Die Klage wird, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig durch Urteil des Senats vom 13. Dezember 2000 entschieden worden ist, abgewiesen. Unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Urteils des Senats vom 13. Dezember 2000 trägt die Klägerin von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen 2/3, der Beklagte 1/3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin betreibt zur Abwasserentsorgung ihres Ortsteils M. die Kläranlage U. -M. . Mit Bescheid vom 24. Juni 1982 erteilte ihr der Oberkreisdirektor des Kreises T. als Untere Wasserbehörde die wasserrechtliche Erlaubnis, eine Höchstabwassermenge von 62,6 m³/2 h (bei einer angenommenen Jahresschmutzwassermenge von 85.000 m³) in ein Gewässer des Unterhaltungsverbandes J. Aa einzuleiten; in dem Bescheid wurde der einzuhaltende Überwachungswert für die oxidierbaren Stoffe im chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) - bestimmt aus der im Labor geschüttelten und zwei Stunden abgesetzten Probe - auf 95 mg/l festgesetzt. Durch einen Änderungsbescheid vom 9. November 1984 erfolgten insoweit keine Veränderungen. Vier vom Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft (im Folgenden: StAWA) N. im Jahr 1991 vorgenommene Messungen in der Kläranlage ergaben u.a. folgende Überwachungsergebnisse: Datum Abwassermenge CSB Phosphor (P) Stickstoff (N) 10.01.91 184 m³/2 h 800 mg/l 21,69 mg/l 12,4 mg/l 16.04.91 17 m³/2 h 42 mg/l 2,24 mg/l 30,3 mg/l 26.08.91 38 m³/2 h 18 mg/l 1,90 mg/l 32,4 mg/l 22.11.91 55 m³/2 h 24 mg/l 1,01 mg/l 20,7 mg/l Mit Bescheid vom 22. April 1994 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1991 unter Zugrundelegung der jeweils höchsten gemessenen Einzelwerte auf 205.231,50 DM fest (wovon auf CSB ein Betrag von 133.932,50 DM entfiel). Die sich unter Berücksichtigung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Jahresschmutzwassermenge ergebenden Schadeinheiten wurden jeweils um die Hälfte des Vom-Hundert-Satzes erhöht, um den bei der Probenahme am 10. Januar 1991 die in der wasserrechtlichen Erlaubnis innerhalb von zwei Stunden zulässige Abwassermenge überschritten war, d.h. um je 96,96 %. Hiergegen erhob die Klägerin rechtzeitig Widerspruch, den sie u.a. wie folgt begründete: Die im Januar 1991 ermittelte Abwassermenge könne nur mit einem Messfehler erklärt werden, da die ihr vorliegenden Betriebsberichte keinen Hinweis auf einen Störfall gäben. Auch der Wert für den Parameter CSB falle völlig aus dem Rahmen. Deshalb dürften die Ergebnisse der Überwachung vom 10. Januar 1991 der Abgabenberechnung nicht zugrunde gelegt werden. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens - im November 1994 - bestätigte das Staatliche Umweltamt (als Funktionsnachfolger des StAWA) N. dem Beklagten die Ergebnisse der Probenahme vom 10. Januar 1991 und führte ergänzend aus, dass es nach dem Vermerk im Probenahmeprotokoll am Tag der Überwachung wegen starker Niederschläge zu Belebtschlammabtrieb aus der Kläranlage gekommen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 1995 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben und ergänzend u.a. vorgetragen: Dass es sich bei der am 10. Januar 1991 gemessenen Abwassermenge nicht um die tatsächliche handeln könne, ergebe sich schon daraus, dass die letzten zuvor niedergegangenen umfangreicheren Niederschläge zu diesem Zeitpunkt mehr als eine Woche zurückgelegen hätten. Die Klägerin hat - sinngemäß - beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. April 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1995 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Erwiderung weitgehend auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und ergänzend u.a. darauf hingewiesen, dass begründete Zweifel an den Messergebnissen nicht bestünden. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Berufung der Klägerin. Der Senat hat mit Urteil vom 13. Dezember 2000 das angefochtene Urteil geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Gegen die gleichzeitig ausgesprochene Nichtzulassung der Revision hat der Beklagte Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde zugelassen und mit Urteil vom 15. Januar 2002 (Az.: 9 C 4.01) das Urteil des Senats aufgehoben, soweit darin die mit den angegriffenen Bescheiden erfolgte Festsetzung einer Abwasserabgabe für das Jahr 1991 und den Schadstoffparameter CSB in Höhe von 133.932,50 DM aufgehoben worden war, und insoweit die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; im Übrigen hat es die Revision zurückgewiesen. Im Hinblick auf die teilweise Zurückverweisung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1991 zur Anwendung gelange, weil entgegen der Auffassung des Senats hierfür nur ein einziges verwertbares Messergebnis erforderlich sei; ferner hat das Bundesverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass Probenahmeprotokolle öffentliche Urkunden seien mit der Folge, dass sie den vollen Beweis für die darin bekundeten Tatsachen begründeten, der Gegenbeweis allerdings zulässig sei. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Die Messung vom 10. Januar 1991 sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, sondern offensichtlich fehlerhaft. Zur Begrenzung der hydraulischen Kläranlagenbelastung aus der Abwasserzuleitung aus dem Ortsteil M. sei vor der Reinigungsstufe ein Abschlagsbauwerk (ein selbstanspringender Überlauf- und Umleitungsschacht) angeordnet worden, das bei erhöhten Abwasserzulaufmengen und Erreichen einer ca. 80%igen Teilfüllung des Zulaufsammlers eine Entlastung zum Überleitungspumpwerk J. herbeiführe. Das von ihr im Jahr 2002 beauftragte Ingenieurbüro G. , Vechta, habe durch Dipl.-Ing. T. die hydraulische Leistungsfähigkeit des Zulaufsammlers überprüft und in einer Stellungnahme vom 12. April 2002 festgestellt, dass die maximale Zufluss- und Ablaufmenge der Kläranlage rund 60 m³/h betrage. Schon daraus folge, dass die in dem Messprotokoll als gemessen angegebene Abwassermenge von 184 m³/2 h nicht zutreffen könne. Davon sei auch deshalb auszugehen, weil der protokollierte Wert dem Zähler des seinerzeitigen Ablaufmessgeräts der Kläranlage - einer sog. Venturi-Messrinne - entnommen worden sei. Bei einer Vergleichsmessung mit einem Kontrollgerät durch das Abwasserlabor Dr. X. sei im Januar 1999 festgestellt worden, dass die Venturi-Messrinne systembedingt erhebliche Messungenauigkeiten aufweise und je nach Durchflussmenge um 16 bis 42 % höhere Mengen als das Kontrollgerät angebe; der Mittelwert liege bei ca. 20 %. Es sei daher davon auszugehen, dass wegen der Messungenauigkeit am 10. Januar 1991 bis zu 40 % überhöhte Werte ermittelt worden seien. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und in vollem Umfang nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt ergänzend u.a. vor: Die Probenahme vom 10. Januar 1991 sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Soweit die Klägerin behaupte, das Messergebnis dürfe wegen Messungenauigkeiten des verwendeten Gerätes nicht berücksichtigt werden, treffe dies nicht zu. In der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 24. Juni 1982 seien Nebenbestimmungen für die Durchflussmessung und die Probenahme enthalten. Danach habe nur ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Messsystem eingesetzt werden dürfen, das den Bescheidanforderungen auch im Übrigen - etwa im Hinblick auf Fehlergrenzen - genügt habe. Es bestehe kein Zweifel daran, dass das verwendete Gerät im Veranlagungsjahr 1991 diese Voraussetzungen erfüllt habe. Auch die Klägerin habe bis zu der vorgenommenen Umrüstung keine Zweifel an der Richtigkeit der Messungen gehabt, was schon daraus folge, dass sie das Gerät noch bis 1998 zur Abwasserdurchflussmessung benutzt habe. Die Feststellungen des Ingenieur-Büros bezögen sich erst auf die Zeit ab 1999, während für den vorhergehenden Zeitraum lediglich Vermutungen geäußert worden seien. Überdies treffe nicht zu, dass die maximale Zu- und Abflussmenge zur/von der Kläranlage M. rund 60 m³/h betrage. Entsprechendes sei einer von ihm - dem Beklagten - eingeholten Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes N. vom 31. Mai 2002 zu entnehmen. Danach sei eine Abwassermenge von 184 m³/2 h hydraulisch möglich gewesen, soweit im Bereich der Kläranlage keine Durchflussbegrenzung erfolgt sei. Im Übrigen müsse beachtet werden, dass zugeleitetes Abwasser infolge des mechanisch-biologischen Reinigungsprozesses eine nicht immer gleich bleibende Verweildauer habe, weshalb es vorkommen könne, dass die Ablaufmenge innerhalb von 2 Stunden größer sei als die Zulaufmenge im gleichen Zeitraum. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung hat, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig durch Urteil des Senats vom 13. Dezember 2000 entschieden worden ist, in der Sache keinen Erfolg. Der Festsetzungsbescheid vom 22. