundstücks Alte H. straße 25 bereits eine Wegeparzelle vorhanden sei, die in das neue Baugebiet hineinführe. Unwirksam sei auch die Festsetzung von Stellplätzen für nördlich des Grundstücks der Antragsteller gelegene Flächen. Es sei unklar, ob es sich dabei um Gemeinschaftsstellplätze, um öffentliche Stellplätze oder um einem konkreten Grundstück oder Bauvorhaben zugeordnete Stellplätze handele. Schließlich enthalte der Bebauungsplan für verschiedene Grundstücke in einem auf der Spitze stehenden Dreieck die Festsetzung B. Diese Festsetzung sei weder in der Legende des Bebauungsplans noch in der Planzeichenverordnung definiert, so dass ihr Regelungsgehalt unklar bleibe. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Bebauungsplan Nr. 2/94 (268) "K. " der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom 26. Juni 1997) in der Gestalt seiner 1. Änderung (Satzungsbeschluss vom 27. Januar 2000) für nichtig zu erklären, hilfsweise, den Bebauungsplan insoweit für nichtig zu erklären, als er auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 5, Flurstücke 397 und 345 (Alte H. straße 21), mit Gehrecht zu Gunsten der Stadt H. und der Anlieger belastete Flächen festsetzt, nördlich des Grundstücks der Antragsteller zwei Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen mit der Zweckbestimmung "St" festsetzt und die Festsetzung "B" in einem auf der Spitze stehenden Dreieck trifft. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und macht im Wesentlichen geltend: Im Planaufstellungsverfahren sei ein städtebaulicher Ideenwettbewerb durchgeführt worden. Dieser habe zahlreiche Leitbilder entwickelt, die sich nur durch die Festsetzung der mit dem Gehrecht zu belastenden Fläche auf dem Grundstück der Antragsteller realisieren ließen. Der geplante Fußweg diene ausschließlich der fußläufigen Erschließung des geplanten Wohngebiets und der auf der Gemeinbedarfsfläche geplanten Kindertagesstätte. Er sei auch nur an dieser Stelle sinnvoll, da er in eine Verkehrsmischfläche münde, die auch zur Erschließung der Wohngebäude diene. Eine Erschließung über eine Verlängerung der von den Antragstellern angesprochenen Wegeparzelle auf dem Grundstück Alte H. straße 25 führe zwischen den rückwärtigen Bereich der Wohnbebauung und der Kindertagesstätte; dies sei aus städtebaulichen Gründen nicht wünschenswert. Eine Realisierung des vorgesehenen Fußwegs sei notwendig, da ein Verzicht darauf einen Bruch im fußläufigen Erschließungssystem darstellen würde. Die von den Antragstellern angesprochenen Stellplätze seien direkt den Gebäuden zugeordnet und keine öffentlichen Stellplätze. Die Buchstaben A und B in auf der Spitze stehenden Dreiecken stellten Zuordnungshinweise für Ausgleichsflächen zu den entsprechend gekennzeichneten zugehörigen Bauflächen dar. Gemäß Beschluss vom 12. November 2001 hat der Berichterstatter des Senats am 5. Dezember 2001 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 10a B 1236/99.NE, den Inhalt des Bebauungsplans Nr. 2/94 (468) "K. ", den Inhalt des Plans der 1. Änderung zu diesem Bebauungsplan, die jeweiligen Planaufstellungsvorgänge sowie die weiteren überreichten Verwaltungsvorgänge und Pläne Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung - auf deren Durchführung die Beteiligten auch verzichtet haben - nicht für erforderlich hält. Der Senat geht zu Gunsten der Antragsteller davon aus, dass sich ihr Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan in der aktuellen Fassung wendet, die dieser durch die 1. Änderung (Satzungsbeschluss vom 27. Januar 2000) gefunden hat. Dieser Antrag ist zwar zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Wenden sich die Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung, die unmittelbar ihr Grundstück betrifft, so ist die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 regelmäßig - und so auch hier - zu bejahen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36, und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. Der Bebauungsplan bestimmt die baulichen Nutzbarkeiten des Grundstücks der Antragsteller durch die Festsetzung einer mit einem Gehrecht zu Gunsten der Stadt H. und der Anlieger zu belastenden Fläche. Insbesondere diese Festsetzung greifen die Antragsteller an. Sie machen damit geltend, dass der Bebauungsplan in ihr Eigentum in gesetzwidriger Weise eingreift. Der Antrag ist aber unbegründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensmängel des Bebauungsplans sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden. Der Bebauungsplan weist auch keine materiellen Mängel auf. