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Urteil

9 A 2571/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0621.9A2571.99.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist als Zahnarzt tätig. 1997 verlegte er seine Betriebsstätte. Infolgedessen zeigte er dem Beklagten durch zwei Anzeigen vom 6. November 1997 eine wesentliche Änderung zweier Röntgeneinrichtungen gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV ) an. Der Beklagte teilte dem Kläger durch zwei Schreiben vom 14. November 1997 mit, dass die erstatteten Anzeigen vollständig seien und die Röntgeneinrichtungen genehmigungsfrei betrieben werden könnten. Gleichzeitig setzte der Beklagte für sein Tätigwerden jeweils eine Gebühr von 300,00 DM fest. Die hiergegen eingelegten Widersprüche des Klägers wies die Bezirksregierung Münster durch Bescheid vom 28. Mai 1998 zurück. Sie führte zur Begründung aus, der vorgesehene Gebührenrahmen von 150,00 DM bis 600,00 DM werde in Anwendung des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NW (MAGS) vom 4. April 1996 ausgefüllt. Für eine Anzeigebestätigung nach § 4 RöV seien bei der Neuinbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung 450,00 DM und bei einer wesentlichen Änderung 300,00 DM festzusetzen. Abgesehen vom wirtschaftlichen Nutzen des Anzeigeerstatters deckten die Gebühren bei der Zugrundelegung der Stundensätze für qualifizierte Fachkräfte kaum die tatsächlichen Kosten der Amtshandlungen. Die Gebührenentscheidungen seien korrekt bemessen, ermessensfehlerfrei und somit rechtmäßig. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen: Der Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt, weil er die vom MAGS vorgegebenen Gebührensätze ohne Berücksichtigung des Einzelfalles übernommen habe. Zu beanstanden sei auch, dass der Beklagte bei der wesentlichen Änderung zweier Geräte wegen Ortswechsels schlicht eine Gebührenverdoppelung vornehme, obwohl der Verwaltungsaufwand nicht in dem entsprechenden Maße steige. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 14. November 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 28. Mai 1998 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Erwiderung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührentarifstelle seien zwar erfüllt, der Beklagte habe aber den Gebührenrahmen in ermessensfehlerhafter Weise ausgefüllt. Wenn das Ermessen bei einer Rahmengebühr durch zuvor aufgestellte interne Staffelungen im Sinne einer gleichmäßigen Behandlung der Gebührenfestsetzung gelenkt werde, müsse die Richtlinie ihrerseits den gesetzlichen Vorgaben des § 9 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genügen. Die vom MAGS entworfene Gebührentabelle fülle den Rahmen nicht sachgerecht aus. Sie berücksichtige nicht hinreichend den Verwaltungsaufwand, sondern orientiere sich vielmehr am jeweils geringeren wirtschaftlichen Nutzen für den Betreiber. Die Richtlinie mache letztlich aus einer Rahmengebühr für den Regelfall eine Festgebühr. Mit der zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Bei der Gebührenfestsetzung habe er sich aus Gründen der Gleichbehandlung an der Gebührentabelle des MAGS vom 4. April 1996 orientiert. Sie berücksichtige den anfallenden Verwaltungsaufwand in hinreichender Weise. Dies werde beispielsweise durch die Unterscheidung von Anzeigenbestätigungen von Neueinrichtungen bzw. Neuinbetriebnahmen und von wesentlichen Änderungen deutlich. Hier trage die Gebührenstaffelung dem Umstand Rechnung, dass der Prüfungsaufwand bei Änderungsanzeigen auf Grund der unterbleibenden personenbezogenen Prüfung geringer sei als bei der Neueinrichtung oder der Neuinbetriebnahme. Er unterscheide sich auf Grund der weitgehend schematischen Prüfung der Antragsunterlagen im Einzelfall kaum. Der sachbearbeitende Beamte habe den Prüfbericht vollständig durchzuarbeiten, sich den Aufstellungsort anhand der Unterlagen zu vergegenwärtigen, auf der Grundlage