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1995 ist, soweit er noch in Bezug auf die Abwasserabgabenfestsetzung für den Schadstoffparameter CSB im Streit steht, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin sind insoweit §§ 1, 2, 3 und 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976 in der für den Veranlagungszeitraum 1991 maßgebenden Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2425) - AbwAG 1991 -. Die Klägerin ist als Einleiterin (§ 9 Abs. 1 AbwAG 1991) dem Grunde nach abwasserabgabepflichtig, weil sie im Jahre 1991 Abwasser in der Form von Schmutzwasser i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative AbwAG 1991 aus der Kläranlage U. -M. direkt einem Gewässer des Unterhaltungsverbandes J. Aa zugeführt und es damit unmittelbar i.S.d. § 2 Abs. 2 erster Halbsatz AbwAG 1991 in ein oberirdisches Gewässer (§ 1 Satz 1 AbwAG 1991 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -) verbracht hat. Die Festsetzung der Abwasserabgabe, soweit sie hier noch im Streit steht, ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1991 scheidet entgegen der im Urteil des Senats vom 13. Dezember 2000 im vorliegenden Verfahren vertretenen Auffassung nicht wegen des Umstandes aus, dass hier weniger als fünf verwertbare Messergebnisse vorliegen; dies steht nach der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren verbindlich fest. Hiervon ausgehend hat der Beklagte der Berechnung der Schadeinheiten zu Recht das Ergebnis der Messung vom 10. Januar 1991 zugrunde gelegt. Diese Messung vom 10. Januar 1991, bei der hinsichtlich der zu berücksichtigenden Abwassermenge der deutlich höchste Wert ermittelt worden ist, ist entgegen der Auffassung der Klägerin verwertbar. Sie ist ausweislich des (Ergebnis-)Protokolls der Probenahme vom 10. Januar 1991 ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ein solches Probenahmeprotokoll stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 98 VwGO, §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002, a.a.O., m.w.N. Daraus folgt, dass der Inhalt dieser Urkunde - der bei verständiger Würdigung auch die Aussage umfasst, dass die Messung fehlerfrei erfolgt ist -, vgl. auch insoweit: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002, a.a.O., den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen begründet (§§ 98 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO). Wer die urkundlichen Feststellungen nicht gegen sich gelten lassen will, muss sie entkräften, wobei gemäß §§ 98 VwGO, 418 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis erforderlich ist. Dieser ist erst dann erbracht, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts die Unrichtigkeit des - kraft gesetzlicher Beweisregel als bewiesen geltenden - Urkundeninhalts feststeht. Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs i.S.d. Vorhandenseins von (auch ernstlichen) Zweifeln an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen genügt nicht. Die Beweiswirkung einer Urkunde ist nämlich nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht widerlegt, solange auch nur die Möglichkeit besteht, dass die Urkunde inhaltlich richtig ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2001 - 6 BN 1/01 -, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 19, vom 19. Februar 1992 - 4 B 32.92 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 42, und vom 25. März 1982 - 8 C 100.81 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 20. Hiervon ausgehend hat die Klägerin den Gegenbeweis, dass die laut Probenahmeprotokoll am 10. Januar 1991 ermittelte Abwassermenge nicht zutraf, nicht erbracht. Hinsichtlich der CSB-Konzentration hat die Klägerin ohnehin keine Einwände mehr erhoben. Soweit die Klägerin behauptet hat, die am 10. Januar 1991 ermittelte Ablaufmenge von 184 m³/2 h könne wegen Messungenauigkeiten des 1991 verwendeten Abflussmengengerätes - eines mechanischen Druckaufnehmers - nicht zutreffen, ist dieser Vortrag nicht zum Gegenbeweis geeignet. Die von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Ergebnisse von Vergleichsmessungen sind für einen sehr viel späteren Zeitpunkt als den relevanten und darüber hinaus für eine wesentlich veränderte technische Einrichtung ermittelt worden. Die Messergebnisse stammen vom 11./12. Januar 1999, d.h. beziehen sich auf einen Zeitpunkt, in dem die hier streitige Probenahme bereits acht Jahre zurück lag. Schon deshalb haben sie für diesen Zeitpunkt keine Aussagekraft. Sie können aber auch mangels vergleichbarer Verhältnisse nicht herangezogen werden. Das Ablaufmengenmessgerät der Kläranlage ist unstreitig im November 1998 verändert worden, indem der bis dahin verwendete mechanische Druckaufnehmer - ein Schwimmer - gegen eine Vorrichtung zur berührungslosen Abtastung des Wasserspiegels - ein Echolot - ausgetauscht wurde. Dass die festgestellten Messungenauigkeiten