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind, vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19. Nach diesen Maßstäben sind der Bebauungsplan und insbesondere die darin getroffene Festsetzung der mit einem Gehrecht zu Gunsten der Stadt H. und der Anlieger zu belastenden Fläche auf dem Grundstück der Antragsteller gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin verfolgt eine zulässige städtebauliche Konzeption, wenn sie das Wohngebiet "K. " mit der vorhandenen Bebauung in diesem Bereich verzahnen und den "Weg durchs Quartier" als zusätzliche Wohnqualität berücksichtigen will und die Belastungsfläche hierfür und zur fußläufigen Erschließung des Wohngebiets und der geplanten Kindertagesstätte festgesetzt hat. Die gewählte Trasse ist zur Erreichung dieser Ziele auch keineswegs ungeeignet, denn sie ermöglicht eine relativ kurze Verbindung zwischen dem neuen Baugebiet, insbesondere der geplanten Kindertagesstätte und den südlich und südöstlich angrenzenden Bereichen der Stadt H. -H. . Die in dem Bebauungsplan im Einzelnen getroffenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sind hinreichend bestimmt. Bereits aus der Rechtsnatur und dem Sinn und Zweck der Bebauungspläne ergibt sich das Bedürfnis nach Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, zumal diese den Inhalt des Grundeigentums sowohl für die unmittelbar von der Festsetzung getroffenen Flächen als auch mittelbar für die ihnen benachbarten Grundflächen bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 - IV C 66.69 -, BVerwGE 42, 5, 6; Urteil vom 11. März 1988 - IV C 56.84 -, DVBl. 1988, 845 f. Hinsichtlich der Anforderungen an die Bestimmtheit von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB sind folgende Überlegungen maßgeblich: Eine aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu treffende Festsetzung einer "mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Fläche" begründet selbst das Recht noch nicht und damit auch noch keine Duldungspflicht zur Benutzung der Fläche für das Begehen, Überfahren sowie das Verlegen und Unterhalten von Leitungen. Diese Festsetzung ist lediglich - öffentlich-rechtliche - Grundlage um das Grundstück zur Begründung eines solchen Rechts notfalls im Enteignungswege in Anspruch zu nehmen (§ 86 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 BauGB). Der betreffende Eigentümer hat unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB und im Verfahren nach § 41 BauGB einen Anspruch darauf, dass das Recht gegen Entschädigung begründet wird. Das Recht selbst ist bei seiner Begründung, z. B. durch Bestellung und Eintragung einer (öffentlich-rechtlichen) Baulast oder (privatrechtlichen) Dienstbarkeit, im Einzelnen genau zu bestimmen. Dies gilt auch, soweit es den genauen Umfang der Inanspruchnahme des Grundstücks betrifft. Das bedeutet für den Bebauungsplan aber noch nicht, dass er eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB mit detaillierten Angaben treffen müsse; denn diese Festsetzung bedarf noch des Vollzuges entweder durch einvernehmliche Willenserklärungen des Begünstigten und des Belasteten - möglicherweise erst im Enteignungsverfahren gemäß §§ 110, 111 BauGB - oder durch Entscheidung der Enteignungsbehörde gemäß § 112 BauGB. Es ist nicht Aufgabe des Bebauungsplanes, dem Vollzug seiner Festsetzungen in allen Einzelheiten vorzugreifen oder den Vollzug bis in alle Einzelheiten zu binden, BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, BRS 47 Nr. 4 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1996 - 11a D 127/92.NE -, BRS 58 Nr. 15. Nach diesen Maßstäben ist der Inhalt der Festsetzung hinreichend klar, mit der auf dem Grundstück der Antragsteller eine mit einem Gehrecht zu Gunsten der Stadt H. und der Anlieger zu belastende Fläche ausgewiesen wird. Wie die beabsichtigte Begrenzung der Begünstigten u. a. auf den Kreis der Anlieger zeigt, meint der Plangeber mit "Stadt H. " ersichtlich nicht die Allgemeinheit im Sinne eines unbestimmten Personenkreises, sondern die Stadt H. als Gebietskörperschaft, die zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben (z. B. etwaige Verkehrssicherungspflicht an dem geplanten Weg) durch die Festsetzung begünstigt werden soll. Da sie als juristische Person ein Gehrecht nicht selbst ausüben kann, erstreckt sich dieses auch auf die natürlichen Personen, durch die die Stadt H. ihre Aufgaben erfüllt (z. B. Mitarbeiter, Beauftragte). "Anlieger" im Sinne der Festsetzung sind Eigentümer und Mieter von Häusern oder Wohnungen innerhalb des geplanten Wohngebiets sowie deren Besucher. Ferner zählen zu den Anliegern die Mitarbeiter, Nutzer und Besucher der geplanten Kindertagesstätte. Dieses Verständnis folgt aus der Begründung des Beschlusses des Rates der Antragsgegnerin vom 24. Februar 1997, mit dem die Bedenken der Antragsteller hinsichtlich dieser Festsetzung zurückgewiesen worden sind. Danach dient der geplante Fußweg der fußläufigen Erschließung des geplanten Wohngebiets und der Kindertagesstätte und er ist folglich für den beschriebenen Nutzerkreis bestimmt. Auf die Planaufstellungsvorgänge kann zurückgegriffen werden, denn der Inhalt eines Bebauungsplans als Satzung und damit Gesetz im materiellen Sinne ist nach