dieser Kenntnisse die Entscheidung über die Anzeigebestätigung zu treffen und eine Anzeigebestätigung zu fertigen. Der zeitliche Aufwand der Prüfung der Anzeige und der Entscheidungsfindung betrage üblicherweise etwa vier Stunden. Die Kosten für einen mit derlei Verfahren typischerweise beschäftigten Sachbearbeiter im gehobenen Dienst betrügen je Stunde 93,00 DM. Die Gebührenhöhe von 300,00 DM sei auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Nutzens für den Einzelnen angemessen. Im Übrigen habe er - der Beklagte - das ihm obliegende Ermessen bei der Entscheidung über die Gebührenhöhe im Einzelfall pflichtgemäß ausgeübt. Zum Einen habe dieser Fall keine Besonderheit aufgewiesen, die eine Abweichung von den Empfehlungen des MAGS gerechtfertigt hätte. Der Verwaltungsaufwand zur Überprüfung der Änderungsanzeigen nach § 4 RöV sei durchschnittlich gewesen. Zum Anderen sei die Gebührenhöhe von 300,00 DM unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Nutzens für den Kläger angemessen. Allein der Anschaffungspreis für die hier angezeigten Geräte liege derzeit bei etwa 14.000 EUR für das Panoramagerät und bei etwa 3.300 EUR für das Dentaltubusgerät. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert, die vom Beklagten angehaltene Ermessensrichtlinie des MAGS vom 4. April 1996 sei bereits deshalb nicht anwendbar, weil sie eine Differenzierung nach sachgerechten Kriterien vermissen lasse. Im Übrigen seien die beiden Gebührenbescheide der Höhe nach unverhältnismäßig. Der vom Beklagten angeführte durchschnittliche Zeitaufwand von etwa vier Stunden zur Prüfung und Entscheidungsfindung könne hier nicht zu Grunde gelegt werden. Bei der Bearbeitung einer Anzeige des Wechsels des Betriebsortes müsse wohl eher von einem vergleichsweise geringen Verwaltungsaufwand gesprochen werden, zumal eine personenbezogene Prüfung unterbleibe. Auch stimme das Verhältnis der Gebührenhöhe der beiden Bescheide zueinander nicht. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, das ein erheblicher Wertunterschied zwischen den beiden medizinischen Geräten bestehe und deshalb der wirtschaftliche Nutzen des teureren Gerätes für ihn - den Kläger - wesentlich höher sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Münster Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 14. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 28. Mai 1998 sind rechtmäßig. Der Kläger wird durch die Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderten Gebühren sind §§ 1 Abs. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1971, GV.NRW S. 354, i.d.F. vom 19. März 1985, GV.NRW. S. 256, (GebG NRW a.F.) i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) in der zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung (§ 11 Abs. 1 2. Alternative GebG NRW a.F.) geltenden Fassung der 17. Verordnung zur Änderung der AVwGebO NRW vom 10. September 1996, GV.NRW. S. 360, und der Tarifstelle 11.14.3 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVwGebO NRW. Nach dieser Tarifstelle fällt für die "Prüfung der Anzeigenunterlagen nach § 4" der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen vom 8. Januar 1987 i.d.F. vom 2. August 1994, BGBl. I S. 1963, eine Gebühr zwischen 150,00 DM und 600,00 DM an. Die Tarifstelle 11.14.3 AGT zur AVwGebO NRW verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Prüfung der Anzeigenunterlagen nach § 4 RöV ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW a.F. und ist dem Betreiber individuell zurechenbar. Die Gebühr ist als Rahmengebühr nach § 4 GebG NRW a.F. zulässig. Der Gebührenrahmen entspricht auch § 3 GebG NRW a.F., wonach er so bemessen sein muss, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Dass der Gebührenrahmen von 150,-- bis 600,-- DM Anlass zu Beanstandungen geben könnte, wird selbst vom Kläger nicht geltend gemacht. Es liegen auch die Voraussetzungen für die Gebührenfestsetzung im vorliegenden Fall