auch bzw. sogar "erst recht" während der Zeiten der Schwimmermessung aufgetreten wären, hat die Klägerin nicht plausibel machen können. Auch in der schriftlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. T. wird eingeräumt, dass die festgestellten Abweichungen sich auf die Verhältnisse nach der Änderung im November 1998 beziehen und für die Zeit vor der Umrüstung keine sichere Beurteilung" zulassen. Die in der Stellungnahme weiter geäußerte bloße Vermutung, dass auch frühere Messungen des alten Ablaufmessgerätes mit Druckaufnehmer überhöhte Werte geliefert hätten, genügt nicht für die Führung eines Gegenbeweises. Für den Vortrag der Klägerin, die Venturi-Messrinne sei systembedingt ungenau gewesen, gilt Entsprechendes, weil er nicht einmal ansatzweise substantiiert worden ist. Des Weiteren hat die Klägerin nicht plausibel machen können, dass die maximale Ablaufmenge der Kläranlage M. im Jahr 1991 ca. 60 m³/h betrug. Zwar hat Dipl.-Ing. T. in der mündlichen Verhandlung durch Erläuterung des Funktionssystems der Kläranlage nachvollziehbar geschildert, dass in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr Abwasser durch das Rohrsystem abfließen kann als im gleichen Zeitraum der Kläranlage zufließt. Die Annahme der Klägerin, ein höher Zufluss als ca. 60 m³/h sei nicht möglich, ist indes nicht zwingend. Der Durchmesser des Zulaufsammlers (wie der des Ablaufs) lässt einen höheren Durchfluss als 60 m³/h zu, und zwar auch die vom StAWA N. festgestellte Menge von 182 m³/2 h. Das ist von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt, sondern eingeräumt worden. Sie hat allerdings darauf verwiesen, dass das Erreichen einer größeren Zuflussmenge als 60 m³/h wegen des vorgeschalteten Abschlagsbauwerks unmöglich sei. Die dort vorhandene freie Überfallkante sei in einer solchen Höhe angebracht, dass bereits vor Erreichen der maximalen Zuflussmenge zum Abschlagsbauwerk im Regelfall sichergestellt sei, dass die 60 m³/h übersteigende Menge abgeschlagen werde und über den Überlauf- und Umleitungsschacht zum Druckluftpumpwerk Ibbenbüren ablaufe. Damit verlasse das Abschlagsbauwerk nur noch eine maximale Abwassermenge von 60 m³/h als Zufluss zum Klärwerk. Auch unter Zugrundelegung dieses Vortrags kann jedoch der Gegenbeweis nicht als erbracht angesehen werden. Wie Dipl.-Ing. T. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, ist bei einer Fehlfunktion im Abschlagsbauwerk die vom StAWA N. ermittelte größere Zuflussmenge durchaus möglich. Dass es zu einer solchen Fehlfunktion kommen kann, erscheint nicht ausgeschlossen. Insbesondere ist etwa eine mehr oder minder vollständige Blockade der Überlaufvorrichtung durch einen größeren Gegenstand nicht gänzlich ausgeschlossen. Daneben ist auch in Betracht zu ziehen, dass zwar nicht die Überlaufkante selbst versperrt, jedoch der Ablauf von Wasser aus dem Abschlagsbauwerk deshalb blockiert war, weil der Überlauf- und Umleitungsschacht zum Druckluftpumpwerk Ibbenbüren versperrt war - sei es aufgrund einer "unfreiwilligen" Stauung, sei es aufgrund mechanischer Schließung eines Schiebers -; in diesem Fall konnte "überschüssiges" Wasser nicht dorthin, sondern nur durch den Ablauf in die Kläranlage fließen. Der Senat ist insoweit nicht zu weiteren Untersuchungen der Wahrscheinlichkeit derartiger Vorfälle angehalten; allein der Umstand, dass sie durchaus denkbar und auch bei Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin gerade nicht auszuschließen sind, genügt zur Feststellung, dass die Klägerin den analog § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in dem Probenahmeprotokoll festgestellten Abwassermenge nicht erbracht hat. Infolge des nicht durch einen Gegenbeweis entfallenen öffentlichen Glaubens des Protokolls steht daher fest, dass die wasserrechtlich festgelegte Abwassermenge am 10. Januar 1991 nicht eingehalten, sondern vielmehr in dem festgestellten Umfang überschritten worden ist. Bedenken gegen die Berechnung der Abwasserabgabe auf dieser Grundlage sind nicht ersichtlich. Nach § 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG 1991 wird die Zahl der Schadeinheiten bei Überschreitung der nach der maßgeblichen wasserrechtlichen Erlaubnis in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Abwassermenge - hier 62,6 m³/2 h - erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle in der wasserrechtlichen Erlaubnis begrenzten Überwachungswerte erhöht (§ 4 Abs. 4 Satz 7 AbwAG 1991). Das ist hier fehlerfrei geschehen; auch die Klägerin hat insoweit keine Einwände erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).