den anerkannten Auslegungsmethoden zu ermitteln, zu denen auch die Auslegung aus den Gesetzesmaterialien zählt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57. Hinreichend bestimmt ist auch die Festsetzung der Flächen für Stellplätze nördlich des Grundstücks der Antragsteller. Die festgesetzten Flächen, die mit einer durchbrochenen roten Linie umrandet sind und jeweils die Zweckbestimmung "St" tragen, sind nach der Planlegende Flächen für Stellplätze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, also Flächen für Stellplätze, die aus der Nutzung eines Grundstücks folgen. Sie sind dagegen nicht öffentliche Parkflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und ebenso wenig Flächen für Gemeinschaftsstellplätze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB. Für die letztgenannte Zweckbestimmung wäre nach Nr. 15.3 der Anlage zur Planzeichenverordnung das Planzeichen "GSt", nicht aber - wie hier - "St" zu verwenden, vgl. Löhr, in: Battis/Kautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 9 Rn. 24. Der Inhalt der zeichnerischen Festsetzungen "A" und "B" in auf der Spitze stehenden Dreiecken im südlichen und südwestlichen Planbereich ist ebenfalls nicht zweifelhaft. Sie ordnen nach der Planlegende bestimmte Gemeinschaftsanlagen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, für Rückhaltung und Versickerung der nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswässer einschließlich entsprechender Anpflanzungen den Benutzergruppen der entsprechend gekennzeichneten Baugebiete zu. Die Planfestsetzungen beruhen auf einschlägigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen. Die Festsetzung der mit einem Gehrecht zu belastenden Fläche auf dem Grundstück der Antragsteller stützt sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB. Danach können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen. Im Bebauungsplan muss zum einen die Art des Rechts benannt werden, mit dem die Fläche belastet werden soll. Zum anderen muss der Begünstigte angegeben werden. Schließlich darf die Festsetzung nur aus städtebaulichen, nicht dagegen aus privaten Gründen erfolgen. Weitergehende Anforderungen enthält § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB dagegen nicht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 - a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1996 - 11a D 127/92.NE -, a. a.O. Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Festsetzung. Die "Stadt H. " und die "Anlieger" zählen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu den Adressaten, zu Gunsten derer die in § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB genannten Rechte festgesetzt werden können. Die "Stadt H. " unterfällt dem Begriff der "Allgemeinheit" im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB. Mit Allgemeinheit meint der Gesetzgeber nach Wahl des Plangebers die Allgemeinheit im Sinne eines unbeschränkten Personenkreises und/oder - wie hier - die Allgemeinheit im Sinne der "öffentlichen Hand", also der Gemeinde, vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Stand: September 2001, § 9 Rn. 342; Löhr, in: Battis/Kreutzberger/Löhr, a. a.O., § 9 Rn. 77; Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 6. Aufl. 1998, § 9 Rn. 107. Ob die "Stadt H. " daneben auch als Erschließungsträger gemäß § 123 Abs. 1 BauGB begünstigt werden soll, kann deshalb auf sich beruhen. Der Plangeber durfte die angegriffene Festsetzung auch auf "die Anlieger" als beschränkten Personenkreis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB beziehen. Die Festsetzung beruht - wie bereits oben ausgeführt - auch auf städtebaulichen Gründen. Schließlich genügt der Bebauungsplan auch den Anforderungen des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 6 BauGB. Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4. Bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB, die Geh- oder Fahrrechte begründen sollen, ist stets zu prüfen, ob nicht statt dessen eine Festsetzung als Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der zu belastenden Flächen so intensiv ist, dass eine andere Nutzung, nämlich die des Eigentümers, so gut wie ausgeschlossen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1996 - 11a D 127/92.NE - a. a.O.; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 9 Rn. 50. Den so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis genügen die Erwägungen der Antragsgegnerin zur Festsetzung der mit einem Gehrecht zu belastenden Fläche auf dem Grundstück der Antragsteller. Eine Abwägung der für die Entscheidung erheblichen Belange hat stattgefunden. Die Einwendungen der Antragsteller im Planungsverfahren sind von der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und eingehend behandelt worden. Die Antragsgegnerin hat die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen - nicht zuletzt aufgrund der Einwendungen der Antragsteller - umfassend gesehen und im Planungsverfahren miteinander abgewogen. Dies gilt insbesondere für das private Interesse der Antragsteller, dass die Festsetzung der mit einem Gehrecht zu Gunsten der Stadt H. und der Anlieger zu belastenden Fläche auf ihrem Grundstück unterbleibt. Die Antragsgegnerin war nicht etwa gehalten, die Fläche als öffentliche Verkehrsfläche festzusetzen. Hierdurch wären die Antragsteller deutlich stärker belastet worden. Die Antragsteller können bei Vereinbarungen im Rahmen der Realisierung der Festsetzung durchaus Einfluss auf die Inanspruchnahme ihres Grundstücks nehmen. Es kommt hinzu, dass die Festsetzung den Antragstellern die Nutzbarkeit der überplanten Fläche nicht vollständig entzieht, sondern nur solche Nutzungen ausschließt, die die geplante Ausübung des noch zu begründenden Rechts behindern oder unmöglich machen würden. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine mit einem Gehrecht zu belastende Fläche etwa als Garagenzufahrt genutzt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, a. a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 4. Juli 1995 - 1 BA 1/95 -, Juris. Die Antragsgegnerin hat die Beeinträchtigung des durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentums der Antragsteller durch die Festsetzung nicht verkannt. Ein Eingriff in nach früherem Recht entstandene Rechte muss in jedem Falle durch überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Da sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann, müssen die dafür zur Begründung herangezogenen öffentlichen Interessen vorrangig sein gegenüber dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechtes, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69. Gemessen an diesen Kriterien hat der Rat der Antragsgegnerin den für die Festsetzung der mit einem Gehrecht zu belastenden Fläche auf dem Grundstück der Antragsteller angeführten öffentlichen Belangen in einer mit dem Abwägungsgebot zu vereinbarenden Weise den Vorzug gegeben. Wie bereits oben ausgeführt ist die städtebauliche Grundkonzeption der Antragstellerin, das Wohngebiet "K. " mit der vorhandenen Bebauung in diesem Bereich zu verzahnen und den "Weg durchs Quartier" als zusätzliche Wohnqualität zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden. In Umsetzung dieses Konzepts sieht der Plan zwei fußläufige Verbindungen in das Baugebiet vor, die jeweils von der Alten H. straße ausgehen. Für die eine - westlich gelegene - ist eine öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Fußweg festgesetzt, für die andere - östlich gelegene - die mit dem Gehrecht zu belastende Fläche auf dem Grundstück der Antragsteller. Beiden Wegeverbindungen kommt eine eigenständige Verkehrsfunktion zu, denn sie setzen in einem Abstand von ca. 100 m an der Alten H. straße an. Es liegt nahe, gerade auch im südöstlichen Planbereich von der Alten H. straße aus eine fußläufige Verbindung ins Plangebiet zu schaffen, zumal dort eine Fläche für einen Kindergarten festgesetzt ist und dessen schnelle und verkehrssichere Erreichbarkeit erleichtert wird. Die von den Antragstellern angesprochene Alternativverbindung über das Flurstück 384 durfte der Plangeber aus städtebaulichen Gründen verwerfen, weil diese zwischen den rückwärtigen Bereich der Wohnbebauung und der geplanten Kindertagesstätte geführt hätte und aufgrund der Örtlichkeit schwieriger an die Verkehrsfläche innerhalb des Plangebiets hätte angebunden werden können. Einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den für und gegen diese Alternative sprechenden Gesichtspunkten bedurfte es im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens nicht, zumal diesbezüglich von den Antragstellern auch keine Bedenken geltend gemacht worden sind. Gegenüber den öffentlichen Interessen durften die Belange der Antragsteller zurückgestellt werden. Von den mit dem Gehrecht zu belastenden Flächen liegt lediglich ein Anteil von ca. 30 m2 auf dem ca. 550 m2 großen Grundstück der Antragsteller. Der weitaus größere Teil des Grundstücks ist deshalb von dieser Festsetzung nicht betroffen. Die 2 m breite Trasse verläuft unmittelbar am östlichen Rand des Grundstücks, dessen bauliche Nutzbarkeit deshalb nur in relativ geringem Umfang eingeschränkt wird. Der rückwärtige Grundstücksbereich - jenseits der festgesetzten Baugrenzen - wird von der Belastungsfläche gar nicht berührt. Die Fläche ist zudem lediglich mit einem Gehrecht belastet, für emissionsstärkeren Rad- und Motorradverkehr ist sie nicht bestimmt. Das in Anspruch genommene Grundstück ist noch unbebaut. Bei einer Bebauung kann deshalb der neuen planungsrechtlichen Situation Rechnung getragen werden. Dadurch lassen sich die Beeinträchtigungen durch die Belastungsfläche und deren Nutzung auf ein zumutbares Maß reduzieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO iVm § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.