vor. Der Kläger hat den Gebührentatbestand zwei Mal erfüllt. Er hat dem Beklagten für die von ihm betriebene Röntgenanlagen Heliodent 70 und Orthopantomograph 10 jeweils eine Änderung i.S.d. § 4 Abs. 5 RöV angezeigt. Der Beklagte hat die ihm vorgelegten Unterlagen überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die ansonsten erforderliche Genehmigung nach § 3 Abs. 4 und 1 RöV nicht benötigt werde. Die für die Prüfung der Anzeigenunterlagen nach § 4 Abs. 5 RöV festgesetzten Gebühren von jeweils 300,-- DM sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die bei Rahmensätzen zu beachtenden Bemessungsgrundsätze des § 9 Abs. 1 GebG NRW a.F. sind eingehalten. Danach sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Hiernach ist Ausgangspunkt der Gebührenbemessung der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, der allerdings im Einzelfall nicht genau ermittelt, sondern nur berücksichtigt werden muss und deshalb auch einer Schätzung durch die Behörde zugänglich ist. Die Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Gebührenschuldner findet ihre Grenzen am Äquivalenzprinzip, wonach zwischen Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat. Vgl. Urteil des Senats vom 28. September 1988 - 9 A 2308/87 - , Seite 7 f des Urteilsabdrucks. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte bei seiner Ermessensausübung die im Erlass des MAGS vom 4. April 1996 als Anlage beigefügten Gebührentabellen zur Tarifstelle 11.14.3 AGT zur AVwGebO NRW herangezogen hat, jedenfalls soweit - wie hier - nur ein Betreiber betroffen ist. Denn für die Gebührenbemessung einer Behörde nach Rahmensätzen können Gebührentabellen zu Grunde gelegt werden, die für typische Fallgruppen Regelgebührentarife im vorgegebenen Rahmen ausweisen. Eine solche Typisierung dient nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern ist darüber hinaus auch geeignet, die Wahrung des Gleichheitssatzes zu gewährleisten. Allerdings muss die Gebührentabelle geeignet sein, die nach der betreffenden Amtshandlung in Betracht kommenden Regelbeispiele sachgerecht abzudecken, und Raum dafür lassen, bei atypischen Fallgruppen abweichen zu können. Vgl. Urteil des Senats vom 28. September 1988 a.a.O. , Seite 8 des Urteilsabdrucks. Dem wird die vom Beklagten angehaltene Gebührentabelle Nr. 2 a zum Erlass des MAGS vom 4. April 1996, soweit hier einschlägig für einen Betreiber mit zwei Anlagen, gerecht. Der Erlass des MAGS unterscheidet zwischen der Prüfung der Anzeigeunterlagen der Betreiber nach § 4 Abs. 1 RöV (Gebührentabelle Nr. 2) und solchen nach § 4 Abs. 5 RöV (Gebührentabelle Nr. 2a), und differenziert damit nach dem der jeweiligen Maßnahme zu Grunde liegenden Verwaltungsaufwand für den Regelfall. Bei einer Betreibensanzeige einer Röntgenanlage nach § 4 Abs. 1 RöV liegt die Regelgebühr im Bereich des Beginns des oberen Drittels der Rahmengebühr, während bei einer Änderungsanzeige nach § 4 Abs. 5 RöV die Regelgebühr am Ende des unteren Drittels angesiedelt ist und damit deutlich unter der Mittelgebühr von 375,-- DM liegt. Diese niedrigere Gebühr trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Prüfung von Änderungsanzeigen nur eine anlagen- und keine personenbezogene Prüfung erfolgt und damit der Verwaltungsaufwand entsprechend geringer ist als bei der Neueinrichtung oder der Neuinbetriebnahme. Eine weitere Differenzierung zwischen den verschiedenen denkbaren Verwaltungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 5 RöV - wie vom Verwaltungsgericht gefordert - war demgegenüber im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise nicht erforderlich. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten hat der sachbearbeitende Beamte typischerweise praktisch in jedem Fall einer Änderungsanzeige unabhängig von der Art der Änderung den Prüfbericht vollständig durchzuarbeiten, sich den Aufstellungsort anhand der Unterlagen zu vergegenwärtigen, auf der Grundlage dieser Kenntnisse die Entscheidung über die Anzeigebestätigung zu treffen und eine Anzeigebestätigung zu fertigen. Selbst wenn der Einwand des Klägers zutreffend sollte, dass der Verwaltungsaufwand speziell bei der Bearbeitung der Anzeige des Wechsels des Betriebsortes nach § 4 Abs. 5 RöV zeitlich niedriger als mit den vom Beklagten angeführten vier Stunden anzusetzen sein dürfte, ist die Gebührenempfehlung gleichwohl nicht zu beanstanden. Denn bereits bei einem Verwaltungsaufwand von nur gut drei Stunden mit einem Stundensatz von 93,-- DM für einen Beamten des gehobenen Dienstes entstehen Kosten in Höhe der Gebühr von 300,-- DM, wobei der zeitliche Verwaltungsaufwand - wie bereits dargelegt - nicht der alleinige Parameter bei der ermessensgerechten Festsetzung der Gebühr ist. Insoweit weist der Beklagte zutreffend daraufhin, dass die Gebührenhöhe von 300,00 DM auch unter Berücksichtigung des Nutzens des Gerätes für den einzelnen Betreiber regelmäßig nicht unangemessen hoch angesetzt ist. Auch die "Verdoppelung" der Gebühr bei der Prüfung der Anzeigenunterlagen nach § 4 Abs. 5 RöV für zwei Anlagen eines Betreibers ist nicht zu beanstanden. Denn die Prüfung erfolgt bei einer wesentlichen Änderung nach § 4 Abs. 5 RöV nicht betreiber-, sondern anlagenbezogen. Folglich reduziert sich der Arbeitsaufwand bei der Prüfung von Anzeigenunterlagen eines Betreibers mit mehreren Anlagen nicht oder allenfalls unwesentlich. Letztlich kann die Behörde trotz der Gebührentabellen des MAGS bei atypischen Fallgruppen von ihnen abweichen, je nach dem, ob ein vom Regelfall abweichender unter- oder überdurchschnittlicher Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen ist und/oder ein besonderes wirtschaftliches Interesse vorliegt. Denn der Erlass des MAGS vom 4. April 1996 stellt insoweit ausdrücklich klar, dass im Rahmen einer Gleichbehandlung der Anzeigenden nur "soweit möglich einheitlich" nach den Gebührentabellen verfahren werden soll und somit den Behörden Spielraum bei ihrer Gebührenfestsetzung bleibt. Hiernach sind die vorliegend für die Prüfung der Anzeigenunterlagen nach § 4 Abs. 5 RöV festgesetzten Gebühren von jeweils 300,-- DM nicht ermessensfehlerhaft ermittelt worden. Der Beklagte ist zu Recht von einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ausgegangen, die zu einer Abweichung vom Regelfall keinen Anlass gegeben hat. Weder waren die Anzeigenprüfungen atypisch oder besonders aufwändig, noch lagen Umstände vor, die den Verwaltungsaufwand gemindert und damit eine Abweichung von der Gebührentabelle zu Gunsten des Klägers gerechtfertigt hätten. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat der Beklagte ausdrücklich einen mittleren Verwaltungsaufwand festgestellt. Auch das Interesse des Klägers am Betrieb der zwei Anlagen lässt eine Abweichung vom Normalfall nicht erkennen, die zu einer geringeren Gebührenfestsetzung des Beklagten im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hätte führen müssen. Dabei kommt das besondere Interesse des Klägers nicht nur im reinen Vermögenswert der Anlagen zur Ausdruck, der mit Anschaffungswerten von heute 14.000 EUR bzw. 3.300 EUR ein Vielfaches der Gebühr beträgt; der Nutzen für den Betreiber der Röntgengeräte ist vielmehr nicht ausschließlich vom jeweiligen Sachwert der Geräte abhängig. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall. Denn gerade das Dentaltubusgerät, welches einen wesentlich geringeren Anschaffungswert hat als das Panoramagerät, dürfte für den Kläger als praktizierenden Zahnarzt einen höheren Nutzen haben, weil das Gerät erfahrungsgemäß wesentlich häufiger bei der Behandlung der Patienten zum Einsatz kommen dürfte als das teurere Röntgengerät. Im Übrigen spiegelt sich der Nutzen der Anlagen auch in dem Umstand wieder, dass eine Zahnarztpraxis seit Jahren ohne eigene Röntgengeräte kaum noch konkurrenzfähig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.