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Beschluss

15 A 1947/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0621.15A1947.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.203,44 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.203,44 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), liegt nicht vor. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) ist nicht dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht dem Vortrag der Klägerin, die Straße habe ohnehin aufgerissen werden müssen, weil Anschlüsse für Strom, Wasser und Abwasser für die Neubauten in der Verlängerung der P.--------straße hätten erstellt werden müssen, nicht weiter nachgegangen ist. Diese Umstände sind nämlich nicht entscheidungserheblich. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist das Ausbaumotiv unerheblich, es kommt alleine darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) objektiv vorliegen. Zuletzt im Beschluss vom 4. Juni 2002 - 15 B 745/02 -, S. 2 des amtl. Umdrucks. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang alleine, ob der Stadt infolge parallelen Ausbaus Kosten erspart wurden. Dies war hier ausweislich der Feststellung des Verwaltungsgerichts (S. 10 des Urteils) nur hinsichtlich der Verlegung von Elektrokabeln in der ausgebauten Straße der Fall. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch nicht deshalb verletzt, weil das Verwaltungsgericht die Behauptung übergangen hätte, dass Stadtbedienstete einem Anlieger erklärt hätten, die Anlieger würden nicht herangezogen. Diese Behauptung ist - im Übrigen auch zutreffend - auf S. 11 des angefochtenen Urteils behandelt worden. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Der von der Klägerin vorgetragene Umstand, ein beitragsfähiger Ausbau liege nicht vor, weil lediglich eine ohnehin aufzureißende Straße vor nur fünf Häusern und auch insoweit nur teilweise repariert worden sei, führt nicht zu den genannten zulassungsrechtlich relevanten Schwierigkeiten. Auf das Ausbaumotiv kommt es - wie oben bereits ausgeführt - nicht an. Die Beitragsfähigkeit des Ausbaus ergibt sich aus dem Vorliegen der Merkmale der Erneuerung (S. 7 des Urteils) und der Verbesserung (S. 7 und 8 des Urteils). Der Umstand, dass es sich nur um ein kurzes Straßenstück handelt, steht der Möglichkeit, als Anlage Gegenstand eines eigenen Ausbaus zu sein, nicht entgegen, wie auf den Seiten 8 bis 10 des Urteils ausgeführt wird. Der Umstand, dass durch Verlängerung der P.-------straße das bisherige Sackgassenstück in einen durchgehenden Verkehrszug eingebunden wurde, hindert die angefochtene Beitragserhebung ebenfalls nicht, da es für die Höhe des Beitrags alleine darauf ankommt, ob die ausgebaute Anlage Anliegerstraße geblieben ist. Dies wird von Seiten der Klägerin nicht angegriffen. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die von der Klägerin dazu aufgeworfenen Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Die Frage, ob eine Erhebung des Straßenbaubeitrags von nur sechs Anliegern "vertretbar" oder "geboten" sei, stellt sich nicht. Die von der Klägerin insoweit angeführte Entscheidung, OVG NRW, Urteil vom 23. August 1985 - 15 A 1904/84 -, OVGE 38, 146 (153), verhält sich nicht zur Frage, ob ein Straßenbaubeitrag mangels Vertretbarkeit oder Gebotenheit erhoben werden kann, sondern ob er aus kommunalrechtlichen Gründen (heute § 76 Abs. 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein- Westfalen - GO NRW -) erhoben werden muss. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den insoweit vorgetragenen Gründen stattzugeben wäre. Der Vortrag der Klägerin, dass lediglich eine Wiederinstandsetzung vorliege, die als laufende Unterhaltung und Instandsetzung von der Beitragsfähigkeit ausgeschlossen sei, führt nicht zur Zulassung unter diesem Gesichtspunkt. Das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 6 bis 8 des angefochtenen Urteils im Einzelnen dargelegt, warum die Merkmale einer beitragsfähigen nachmaligen Herstellung und Verbesserung vorliegen. Dem wird in der Antragsschrift nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.