Beschluss
3 B 1343/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0621.3B1343.01.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 788,03 Euro (1.541,25 DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 788,03 Euro (1.541,25 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde, der noch nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht zu behandeln ist (§ 194 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Den innerhalb der Antragsfrist vorgetragenen Darlegungen ist nicht zu entnehmen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen. Das gilt zunächst für den Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO a.F.). Der Senat vermag nicht der Auffassung der Antragsteller zu folgen, der Ausbau des Gehweges in der L.------straße mit Hochbord- und Betonsteinpflaster auf Standardunterbau sei als "Luxus" anzusehen, weil auch die Anlegung eines sog. Schotterrasens ausgereicht hätte und unter ökologischen Gesichtspunkten sinnvoller gewesen wäre. Diese Ausführungen verkennen, dass das Merkmal der Erforderlichkeit in § 129 BauGB lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung insbesondere hinsichtlich der Art des Straßenausbaus sachlich schlechthin unvertretbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 ‑ 4 C 28.76 ‑, KStZ 1980, 68 (dort entschieden für Grunderwerbsaufwand). Eine Lösung, die über das von den Antragstellern gemeinte Unerlässliche hinausgeht, kann hiernach durchaus erforderlich sein. Hinsichtlich der Anlegung von Hochborden gilt dies schon unter dem Aspekt, dass diese zur Sicherheit des Fußgängerverkehrs beitragen, zumal die Stadt T. ‑ wie die Antragsteller selber vortragen ‑ das westlich der L.------straße ausgewiesene neue Wohngebiet über die L.------straße erschließen will. Die Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage i.S. des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB beurteilt sich nämlich nicht allein nach dem Nutzen für das herangezogene Grundstück (und dessen Nachbargrundstücke), sondern vielmehr nach dem Nutzen für das jeweilige Erschließungsgebiet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1966 ‑ IV C 136.65 ‑, DVBl. 1966, 693. Nichts anderes gilt, wenn es nicht um die Erforderlichkeit der ganzen Erschließungsanlage geht, sondern um die Erforderlichkeit einzelner Teilanlagen. Die Ausführungen der Antragsschrift vermögen den Senat schließlich nicht davon zu überzeugen, dass die vorliegende Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, dass das Verwaltungsgericht (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats) die Beantwortung der Frage nach der Existenz einer vorhandenen Erschließungsanlage i.S.v. § 180 Abs. 2 BBauG/§ 242 Abs. 1 BauGB dem Hauptsacheverfahren vorbehält, weist vielmehr darauf hin, dass das Aussetzungsverfahren von dieser "besonderen Schwierigkeit" entlastet ist, weil es auf eine nur summarische Beurteilung gerichtet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 und § 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).